Unternehmerverantwortung im Bergbau.

Unternehmerverantwortung im Bergbau. von Frenz,  Walter
Bergbau kann für die Umgebung erhebliche Folgewirkungen haben. Das gilt auch noch nach seiner Einstellung. Ein besonders schwerwiegendes Problem bildet die Wasserhaltung. Wie lange und in welchem Umkreis haften insoweit Bergbauunternehmen und müssen Anwohnern etwaige Schäden ersetzen? Diese Frage hat nicht nur eine zivilrechtliche, sondern auch und vor allem eine öffentlich-rechtliche Dimension an der Schnittstelle zwischen Berg-, Wasser- und allgemeinem Ordnungsrecht. Die sich daraus ergebenden Anforderungen wirken auf das zivile Haftungsrecht zurück. Das Bergrecht steht dabei für eine besonders enge Verflechtung. Die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit von Bergbauunternehmen umfasst sowohl nach Berg- als auch nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht Gefährdungen aus den Spätfolgen des Bergbaus. Dazu gehören auch Gefährdungen aus einem Anstieg des Wasserpegels nach Beendigung der Wasserhaltung, die sich in Form eines Eindringens von Feuchtigkeit in Wände und Keller niederschlagen. Das folgt aus den im Einzelnen untersuchten Zulassungsvoraussetzungen für Betriebspläne, naturschutzrechtlichen Wertungen und wasserrechtlichen Aussagen gerade auch nach dem neuen WHG. Die Kausalität zwischen früheren bergbaulichen Vorgängen und heutigen Beeinträchtigungen nach Einstellung der Wasserhaltung ergibt sich sowohl aus den vom BVerwG v.a. im Rammelsberg-Urteil aufgestellten Grundsätzen als auch bei einer wertenden Betrachtung nach Pflichtwidrigkeit und Risikosphäre. Besondere Schwierigkeiten bereitet eine hinzutretende Bautätigkeit. Eine Legalisierungswirkung bergbaulicher und erst recht wasserrechtlicher Genehmigungen bezieht sich jedenfalls nicht auf eintretende Spätfolgen. Nach dem so definierten Pflichtenkreis des Bergbauunternehmers richten sich zivilrechtliche Ansprüche aus Bergschadensrecht sowie aus § 823 Abs. 1 BGB infolge der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Der Verfasser schließt seine Untersuchung mit allgemeinen verwaltungsrechtlichen Entschädigungsansprüchen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Unternehmerverantwortung im Bergbau.

Unternehmerverantwortung im Bergbau. von Frenz,  Walter
Bergbau kann für die Umgebung erhebliche Folgewirkungen haben. Das gilt auch noch nach seiner Einstellung. Ein besonders schwerwiegendes Problem bildet die Wasserhaltung. Wie lange und in welchem Umkreis haften insoweit Bergbauunternehmen und müssen Anwohnern etwaige Schäden ersetzen? Diese Frage hat nicht nur eine zivilrechtliche, sondern auch und vor allem eine öffentlich-rechtliche Dimension an der Schnittstelle zwischen Berg-, Wasser- und allgemeinem Ordnungsrecht. Die sich daraus ergebenden Anforderungen wirken auf das zivile Haftungsrecht zurück. Das Bergrecht steht dabei für eine besonders enge Verflechtung. Die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit von Bergbauunternehmen umfasst sowohl nach Berg- als auch nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht Gefährdungen aus den Spätfolgen des Bergbaus. Dazu gehören auch Gefährdungen aus einem Anstieg des Wasserpegels nach Beendigung der Wasserhaltung, die sich in Form eines Eindringens von Feuchtigkeit in Wände und Keller niederschlagen. Das folgt aus den im Einzelnen untersuchten Zulassungsvoraussetzungen für Betriebspläne, naturschutzrechtlichen Wertungen und wasserrechtlichen Aussagen gerade auch nach dem neuen WHG. Die Kausalität zwischen früheren bergbaulichen Vorgängen und heutigen Beeinträchtigungen nach Einstellung der Wasserhaltung ergibt sich sowohl aus den vom BVerwG v.a. im Rammelsberg-Urteil aufgestellten Grundsätzen als auch bei einer wertenden Betrachtung nach Pflichtwidrigkeit und Risikosphäre. Besondere Schwierigkeiten bereitet eine hinzutretende Bautätigkeit. Eine Legalisierungswirkung bergbaulicher und erst recht wasserrechtlicher Genehmigungen bezieht sich jedenfalls nicht auf eintretende Spätfolgen. Nach dem so definierten Pflichtenkreis des Bergbauunternehmers richten sich zivilrechtliche Ansprüche aus Bergschadensrecht sowie aus § 823 Abs. 1 BGB infolge der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Der Verfasser schließt seine Untersuchung mit allgemeinen verwaltungsrechtlichen Entschädigungsansprüchen.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Unternehmerverantwortung im Bergbau.

Unternehmerverantwortung im Bergbau. von Frenz,  Walter
Bergbau kann für die Umgebung erhebliche Folgewirkungen haben. Das gilt auch noch nach seiner Einstellung. Ein besonders schwerwiegendes Problem bildet die Wasserhaltung. Wie lange und in welchem Umkreis haften insoweit Bergbauunternehmen und müssen Anwohnern etwaige Schäden ersetzen? Diese Frage hat nicht nur eine zivilrechtliche, sondern auch und vor allem eine öffentlich-rechtliche Dimension an der Schnittstelle zwischen Berg-, Wasser- und allgemeinem Ordnungsrecht. Die sich daraus ergebenden Anforderungen wirken auf das zivile Haftungsrecht zurück. Das Bergrecht steht dabei für eine besonders enge Verflechtung. Die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit von Bergbauunternehmen umfasst sowohl nach Berg- als auch nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht Gefährdungen aus den Spätfolgen des Bergbaus. Dazu gehören auch Gefährdungen aus einem Anstieg des Wasserpegels nach Beendigung der Wasserhaltung, die sich in Form eines Eindringens von Feuchtigkeit in Wände und Keller niederschlagen. Das folgt aus den im Einzelnen untersuchten Zulassungsvoraussetzungen für Betriebspläne, naturschutzrechtlichen Wertungen und wasserrechtlichen Aussagen gerade auch nach dem neuen WHG. Die Kausalität zwischen früheren bergbaulichen Vorgängen und heutigen Beeinträchtigungen nach Einstellung der Wasserhaltung ergibt sich sowohl aus den vom BVerwG v.a. im Rammelsberg-Urteil aufgestellten Grundsätzen als auch bei einer wertenden Betrachtung nach Pflichtwidrigkeit und Risikosphäre. Besondere Schwierigkeiten bereitet eine hinzutretende Bautätigkeit. Eine Legalisierungswirkung bergbaulicher und erst recht wasserrechtlicher Genehmigungen bezieht sich jedenfalls nicht auf eintretende Spätfolgen. Nach dem so definierten Pflichtenkreis des Bergbauunternehmers richten sich zivilrechtliche Ansprüche aus Bergschadensrecht sowie aus § 823 Abs. 1 BGB infolge der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Der Verfasser schließt seine Untersuchung mit allgemeinen verwaltungsrechtlichen Entschädigungsansprüchen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Unternehmerverantwortung im Bergbau.

Unternehmerverantwortung im Bergbau. von Frenz,  Walter
Bergbau kann für die Umgebung erhebliche Folgewirkungen haben. Das gilt auch noch nach seiner Einstellung. Ein besonders schwerwiegendes Problem bildet die Wasserhaltung. Wie lange und in welchem Umkreis haften insoweit Bergbauunternehmen und müssen Anwohnern etwaige Schäden ersetzen? Diese Frage hat nicht nur eine zivilrechtliche, sondern auch und vor allem eine öffentlich-rechtliche Dimension an der Schnittstelle zwischen Berg-, Wasser- und allgemeinem Ordnungsrecht. Die sich daraus ergebenden Anforderungen wirken auf das zivile Haftungsrecht zurück. Das Bergrecht steht dabei für eine besonders enge Verflechtung. Die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit von Bergbauunternehmen umfasst sowohl nach Berg- als auch nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht Gefährdungen aus den Spätfolgen des Bergbaus. Dazu gehören auch Gefährdungen aus einem Anstieg des Wasserpegels nach Beendigung der Wasserhaltung, die sich in Form eines Eindringens von Feuchtigkeit in Wände und Keller niederschlagen. Das folgt aus den im Einzelnen untersuchten Zulassungsvoraussetzungen für Betriebspläne, naturschutzrechtlichen Wertungen und wasserrechtlichen Aussagen gerade auch nach dem neuen WHG. Die Kausalität zwischen früheren bergbaulichen Vorgängen und heutigen Beeinträchtigungen nach Einstellung der Wasserhaltung ergibt sich sowohl aus den vom BVerwG v.a. im Rammelsberg-Urteil aufgestellten Grundsätzen als auch bei einer wertenden Betrachtung nach Pflichtwidrigkeit und Risikosphäre. Besondere Schwierigkeiten bereitet eine hinzutretende Bautätigkeit. Eine Legalisierungswirkung bergbaulicher und erst recht wasserrechtlicher Genehmigungen bezieht sich jedenfalls nicht auf eintretende Spätfolgen. Nach dem so definierten Pflichtenkreis des Bergbauunternehmers richten sich zivilrechtliche Ansprüche aus Bergschadensrecht sowie aus § 823 Abs. 1 BGB infolge der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Der Verfasser schließt seine Untersuchung mit allgemeinen verwaltungsrechtlichen Entschädigungsansprüchen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Das Unternehmerbild in der Sozialen Marktwirtschaft und die Managerhaftung

Das Unternehmerbild in der Sozialen Marktwirtschaft und die Managerhaftung von Apolte,  Thomas, Berthold,  Norbert, Bontrup,  Heinz-J., Budzinski,  Oliver, Goette,  Wulf, Hilger,  Susanne, Köster,  Thomas, Lutter,  Marcus, Müller-Piepenkötter,  Roswitha, Munsberg,  Hendrik, Petzina,  Dietmar, Rauscher,  Anton, Schulhoff,  Wolfgang, Smeets,  Heinz-Dieter, Starbatty,  Joachim, Thieme,  Jörg
In der Öffentlichkeit scheint der persönlich haftende Eigentümer-Unternehmer zunehmend aus dem Blick zu geraten. Dominiert wird das Bild des Unternehmers einseitig von angestellten Managern, Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern. Damit einher geht ein Verlust der sinnvollen Identität von Eigentümer und Entscheider, d.h: Eigentum und Entscheidung liegen in verschiedenen Händen. Das für den freien Wettbewerb wichtige Prinzip der Haftung hat in diesem Fall keine Gültigkeit mehr. Die Fehlentwicklung der letzten Jahrzehnte muss dringend korrigiert werden, eine Rückbesinnung auf die Soziale Marktwirtschaft und den persönlich haftenden Unternehmer ist gefordert. In dem vorliegenden Band diskutieren hochkarätige Vertreter aus Wissenschaft und Praxis die gegenwärtige Lage und Akzeptanz der Sozialen Marktwirtschaft, das mit ihr verbundene unternehmerische Leitbild und notwendige Verbesserungsmaßnahmen zur unzureichenden Managerhaftung. Eine spannende Auseinandersetzung, orientiert am aktuellen Wirtschaftsgeschehen. Mit Beiträgen von NRW-Justizministerin Roswitha Müller Piepenkötter, dem Präsidenten der HwK Düsseldorf Prof. Wolfgang Schulhoff, dem Vorsitzenden des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Wulf Goette, dem geschäftsführenden Redakteur der Süddeutschen Zeitung Dr. Hendrik Munsberg u.v.a.
Aktualisiert: 2019-07-12
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