Prostitution in Recht und Gesellschaft

Prostitution in Recht und Gesellschaft von Malkmus,  Katrin
Prostitution ist in allen größeren deutschen Städten eine feste Erscheinung. Ungeachtet dieser gesellschaftlichen Realität handelt es sich dabei jedoch um eine Tätigkeit, die auch in der Bundesrepublik Deutschland lange Zeit mit gravierenden rechtlichen Benachteiligungen verbunden war. Vor allem in den 90er Jahren vollzogen sich grundlegende Reformbemühungen zur Verbesserung der rechtlichen Situation Prostituierter. Der Reformprozess führte schließlich zum Erlass des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (ProstG). Diese Abhandlung gibt zunächst einen rechtshistorischen Überblick zur Prostitution. Einen besonderen Schwerpunkt bildet sodann die Rechtslage nach In-Kraft-Treten des ProstG am 1. Januar 2002 sowie die Frage, inwieweit dieses Gesetz tatsächlich die rechtliche Situation Prostituierter verbessern konnte.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Prostitution in Recht und Gesellschaft

Prostitution in Recht und Gesellschaft von Malkmus,  Katrin
Prostitution ist in allen größeren deutschen Städten eine feste Erscheinung. Ungeachtet dieser gesellschaftlichen Realität handelt es sich dabei jedoch um eine Tätigkeit, die auch in der Bundesrepublik Deutschland lange Zeit mit gravierenden rechtlichen Benachteiligungen verbunden war. Vor allem in den 90er Jahren vollzogen sich grundlegende Reformbemühungen zur Verbesserung der rechtlichen Situation Prostituierter. Der Reformprozess führte schließlich zum Erlass des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (ProstG). Diese Abhandlung gibt zunächst einen rechtshistorischen Überblick zur Prostitution. Einen besonderen Schwerpunkt bildet sodann die Rechtslage nach In-Kraft-Treten des ProstG am 1. Januar 2002 sowie die Frage, inwieweit dieses Gesetz tatsächlich die rechtliche Situation Prostituierter verbessern konnte.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage.

Die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage. von Selb,  Wolf
Die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage, die in ihrer heutigen Form im Vergleich zu der zivilprozessualen Feststellungsklage eine relativ junge Erscheinung darstellt, erfuhr von Anfang an eine eher restriktive Behandlung. Dies mochte ursprünglich damit zusammenhängen, daß man sich - wie bei der Einführung neuer Rechtsinstitute häufig zu beobachten - vor unerwünschtem Gebrauch und vor nicht beabsichtigten Konsequenzen, deren Tragweite möglicherweise zunächst nicht vorauszusehen ist, fürchtete. Als Beispiel sei nur der Streit um die Zulässigkeit vorbeugender Klagen oder das Problem des Rechtsschutzes bei normativem Unrecht genannt. Auch heute noch besteht jedoch eine Tendenz zu einer - nicht selten ungerechtfertigten - Einschränkung des Rechtsschutzes mittels der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage, was sich insbesondere an der Auslegung des Begriffs des Rechtsverhältnisses zeigt. Hierzu hat sicher auch die enge Anlehnung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage an die zivilprozessuale Bestimmung des § 256 ZPO beigetragen. Einer wirksamen Entwicklung der Feststellungsklage im Verwaltungsprozeß hat vor allem die Unklarheit darüber entgegengestanden, was unter einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zu verstehen ist. Die besonders im Privatrecht im Zusammenhang mit § 256 ZPO herausgearbeiteten Auffassungen über die Bestimmung des Begriffs des Rechtsverhältnisses sind für das Verwaltungsrecht nicht ohne weiteres verwendbar. Dies führte zu Defiziten der verwaltungsgerichtlichen gegenüber der zivilprozessualen Feststellungsklage, die bis heute noch nicht behoben sind und die es noch zu beheben gilt. Bei einem Vergleich der einschlägigen neueren Rechtsprechung und Literatur mit der älteren ist festzustellen, daß sich erstaunlich wenig geändert hat. In Rechtsprechung und Literatur sind heute zwar einige Grundsätze anerkannt, deren Berechtigung scheinbar nicht mehr nachgewiesen zu werden braucht, wie beispielsweise die Gegenüberstellung konkreter Rechtsverhältnisse und abstrakter Rechtsfragen sowie von feststellbaren Teilen und nicht feststellbaren Elementen eines Rechtsverhältnisses. Diese Formeln haben aber kaum zu einer Aufhellung des Begriffs des Rechtsverhältnisses geführt. Die vorliegende Arbeit soll dazu beitragen, die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage in das System des Verwaltungsprozesses und der subjektiven Rechte weiter einzubinden und ihr auf diese Weise den Stellenwert bei der Gewährung eines möglichst umfassenden und effektiven Rechtsschutzes des Bürgers gegenüber dem Staat zuzuerkennen, der ihr neben der Leistungs- und Gestaltungsklage als gleichwertige Rechtsschutzform zukommt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage.

Die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage. von Selb,  Wolf
Die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage, die in ihrer heutigen Form im Vergleich zu der zivilprozessualen Feststellungsklage eine relativ junge Erscheinung darstellt, erfuhr von Anfang an eine eher restriktive Behandlung. Dies mochte ursprünglich damit zusammenhängen, daß man sich - wie bei der Einführung neuer Rechtsinstitute häufig zu beobachten - vor unerwünschtem Gebrauch und vor nicht beabsichtigten Konsequenzen, deren Tragweite möglicherweise zunächst nicht vorauszusehen ist, fürchtete. Als Beispiel sei nur der Streit um die Zulässigkeit vorbeugender Klagen oder das Problem des Rechtsschutzes bei normativem Unrecht genannt. Auch heute noch besteht jedoch eine Tendenz zu einer - nicht selten ungerechtfertigten - Einschränkung des Rechtsschutzes mittels der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage, was sich insbesondere an der Auslegung des Begriffs des Rechtsverhältnisses zeigt. Hierzu hat sicher auch die enge Anlehnung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage an die zivilprozessuale Bestimmung des § 256 ZPO beigetragen. Einer wirksamen Entwicklung der Feststellungsklage im Verwaltungsprozeß hat vor allem die Unklarheit darüber entgegengestanden, was unter einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zu verstehen ist. Die besonders im Privatrecht im Zusammenhang mit § 256 ZPO herausgearbeiteten Auffassungen über die Bestimmung des Begriffs des Rechtsverhältnisses sind für das Verwaltungsrecht nicht ohne weiteres verwendbar. Dies führte zu Defiziten der verwaltungsgerichtlichen gegenüber der zivilprozessualen Feststellungsklage, die bis heute noch nicht behoben sind und die es noch zu beheben gilt. Bei einem Vergleich der einschlägigen neueren Rechtsprechung und Literatur mit der älteren ist festzustellen, daß sich erstaunlich wenig geändert hat. In Rechtsprechung und Literatur sind heute zwar einige Grundsätze anerkannt, deren Berechtigung scheinbar nicht mehr nachgewiesen zu werden braucht, wie beispielsweise die Gegenüberstellung konkreter Rechtsverhältnisse und abstrakter Rechtsfragen sowie von feststellbaren Teilen und nicht feststellbaren Elementen eines Rechtsverhältnisses. Diese Formeln haben aber kaum zu einer Aufhellung des Begriffs des Rechtsverhältnisses geführt. Die vorliegende Arbeit soll dazu beitragen, die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage in das System des Verwaltungsprozesses und der subjektiven Rechte weiter einzubinden und ihr auf diese Weise den Stellenwert bei der Gewährung eines möglichst umfassenden und effektiven Rechtsschutzes des Bürgers gegenüber dem Staat zuzuerkennen, der ihr neben der Leistungs- und Gestaltungsklage als gleichwertige Rechtsschutzform zukommt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage.

Die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage. von Selb,  Wolf
Die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage, die in ihrer heutigen Form im Vergleich zu der zivilprozessualen Feststellungsklage eine relativ junge Erscheinung darstellt, erfuhr von Anfang an eine eher restriktive Behandlung. Dies mochte ursprünglich damit zusammenhängen, daß man sich - wie bei der Einführung neuer Rechtsinstitute häufig zu beobachten - vor unerwünschtem Gebrauch und vor nicht beabsichtigten Konsequenzen, deren Tragweite möglicherweise zunächst nicht vorauszusehen ist, fürchtete. Als Beispiel sei nur der Streit um die Zulässigkeit vorbeugender Klagen oder das Problem des Rechtsschutzes bei normativem Unrecht genannt. Auch heute noch besteht jedoch eine Tendenz zu einer - nicht selten ungerechtfertigten - Einschränkung des Rechtsschutzes mittels der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage, was sich insbesondere an der Auslegung des Begriffs des Rechtsverhältnisses zeigt. Hierzu hat sicher auch die enge Anlehnung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage an die zivilprozessuale Bestimmung des § 256 ZPO beigetragen. Einer wirksamen Entwicklung der Feststellungsklage im Verwaltungsprozeß hat vor allem die Unklarheit darüber entgegengestanden, was unter einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zu verstehen ist. Die besonders im Privatrecht im Zusammenhang mit § 256 ZPO herausgearbeiteten Auffassungen über die Bestimmung des Begriffs des Rechtsverhältnisses sind für das Verwaltungsrecht nicht ohne weiteres verwendbar. Dies führte zu Defiziten der verwaltungsgerichtlichen gegenüber der zivilprozessualen Feststellungsklage, die bis heute noch nicht behoben sind und die es noch zu beheben gilt. Bei einem Vergleich der einschlägigen neueren Rechtsprechung und Literatur mit der älteren ist festzustellen, daß sich erstaunlich wenig geändert hat. In Rechtsprechung und Literatur sind heute zwar einige Grundsätze anerkannt, deren Berechtigung scheinbar nicht mehr nachgewiesen zu werden braucht, wie beispielsweise die Gegenüberstellung konkreter Rechtsverhältnisse und abstrakter Rechtsfragen sowie von feststellbaren Teilen und nicht feststellbaren Elementen eines Rechtsverhältnisses. Diese Formeln haben aber kaum zu einer Aufhellung des Begriffs des Rechtsverhältnisses geführt. Die vorliegende Arbeit soll dazu beitragen, die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage in das System des Verwaltungsprozesses und der subjektiven Rechte weiter einzubinden und ihr auf diese Weise den Stellenwert bei der Gewährung eines möglichst umfassenden und effektiven Rechtsschutzes des Bürgers gegenüber dem Staat zuzuerkennen, der ihr neben der Leistungs- und Gestaltungsklage als gleichwertige Rechtsschutzform zukommt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Handbuch Wohnungs- und Immobiliengesellschaften

Handbuch Wohnungs- und Immobiliengesellschaften von Schlueter,  Thomas
Wie wird eine Wohnungs- oder Immobiliengesellschaft gegründet? Welchen Inhalt sollte ein Gesellschaftervertrag haben? Welche Rechtsverhältnisse bestehen zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft? Welche Rechte und Pflichten haben die Organe der GmbH? Vom Verfahrensablauf der Gründung der Gesellschaft über die Erfüllung der Aufgaben von Geschäftsführung, Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung bis zur Auflösung und Abwicklung (Liquidation) der GmbH werden die in der Praxis häufig auftretenden Fragestellungen behandelt. Somit erhalten Mitglieder von Geschäftsführung und Aufsichtsrat sowie Mitarbeiter von Wohnungs- und Immobiliengesellschaften fachliche und rechtssichere Unterstützung. Inhalte: - Gründung einer Wohnungs- und Immobiliengesellschaft - Firma, Sitz und Zweck der GmbH; Gegenstand des Unternehmens - Organe: Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung - Auflösung und Abwicklung (Liquidation) der Gesellschaft - Auswirkungen des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und StrafverfahrensrechtMit digitalen Extras: - Mustergesellschaftsvertrag - Mustergeschäftsordnungen - Musterbeschlüsse - Praxistipps - Beispiele   
Aktualisiert: 2023-05-17
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Handbuch Wohnungs- und Immobiliengesellschaften

Handbuch Wohnungs- und Immobiliengesellschaften von Schlueter,  Thomas
Wie wird eine Wohnungs- oder Immobiliengesellschaft gegründet? Welchen Inhalt sollte ein Gesellschaftervertrag haben? Welche Rechtsverhältnisse bestehen zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft? Welche Rechte und Pflichten haben die Organe der GmbH? Vom Verfahrensablauf der Gründung der Gesellschaft über die Erfüllung der Aufgaben von Geschäftsführung, Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung bis zur Auflösung und Abwicklung (Liquidation) der GmbH werden die in der Praxis häufig auftretenden Fragestellungen behandelt. Somit erhalten Mitglieder von Geschäftsführung und Aufsichtsrat sowie Mitarbeiter von Wohnungs- und Immobiliengesellschaften fachliche und rechtssichere Unterstützung. Inhalte: - Gründung einer Wohnungs- und Immobiliengesellschaft - Firma, Sitz und Zweck der GmbH; Gegenstand des Unternehmens - Organe: Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung - Auflösung und Abwicklung (Liquidation) der Gesellschaft - Auswirkungen des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und StrafverfahrensrechtMit digitalen Extras: - Mustergesellschaftsvertrag - Mustergeschäftsordnungen - Musterbeschlüsse - Praxistipps - Beispiele   
Aktualisiert: 2023-05-17
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Die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage.

Die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage. von Selb,  Wolf
Die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage, die in ihrer heutigen Form im Vergleich zu der zivilprozessualen Feststellungsklage eine relativ junge Erscheinung darstellt, erfuhr von Anfang an eine eher restriktive Behandlung. Dies mochte ursprünglich damit zusammenhängen, daß man sich - wie bei der Einführung neuer Rechtsinstitute häufig zu beobachten - vor unerwünschtem Gebrauch und vor nicht beabsichtigten Konsequenzen, deren Tragweite möglicherweise zunächst nicht vorauszusehen ist, fürchtete. Als Beispiel sei nur der Streit um die Zulässigkeit vorbeugender Klagen oder das Problem des Rechtsschutzes bei normativem Unrecht genannt. Auch heute noch besteht jedoch eine Tendenz zu einer - nicht selten ungerechtfertigten - Einschränkung des Rechtsschutzes mittels der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage, was sich insbesondere an der Auslegung des Begriffs des Rechtsverhältnisses zeigt. Hierzu hat sicher auch die enge Anlehnung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage an die zivilprozessuale Bestimmung des § 256 ZPO beigetragen. Einer wirksamen Entwicklung der Feststellungsklage im Verwaltungsprozeß hat vor allem die Unklarheit darüber entgegengestanden, was unter einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zu verstehen ist. Die besonders im Privatrecht im Zusammenhang mit § 256 ZPO herausgearbeiteten Auffassungen über die Bestimmung des Begriffs des Rechtsverhältnisses sind für das Verwaltungsrecht nicht ohne weiteres verwendbar. Dies führte zu Defiziten der verwaltungsgerichtlichen gegenüber der zivilprozessualen Feststellungsklage, die bis heute noch nicht behoben sind und die es noch zu beheben gilt. Bei einem Vergleich der einschlägigen neueren Rechtsprechung und Literatur mit der älteren ist festzustellen, daß sich erstaunlich wenig geändert hat. In Rechtsprechung und Literatur sind heute zwar einige Grundsätze anerkannt, deren Berechtigung scheinbar nicht mehr nachgewiesen zu werden braucht, wie beispielsweise die Gegenüberstellung konkreter Rechtsverhältnisse und abstrakter Rechtsfragen sowie von feststellbaren Teilen und nicht feststellbaren Elementen eines Rechtsverhältnisses. Diese Formeln haben aber kaum zu einer Aufhellung des Begriffs des Rechtsverhältnisses geführt. Die vorliegende Arbeit soll dazu beitragen, die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage in das System des Verwaltungsprozesses und der subjektiven Rechte weiter einzubinden und ihr auf diese Weise den Stellenwert bei der Gewährung eines möglichst umfassenden und effektiven Rechtsschutzes des Bürgers gegenüber dem Staat zuzuerkennen, der ihr neben der Leistungs- und Gestaltungsklage als gleichwertige Rechtsschutzform zukommt.
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