Die Beiladung im Verwaltungsprozeß.

Die Beiladung im Verwaltungsprozeß. von Nottbusch,  Claudia
Obwohl die Beiladung im Verwaltungsprozeß tägliche Gerichtspraxis und Gegenstand zahlreicher juristischer Abhandlungen ist, bestehen Uneinigkeit und Unklarheit in zahlreichen Einzelfragen. Es ist Aufgabe dieser Arbeit, die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Beiladung als Drittbeteiligungsform und die der Rechtsstellung des Beigeladenen herauszuarbeiten und davon ausgehend die Lösung der einfachgesetzlichen Probleme zu finden. Das Institut der Beiladung findet dann seine Grundlage in Art. 103 Abs. 1 GG, wenn in einem Prozeß zumindest auch über Rechte des nicht bereits formell am Verfahren beteiligten Dritten entschieden werden soll. Trifft die Gestaltungswirkung eines Anfechtungsurteils den nicht beteiligten Dritten in seinem Recht, gebietet außerdem Art. 3 Abs. 1 GG seine Beteiligung. Die Rechtsstellung des Beigeladenen wird durch Art. 103 Abs. 1 GG und ggf. die Freiheitsgrundrechte determiniert. Die Auslegung der einfachgesetzlichen Regelung der Beiladung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben führt zu folgenden, stichwortartig aufgeführten Einzelergebnissen: Dritter i. S. d. § 65 VwGO sind nicht Behörden eines bereits selbst oder durch eine seiner Untergliederungen am Prozeß beteiligten Rechtsträgers. Ein rechtliches Interesse setzt voraus, daß das Unterliegen einer Partei die Rechtsstellung des Dritten nur faktisch beeinträchtigt. Davon sind auch privatrechtliche Interessen erfaßt. Die einfache Beiladung ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Die notwendige Beiladung setzt voraus, daß ein eigenes Recht des Dritten Teil des Streitgegenstandes ist. Die Notwendigkeit ergibt sich bei Anfechtungsklagen aus der Gestaltungswirkung des möglichen Urteils auf das Recht des Dritten. Bei Leistungs- und Feststellungsklagen ist die Beiladung notwendig im Fall des Dritten, »den es angeht«, um zu vermeiden, daß dieser Dritte mit widersprüchlichen Verhaltensanforderungen belastet wird. Im Normenkontrollverfahren ist die Beiladung i. d. R. unzulässig. Die Rechtsstellung des notwendig Beigeladenen ist weitgehend der der Parteien angeglichen bzw. anzugleichen. Dabei verstoßen die Regelungen über die Klagerücknahme und die Rücknahme von Rechtsmitteln gegen Verfassungsrecht, denn sie lassen keine Mitwirkung des notwendig Beigeladenen zu.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Grenzüberschreitende Streitverkündung und Third Party Notice.

Grenzüberschreitende Streitverkündung und Third Party Notice. von Kraft,  Bernd
Der Verfasser untersucht und vergleicht die prozessualen Möglichkeiten der unfreiwilligen Beteiligung eines Dritten im Zivilprozeß in der deutschen und der englischen Rechtsordnung. In drei Abschnitten werden die grenzüberschreitende Streitverkündung, die Third Party Notice und die Anerkennung der Streitverkündung in England dargestellt. Immer werden die widerstreitenden Interessen aller Beteiligten als wesentliches Kriterium herangezogen. Im »deutschen Teil« befaßt sich die Untersuchung ausführlich mit der Frage der internationalen Zuständigkeit, die insgesamt die Priorität der gesamten Arbeit darstellt. Das Vorliegen der internationalen Zuständigkeit wird für die Streitverkündung verlangt, der Gerichtsstand des Sachzusammenhanges hierfür entwickelt und - unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorschriften - begründet. Erörtert und mit Lösungsvorschlägen versehen werden ferner die weiteren Prozeßvoraussetzungen des internationalen Zivilprozesses. Der »englische Teil« beginnt mit einem summarischen Überblick der Besonderheiten des englischen Prozeßrechts, behandelt die gesetzlichen Grundlagen und Möglichkeiten einer nationalen Third Party Notice, um sodann als Kernstück die Probleme einer grenzüberschreitenden Third Party Notice zu untersuchen. Hierbei unterscheidet der Verfasser zwischen den Wirkungen einer solchen Drittbeteiligung vor und nach dem Inkrafttreten des EuGVÜ. Der dritte Hauptteil untersucht die Möglichkeit der Anerkennung einer Streitverkündung nach Common Law und dem EuGVÜ. Nach Common Law ist die eine Anerkennung nicht möglich. Auch bei Ihrer Anerkennung nach dem EuGVÜ kann die Streitverkündung die Verjährung im englischen Recht nicht unterbrechen. Der Verfasser stellt daher Defizite der Streitverkündung im internationalen Rechtsverkehr fest. Die Arbeit kommt zum Ergebnis, daß nur einige Korrekturen der Streitverkündung, nicht aber eine Gesetzesänderung oder gar die Einführung einer Garantieklage erforderlich sind.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Grenzüberschreitende Streitverkündung und Third Party Notice.

Grenzüberschreitende Streitverkündung und Third Party Notice. von Kraft,  Bernd
Der Verfasser untersucht und vergleicht die prozessualen Möglichkeiten der unfreiwilligen Beteiligung eines Dritten im Zivilprozeß in der deutschen und der englischen Rechtsordnung. In drei Abschnitten werden die grenzüberschreitende Streitverkündung, die Third Party Notice und die Anerkennung der Streitverkündung in England dargestellt. Immer werden die widerstreitenden Interessen aller Beteiligten als wesentliches Kriterium herangezogen. Im »deutschen Teil« befaßt sich die Untersuchung ausführlich mit der Frage der internationalen Zuständigkeit, die insgesamt die Priorität der gesamten Arbeit darstellt. Das Vorliegen der internationalen Zuständigkeit wird für die Streitverkündung verlangt, der Gerichtsstand des Sachzusammenhanges hierfür entwickelt und - unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorschriften - begründet. Erörtert und mit Lösungsvorschlägen versehen werden ferner die weiteren Prozeßvoraussetzungen des internationalen Zivilprozesses. Der »englische Teil« beginnt mit einem summarischen Überblick der Besonderheiten des englischen Prozeßrechts, behandelt die gesetzlichen Grundlagen und Möglichkeiten einer nationalen Third Party Notice, um sodann als Kernstück die Probleme einer grenzüberschreitenden Third Party Notice zu untersuchen. Hierbei unterscheidet der Verfasser zwischen den Wirkungen einer solchen Drittbeteiligung vor und nach dem Inkrafttreten des EuGVÜ. Der dritte Hauptteil untersucht die Möglichkeit der Anerkennung einer Streitverkündung nach Common Law und dem EuGVÜ. Nach Common Law ist die eine Anerkennung nicht möglich. Auch bei Ihrer Anerkennung nach dem EuGVÜ kann die Streitverkündung die Verjährung im englischen Recht nicht unterbrechen. Der Verfasser stellt daher Defizite der Streitverkündung im internationalen Rechtsverkehr fest. Die Arbeit kommt zum Ergebnis, daß nur einige Korrekturen der Streitverkündung, nicht aber eine Gesetzesänderung oder gar die Einführung einer Garantieklage erforderlich sind.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Beiladung im Verwaltungsprozeß.

Die Beiladung im Verwaltungsprozeß. von Nottbusch,  Claudia
Obwohl die Beiladung im Verwaltungsprozeß tägliche Gerichtspraxis und Gegenstand zahlreicher juristischer Abhandlungen ist, bestehen Uneinigkeit und Unklarheit in zahlreichen Einzelfragen. Es ist Aufgabe dieser Arbeit, die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Beiladung als Drittbeteiligungsform und die der Rechtsstellung des Beigeladenen herauszuarbeiten und davon ausgehend die Lösung der einfachgesetzlichen Probleme zu finden. Das Institut der Beiladung findet dann seine Grundlage in Art. 103 Abs. 1 GG, wenn in einem Prozeß zumindest auch über Rechte des nicht bereits formell am Verfahren beteiligten Dritten entschieden werden soll. Trifft die Gestaltungswirkung eines Anfechtungsurteils den nicht beteiligten Dritten in seinem Recht, gebietet außerdem Art. 3 Abs. 1 GG seine Beteiligung. Die Rechtsstellung des Beigeladenen wird durch Art. 103 Abs. 1 GG und ggf. die Freiheitsgrundrechte determiniert. Die Auslegung der einfachgesetzlichen Regelung der Beiladung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben führt zu folgenden, stichwortartig aufgeführten Einzelergebnissen: Dritter i. S. d. § 65 VwGO sind nicht Behörden eines bereits selbst oder durch eine seiner Untergliederungen am Prozeß beteiligten Rechtsträgers. Ein rechtliches Interesse setzt voraus, daß das Unterliegen einer Partei die Rechtsstellung des Dritten nur faktisch beeinträchtigt. Davon sind auch privatrechtliche Interessen erfaßt. Die einfache Beiladung ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Die notwendige Beiladung setzt voraus, daß ein eigenes Recht des Dritten Teil des Streitgegenstandes ist. Die Notwendigkeit ergibt sich bei Anfechtungsklagen aus der Gestaltungswirkung des möglichen Urteils auf das Recht des Dritten. Bei Leistungs- und Feststellungsklagen ist die Beiladung notwendig im Fall des Dritten, »den es angeht«, um zu vermeiden, daß dieser Dritte mit widersprüchlichen Verhaltensanforderungen belastet wird. Im Normenkontrollverfahren ist die Beiladung i. d. R. unzulässig. Die Rechtsstellung des notwendig Beigeladenen ist weitgehend der der Parteien angeglichen bzw. anzugleichen. Dabei verstoßen die Regelungen über die Klagerücknahme und die Rücknahme von Rechtsmitteln gegen Verfassungsrecht, denn sie lassen keine Mitwirkung des notwendig Beigeladenen zu.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Beiladung im Verwaltungsprozeß.

Die Beiladung im Verwaltungsprozeß. von Nottbusch,  Claudia
Obwohl die Beiladung im Verwaltungsprozeß tägliche Gerichtspraxis und Gegenstand zahlreicher juristischer Abhandlungen ist, bestehen Uneinigkeit und Unklarheit in zahlreichen Einzelfragen. Es ist Aufgabe dieser Arbeit, die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Beiladung als Drittbeteiligungsform und die der Rechtsstellung des Beigeladenen herauszuarbeiten und davon ausgehend die Lösung der einfachgesetzlichen Probleme zu finden. Das Institut der Beiladung findet dann seine Grundlage in Art. 103 Abs. 1 GG, wenn in einem Prozeß zumindest auch über Rechte des nicht bereits formell am Verfahren beteiligten Dritten entschieden werden soll. Trifft die Gestaltungswirkung eines Anfechtungsurteils den nicht beteiligten Dritten in seinem Recht, gebietet außerdem Art. 3 Abs. 1 GG seine Beteiligung. Die Rechtsstellung des Beigeladenen wird durch Art. 103 Abs. 1 GG und ggf. die Freiheitsgrundrechte determiniert. Die Auslegung der einfachgesetzlichen Regelung der Beiladung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben führt zu folgenden, stichwortartig aufgeführten Einzelergebnissen: Dritter i. S. d. § 65 VwGO sind nicht Behörden eines bereits selbst oder durch eine seiner Untergliederungen am Prozeß beteiligten Rechtsträgers. Ein rechtliches Interesse setzt voraus, daß das Unterliegen einer Partei die Rechtsstellung des Dritten nur faktisch beeinträchtigt. Davon sind auch privatrechtliche Interessen erfaßt. Die einfache Beiladung ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Die notwendige Beiladung setzt voraus, daß ein eigenes Recht des Dritten Teil des Streitgegenstandes ist. Die Notwendigkeit ergibt sich bei Anfechtungsklagen aus der Gestaltungswirkung des möglichen Urteils auf das Recht des Dritten. Bei Leistungs- und Feststellungsklagen ist die Beiladung notwendig im Fall des Dritten, »den es angeht«, um zu vermeiden, daß dieser Dritte mit widersprüchlichen Verhaltensanforderungen belastet wird. Im Normenkontrollverfahren ist die Beiladung i. d. R. unzulässig. Die Rechtsstellung des notwendig Beigeladenen ist weitgehend der der Parteien angeglichen bzw. anzugleichen. Dabei verstoßen die Regelungen über die Klagerücknahme und die Rücknahme von Rechtsmitteln gegen Verfassungsrecht, denn sie lassen keine Mitwirkung des notwendig Beigeladenen zu.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Beiladung im Verwaltungsprozeß.

Die Beiladung im Verwaltungsprozeß. von Nottbusch,  Claudia
Obwohl die Beiladung im Verwaltungsprozeß tägliche Gerichtspraxis und Gegenstand zahlreicher juristischer Abhandlungen ist, bestehen Uneinigkeit und Unklarheit in zahlreichen Einzelfragen. Es ist Aufgabe dieser Arbeit, die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Beiladung als Drittbeteiligungsform und die der Rechtsstellung des Beigeladenen herauszuarbeiten und davon ausgehend die Lösung der einfachgesetzlichen Probleme zu finden. Das Institut der Beiladung findet dann seine Grundlage in Art. 103 Abs. 1 GG, wenn in einem Prozeß zumindest auch über Rechte des nicht bereits formell am Verfahren beteiligten Dritten entschieden werden soll. Trifft die Gestaltungswirkung eines Anfechtungsurteils den nicht beteiligten Dritten in seinem Recht, gebietet außerdem Art. 3 Abs. 1 GG seine Beteiligung. Die Rechtsstellung des Beigeladenen wird durch Art. 103 Abs. 1 GG und ggf. die Freiheitsgrundrechte determiniert. Die Auslegung der einfachgesetzlichen Regelung der Beiladung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben führt zu folgenden, stichwortartig aufgeführten Einzelergebnissen: Dritter i. S. d. § 65 VwGO sind nicht Behörden eines bereits selbst oder durch eine seiner Untergliederungen am Prozeß beteiligten Rechtsträgers. Ein rechtliches Interesse setzt voraus, daß das Unterliegen einer Partei die Rechtsstellung des Dritten nur faktisch beeinträchtigt. Davon sind auch privatrechtliche Interessen erfaßt. Die einfache Beiladung ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Die notwendige Beiladung setzt voraus, daß ein eigenes Recht des Dritten Teil des Streitgegenstandes ist. Die Notwendigkeit ergibt sich bei Anfechtungsklagen aus der Gestaltungswirkung des möglichen Urteils auf das Recht des Dritten. Bei Leistungs- und Feststellungsklagen ist die Beiladung notwendig im Fall des Dritten, »den es angeht«, um zu vermeiden, daß dieser Dritte mit widersprüchlichen Verhaltensanforderungen belastet wird. Im Normenkontrollverfahren ist die Beiladung i. d. R. unzulässig. Die Rechtsstellung des notwendig Beigeladenen ist weitgehend der der Parteien angeglichen bzw. anzugleichen. Dabei verstoßen die Regelungen über die Klagerücknahme und die Rücknahme von Rechtsmitteln gegen Verfassungsrecht, denn sie lassen keine Mitwirkung des notwendig Beigeladenen zu.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Grenzüberschreitende Streitverkündung und Third Party Notice.

Grenzüberschreitende Streitverkündung und Third Party Notice. von Kraft,  Bernd
Der Verfasser untersucht und vergleicht die prozessualen Möglichkeiten der unfreiwilligen Beteiligung eines Dritten im Zivilprozeß in der deutschen und der englischen Rechtsordnung. In drei Abschnitten werden die grenzüberschreitende Streitverkündung, die Third Party Notice und die Anerkennung der Streitverkündung in England dargestellt. Immer werden die widerstreitenden Interessen aller Beteiligten als wesentliches Kriterium herangezogen. Im »deutschen Teil« befaßt sich die Untersuchung ausführlich mit der Frage der internationalen Zuständigkeit, die insgesamt die Priorität der gesamten Arbeit darstellt. Das Vorliegen der internationalen Zuständigkeit wird für die Streitverkündung verlangt, der Gerichtsstand des Sachzusammenhanges hierfür entwickelt und - unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorschriften - begründet. Erörtert und mit Lösungsvorschlägen versehen werden ferner die weiteren Prozeßvoraussetzungen des internationalen Zivilprozesses. Der »englische Teil« beginnt mit einem summarischen Überblick der Besonderheiten des englischen Prozeßrechts, behandelt die gesetzlichen Grundlagen und Möglichkeiten einer nationalen Third Party Notice, um sodann als Kernstück die Probleme einer grenzüberschreitenden Third Party Notice zu untersuchen. Hierbei unterscheidet der Verfasser zwischen den Wirkungen einer solchen Drittbeteiligung vor und nach dem Inkrafttreten des EuGVÜ. Der dritte Hauptteil untersucht die Möglichkeit der Anerkennung einer Streitverkündung nach Common Law und dem EuGVÜ. Nach Common Law ist die eine Anerkennung nicht möglich. Auch bei Ihrer Anerkennung nach dem EuGVÜ kann die Streitverkündung die Verjährung im englischen Recht nicht unterbrechen. Der Verfasser stellt daher Defizite der Streitverkündung im internationalen Rechtsverkehr fest. Die Arbeit kommt zum Ergebnis, daß nur einige Korrekturen der Streitverkündung, nicht aber eine Gesetzesänderung oder gar die Einführung einer Garantieklage erforderlich sind.
Aktualisiert: 2023-04-15
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