Die deliktische Haftung für Hilfspersonen in Europa.

Die deliktische Haftung für Hilfspersonen in Europa. von Renner,  Cornelius
Der Autor beschäftigt sich mit der außervertraglichen Verantwortlichkeit für das Handeln anderer. Der Gedanke, dass man sich das Verhalten anderer dann zurechnen lassen muss, wenn man daraus Vorteile zieht, ist bereits tief in der Rechtsgeschichte verwurzelt. In Deutschland sieht § 831 BGB vor, dass ein Geschäftsherr für seine Verrichtungsgehilfen nur dann verantwortlich ist, wenn er selbst bei Auswahl oder Überwachung der Gehilfen schuldhaft gehandelt hat. Während die Norm bisher, obwohl sie von Anfang an zu den rechtspolitisch umstrittensten des BGB gehörte, vom Gesetzgeber unangetastet blieb, hat die Rechtsprechung Wege gefunden, die ihrer Ansicht nach nicht weit genug gehende Haftung des Geschäftsherrn zu einer quasi von seinem Verschulden unabhängigen Haftung auszudehnen. Und eben so, nämlich vom Geschäftsherrenverschulden unabhängig, ist die Haftung in den meisten anderen europäischen Ländern ausgestaltet. Cornelius Renner untersucht die gemeinsamen geschichtlichen Quellen der Geschäftsherrnhaftung, um dann die Lage in Deutschland, England und Frankreich zu begutachten und schließlich eine mögliche künftige - nicht an ein Verschulden des Geschäftsherrn anknüpfende - europäische Regelung zu skizzieren, die auf ein gemeinsames Fundament gegründet ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Respondeat Superior.

Respondeat Superior. von Wicke,  Hartmut
Vor dem Hintergrund der Europäisierung des Privatrechts untersucht Hartmut Wicke die Problematik der außervertraglichen Gehilfenhaftung auf historischer und rechtsvergleichender Grundlage. Seit alters her gibt es neben einer Einstandspflicht für eigenes Fehlverhalten auch eine Verantwortlichkeit für Delikte anderer Personen. Während im römischen Recht der pater familias grundsätzlich für sämtliche Delikte seiner Sklaven und Hauskinder aufkommen mußte (sich aber durch Auslieferung des Schädigers von seiner Haftung befreien konnte), findet sich in den modernen europäischen Rechtsordnungen die Figur einer funktional begrenzten Gehilfenhaftung als charakteristisches Strukturprinzip: Danach müssen Geschäftsherren für ihre Angestellten einstehen, wenn diese "in Ausführung der Verrichtung", "in the course of employment" oder "dans les fonctions auxquelles ils les ont employés" gehandelt haben. Dieser Ansatz wurde auf der Schwelle zum 18. Jahrhundert in einem europaweiten Prozeß kollektiver Rechtsfindung durch Generalisierung einiger römischer Sondertatbestände gewonnen. Hierin war auch das englische Recht eingebunden, das sich insoweit daher nicht in "nobler Isolation" befunden hat. Die Untersuchung der Mischrechtsordnung Südafrikas (die als Folge historischer Zufälligkeiten aus einer Synthese von kontinentaleuropäischem ius commune, in seiner römisch-holländischen Gestalt, und englischem common law entstanden ist) zeigt Aspekte auf, die bei einem Zusammenwachsen der römischen und englischen Rechtsfamilie in einer künftigen europäischen Rechtsordnung für die Gehilfenhaftung relevant werden könnten.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Respondeat Superior.

Respondeat Superior. von Wicke,  Hartmut
Vor dem Hintergrund der Europäisierung des Privatrechts untersucht Hartmut Wicke die Problematik der außervertraglichen Gehilfenhaftung auf historischer und rechtsvergleichender Grundlage. Seit alters her gibt es neben einer Einstandspflicht für eigenes Fehlverhalten auch eine Verantwortlichkeit für Delikte anderer Personen. Während im römischen Recht der pater familias grundsätzlich für sämtliche Delikte seiner Sklaven und Hauskinder aufkommen mußte (sich aber durch Auslieferung des Schädigers von seiner Haftung befreien konnte), findet sich in den modernen europäischen Rechtsordnungen die Figur einer funktional begrenzten Gehilfenhaftung als charakteristisches Strukturprinzip: Danach müssen Geschäftsherren für ihre Angestellten einstehen, wenn diese "in Ausführung der Verrichtung", "in the course of employment" oder "dans les fonctions auxquelles ils les ont employés" gehandelt haben. Dieser Ansatz wurde auf der Schwelle zum 18. Jahrhundert in einem europaweiten Prozeß kollektiver Rechtsfindung durch Generalisierung einiger römischer Sondertatbestände gewonnen. Hierin war auch das englische Recht eingebunden, das sich insoweit daher nicht in "nobler Isolation" befunden hat. Die Untersuchung der Mischrechtsordnung Südafrikas (die als Folge historischer Zufälligkeiten aus einer Synthese von kontinentaleuropäischem ius commune, in seiner römisch-holländischen Gestalt, und englischem common law entstanden ist) zeigt Aspekte auf, die bei einem Zusammenwachsen der römischen und englischen Rechtsfamilie in einer künftigen europäischen Rechtsordnung für die Gehilfenhaftung relevant werden könnten.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die deliktische Haftung für Hilfspersonen in Europa.

Die deliktische Haftung für Hilfspersonen in Europa. von Renner,  Cornelius
Der Autor beschäftigt sich mit der außervertraglichen Verantwortlichkeit für das Handeln anderer. Der Gedanke, dass man sich das Verhalten anderer dann zurechnen lassen muss, wenn man daraus Vorteile zieht, ist bereits tief in der Rechtsgeschichte verwurzelt. In Deutschland sieht § 831 BGB vor, dass ein Geschäftsherr für seine Verrichtungsgehilfen nur dann verantwortlich ist, wenn er selbst bei Auswahl oder Überwachung der Gehilfen schuldhaft gehandelt hat. Während die Norm bisher, obwohl sie von Anfang an zu den rechtspolitisch umstrittensten des BGB gehörte, vom Gesetzgeber unangetastet blieb, hat die Rechtsprechung Wege gefunden, die ihrer Ansicht nach nicht weit genug gehende Haftung des Geschäftsherrn zu einer quasi von seinem Verschulden unabhängigen Haftung auszudehnen. Und eben so, nämlich vom Geschäftsherrenverschulden unabhängig, ist die Haftung in den meisten anderen europäischen Ländern ausgestaltet. Cornelius Renner untersucht die gemeinsamen geschichtlichen Quellen der Geschäftsherrnhaftung, um dann die Lage in Deutschland, England und Frankreich zu begutachten und schließlich eine mögliche künftige - nicht an ein Verschulden des Geschäftsherrn anknüpfende - europäische Regelung zu skizzieren, die auf ein gemeinsames Fundament gegründet ist.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die deliktische Haftung für Hilfspersonen in Europa.

Die deliktische Haftung für Hilfspersonen in Europa. von Renner,  Cornelius
Der Autor beschäftigt sich mit der außervertraglichen Verantwortlichkeit für das Handeln anderer. Der Gedanke, dass man sich das Verhalten anderer dann zurechnen lassen muss, wenn man daraus Vorteile zieht, ist bereits tief in der Rechtsgeschichte verwurzelt. In Deutschland sieht § 831 BGB vor, dass ein Geschäftsherr für seine Verrichtungsgehilfen nur dann verantwortlich ist, wenn er selbst bei Auswahl oder Überwachung der Gehilfen schuldhaft gehandelt hat. Während die Norm bisher, obwohl sie von Anfang an zu den rechtspolitisch umstrittensten des BGB gehörte, vom Gesetzgeber unangetastet blieb, hat die Rechtsprechung Wege gefunden, die ihrer Ansicht nach nicht weit genug gehende Haftung des Geschäftsherrn zu einer quasi von seinem Verschulden unabhängigen Haftung auszudehnen. Und eben so, nämlich vom Geschäftsherrenverschulden unabhängig, ist die Haftung in den meisten anderen europäischen Ländern ausgestaltet. Cornelius Renner untersucht die gemeinsamen geschichtlichen Quellen der Geschäftsherrnhaftung, um dann die Lage in Deutschland, England und Frankreich zu begutachten und schließlich eine mögliche künftige - nicht an ein Verschulden des Geschäftsherrn anknüpfende - europäische Regelung zu skizzieren, die auf ein gemeinsames Fundament gegründet ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Respondeat Superior.

Respondeat Superior. von Wicke,  Hartmut
Vor dem Hintergrund der Europäisierung des Privatrechts untersucht Hartmut Wicke die Problematik der außervertraglichen Gehilfenhaftung auf historischer und rechtsvergleichender Grundlage. Seit alters her gibt es neben einer Einstandspflicht für eigenes Fehlverhalten auch eine Verantwortlichkeit für Delikte anderer Personen. Während im römischen Recht der pater familias grundsätzlich für sämtliche Delikte seiner Sklaven und Hauskinder aufkommen mußte (sich aber durch Auslieferung des Schädigers von seiner Haftung befreien konnte), findet sich in den modernen europäischen Rechtsordnungen die Figur einer funktional begrenzten Gehilfenhaftung als charakteristisches Strukturprinzip: Danach müssen Geschäftsherren für ihre Angestellten einstehen, wenn diese "in Ausführung der Verrichtung", "in the course of employment" oder "dans les fonctions auxquelles ils les ont employés" gehandelt haben. Dieser Ansatz wurde auf der Schwelle zum 18. Jahrhundert in einem europaweiten Prozeß kollektiver Rechtsfindung durch Generalisierung einiger römischer Sondertatbestände gewonnen. Hierin war auch das englische Recht eingebunden, das sich insoweit daher nicht in "nobler Isolation" befunden hat. Die Untersuchung der Mischrechtsordnung Südafrikas (die als Folge historischer Zufälligkeiten aus einer Synthese von kontinentaleuropäischem ius commune, in seiner römisch-holländischen Gestalt, und englischem common law entstanden ist) zeigt Aspekte auf, die bei einem Zusammenwachsen der römischen und englischen Rechtsfamilie in einer künftigen europäischen Rechtsordnung für die Gehilfenhaftung relevant werden könnten.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Schuldrecht IV

Schuldrecht IV von Grigoleit,  Hans Christoph, Riehm,  Thomas
Dieses Werk behandelt das Recht des gesetzlichen Schadensersatzes, namentlich unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff. BGB), die sog. Gefährdungshaftung sowie die allgemeinen Regelungen des Schadensrechts (§§ 249 ff. BGB), die auch für vertragliche und quasi-vertragliche Ansprüche gelten. Der Stoff wird anhand von examenstypischen „großen“ Fällen und systematischen Übersichten erschlossen. Die komplexe Materie der außervertraglichen Schadensersatzhaftung wird umfassend und dennoch verständlich aufbereitet. Behandelt werden insbesondere: BGB Allgemeiner Teil BGB III – Bereicherungsrecht – Sachenrecht
Aktualisiert: 2023-04-04
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Deliktische Gehilfenhaftung und Haftung wegen Organisationsverschuldens nach russischem und deutschem Recht im Rechtsvergleich

Deliktische Gehilfenhaftung und Haftung wegen Organisationsverschuldens nach russischem und deutschem Recht im Rechtsvergleich von Chor,  Natalia
Diese Arbeit beschäftigt sich mit den aktuellen Aspekten des modernen Zivilrechts – mit der deliktischen Haftung für Gehilfen und Haftung wegen der Verletzung einer Organisationspflicht. Die Arbeit bietet eine umfassende Analyse der entsprechenden gesetzlichen Regelungen sowie der Rechtsprechung im russischen und im deutschen Recht aus rechtsvergleichender Perspektive. Angesichts der breiten Geschäftsbeziehungen zwischen Russland und Deutschland ist die durchgeführte rechtsvergleichende Untersuchung der Fragen der deliktischen Gehilfenhaftung sowie der Haftung wegen Organisationsverschuldens nicht nur wissenschaftlich, sondern auch im Hinblick auf die Praxis von hoher Relevanz.
Aktualisiert: 2023-04-08
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Schuldrecht IV

Schuldrecht IV von Grigoleit,  Hans Christoph, Riehm,  Thomas
Zum Werk Der Band der beliebten Reihe behandelt das Recht der unerlaubten Handlungen (§§ 823 ff. BGB) sowie die allgemeinen Regelungen des Schadensrechts (§§ 249 ff. BGB), die auch für vertragliche und quasivertragliche Ansprüche gelten. In examenstypischer Form mit vielen "großen" Fällen und eingestreuten Beispielen wird die verbreitet für komplex gehaltene Materie der außervertraglichen Schadensersatzhaftung verständlich aufbereitet. Über die Falllösungen hinaus, wird der wesentliche Lernstoff auch im Rahmen von systematischen Übersichten dargestellt. Das Werk ist daher zugleich ein ("voll abdeckendes") systematisches Lehrbuch und eine Klausurensammlung. Das Schadensrecht als Teil des allgemeinen Schuldrechts ist eine der praktisch wichtigsten Materien des Zivilrechts, die dennoch im Unterricht und in der Examensvorbereitung häufig nur oberflächlich behandelt wird. Inhalt - Rechtsgüter des § 823 I BGB - Verletzungshandlungen, Kausalität - Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 II BGB) - Haftung für Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) - Haftung mehrerer (§ 830 BGB) - Gefährdungshaftung, Produkt- und Produzentenhaftung - Haftung im Straßenverkehr - Schadensberechnung - Umfang des Ersatzanspruchs, Mitverschulden (§ 254 BGB) Vorteile auf einen Blick - Delikts- und Schadensrecht examensnah und kompakt aufbereitet - didaktischer Aufbau: Lernen am großen Fall mit Lösung - mit examenstypischer Auswertung aktueller Gerichtsentscheidungen Zur Neuauflage Die Neuauflage bringt das Werk auf den aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Dabei wurden besonders die aktuellen Entwicklungen im Bereich des Gewerbebetriebs, der Arzthaftung, der Produkthaftung und der Haftung bei Verkehrsunfällen berücksichtigt. Zielgruppe Für Studierende zur Examensvorbereitung.
Aktualisiert: 2021-12-28
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Die deliktische Haftung für Hilfspersonen in Europa.

Die deliktische Haftung für Hilfspersonen in Europa. von Renner,  Cornelius
Der Autor beschäftigt sich mit der außervertraglichen Verantwortlichkeit für das Handeln anderer. Der Gedanke, dass man sich das Verhalten anderer dann zurechnen lassen muss, wenn man daraus Vorteile zieht, ist bereits tief in der Rechtsgeschichte verwurzelt. In Deutschland sieht § 831 BGB vor, dass ein Geschäftsherr für seine Verrichtungsgehilfen nur dann verantwortlich ist, wenn er selbst bei Auswahl oder Überwachung der Gehilfen schuldhaft gehandelt hat. Während die Norm bisher, obwohl sie von Anfang an zu den rechtspolitisch umstrittensten des BGB gehörte, vom Gesetzgeber unangetastet blieb, hat die Rechtsprechung Wege gefunden, die ihrer Ansicht nach nicht weit genug gehende Haftung des Geschäftsherrn zu einer quasi von seinem Verschulden unabhängigen Haftung auszudehnen. Und eben so, nämlich vom Geschäftsherrenverschulden unabhängig, ist die Haftung in den meisten anderen europäischen Ländern ausgestaltet. Cornelius Renner untersucht die gemeinsamen geschichtlichen Quellen der Geschäftsherrnhaftung, um dann die Lage in Deutschland, England und Frankreich zu begutachten und schließlich eine mögliche künftige - nicht an ein Verschulden des Geschäftsherrn anknüpfende - europäische Regelung zu skizzieren, die auf ein gemeinsames Fundament gegründet ist.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Außenhaftung von Unternehmen nach § 831 BGB und § 31 BGB

Die Außenhaftung von Unternehmen nach § 831 BGB und § 31 BGB von Hoffmann,  Hagen
In der deutschen Rechtsordnung folgt die deliktische Haftung von Unternehmensträgern für Schädigungen Dritter durch Hilfspersonen im Wesentlichen aus § 831 BGB und § 31 BGB. Das Nebeneinander der beiden, mit einer divergierenden Haftungsstrenge ausgestatteten Normen hat in der Vergangenheit immer wieder zu Kontroversen geführt. Die Rechtspraxis reagierte mit einer wenig vorhersehbaren Kasuistik. Dabei wird vor allem das Bestreben deutlich, den Anwendungsbereich des § 831 BGB durch extensive Auslegung der Voraussetzungen des § 31 BGB zu verkürzen. Gegenstand der Arbeit ist die Untersuchung des Spannungsverhältnisses zwischen beiden Vorschriften und die Darstellung der Überschneidungsproblematik mit dem Ziel, sachgerechte Kriterien zu finden, die eine Abgrenzung der Anwendungsbereiche erleichtern.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Respondeat Superior.

Respondeat Superior. von Wicke,  Hartmut
Vor dem Hintergrund der Europäisierung des Privatrechts untersucht Hartmut Wicke die Problematik der außervertraglichen Gehilfenhaftung auf historischer und rechtsvergleichender Grundlage. Seit alters her gibt es neben einer Einstandspflicht für eigenes Fehlverhalten auch eine Verantwortlichkeit für Delikte anderer Personen. Während im römischen Recht der pater familias grundsätzlich für sämtliche Delikte seiner Sklaven und Hauskinder aufkommen mußte (sich aber durch Auslieferung des Schädigers von seiner Haftung befreien konnte), findet sich in den modernen europäischen Rechtsordnungen die Figur einer funktional begrenzten Gehilfenhaftung als charakteristisches Strukturprinzip: Danach müssen Geschäftsherren für ihre Angestellten einstehen, wenn diese "in Ausführung der Verrichtung", "in the course of employment" oder "dans les fonctions auxquelles ils les ont employés" gehandelt haben. Dieser Ansatz wurde auf der Schwelle zum 18. Jahrhundert in einem europaweiten Prozeß kollektiver Rechtsfindung durch Generalisierung einiger römischer Sondertatbestände gewonnen. Hierin war auch das englische Recht eingebunden, das sich insoweit daher nicht in "nobler Isolation" befunden hat. Die Untersuchung der Mischrechtsordnung Südafrikas (die als Folge historischer Zufälligkeiten aus einer Synthese von kontinentaleuropäischem ius commune, in seiner römisch-holländischen Gestalt, und englischem common law entstanden ist) zeigt Aspekte auf, die bei einem Zusammenwachsen der römischen und englischen Rechtsfamilie in einer künftigen europäischen Rechtsordnung für die Gehilfenhaftung relevant werden könnten.
Aktualisiert: 2023-04-15
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