Forum non conveniens.

Forum non conveniens. von Dorsel,  Christoph
In internationalen Rechtsstreitigkeiten kann der Kläger regelmäßig zwischen verschiedenen Gerichtsständen wählen. Die Wahl des Klägers wird zugunsten des Forums ausfallen, das für ihn mit Blick auf den Prozeßausgang am günstigsten ist. Bei der Gerichtswahl des Klägers stehen dementsprechend anwendbares Prozeß- und Sachrecht im Vordergrund. In der Regel werden die Interessen des Beklagten und der Allgemeinheit mit Bezug auf einen bestimmten Gerichtsort nicht berücksichtigt, was zu unliebsamen Folgen führen kann. So ist es möglich, daß der Ort, an dem sich der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt zugetragen hat, der Lageort von Beweismitteln, oder aber der Wohnsitz des Beklagten weit von dem Ort entfernt ist, an dem der Rechtsstreit ausgetragen wird. Insbesondere in Produkthaftungsfällen ist zu beobachten, daß der Kläger lieber den verfahrenstechnisch ungeeigneten Gerichtsort wählt, an dem das ihm günstigste Recht Anwendung findet, als das Gericht des Schadensortes oder das Gericht, das die lex fori als Sachrecht anwenden könnte. So werden entsprechende Verfahren unweigerlich verkompliziert. Die Last, die mit solchen Verfahren einhergeht, tragen die Staaten, deren Gerichte bei bestimmten Rechtsstreitigkeiten notorisch klägerfreundlich sind. Sie werden in erhöhtem Maße Prozesse an sich ziehen - unabhängig von der Eignung ihrer Gerichte zur konkreten Streitentscheidung. Um sicherzustellen, daß ein Gericht im konkreten Fall zur Streitentscheidung geeignet ist, ist es wünschenswert, die Gerichtsstandswahl des Klägers einzuschränken. Die US-amerikanischen Gerichte greifen zu diesem Zweck auf die Lehre vom forum non conveniens zurück, die einem angerufenen Gericht erlaubt, seine an sich gegebene Zuständigkeit nicht auszuüben, wenn es der Auffassung ist, daß dem Kläger ein eindeutig besser geeignetes Gericht zugänglich ist. Dem deutschen Recht ist die forum non conveniens-Lehre unbekannt. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es zu untersuchen, ob es wünschenswert ist, die forum non conveniens-Lehre zu übernehmen. Im ersten Teil der Arbeit werden Entwicklung, Funktion und Inhalt der amerikanischen forum non conveniens-Lehre anhand der Rechtsprechung der amerikanischen Bundesgerichte dargestellt. Untersucht werden zu diesem Zwecke insbesondere die bundesgerichtlichen forum non conveniens-Entscheidungen. Der Piper Aircraft-Entscheidung des Supreme Court von 1981 und ihren weitreichenden Auswirkungen werden besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Anschließend folgt eine Bewertung der amerikanischen forum non conveniens-Lehre. Im zweiten Teil der Arbeit wird zunächst untersucht, inwieweit die Funktion der forum non conveniens-Lehre im deutschen internationalen Zuständigkeitsrecht auf andere Art und Weise als durch eine Generalklausel eine Entsprechung findet. Im Anschluß daran wird die Frage nach dem Nutzen einer forum non conveniens-Generalklausel de lege ferenda für das deutsche Recht erörtert.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Ausgestaltung des Anklageprinzips nach amerikanischem Strafverfahrens- und Verfassungsrecht.

Die Ausgestaltung des Anklageprinzips nach amerikanischem Strafverfahrens- und Verfassungsrecht. von Geisler,  Markus
Der Autor untersucht die Ausgestaltung des Anklageprinzips nach amerikanischem Recht. Dabei beschränkt er sich allerdings nicht auf die formellen Aspekte dieser Verfahrensmaxime, sondern bietet eine systematische Darstellung aller Komponenten, die für ein zutreffendes Verständnis der "amerikanischen Variante" von Bedeutung sind. Die Untersuchung ist in vier Kapitel gegliedert. Im ersten Kapitel wird das amerikanische Strafverfahren von der Einleitung des Verfahrens über Vor- und Hauptverfahren bis zu den Rechtsmittelverfahren beschrieben. Die Darstellung berücksichtigt sowohl das Bundesstrafverfahren als auch die Besonderheiten der einzelstaatlichen Prozeßordnungen. Auf diese Weise erhält der Leser einen informativen Überblick über die gesamte Struktur des amerikanischen Parteiprozesses, der grundlegend vom deutschen Strafverfahren abweicht. Im zweiten Kapitel beschäftigt sich Markus Geisler mit der Information des Beschuldigten. In diesem Zusammenhang werden die zahlreichen Besonderheiten der amerikanischen Anklageschriften dargestellt, die sich insbesondere mit Blick auf Inhalt und Funktion deutlich von einer deutschen Anklage unterscheiden. Zudem wird das System der Akteneinsicht beleuchtet, die im amerikanischen System nur eingeschränkt möglich ist und sogar Gegeneinsichtsrechte des Anklägers auslösen kann. Die verfassungsrechtliche Pflicht des Anklägers zur Offenlegung entlastender Beweise rundet das Bild ab. Im dritten Kapitel wird der Prozeßgegenstand beschrieben, der im amerikanischen Recht aufgrund der geringeren Informationen des Beschuldigten über den gegen ihn erhobenen Vorwurf deutlich enger als im deutschen Recht ist; schon geringfügige Abweichungen zwischen Anklagebehauptung und Beweisergebnis führen nicht selten zu Freisprüchen. Auch das Instrument der Klageänderung steht in den Vereinigten Staaten nur in begrenztem Umfang zur Verfügung. Angesichts dessen wendet sich der Autor im vierten Kapitel schließlich der Frage zu, in welchem Umfang der begrenztere Prozeßgegenstand den Umfang der Rechtskraft beeinflußt. Auch hier werden zahlreiche Besonderheiten des amerikanischen Rechts angesprochen. Insgesamt vermittelt die Arbeit einen fundierten Einblick in Systematik und Philosophie des amerikanischen Strafverfahrens.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das förmliche Geständnis im US-amerikanischen Strafprozeß als Beispiel der Verfahrenserledigung.

Das förmliche Geständnis im US-amerikanischen Strafprozeß als Beispiel der Verfahrenserledigung. von Bickel,  Johannes
Im US-amerikanischen Strafprozeßrecht ist eine Verfahrensbeendigung durch ein förmliches Geständnis des Angeklagten (plea of guilty) gesetzlich geregelt. Auch in der deutschen Rechtspraxis wird die Verurteilung des Angeklagten allein aufgrund eines schlanken Geständnisses für zulässig erachtet (BGH NStZ 1999, 92 ff), obwohl dies im Gesetz nicht vorgesehen ist. Der Verfasser nimmt dies zum Anlaß für eine rechtsvergleichende Darstellung und Analyse des plea of guilty, da eine systematische Untersuchung des amerikanischen Vorbilds für entsprechende Reformüberlegungen bislang fehlt. Bekennt sich im anglo-amerikanischen Rechtskreis ein Angeklagter im Sinne der Anklage schuldig (plea of guilty), so wird hierin materiell ein Geständnis und prozessual ein an das Gericht gerichtetes Angebot erblickt, die Schuldfrage bereits durch dieses Schuldbekenntnis als entschieden anzusehen. Den Richter trifft eine gesetzliche Pflicht, die Geständnisentscheidung des Angeklagten auf seine Freiwilligkeit und materielle Richtigkeit zu überprüfen. Wird das plea of guilty vom Gericht akzeptiert, ist der Angeklagte mit weiteren Prozeßrechten präkludiert. Die Anfechtbarkeit des plea of guilty oder des auf dem plea of guilty beruhenden Urteils ist im amerikanischen Recht stark eingeschränkt. Dies führt im Regelfall zu einer raschen Verfahrenserledigung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der O. J. Simpson-Prozeß.

Der O. J. Simpson-Prozeß. von Schnabl,  Robert
Der Ausgangspunkt der vorliegenden Arbeit ist das Strafverfahren gegen O. J. Simpson vor dem Superior Court in Los Angeles. Anhand dieses Verfahrens stellt der Verfasser den Ablauf, die Aufgaben und die wesentlichen Problembereiche eines strafprozessualen Vorverfahrens in den USA dar. Die Besonderheiten des Verfahrens gegen O. J. Simpson bilden einen Schwerpunkt. Insbesondere Verfahrensabschnitte, die im deutschen Recht unbekannt sind, wie das Preliminary Hearing, das Grand-Jury-Verfahren oder die wechselseitige Discovery werden ausführlich behandelt und dem deutschen Strafverfahren kritisch gegenübergestellt. Um den Einfluß des Vorverfahrens auf das Hauptverfahren verstehen zu können, geht ein weiterer Abschnitt auf die wesentlichen Aspekte des Hauptverfahrens ein. Im Ergebnis hatte das Vorverfahren im Simpson-Fall zwar maßgeblichen Einfluß auf den Verlauf des Hauptverfahrens, die Urteilsfindung wurde jedoch von anderen Umständen überlagert und beeinflußt. In rechtsvergleichender Hinsicht bieten beide einander gegenübergestellte Verfahrensordnungen in sich geschlossene und maßgeblich am Rechtsstaatsprinzip ausgerichtete Systeme. Das US-amerikanische Vorverfahren enthält Regeln, deren Übernahme in das deutsche Strafverfahren zumindest diskussionswürdig ist, der Verfasser warnt jedoch vor einer Übernahme ganzer Verfahrensabschnitte ohne vorherige Anpassung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Ausgestaltung des Anklageprinzips nach amerikanischem Strafverfahrens- und Verfassungsrecht.

Die Ausgestaltung des Anklageprinzips nach amerikanischem Strafverfahrens- und Verfassungsrecht. von Geisler,  Markus
Der Autor untersucht die Ausgestaltung des Anklageprinzips nach amerikanischem Recht. Dabei beschränkt er sich allerdings nicht auf die formellen Aspekte dieser Verfahrensmaxime, sondern bietet eine systematische Darstellung aller Komponenten, die für ein zutreffendes Verständnis der "amerikanischen Variante" von Bedeutung sind. Die Untersuchung ist in vier Kapitel gegliedert. Im ersten Kapitel wird das amerikanische Strafverfahren von der Einleitung des Verfahrens über Vor- und Hauptverfahren bis zu den Rechtsmittelverfahren beschrieben. Die Darstellung berücksichtigt sowohl das Bundesstrafverfahren als auch die Besonderheiten der einzelstaatlichen Prozeßordnungen. Auf diese Weise erhält der Leser einen informativen Überblick über die gesamte Struktur des amerikanischen Parteiprozesses, der grundlegend vom deutschen Strafverfahren abweicht. Im zweiten Kapitel beschäftigt sich Markus Geisler mit der Information des Beschuldigten. In diesem Zusammenhang werden die zahlreichen Besonderheiten der amerikanischen Anklageschriften dargestellt, die sich insbesondere mit Blick auf Inhalt und Funktion deutlich von einer deutschen Anklage unterscheiden. Zudem wird das System der Akteneinsicht beleuchtet, die im amerikanischen System nur eingeschränkt möglich ist und sogar Gegeneinsichtsrechte des Anklägers auslösen kann. Die verfassungsrechtliche Pflicht des Anklägers zur Offenlegung entlastender Beweise rundet das Bild ab. Im dritten Kapitel wird der Prozeßgegenstand beschrieben, der im amerikanischen Recht aufgrund der geringeren Informationen des Beschuldigten über den gegen ihn erhobenen Vorwurf deutlich enger als im deutschen Recht ist; schon geringfügige Abweichungen zwischen Anklagebehauptung und Beweisergebnis führen nicht selten zu Freisprüchen. Auch das Instrument der Klageänderung steht in den Vereinigten Staaten nur in begrenztem Umfang zur Verfügung. Angesichts dessen wendet sich der Autor im vierten Kapitel schließlich der Frage zu, in welchem Umfang der begrenztere Prozeßgegenstand den Umfang der Rechtskraft beeinflußt. Auch hier werden zahlreiche Besonderheiten des amerikanischen Rechts angesprochen. Insgesamt vermittelt die Arbeit einen fundierten Einblick in Systematik und Philosophie des amerikanischen Strafverfahrens.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Das förmliche Geständnis im US-amerikanischen Strafprozeß als Beispiel der Verfahrenserledigung.

Das förmliche Geständnis im US-amerikanischen Strafprozeß als Beispiel der Verfahrenserledigung. von Bickel,  Johannes
Im US-amerikanischen Strafprozeßrecht ist eine Verfahrensbeendigung durch ein förmliches Geständnis des Angeklagten (plea of guilty) gesetzlich geregelt. Auch in der deutschen Rechtspraxis wird die Verurteilung des Angeklagten allein aufgrund eines schlanken Geständnisses für zulässig erachtet (BGH NStZ 1999, 92 ff), obwohl dies im Gesetz nicht vorgesehen ist. Der Verfasser nimmt dies zum Anlaß für eine rechtsvergleichende Darstellung und Analyse des plea of guilty, da eine systematische Untersuchung des amerikanischen Vorbilds für entsprechende Reformüberlegungen bislang fehlt. Bekennt sich im anglo-amerikanischen Rechtskreis ein Angeklagter im Sinne der Anklage schuldig (plea of guilty), so wird hierin materiell ein Geständnis und prozessual ein an das Gericht gerichtetes Angebot erblickt, die Schuldfrage bereits durch dieses Schuldbekenntnis als entschieden anzusehen. Den Richter trifft eine gesetzliche Pflicht, die Geständnisentscheidung des Angeklagten auf seine Freiwilligkeit und materielle Richtigkeit zu überprüfen. Wird das plea of guilty vom Gericht akzeptiert, ist der Angeklagte mit weiteren Prozeßrechten präkludiert. Die Anfechtbarkeit des plea of guilty oder des auf dem plea of guilty beruhenden Urteils ist im amerikanischen Recht stark eingeschränkt. Dies führt im Regelfall zu einer raschen Verfahrenserledigung.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der O. J. Simpson-Prozeß.

Der O. J. Simpson-Prozeß. von Schnabl,  Robert
Der Ausgangspunkt der vorliegenden Arbeit ist das Strafverfahren gegen O. J. Simpson vor dem Superior Court in Los Angeles. Anhand dieses Verfahrens stellt der Verfasser den Ablauf, die Aufgaben und die wesentlichen Problembereiche eines strafprozessualen Vorverfahrens in den USA dar. Die Besonderheiten des Verfahrens gegen O. J. Simpson bilden einen Schwerpunkt. Insbesondere Verfahrensabschnitte, die im deutschen Recht unbekannt sind, wie das Preliminary Hearing, das Grand-Jury-Verfahren oder die wechselseitige Discovery werden ausführlich behandelt und dem deutschen Strafverfahren kritisch gegenübergestellt. Um den Einfluß des Vorverfahrens auf das Hauptverfahren verstehen zu können, geht ein weiterer Abschnitt auf die wesentlichen Aspekte des Hauptverfahrens ein. Im Ergebnis hatte das Vorverfahren im Simpson-Fall zwar maßgeblichen Einfluß auf den Verlauf des Hauptverfahrens, die Urteilsfindung wurde jedoch von anderen Umständen überlagert und beeinflußt. In rechtsvergleichender Hinsicht bieten beide einander gegenübergestellte Verfahrensordnungen in sich geschlossene und maßgeblich am Rechtsstaatsprinzip ausgerichtete Systeme. Das US-amerikanische Vorverfahren enthält Regeln, deren Übernahme in das deutsche Strafverfahren zumindest diskussionswürdig ist, der Verfasser warnt jedoch vor einer Übernahme ganzer Verfahrensabschnitte ohne vorherige Anpassung.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Forum non conveniens.

Forum non conveniens. von Dorsel,  Christoph
In internationalen Rechtsstreitigkeiten kann der Kläger regelmäßig zwischen verschiedenen Gerichtsständen wählen. Die Wahl des Klägers wird zugunsten des Forums ausfallen, das für ihn mit Blick auf den Prozeßausgang am günstigsten ist. Bei der Gerichtswahl des Klägers stehen dementsprechend anwendbares Prozeß- und Sachrecht im Vordergrund. In der Regel werden die Interessen des Beklagten und der Allgemeinheit mit Bezug auf einen bestimmten Gerichtsort nicht berücksichtigt, was zu unliebsamen Folgen führen kann. So ist es möglich, daß der Ort, an dem sich der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt zugetragen hat, der Lageort von Beweismitteln, oder aber der Wohnsitz des Beklagten weit von dem Ort entfernt ist, an dem der Rechtsstreit ausgetragen wird. Insbesondere in Produkthaftungsfällen ist zu beobachten, daß der Kläger lieber den verfahrenstechnisch ungeeigneten Gerichtsort wählt, an dem das ihm günstigste Recht Anwendung findet, als das Gericht des Schadensortes oder das Gericht, das die lex fori als Sachrecht anwenden könnte. So werden entsprechende Verfahren unweigerlich verkompliziert. Die Last, die mit solchen Verfahren einhergeht, tragen die Staaten, deren Gerichte bei bestimmten Rechtsstreitigkeiten notorisch klägerfreundlich sind. Sie werden in erhöhtem Maße Prozesse an sich ziehen - unabhängig von der Eignung ihrer Gerichte zur konkreten Streitentscheidung. Um sicherzustellen, daß ein Gericht im konkreten Fall zur Streitentscheidung geeignet ist, ist es wünschenswert, die Gerichtsstandswahl des Klägers einzuschränken. Die US-amerikanischen Gerichte greifen zu diesem Zweck auf die Lehre vom forum non conveniens zurück, die einem angerufenen Gericht erlaubt, seine an sich gegebene Zuständigkeit nicht auszuüben, wenn es der Auffassung ist, daß dem Kläger ein eindeutig besser geeignetes Gericht zugänglich ist. Dem deutschen Recht ist die forum non conveniens-Lehre unbekannt. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es zu untersuchen, ob es wünschenswert ist, die forum non conveniens-Lehre zu übernehmen. Im ersten Teil der Arbeit werden Entwicklung, Funktion und Inhalt der amerikanischen forum non conveniens-Lehre anhand der Rechtsprechung der amerikanischen Bundesgerichte dargestellt. Untersucht werden zu diesem Zwecke insbesondere die bundesgerichtlichen forum non conveniens-Entscheidungen. Der Piper Aircraft-Entscheidung des Supreme Court von 1981 und ihren weitreichenden Auswirkungen werden besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Anschließend folgt eine Bewertung der amerikanischen forum non conveniens-Lehre. Im zweiten Teil der Arbeit wird zunächst untersucht, inwieweit die Funktion der forum non conveniens-Lehre im deutschen internationalen Zuständigkeitsrecht auf andere Art und Weise als durch eine Generalklausel eine Entsprechung findet. Im Anschluß daran wird die Frage nach dem Nutzen einer forum non conveniens-Generalklausel de lege ferenda für das deutsche Recht erörtert.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Forum non conveniens.

Forum non conveniens. von Dorsel,  Christoph
In internationalen Rechtsstreitigkeiten kann der Kläger regelmäßig zwischen verschiedenen Gerichtsständen wählen. Die Wahl des Klägers wird zugunsten des Forums ausfallen, das für ihn mit Blick auf den Prozeßausgang am günstigsten ist. Bei der Gerichtswahl des Klägers stehen dementsprechend anwendbares Prozeß- und Sachrecht im Vordergrund. In der Regel werden die Interessen des Beklagten und der Allgemeinheit mit Bezug auf einen bestimmten Gerichtsort nicht berücksichtigt, was zu unliebsamen Folgen führen kann. So ist es möglich, daß der Ort, an dem sich der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt zugetragen hat, der Lageort von Beweismitteln, oder aber der Wohnsitz des Beklagten weit von dem Ort entfernt ist, an dem der Rechtsstreit ausgetragen wird. Insbesondere in Produkthaftungsfällen ist zu beobachten, daß der Kläger lieber den verfahrenstechnisch ungeeigneten Gerichtsort wählt, an dem das ihm günstigste Recht Anwendung findet, als das Gericht des Schadensortes oder das Gericht, das die lex fori als Sachrecht anwenden könnte. So werden entsprechende Verfahren unweigerlich verkompliziert. Die Last, die mit solchen Verfahren einhergeht, tragen die Staaten, deren Gerichte bei bestimmten Rechtsstreitigkeiten notorisch klägerfreundlich sind. Sie werden in erhöhtem Maße Prozesse an sich ziehen - unabhängig von der Eignung ihrer Gerichte zur konkreten Streitentscheidung. Um sicherzustellen, daß ein Gericht im konkreten Fall zur Streitentscheidung geeignet ist, ist es wünschenswert, die Gerichtsstandswahl des Klägers einzuschränken. Die US-amerikanischen Gerichte greifen zu diesem Zweck auf die Lehre vom forum non conveniens zurück, die einem angerufenen Gericht erlaubt, seine an sich gegebene Zuständigkeit nicht auszuüben, wenn es der Auffassung ist, daß dem Kläger ein eindeutig besser geeignetes Gericht zugänglich ist. Dem deutschen Recht ist die forum non conveniens-Lehre unbekannt. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es zu untersuchen, ob es wünschenswert ist, die forum non conveniens-Lehre zu übernehmen. Im ersten Teil der Arbeit werden Entwicklung, Funktion und Inhalt der amerikanischen forum non conveniens-Lehre anhand der Rechtsprechung der amerikanischen Bundesgerichte dargestellt. Untersucht werden zu diesem Zwecke insbesondere die bundesgerichtlichen forum non conveniens-Entscheidungen. Der Piper Aircraft-Entscheidung des Supreme Court von 1981 und ihren weitreichenden Auswirkungen werden besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Anschließend folgt eine Bewertung der amerikanischen forum non conveniens-Lehre. Im zweiten Teil der Arbeit wird zunächst untersucht, inwieweit die Funktion der forum non conveniens-Lehre im deutschen internationalen Zuständigkeitsrecht auf andere Art und Weise als durch eine Generalklausel eine Entsprechung findet. Im Anschluß daran wird die Frage nach dem Nutzen einer forum non conveniens-Generalklausel de lege ferenda für das deutsche Recht erörtert.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Ausgestaltung des Anklageprinzips nach amerikanischem Strafverfahrens- und Verfassungsrecht.

Die Ausgestaltung des Anklageprinzips nach amerikanischem Strafverfahrens- und Verfassungsrecht. von Geisler,  Markus
Der Autor untersucht die Ausgestaltung des Anklageprinzips nach amerikanischem Recht. Dabei beschränkt er sich allerdings nicht auf die formellen Aspekte dieser Verfahrensmaxime, sondern bietet eine systematische Darstellung aller Komponenten, die für ein zutreffendes Verständnis der "amerikanischen Variante" von Bedeutung sind. Die Untersuchung ist in vier Kapitel gegliedert. Im ersten Kapitel wird das amerikanische Strafverfahren von der Einleitung des Verfahrens über Vor- und Hauptverfahren bis zu den Rechtsmittelverfahren beschrieben. Die Darstellung berücksichtigt sowohl das Bundesstrafverfahren als auch die Besonderheiten der einzelstaatlichen Prozeßordnungen. Auf diese Weise erhält der Leser einen informativen Überblick über die gesamte Struktur des amerikanischen Parteiprozesses, der grundlegend vom deutschen Strafverfahren abweicht. Im zweiten Kapitel beschäftigt sich Markus Geisler mit der Information des Beschuldigten. In diesem Zusammenhang werden die zahlreichen Besonderheiten der amerikanischen Anklageschriften dargestellt, die sich insbesondere mit Blick auf Inhalt und Funktion deutlich von einer deutschen Anklage unterscheiden. Zudem wird das System der Akteneinsicht beleuchtet, die im amerikanischen System nur eingeschränkt möglich ist und sogar Gegeneinsichtsrechte des Anklägers auslösen kann. Die verfassungsrechtliche Pflicht des Anklägers zur Offenlegung entlastender Beweise rundet das Bild ab. Im dritten Kapitel wird der Prozeßgegenstand beschrieben, der im amerikanischen Recht aufgrund der geringeren Informationen des Beschuldigten über den gegen ihn erhobenen Vorwurf deutlich enger als im deutschen Recht ist; schon geringfügige Abweichungen zwischen Anklagebehauptung und Beweisergebnis führen nicht selten zu Freisprüchen. Auch das Instrument der Klageänderung steht in den Vereinigten Staaten nur in begrenztem Umfang zur Verfügung. Angesichts dessen wendet sich der Autor im vierten Kapitel schließlich der Frage zu, in welchem Umfang der begrenztere Prozeßgegenstand den Umfang der Rechtskraft beeinflußt. Auch hier werden zahlreiche Besonderheiten des amerikanischen Rechts angesprochen. Insgesamt vermittelt die Arbeit einen fundierten Einblick in Systematik und Philosophie des amerikanischen Strafverfahrens.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das förmliche Geständnis im US-amerikanischen Strafprozeß als Beispiel der Verfahrenserledigung.

Das förmliche Geständnis im US-amerikanischen Strafprozeß als Beispiel der Verfahrenserledigung. von Bickel,  Johannes
Im US-amerikanischen Strafprozeßrecht ist eine Verfahrensbeendigung durch ein förmliches Geständnis des Angeklagten (plea of guilty) gesetzlich geregelt. Auch in der deutschen Rechtspraxis wird die Verurteilung des Angeklagten allein aufgrund eines schlanken Geständnisses für zulässig erachtet (BGH NStZ 1999, 92 ff), obwohl dies im Gesetz nicht vorgesehen ist. Der Verfasser nimmt dies zum Anlaß für eine rechtsvergleichende Darstellung und Analyse des plea of guilty, da eine systematische Untersuchung des amerikanischen Vorbilds für entsprechende Reformüberlegungen bislang fehlt. Bekennt sich im anglo-amerikanischen Rechtskreis ein Angeklagter im Sinne der Anklage schuldig (plea of guilty), so wird hierin materiell ein Geständnis und prozessual ein an das Gericht gerichtetes Angebot erblickt, die Schuldfrage bereits durch dieses Schuldbekenntnis als entschieden anzusehen. Den Richter trifft eine gesetzliche Pflicht, die Geständnisentscheidung des Angeklagten auf seine Freiwilligkeit und materielle Richtigkeit zu überprüfen. Wird das plea of guilty vom Gericht akzeptiert, ist der Angeklagte mit weiteren Prozeßrechten präkludiert. Die Anfechtbarkeit des plea of guilty oder des auf dem plea of guilty beruhenden Urteils ist im amerikanischen Recht stark eingeschränkt. Dies führt im Regelfall zu einer raschen Verfahrenserledigung.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der O. J. Simpson-Prozeß.

Der O. J. Simpson-Prozeß. von Schnabl,  Robert
Der Ausgangspunkt der vorliegenden Arbeit ist das Strafverfahren gegen O. J. Simpson vor dem Superior Court in Los Angeles. Anhand dieses Verfahrens stellt der Verfasser den Ablauf, die Aufgaben und die wesentlichen Problembereiche eines strafprozessualen Vorverfahrens in den USA dar. Die Besonderheiten des Verfahrens gegen O. J. Simpson bilden einen Schwerpunkt. Insbesondere Verfahrensabschnitte, die im deutschen Recht unbekannt sind, wie das Preliminary Hearing, das Grand-Jury-Verfahren oder die wechselseitige Discovery werden ausführlich behandelt und dem deutschen Strafverfahren kritisch gegenübergestellt. Um den Einfluß des Vorverfahrens auf das Hauptverfahren verstehen zu können, geht ein weiterer Abschnitt auf die wesentlichen Aspekte des Hauptverfahrens ein. Im Ergebnis hatte das Vorverfahren im Simpson-Fall zwar maßgeblichen Einfluß auf den Verlauf des Hauptverfahrens, die Urteilsfindung wurde jedoch von anderen Umständen überlagert und beeinflußt. In rechtsvergleichender Hinsicht bieten beide einander gegenübergestellte Verfahrensordnungen in sich geschlossene und maßgeblich am Rechtsstaatsprinzip ausgerichtete Systeme. Das US-amerikanische Vorverfahren enthält Regeln, deren Übernahme in das deutsche Strafverfahren zumindest diskussionswürdig ist, der Verfasser warnt jedoch vor einer Übernahme ganzer Verfahrensabschnitte ohne vorherige Anpassung.
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Die US-amerikanische Class Action und ihre deutsche Funktionsäquivalente

Die US-amerikanische Class Action und ihre deutsche Funktionsäquivalente von Eichholtz,  Stephanie
Europäische Unternehmen, die auch in den USA tätig sind, sehen sich schon seit langem immer wieder mit class actions, also Sammel- oder Gruppenklagen, konfrontiert. Spätestens seit den Klagen ehemaliger Zwangsarbeiter gegen deutsche und andere europäische Unternehmen ist diese Klageform auch dem juristischen Laien ein Begriff. Darüber hinaus hat die class action seit Jahrzehnten die rechtspolitische Diskussion in Deutschland im Hinblick auf eine mögliche Übertragung auf das deutsche Recht immer wieder angeregt und belebt. Dieses Buch richtet sich zum einen an den Praktiker, der sich z.B. als Vertreter eines Unternehmens im Rahmen einer Verteidigung gegen eine class action mit dieser Klageform auseinandersetzen muß und der sich Einblick in die Struktur und Funktionsweise dieses typisch amerikanischen Rechtsinstituts verschaffen möchte. Es stellt zum andern aber auch einen Beitrag zur aktuellen rechtspolitischen Diskussion um die Einführung und Ausweitung von Kollektivierungsmöglichkeiten im Prozeß dar. Stephanie Eichholtz beschreibt die wesentlichen Anwendungsfelder der class action und schildert detailliert und anschaulich ihre konkrete Funktionsweise. Besonderes Gewicht legt sie dabei auf die Darstellung der rechtlichen sowie der kulturellen und ökonomischen Hintergründe, die für das Verständnis der class action unerläßlich sind. Sie legt gravierende Gründe dafür dar, warum sie einer etwaigen Übernahme der class action in das deutsche Recht nicht nur skeptisch, sondern ablehnend gegenüber steht.
Aktualisiert: 2022-12-22
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