Beweisverbot und Sachvortragsverbot

Beweisverbot und Sachvortragsverbot von Müller,  Charlotte Helene
Charlotte Helene Müller untersucht die Folgen einer rechtswidrigen Informationsbeschaffung für die Informationsverwendung im Zivilprozess an der Schnittstelle von materiellem Recht, Prozessrecht und Verfassungsrecht. Unter dem Begriff "Sachvortragsverbot" diskutiert sie mögliche prozessuale Folgen in Form eines Verbots gegenüber den Parteien, die Informationen in den Prozess einzuführen, sowie eines Verbots gegenüber dem Gericht, die Informationen zu verwenden. Dabei knüpft die Autorin an die Forschung zu Beweis(verwertungs)verboten an, die sich mit der rechtswidrigen Beweismittelbeschaffung befasst. Sie arbeitet die Grundlagen, Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Sachvortragsverbots heraus und entwickelt eine umfassende Systematik für den Umgang mit rechtswidrig erlangten Informationen im Zivilprozess.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die Verwertbarkeit gem. 28 USC § 1782(a) erlangter Beweismittel im deutschen Zivilprozess

Die Verwertbarkeit gem. 28 USC § 1782(a) erlangter Beweismittel im deutschen Zivilprozess von Klein,  Fabian
Im deutschen Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz. Danach obliegt es den Parteien, die für sie vorteilhaften Informationen und Beweismittel zu ermitteln und in den Rechtsstreit einzuführen. Ihr Prozessgegner muss sie dabei im Grundsatz nicht unterstützen, nemo contra se edere tenetur. Anders im US-amerikanischen Zivilprozess: Im Rahmen der pre-trial discovery schulden die Parteien einander grundsätzlich umfassende Aufklärung über alle für den Rechtsstreit relevanten Tatsachen. Diese Divergenz wird brisant aufgrund von 28 USC § 1782(a). Denn danach können sich auch die Parteien eines außerhalb der USA anhängigen Rechtsstreits der Instrumente der discovery bedienen. Werden derart erlangte Informationen und Beweismittel in einen deutschen Zivilprozess eingeführt, stellt sich die Frage, wie die deutschen Gerichte damit umzugehen haben.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die Verwertbarkeit gem. 28 USC § 1782(a) erlangter Beweismittel im deutschen Zivilprozess

Die Verwertbarkeit gem. 28 USC § 1782(a) erlangter Beweismittel im deutschen Zivilprozess von Klein,  Fabian
Im deutschen Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz. Danach obliegt es den Parteien, die für sie vorteilhaften Informationen und Beweismittel zu ermitteln und in den Rechtsstreit einzuführen. Ihr Prozessgegner muss sie dabei im Grundsatz nicht unterstützen, nemo contra se edere tenetur. Anders im US-amerikanischen Zivilprozess: Im Rahmen der pre-trial discovery schulden die Parteien einander grundsätzlich umfassende Aufklärung über alle für den Rechtsstreit relevanten Tatsachen. Diese Divergenz wird brisant aufgrund von 28 USC § 1782(a). Denn danach können sich auch die Parteien eines außerhalb der USA anhängigen Rechtsstreits der Instrumente der discovery bedienen. Werden derart erlangte Informationen und Beweismittel in einen deutschen Zivilprozess eingeführt, stellt sich die Frage, wie die deutschen Gerichte damit umzugehen haben.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Beweisverbot und Sachvortragsverbot

Beweisverbot und Sachvortragsverbot von Müller,  Charlotte Helene
Charlotte Helene Müller untersucht die Folgen einer rechtswidrigen Informationsbeschaffung für die Informationsverwendung im Zivilprozess an der Schnittstelle von materiellem Recht, Prozessrecht und Verfassungsrecht. Unter dem Begriff "Sachvortragsverbot" diskutiert sie mögliche prozessuale Folgen in Form eines Verbots gegenüber den Parteien, die Informationen in den Prozess einzuführen, sowie eines Verbots gegenüber dem Gericht, die Informationen zu verwenden. Dabei knüpft die Autorin an die Forschung zu Beweis(verwertungs)verboten an, die sich mit der rechtswidrigen Beweismittelbeschaffung befasst. Sie arbeitet die Grundlagen, Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Sachvortragsverbots heraus und entwickelt eine umfassende Systematik für den Umgang mit rechtswidrig erlangten Informationen im Zivilprozess.
Aktualisiert: 2022-12-22
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„Sachvortragsverwertungsverbote“ in arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren?

„Sachvortragsverwertungsverbote“ in arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren? von Hübenthal,  Christine
Im Fokus der Arbeit stehen unter Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte oder Vorschriften der DSGVO sowie des BDSG gewonnene Tatsachenkenntnisse, die eine Partei in das Verfahren einführt. Bleiben diese unbestritten, so sind die Arbeitsgerichte grundsätzlich daran gebunden – über unstreitige Tatsachen darf kein Beweis erhoben werden. Folglich hat das BAG zunächst die Anerkennung von „Sachvortragsverwertungsverboten“ für unstreitigen Sachvortrag abgelehnt. Die Kehrtwende erfolgte im Jahr 2013, als es offen die Anerkennung von „Sachvortagsverwertungsverboten“ bei unstreitigem Tatsachenvortrag bejahte. Das daraus folgende Spannungsverhältnis widerstreitender Grundrechte, wie dem Anspruch auf rechtliches Gehör oder dem Recht auf ein faires Verfahren, wird aufgezeigt. Es folgt die Untersuchung von Alternativen zum Umgang mit rechtswidrig erlangtem, in das Verfahren eingeführtem Vortrag. Abgerundet wird die Arbeit durch die Darstellung der Folgen für die am Verfahren beteiligten Akteure.
Aktualisiert: 2023-04-04
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„Sachvortragsverwertungsverbote“ in arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren?

„Sachvortragsverwertungsverbote“ in arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren? von Hübenthal,  Christine
Im Fokus der Arbeit stehen unter Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte oder Vorschriften der DSGVO sowie des BDSG gewonnene Tatsachenkenntnisse, die eine Partei in das Verfahren einführt. Bleiben diese unbestritten, so sind die Arbeitsgerichte grundsätzlich daran gebunden – über unstreitige Tatsachen darf kein Beweis erhoben werden. Folglich hat das BAG zunächst die Anerkennung von „Sachvortragsverwertungsverboten“ für unstreitigen Sachvortrag abgelehnt. Die Kehrtwende erfolgte im Jahr 2013, als es offen die Anerkennung von „Sachvortagsverwertungsverboten“ bei unstreitigem Tatsachenvortrag bejahte. Das daraus folgende Spannungsverhältnis widerstreitender Grundrechte, wie dem Anspruch auf rechtliches Gehör oder dem Recht auf ein faires Verfahren, wird aufgezeigt. Es folgt die Untersuchung von Alternativen zum Umgang mit rechtswidrig erlangtem, in das Verfahren eingeführtem Vortrag. Abgerundet wird die Arbeit durch die Darstellung der Folgen für die am Verfahren beteiligten Akteure.
Aktualisiert: 2023-04-04
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