Primärrechtsschutz nach Zuschlagserteilung bei einer Vergabe öffentlicher Aufträge.

Primärrechtsschutz nach Zuschlagserteilung bei einer Vergabe öffentlicher Aufträge. von Schneider,  Tobias
Mit der Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag endet der vergaberechtliche Primärrechtsschutz des nichtberücksichtigten Bieters. Durch den Zuschlag kommt ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen Auftraggeber und Bieter zustande, dessen Wirksamkeit von vorherigen Verfahrensfehlern bei der Vergabe grundsätzlich nicht berührt wird. Eine Aufhebung im Nachprüfungsverfahren ist ausgeschlossen. Dieser Rechtsschutzbeschränkung steht die aus dem Verfassungs- und dem Europarecht herzuleitende Garantie effektiven Primärrechtsschutzes gegenüber, die auch bei den - teilweise staatlichen - öffentlichen Auftraggebern greift. Zur Erfüllung dieser Rechtsschutzvorgabe muss deshalb zumindest vor Zuschlagserteilung ein lückenloser Primärrechtsschutz gewährleistet sein. Eine umfassende Überprüfung des Nachprüfungsverfahrens zeigt indes nicht unerhebliche Rechtsschutzlücken auf. Es bedarf daher einer Korrekturmöglichkeit nach Zuschlagserteilung. Anknüpfungspunkt muss die Auflösbarkeit des zivilrechtlichen Vertrags sein.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Primärrechtsschutz nach Zuschlagserteilung bei einer Vergabe öffentlicher Aufträge.

Primärrechtsschutz nach Zuschlagserteilung bei einer Vergabe öffentlicher Aufträge. von Schneider,  Tobias
Mit der Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag endet der vergaberechtliche Primärrechtsschutz des nichtberücksichtigten Bieters. Durch den Zuschlag kommt ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen Auftraggeber und Bieter zustande, dessen Wirksamkeit von vorherigen Verfahrensfehlern bei der Vergabe grundsätzlich nicht berührt wird. Eine Aufhebung im Nachprüfungsverfahren ist ausgeschlossen. Dieser Rechtsschutzbeschränkung steht die aus dem Verfassungs- und dem Europarecht herzuleitende Garantie effektiven Primärrechtsschutzes gegenüber, die auch bei den - teilweise staatlichen - öffentlichen Auftraggebern greift. Zur Erfüllung dieser Rechtsschutzvorgabe muss deshalb zumindest vor Zuschlagserteilung ein lückenloser Primärrechtsschutz gewährleistet sein. Eine umfassende Überprüfung des Nachprüfungsverfahrens zeigt indes nicht unerhebliche Rechtsschutzlücken auf. Es bedarf daher einer Korrekturmöglichkeit nach Zuschlagserteilung. Anknüpfungspunkt muss die Auflösbarkeit des zivilrechtlichen Vertrags sein.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Primärrechtsschutz nach Zuschlagserteilung bei einer Vergabe öffentlicher Aufträge.

Primärrechtsschutz nach Zuschlagserteilung bei einer Vergabe öffentlicher Aufträge. von Schneider,  Tobias
Mit der Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag endet der vergaberechtliche Primärrechtsschutz des nichtberücksichtigten Bieters. Durch den Zuschlag kommt ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen Auftraggeber und Bieter zustande, dessen Wirksamkeit von vorherigen Verfahrensfehlern bei der Vergabe grundsätzlich nicht berührt wird. Eine Aufhebung im Nachprüfungsverfahren ist ausgeschlossen. Dieser Rechtsschutzbeschränkung steht die aus dem Verfassungs- und dem Europarecht herzuleitende Garantie effektiven Primärrechtsschutzes gegenüber, die auch bei den - teilweise staatlichen - öffentlichen Auftraggebern greift. Zur Erfüllung dieser Rechtsschutzvorgabe muss deshalb zumindest vor Zuschlagserteilung ein lückenloser Primärrechtsschutz gewährleistet sein. Eine umfassende Überprüfung des Nachprüfungsverfahrens zeigt indes nicht unerhebliche Rechtsschutzlücken auf. Es bedarf daher einer Korrekturmöglichkeit nach Zuschlagserteilung. Anknüpfungspunkt muss die Auflösbarkeit des zivilrechtlichen Vertrags sein.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Primärrechtsschutz nach Zuschlagserteilung bei einer Vergabe öffentlicher Aufträge.

Primärrechtsschutz nach Zuschlagserteilung bei einer Vergabe öffentlicher Aufträge. von Schneider,  Tobias
Mit der Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag endet der vergaberechtliche Primärrechtsschutz des nichtberücksichtigten Bieters. Durch den Zuschlag kommt ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen Auftraggeber und Bieter zustande, dessen Wirksamkeit von vorherigen Verfahrensfehlern bei der Vergabe grundsätzlich nicht berührt wird. Eine Aufhebung im Nachprüfungsverfahren ist ausgeschlossen. Dieser Rechtsschutzbeschränkung steht die aus dem Verfassungs- und dem Europarecht herzuleitende Garantie effektiven Primärrechtsschutzes gegenüber, die auch bei den - teilweise staatlichen - öffentlichen Auftraggebern greift. Zur Erfüllung dieser Rechtsschutzvorgabe muss deshalb zumindest vor Zuschlagserteilung ein lückenloser Primärrechtsschutz gewährleistet sein. Eine umfassende Überprüfung des Nachprüfungsverfahrens zeigt indes nicht unerhebliche Rechtsschutzlücken auf. Es bedarf daher einer Korrekturmöglichkeit nach Zuschlagserteilung. Anknüpfungspunkt muss die Auflösbarkeit des zivilrechtlichen Vertrags sein.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Primärrechtsschutz im Vergaberecht

Primärrechtsschutz im Vergaberecht von Mangold,  Angelina
Das deutsche Vergaberecht unterliegt seit vielen Jahrzehnten einer klassischen Zweiteilung. Abhängig vom Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrags finden entweder die unionsrechtlich geprägten Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) oder aber das klassische deutsche Haushaltsrecht Anwendung. Nur oberhalb der sog. EU-Schwellenwerte im Anwendungsbereich des GWB kann ein unterlegener Bieter die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens vor den Vergabekammern geltend machen. Unterhalb der Schwellenwerte bleibt dagegen meist kein Raum für effektiven Rechtsschutz. Die Autorin hat die vergaberechtliche Zweiteilung zum Anlass genommen, zunächst die Defizite des gegenwärtigen Rechtsschutzsystems zu beleuchten. Rechtsvergleichend wird dann der Blick auf das österreichische Vergaberecht gerichtet, um Erkenntnisse für eine mögliche Reform des deutschen Rechts zu gewinnen. Auf dieser Grundlage werden schließlich zwei konkrete Gesetzgebungsvorschläge unterbreitet, die entweder eine Überarbeitung und Ergänzung der bestehenden Vorschriften oder die Neuschaffung eines Vergabegesetzbuches vorsehen.
Aktualisiert: 2019-06-18
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