Progressive Kundenwerbung – ein opferloses Delikt?

Progressive Kundenwerbung – ein opferloses Delikt? von Keller,  Anja
Das Lauterkeitsrecht befindet sich im stetigen Wandel. Nicht nur die zivilrechtlichen, auch die strafrechtlichen Regelungen sind hiervon betroffen. Die vorliegende Arbeit befasst sich im Schwerpunkt mit der Strafnorm der progressiven Kundenwerbung (§ 16 Abs. 2 UWG). Hierbei stellt der werbende Täter den angeworbenen Opfern in Aussicht, eine zunächst zu erbringende finanzielle Leistung dadurch ausgleichen und vervielfachen zu können, dass sie eine Vielzahl an Personen anwerben, die genauso verfahren. Aufgrund der Verpflichtung zur mehrfachen Anwerbung brechen solche Systeme irgendwann unweigerlich zusammen. Dies hat zur Folge, dass insbesondere Angeworbene auf den untersten Stufen des Systems finanzielle Schäden erleiden. Im ersten Teil der Arbeit untersucht die Verfasserin, welche inhaltliche Bedeutung den einschlägigen Bezeichnungen „progressive Kundenwerbung“, „Schneeballsystem“ und „Pyramidensystem“ in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur zukommt, in welcher Relation die Begriffe zueinander stehen und ob die vorgenommenen Kategorisierungen und Abgrenzungsmerkmale ein eindeutiges Begriffsverständnis ermöglichen. Der zweite Teil der Arbeit befasst sich mit den Entwicklungen, die die Strafnorm seit ihrer Einführung ins UWG im Jahr 1986 durchlaufen hat. Hierbei werden besonders die Auswirkungen untersucht, die die beiden UWG-Reformen 2004 und 2008 auf den Straftatbestand haben. Der Gesetzgeber hat die Strafnorm als Unternehmensdelikt ausgestaltet. Dies hat zur Folge, dass auch der erfolglose Werber formell so gestellt wird, als habe er die Tat vollendet, sobald er zum Versuch der Tat ansetzt. Ein strafbefreiender Rücktritt ist demzufolge nicht mehr möglich. Gleichwohl hält der Gesetzgeber fest, dass die Möglichkeit einer Straflosigkeit im Rahmen „notwendiger Teilnahme“ bestehe. Im dritten Teil der Arbeit werden daher zunächst die Möglichkeiten untersucht, wann eine Straflosigkeit de lege lata überhaupt angenommen werden kann. Im Anschluss werden Alternativen aufgezeigt, wie die Strafnorm angepasst werden müsste, um dem Ansinnen des Gesetzgebers Rechnung zu tragen.
Aktualisiert: 2023-05-26
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Transsubjektive Deliktsverantwortlichkeit

Transsubjektive Deliktsverantwortlichkeit von Pordzik,  Philipp Christian
Der Diskurs um eine Unternehmenshaftung aufgrund von Menschenrechtsverletzungen entlang globaler Wertschöpfungsketten wirft ein Schlaglicht auf Inkohärenzen in der vorherrschenden Haftungskonzeption für Unternehmensdelikte. Ausgehend von der Frage einer transsubjektiven Deliktsverantwortlichkeit widmet sich Philipp Christian Pordzik daher zunächst der Entwicklung eines Haftungsregimes bei Delikten selbstständiger Gesellschaften. Hierfür werden neben historisch-teleologischen Erwägungen insbesondere rechtsökonomische Erkenntnisse fruchtbar gemacht. Ausgehend von den gewonnenen Erkenntnissen folgen sodann Impulse zur Ausgestaltung einer künftigen Haftungsanordnung für Menschenrechtsverletzungen entlang globaler Wertschöpfungsketten. Die vorliegende Arbeit wurde mit dem Rudolf-Haufe-Nachwuchsförderpreis 2021 der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2022-03-31
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Transsubjektive Deliktsverantwortlichkeit

Transsubjektive Deliktsverantwortlichkeit von Pordzik,  Philipp Christian
Der Diskurs um eine Unternehmenshaftung aufgrund von Menschenrechtsverletzungen entlang globaler Wertschöpfungsketten wirft ein Schlaglicht auf Inkohärenzen in der vorherrschenden Haftungskonzeption für Unternehmensdelikte. Ausgehend von der Frage einer transsubjektiven Deliktsverantwortlichkeit widmet sich Philipp Christian Pordzik daher zunächst der Entwicklung eines Haftungsregimes bei Delikten selbstständiger Gesellschaften. Hierfür werden neben historisch-teleologischen Erwägungen insbesondere rechtsökonomische Erkenntnisse fruchtbar gemacht. Ausgehend von den gewonnenen Erkenntnissen folgen sodann Impulse zur Ausgestaltung einer künftigen Haftungsanordnung für Menschenrechtsverletzungen entlang globaler Wertschöpfungsketten. Die vorliegende Arbeit wurde mit dem Rudolf-Haufe-Nachwuchsförderpreis 2021 der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2022-03-31
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Progressive Kundenwerbung – ein opferloses Delikt?

Progressive Kundenwerbung – ein opferloses Delikt? von Keller,  Anja
Das Lauterkeitsrecht befindet sich im stetigen Wandel. Nicht nur die zivilrechtlichen, auch die strafrechtlichen Regelungen sind hiervon betroffen. Die vorliegende Arbeit befasst sich im Schwerpunkt mit der Strafnorm der progressiven Kundenwerbung (§ 16 Abs. 2 UWG). Hierbei stellt der werbende Täter den angeworbenen Opfern in Aussicht, eine zunächst zu erbringende finanzielle Leistung dadurch ausgleichen und vervielfachen zu können, dass sie eine Vielzahl an Personen anwerben, die genauso verfahren. Aufgrund der Verpflichtung zur mehrfachen Anwerbung brechen solche Systeme irgendwann unweigerlich zusammen. Dies hat zur Folge, dass insbesondere Angeworbene auf den untersten Stufen des Systems finanzielle Schäden erleiden. Im ersten Teil der Arbeit untersucht die Verfasserin, welche inhaltliche Bedeutung den einschlägigen Bezeichnungen „progressive Kundenwerbung“, „Schneeballsystem“ und „Pyramidensystem“ in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur zukommt, in welcher Relation die Begriffe zueinander stehen und ob die vorgenommenen Kategorisierungen und Abgrenzungsmerkmale ein eindeutiges Begriffsverständnis ermöglichen. Der zweite Teil der Arbeit befasst sich mit den Entwicklungen, die die Strafnorm seit ihrer Einführung ins UWG im Jahr 1986 durchlaufen hat. Hierbei werden besonders die Auswirkungen untersucht, die die beiden UWG-Reformen 2004 und 2008 auf den Straftatbestand haben. Der Gesetzgeber hat die Strafnorm als Unternehmensdelikt ausgestaltet. Dies hat zur Folge, dass auch der erfolglose Werber formell so gestellt wird, als habe er die Tat vollendet, sobald er zum Versuch der Tat ansetzt. Ein strafbefreiender Rücktritt ist demzufolge nicht mehr möglich. Gleichwohl hält der Gesetzgeber fest, dass die Möglichkeit einer Straflosigkeit im Rahmen „notwendiger Teilnahme“ bestehe. Im dritten Teil der Arbeit werden daher zunächst die Möglichkeiten untersucht, wann eine Straflosigkeit de lege lata überhaupt angenommen werden kann. Im Anschluss werden Alternativen aufgezeigt, wie die Strafnorm angepasst werden müsste, um dem Ansinnen des Gesetzgebers Rechnung zu tragen.
Aktualisiert: 2020-01-21
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Der Begriff des Angriffs in § 316a StGB

Der Begriff des Angriffs in § 316a StGB von Hübsch,  Markus
Im Zuge des 6. Strafrechtsreformgesetzes wurde die Tathandlung des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in § 316a StGB geändert vom «Unternehmen eines Angriffs» in das «Verüben» eines solchen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Charakter eines Unternehmensdeliktes im Sinne von § 11 Nr. 6 StGB beseitigt werden. Geschaffen werden soll dadurch die strafentschärfende Möglichkeit von Versuch und Rücktritt. Dies aber führt den Rechtsanwender zu dem Problem, dass der Versuch eines Angriffs im Grunde bereits einen Angriff darstellt. Der Begriff des Angriffs bei § 316a StGB ist daher entweder neu zu definieren oder die vom Gesetzgeber intendierte Rücktrittsmöglichkeit auf anderem Wege zu schaffen. Anderenfalls käme es durch die Reform unter Umständen gar zu einer Verschärfung der bisherigen Rechtslage.
Aktualisiert: 2019-12-19
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