Der Erwerb kraft öffentlichen Glaubens in der württembergischen Pfandgesetzgebung von 1825-1828 und im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Der Erwerb kraft öffentlichen Glaubens in der württembergischen Pfandgesetzgebung von 1825-1828 und im Bürgerlichen Gesetzbuch. von Kiehnle,  Arndt
Von Erwerb kraft öffentlichen Glaubens spricht man, wenn jemand ein Recht an einem Grundstück von einem anderen erlangt, der zwar im Grundbuch als Inhaber eingetragen ist, dem das Recht aber nicht zusteht. Durch einen solchen Erwerb vom Nichtberechtigten wird dem bisherigen wahren Berechtigten das Recht ohne sein Zutun entzogen. Diese Möglichkeit wird damit erklärt, daß der Erwerber in seinem Vertrauen auf das amtliche Grundbuch geschützt werden müsse. In vielen deutschen Staaten führte der Gesetzgeber den Erwerb kraft öffentlichen Glaubens im 19. Jahrhundert ein. Der Verfasser vergleicht die damaligen Regelungen in Württemberg und anderen Territorien mit denen des geltenden deutschen Rechts. Dabei zeichnet er nicht vorrangig die historische Entwicklung (samt württembergischen Beiträgen) nach, sondern untersucht, ob bei der Auslegung der Normen Fortschritte zu erkennen sind. Das BGB hat die in vielen Partikularrechten anzutreffende Vielzahl von Einzelfallbestimmungen durch eine Generalklausel ersetzt, die Interpretation dadurch jedoch nicht immer erleichtert. Ausgezeichnet mit dem Preis der Reinhold- und-Maria-Teufel-Stiftung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Erwerb kraft öffentlichen Glaubens in der württembergischen Pfandgesetzgebung von 1825-1828 und im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Der Erwerb kraft öffentlichen Glaubens in der württembergischen Pfandgesetzgebung von 1825-1828 und im Bürgerlichen Gesetzbuch. von Kiehnle,  Arndt
Von Erwerb kraft öffentlichen Glaubens spricht man, wenn jemand ein Recht an einem Grundstück von einem anderen erlangt, der zwar im Grundbuch als Inhaber eingetragen ist, dem das Recht aber nicht zusteht. Durch einen solchen Erwerb vom Nichtberechtigten wird dem bisherigen wahren Berechtigten das Recht ohne sein Zutun entzogen. Diese Möglichkeit wird damit erklärt, daß der Erwerber in seinem Vertrauen auf das amtliche Grundbuch geschützt werden müsse. In vielen deutschen Staaten führte der Gesetzgeber den Erwerb kraft öffentlichen Glaubens im 19. Jahrhundert ein. Der Verfasser vergleicht die damaligen Regelungen in Württemberg und anderen Territorien mit denen des geltenden deutschen Rechts. Dabei zeichnet er nicht vorrangig die historische Entwicklung (samt württembergischen Beiträgen) nach, sondern untersucht, ob bei der Auslegung der Normen Fortschritte zu erkennen sind. Das BGB hat die in vielen Partikularrechten anzutreffende Vielzahl von Einzelfallbestimmungen durch eine Generalklausel ersetzt, die Interpretation dadurch jedoch nicht immer erleichtert. Ausgezeichnet mit dem Preis der Reinhold- und-Maria-Teufel-Stiftung.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Erwerb kraft öffentlichen Glaubens in der württembergischen Pfandgesetzgebung von 1825-1828 und im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Der Erwerb kraft öffentlichen Glaubens in der württembergischen Pfandgesetzgebung von 1825-1828 und im Bürgerlichen Gesetzbuch. von Kiehnle,  Arndt
Von Erwerb kraft öffentlichen Glaubens spricht man, wenn jemand ein Recht an einem Grundstück von einem anderen erlangt, der zwar im Grundbuch als Inhaber eingetragen ist, dem das Recht aber nicht zusteht. Durch einen solchen Erwerb vom Nichtberechtigten wird dem bisherigen wahren Berechtigten das Recht ohne sein Zutun entzogen. Diese Möglichkeit wird damit erklärt, daß der Erwerber in seinem Vertrauen auf das amtliche Grundbuch geschützt werden müsse. In vielen deutschen Staaten führte der Gesetzgeber den Erwerb kraft öffentlichen Glaubens im 19. Jahrhundert ein. Der Verfasser vergleicht die damaligen Regelungen in Württemberg und anderen Territorien mit denen des geltenden deutschen Rechts. Dabei zeichnet er nicht vorrangig die historische Entwicklung (samt württembergischen Beiträgen) nach, sondern untersucht, ob bei der Auslegung der Normen Fortschritte zu erkennen sind. Das BGB hat die in vielen Partikularrechten anzutreffende Vielzahl von Einzelfallbestimmungen durch eine Generalklausel ersetzt, die Interpretation dadurch jedoch nicht immer erleichtert. Ausgezeichnet mit dem Preis der Reinhold- und-Maria-Teufel-Stiftung.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das Öffentliche im Privaten

Das Öffentliche im Privaten von Kiehnle,  Arndt
Der öffentliche Glaube von Registern wie dem Grundbuch beruht in Rechtsgeschichte und Gegenwart wesentlich auf freier, „öffentlicher“ Zugänglichkeit für jeden individuell Interessierten und nicht wie bisher meist kollektivistisch behauptet auf der staatlichen, „öffentlichen“ Autorität der registerführenden Stelle. Der öffentliche Glaube bestimmter, insbesondere notarieller Urkunden lässt sich dagegen mit der hoheitlich legitimierten besonderen Zuverlässigkeit der Aussteller erklären. Der sachliche Grund des Vertrauensschutzes durch öffentlichen Glauben wird von der fides bestimmter Urkunden im Mittelalter über den öffentlichen Glauben von Hypotheken- und Grundbüchern seit (ungefähr) dem 18. Jahrhundert und die Publizität des Handelsregisters bis hin zum öffentlichen Glauben des Erbscheins seit dem 19. Jahrhundert und zum öffentlichen Glauben diverser insbesondere im 20. Jahrhundert eingeführter weiterer Register untersucht. Rechtsgeschichte und -dogmatik ergänzen sich so gegenseitig.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Das Öffentliche im Privaten

Das Öffentliche im Privaten von Kiehnle,  Arndt
Der öffentliche Glaube von Registern wie dem Grundbuch beruht in Rechtsgeschichte und Gegenwart wesentlich auf freier, „öffentlicher“ Zugänglichkeit für jeden individuell Interessierten und nicht wie bisher meist kollektivistisch behauptet auf der staatlichen, „öffentlichen“ Autorität der registerführenden Stelle. Der öffentliche Glaube bestimmter, insbesondere notarieller Urkunden lässt sich dagegen mit der hoheitlich legitimierten besonderen Zuverlässigkeit der Aussteller erklären. Der sachliche Grund des Vertrauensschutzes durch öffentlichen Glauben wird von der fides bestimmter Urkunden im Mittelalter über den öffentlichen Glauben von Hypotheken- und Grundbüchern seit (ungefähr) dem 18. Jahrhundert und die Publizität des Handelsregisters bis hin zum öffentlichen Glauben des Erbscheins seit dem 19. Jahrhundert und zum öffentlichen Glauben diverser insbesondere im 20. Jahrhundert eingeführter weiterer Register untersucht. Rechtsgeschichte und -dogmatik ergänzen sich so gegenseitig.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Festschrift für Jan Schröder zum 70. Geburtstag

Festschrift für Jan Schröder zum 70. Geburtstag von Kiehnle,  Arndt, Mertens,  Bernd, Schiemann,  Gottfried, Schröder,  Jan
Mit der Festschrift für Jan Schröder ehren Freunde, Schüler und Kollegen aus dem In- und Ausland anlässlich seines 70. Geburtstages einen der international herausragenden Rechtshistoriker unserer Zeit, langjährigen Ordinarius für Deutsche Rechtsgeschichte und Bürgerliches Recht an der Universität Tübingen und Leiter der dortigen Forschungsstelle für Geschichte der Rechtswissenschaft. Die 40 Beiträge spiegeln in drei Abteilungen die Forschungsschwerpunkte des Jubilars wider: die Methodengeschichte des Rechts, die juristische Wissenschafts- und Dogmengeschichte und die Vielfalt der neuzeitlichen Rechtsgeschichte.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Der Erwerb kraft öffentlichen Glaubens in der württembergischen Pfandgesetzgebung von 1825-1828 und im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Der Erwerb kraft öffentlichen Glaubens in der württembergischen Pfandgesetzgebung von 1825-1828 und im Bürgerlichen Gesetzbuch. von Kiehnle,  Arndt
Von Erwerb kraft öffentlichen Glaubens spricht man, wenn jemand ein Recht an einem Grundstück von einem anderen erlangt, der zwar im Grundbuch als Inhaber eingetragen ist, dem das Recht aber nicht zusteht. Durch einen solchen Erwerb vom Nichtberechtigten wird dem bisherigen wahren Berechtigten das Recht ohne sein Zutun entzogen. Diese Möglichkeit wird damit erklärt, daß der Erwerber in seinem Vertrauen auf das amtliche Grundbuch geschützt werden müsse. In vielen deutschen Staaten führte der Gesetzgeber den Erwerb kraft öffentlichen Glaubens im 19. Jahrhundert ein. Der Verfasser vergleicht die damaligen Regelungen in Württemberg und anderen Territorien mit denen des geltenden deutschen Rechts. Dabei zeichnet er nicht vorrangig die historische Entwicklung (samt württembergischen Beiträgen) nach, sondern untersucht, ob bei der Auslegung der Normen Fortschritte zu erkennen sind. Das BGB hat die in vielen Partikularrechten anzutreffende Vielzahl von Einzelfallbestimmungen durch eine Generalklausel ersetzt, die Interpretation dadurch jedoch nicht immer erleichtert. Ausgezeichnet mit dem Preis der Reinhold- und-Maria-Teufel-Stiftung.
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