Die Konzentrationsmaxime.

Die Konzentrationsmaxime. von Willmann,  Peter
Eines der wichtigsten Anliegen des Zivilprozesses ist seine zügige Erledigung. Während das Beschleunigungsgebot im Strafprozeß Staatsanwaltschaft und Gericht als Herren des Verfahrens trifft und den Beschuldigten schützt, gilt es im Zivilprozeß wegen der geteilten Verantwortung für Stoffsammlung und Verfahrensleitung den Parteien und dem Gericht gleichermaßen. Peter Willmann widmet sich der klassischen Frage nach verzögerndem Parteiverhalten und seiner Bekämpfung. Peter Willmann beginnt mit einer theoretischen Darstellung des bürgerlichen Rechtsstreits bis zum Urteil, die eine dogmatische Einordnung der verschiedenen Formen verzögernden Parteiverhaltens ermöglicht. Es folgt eine Analyse "gestaffelten" und "überraschenden" Vorbringens sowie insbesondere der Präklusion als Mittel zu seiner Vereitelung. Der Vergleich des Zivilprozesses nach gemeinem Recht, nach den Prozeßordnungen Hannovers von 1850 und Bayerns von 1869 sowie nach den verschiedenen Fassungen der ZPO seit 1877 führt dann zur einer Bewertung der heutigen Vorschriften über die Präklusion und das vorbereitende Verfahren nach Entstehung, Entwicklung und Zweckmäßigkeit. Willmann zeigt auf, daß mangelndes Verständnis vom zwingenden Prozeßverlauf zu einer sachwidrigen Auslegung der neueren Präklusionsvorschriften geführt hat, die mit der ZPO-Reform von 1976 sogar Gesetz wurde. Weiter weist er u. a. darauf hin, daß langwierige Vorbereitungen zwar zur Erledigung des Rechtsstreits in nur einem Termin führen können, die Dauer des Verfahrens aber nicht verkürzen müssen. Er verwirft sowohl die heutigen Präklusionsvorschriften als auch das heutige vorbereitende Verfahren als nicht handhabbar und schließt mit einem Vorschlag für eine Neufassung der ZPO, in dem er sich für eine Rückkehr zum Beweisurteil und für ein vorbereitendes Verfahren im Parteibetrieb ausspricht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Prozeßförderung durch das Mittel der Präklusion im österreichischen und deutschen Recht –

Prozeßförderung durch das Mittel der Präklusion im österreichischen und deutschen Recht – von Stosch,  Felix Graf von
Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist ein Rechtsvergleich zwischen der deutschen und österreichischen Zivilprozeßordnung. Beide Gesetzeswerke werden auf ihre verfahrensbeschleunigenden Vorschriften untersucht, wobei die Präklusionsnormen im Vordergrund stehen. Den Anstoß zu dieser Arbeit hat die in Deutschland geführte Diskussion über eine Reform des Rechtsmittelverfahrens geliefert. Die vor dem Hintergrund der richterlichen Überbelastung und der überlangen Verfahrensdauer ausgetragene Diskussion hat einen Vergleich mit der öZPO nahegelegt; schließlich zeichnet sich die österreichische Zivilprozeßordnung - nicht zuletzt wegen des Neuerungsverbots - durch ein besonders prozeßökonomisches Verfahren aus. Im ersten Abschnitt werden die Präklusion verspäteten Vorbringens und ihre Auswirkungen auf das erstinstanzliche Verfahren behandelt. Es werden die Vor- und Nachteile der in beiden Ländern bestehenden Regelungen dargestellt und Reformvorschläge unterbreitet, die auf ein effizienteres, kostengünstigeres und schnelleres Verfahren abzielen. Im Mittelpunkt des zweiten Abschnitts steht die Erörterung des deutschen und österreichischen Rechtsmittelsystems. Dabei wird das System der vollen Berufung (dZPO) mit dem der beschränkten Berufung (öZPO) verglichen. Es wird untersucht, inwieweit die Prozeßökonomie den Abbau einer zweiten Tatsacheninstanz rechtfertigen kann. Zur Beantwortung dieser Frage werden die Grundsätze der Prozeßökonomie und der materiellen Gerechtigkeit gegeneinander abgewogen. Die Untersuchungen führen zu dem Ergebnis, daß die in der dZPO enthaltenen erstinstanzlichen Präklusionsnormen sowie die richterlichen Prozeßleitungspflichten ein effizientes Verfahren gewährleisten und keiner weiteren Verschärfung bedürfen. Dagegen ist die öZPO - trotz ihres ursprünglichen Modellcharakters für andere europäische Zivilprozeßordnungen - heute in bezug auf die Präklusionsvorschriften reformbedürftig. Anders stellt sich die Situation hinsichtlich des Neuerungsverbots dar. Dieses Rechtsinstitut hat sich im österreichischen Gerichtsalltag bewährt und bietet sich damit als effektives Mittel im Kampf für ein ökonomisches Zivilverfahren an. Daher wird die weitgehende Übernahme des Neuerungsverbots in die dZPO befürwortet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Prozeßförderung durch das Mittel der Präklusion im österreichischen und deutschen Recht –

Prozeßförderung durch das Mittel der Präklusion im österreichischen und deutschen Recht – von Stosch,  Felix Graf von
Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist ein Rechtsvergleich zwischen der deutschen und österreichischen Zivilprozeßordnung. Beide Gesetzeswerke werden auf ihre verfahrensbeschleunigenden Vorschriften untersucht, wobei die Präklusionsnormen im Vordergrund stehen. Den Anstoß zu dieser Arbeit hat die in Deutschland geführte Diskussion über eine Reform des Rechtsmittelverfahrens geliefert. Die vor dem Hintergrund der richterlichen Überbelastung und der überlangen Verfahrensdauer ausgetragene Diskussion hat einen Vergleich mit der öZPO nahegelegt; schließlich zeichnet sich die österreichische Zivilprozeßordnung - nicht zuletzt wegen des Neuerungsverbots - durch ein besonders prozeßökonomisches Verfahren aus. Im ersten Abschnitt werden die Präklusion verspäteten Vorbringens und ihre Auswirkungen auf das erstinstanzliche Verfahren behandelt. Es werden die Vor- und Nachteile der in beiden Ländern bestehenden Regelungen dargestellt und Reformvorschläge unterbreitet, die auf ein effizienteres, kostengünstigeres und schnelleres Verfahren abzielen. Im Mittelpunkt des zweiten Abschnitts steht die Erörterung des deutschen und österreichischen Rechtsmittelsystems. Dabei wird das System der vollen Berufung (dZPO) mit dem der beschränkten Berufung (öZPO) verglichen. Es wird untersucht, inwieweit die Prozeßökonomie den Abbau einer zweiten Tatsacheninstanz rechtfertigen kann. Zur Beantwortung dieser Frage werden die Grundsätze der Prozeßökonomie und der materiellen Gerechtigkeit gegeneinander abgewogen. Die Untersuchungen führen zu dem Ergebnis, daß die in der dZPO enthaltenen erstinstanzlichen Präklusionsnormen sowie die richterlichen Prozeßleitungspflichten ein effizientes Verfahren gewährleisten und keiner weiteren Verschärfung bedürfen. Dagegen ist die öZPO - trotz ihres ursprünglichen Modellcharakters für andere europäische Zivilprozeßordnungen - heute in bezug auf die Präklusionsvorschriften reformbedürftig. Anders stellt sich die Situation hinsichtlich des Neuerungsverbots dar. Dieses Rechtsinstitut hat sich im österreichischen Gerichtsalltag bewährt und bietet sich damit als effektives Mittel im Kampf für ein ökonomisches Zivilverfahren an. Daher wird die weitgehende Übernahme des Neuerungsverbots in die dZPO befürwortet.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Konzentrationsmaxime.

Die Konzentrationsmaxime. von Willmann,  Peter
Eines der wichtigsten Anliegen des Zivilprozesses ist seine zügige Erledigung. Während das Beschleunigungsgebot im Strafprozeß Staatsanwaltschaft und Gericht als Herren des Verfahrens trifft und den Beschuldigten schützt, gilt es im Zivilprozeß wegen der geteilten Verantwortung für Stoffsammlung und Verfahrensleitung den Parteien und dem Gericht gleichermaßen. Peter Willmann widmet sich der klassischen Frage nach verzögerndem Parteiverhalten und seiner Bekämpfung. Peter Willmann beginnt mit einer theoretischen Darstellung des bürgerlichen Rechtsstreits bis zum Urteil, die eine dogmatische Einordnung der verschiedenen Formen verzögernden Parteiverhaltens ermöglicht. Es folgt eine Analyse "gestaffelten" und "überraschenden" Vorbringens sowie insbesondere der Präklusion als Mittel zu seiner Vereitelung. Der Vergleich des Zivilprozesses nach gemeinem Recht, nach den Prozeßordnungen Hannovers von 1850 und Bayerns von 1869 sowie nach den verschiedenen Fassungen der ZPO seit 1877 führt dann zur einer Bewertung der heutigen Vorschriften über die Präklusion und das vorbereitende Verfahren nach Entstehung, Entwicklung und Zweckmäßigkeit. Willmann zeigt auf, daß mangelndes Verständnis vom zwingenden Prozeßverlauf zu einer sachwidrigen Auslegung der neueren Präklusionsvorschriften geführt hat, die mit der ZPO-Reform von 1976 sogar Gesetz wurde. Weiter weist er u. a. darauf hin, daß langwierige Vorbereitungen zwar zur Erledigung des Rechtsstreits in nur einem Termin führen können, die Dauer des Verfahrens aber nicht verkürzen müssen. Er verwirft sowohl die heutigen Präklusionsvorschriften als auch das heutige vorbereitende Verfahren als nicht handhabbar und schließt mit einem Vorschlag für eine Neufassung der ZPO, in dem er sich für eine Rückkehr zum Beweisurteil und für ein vorbereitendes Verfahren im Parteibetrieb ausspricht.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Konzentrationsmaxime.

Die Konzentrationsmaxime. von Willmann,  Peter
Eines der wichtigsten Anliegen des Zivilprozesses ist seine zügige Erledigung. Während das Beschleunigungsgebot im Strafprozeß Staatsanwaltschaft und Gericht als Herren des Verfahrens trifft und den Beschuldigten schützt, gilt es im Zivilprozeß wegen der geteilten Verantwortung für Stoffsammlung und Verfahrensleitung den Parteien und dem Gericht gleichermaßen. Peter Willmann widmet sich der klassischen Frage nach verzögerndem Parteiverhalten und seiner Bekämpfung. Peter Willmann beginnt mit einer theoretischen Darstellung des bürgerlichen Rechtsstreits bis zum Urteil, die eine dogmatische Einordnung der verschiedenen Formen verzögernden Parteiverhaltens ermöglicht. Es folgt eine Analyse "gestaffelten" und "überraschenden" Vorbringens sowie insbesondere der Präklusion als Mittel zu seiner Vereitelung. Der Vergleich des Zivilprozesses nach gemeinem Recht, nach den Prozeßordnungen Hannovers von 1850 und Bayerns von 1869 sowie nach den verschiedenen Fassungen der ZPO seit 1877 führt dann zur einer Bewertung der heutigen Vorschriften über die Präklusion und das vorbereitende Verfahren nach Entstehung, Entwicklung und Zweckmäßigkeit. Willmann zeigt auf, daß mangelndes Verständnis vom zwingenden Prozeßverlauf zu einer sachwidrigen Auslegung der neueren Präklusionsvorschriften geführt hat, die mit der ZPO-Reform von 1976 sogar Gesetz wurde. Weiter weist er u. a. darauf hin, daß langwierige Vorbereitungen zwar zur Erledigung des Rechtsstreits in nur einem Termin führen können, die Dauer des Verfahrens aber nicht verkürzen müssen. Er verwirft sowohl die heutigen Präklusionsvorschriften als auch das heutige vorbereitende Verfahren als nicht handhabbar und schließt mit einem Vorschlag für eine Neufassung der ZPO, in dem er sich für eine Rückkehr zum Beweisurteil und für ein vorbereitendes Verfahren im Parteibetrieb ausspricht.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Prozeßförderung durch das Mittel der Präklusion im österreichischen und deutschen Recht –

Prozeßförderung durch das Mittel der Präklusion im österreichischen und deutschen Recht – von Stosch,  Felix Graf von
Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist ein Rechtsvergleich zwischen der deutschen und österreichischen Zivilprozeßordnung. Beide Gesetzeswerke werden auf ihre verfahrensbeschleunigenden Vorschriften untersucht, wobei die Präklusionsnormen im Vordergrund stehen. Den Anstoß zu dieser Arbeit hat die in Deutschland geführte Diskussion über eine Reform des Rechtsmittelverfahrens geliefert. Die vor dem Hintergrund der richterlichen Überbelastung und der überlangen Verfahrensdauer ausgetragene Diskussion hat einen Vergleich mit der öZPO nahegelegt; schließlich zeichnet sich die österreichische Zivilprozeßordnung - nicht zuletzt wegen des Neuerungsverbots - durch ein besonders prozeßökonomisches Verfahren aus. Im ersten Abschnitt werden die Präklusion verspäteten Vorbringens und ihre Auswirkungen auf das erstinstanzliche Verfahren behandelt. Es werden die Vor- und Nachteile der in beiden Ländern bestehenden Regelungen dargestellt und Reformvorschläge unterbreitet, die auf ein effizienteres, kostengünstigeres und schnelleres Verfahren abzielen. Im Mittelpunkt des zweiten Abschnitts steht die Erörterung des deutschen und österreichischen Rechtsmittelsystems. Dabei wird das System der vollen Berufung (dZPO) mit dem der beschränkten Berufung (öZPO) verglichen. Es wird untersucht, inwieweit die Prozeßökonomie den Abbau einer zweiten Tatsacheninstanz rechtfertigen kann. Zur Beantwortung dieser Frage werden die Grundsätze der Prozeßökonomie und der materiellen Gerechtigkeit gegeneinander abgewogen. Die Untersuchungen führen zu dem Ergebnis, daß die in der dZPO enthaltenen erstinstanzlichen Präklusionsnormen sowie die richterlichen Prozeßleitungspflichten ein effizientes Verfahren gewährleisten und keiner weiteren Verschärfung bedürfen. Dagegen ist die öZPO - trotz ihres ursprünglichen Modellcharakters für andere europäische Zivilprozeßordnungen - heute in bezug auf die Präklusionsvorschriften reformbedürftig. Anders stellt sich die Situation hinsichtlich des Neuerungsverbots dar. Dieses Rechtsinstitut hat sich im österreichischen Gerichtsalltag bewährt und bietet sich damit als effektives Mittel im Kampf für ein ökonomisches Zivilverfahren an. Daher wird die weitgehende Übernahme des Neuerungsverbots in die dZPO befürwortet.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Prozeßförderung durch das Mittel der Präklusion im österreichischen und deutschen Recht –

Prozeßförderung durch das Mittel der Präklusion im österreichischen und deutschen Recht – von Stosch,  Felix Graf von
Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist ein Rechtsvergleich zwischen der deutschen und österreichischen Zivilprozeßordnung. Beide Gesetzeswerke werden auf ihre verfahrensbeschleunigenden Vorschriften untersucht, wobei die Präklusionsnormen im Vordergrund stehen. Den Anstoß zu dieser Arbeit hat die in Deutschland geführte Diskussion über eine Reform des Rechtsmittelverfahrens geliefert. Die vor dem Hintergrund der richterlichen Überbelastung und der überlangen Verfahrensdauer ausgetragene Diskussion hat einen Vergleich mit der öZPO nahegelegt; schließlich zeichnet sich die österreichische Zivilprozeßordnung - nicht zuletzt wegen des Neuerungsverbots - durch ein besonders prozeßökonomisches Verfahren aus. Im ersten Abschnitt werden die Präklusion verspäteten Vorbringens und ihre Auswirkungen auf das erstinstanzliche Verfahren behandelt. Es werden die Vor- und Nachteile der in beiden Ländern bestehenden Regelungen dargestellt und Reformvorschläge unterbreitet, die auf ein effizienteres, kostengünstigeres und schnelleres Verfahren abzielen. Im Mittelpunkt des zweiten Abschnitts steht die Erörterung des deutschen und österreichischen Rechtsmittelsystems. Dabei wird das System der vollen Berufung (dZPO) mit dem der beschränkten Berufung (öZPO) verglichen. Es wird untersucht, inwieweit die Prozeßökonomie den Abbau einer zweiten Tatsacheninstanz rechtfertigen kann. Zur Beantwortung dieser Frage werden die Grundsätze der Prozeßökonomie und der materiellen Gerechtigkeit gegeneinander abgewogen. Die Untersuchungen führen zu dem Ergebnis, daß die in der dZPO enthaltenen erstinstanzlichen Präklusionsnormen sowie die richterlichen Prozeßleitungspflichten ein effizientes Verfahren gewährleisten und keiner weiteren Verschärfung bedürfen. Dagegen ist die öZPO - trotz ihres ursprünglichen Modellcharakters für andere europäische Zivilprozeßordnungen - heute in bezug auf die Präklusionsvorschriften reformbedürftig. Anders stellt sich die Situation hinsichtlich des Neuerungsverbots dar. Dieses Rechtsinstitut hat sich im österreichischen Gerichtsalltag bewährt und bietet sich damit als effektives Mittel im Kampf für ein ökonomisches Zivilverfahren an. Daher wird die weitgehende Übernahme des Neuerungsverbots in die dZPO befürwortet.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Konzentrationsmaxime.

Die Konzentrationsmaxime. von Willmann,  Peter
Eines der wichtigsten Anliegen des Zivilprozesses ist seine zügige Erledigung. Während das Beschleunigungsgebot im Strafprozeß Staatsanwaltschaft und Gericht als Herren des Verfahrens trifft und den Beschuldigten schützt, gilt es im Zivilprozeß wegen der geteilten Verantwortung für Stoffsammlung und Verfahrensleitung den Parteien und dem Gericht gleichermaßen. Peter Willmann widmet sich der klassischen Frage nach verzögerndem Parteiverhalten und seiner Bekämpfung. Peter Willmann beginnt mit einer theoretischen Darstellung des bürgerlichen Rechtsstreits bis zum Urteil, die eine dogmatische Einordnung der verschiedenen Formen verzögernden Parteiverhaltens ermöglicht. Es folgt eine Analyse "gestaffelten" und "überraschenden" Vorbringens sowie insbesondere der Präklusion als Mittel zu seiner Vereitelung. Der Vergleich des Zivilprozesses nach gemeinem Recht, nach den Prozeßordnungen Hannovers von 1850 und Bayerns von 1869 sowie nach den verschiedenen Fassungen der ZPO seit 1877 führt dann zur einer Bewertung der heutigen Vorschriften über die Präklusion und das vorbereitende Verfahren nach Entstehung, Entwicklung und Zweckmäßigkeit. Willmann zeigt auf, daß mangelndes Verständnis vom zwingenden Prozeßverlauf zu einer sachwidrigen Auslegung der neueren Präklusionsvorschriften geführt hat, die mit der ZPO-Reform von 1976 sogar Gesetz wurde. Weiter weist er u. a. darauf hin, daß langwierige Vorbereitungen zwar zur Erledigung des Rechtsstreits in nur einem Termin führen können, die Dauer des Verfahrens aber nicht verkürzen müssen. Er verwirft sowohl die heutigen Präklusionsvorschriften als auch das heutige vorbereitende Verfahren als nicht handhabbar und schließt mit einem Vorschlag für eine Neufassung der ZPO, in dem er sich für eine Rückkehr zum Beweisurteil und für ein vorbereitendes Verfahren im Parteibetrieb ausspricht.
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