Die Staatsaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

Die Staatsaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. von Frye,  Bernhard
Seit der Etablierung der privaten Rundfunkveranstalter stehen die – zumindest auch werbefinanzierten – öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unter Wettbewerbsdruck. Im Kampf um Einschaltquoten und Werbeeinnahmen aber kommt und kann es weiterhin zu Verstößen gegen Programmbindungen (z. B. Werbebeschränkungen, Jugendschutzbestimmungen) kommen, zumal diese bei den öffentlich-rechtlichen Anstalten – anders als bei den Privatveranstaltern – weitgehend sanktionslos verlaufen. Die Frage, wie der Staat diesen Gefahren mittels Aufsicht entgegentreten darf oder gar muß, ist Gegenstand der dreiteiligen Arbeit. Im ersten Teil wird für sämtliche Rundfunkanstalten untersucht, inwieweit überhaupt einfachgesetzliche Grundlagen bestehen, auf die eine staatliche Aufsicht gestützt werden kann. Der Rechtsbegriff und das Grundsystem der Staatsaufsicht im allgemeinen werden herausgearbeitet. Der zweite, verfassungsrechtliche Teil zeigt, daß staatliche Aufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten trotz des sog. Grundsatzes der »Staatsfreiheit des Rundfunks« prinzipiell verfassungsrechtlich zulässig ist. Die weitergehende Auffassung, daß das Grundgesetz sogar eine Staatsaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten fordert, wird widerlegt. Der dritte und umfangreichste Teil widmet sich den Aufsichtsbefugnissen im einzelnen. Dabei wird insbesondere herausgearbeitet, inwieweit Rundfunkfreiheit Aufsichtsmaßstäbe beschränkt. Die unterschiedlichen Aufsichtsmittel sowie ihr Zusammenspiel – auch mit der anstaltsinternen Aufsicht – werden untersucht. Gegen die bislang einhellige Auffassung wird nachgewiesen, daß eine Vollstreckung der Aufsichtsakte im Verwaltungsweg nicht generell ausgeschlossen ist. Das Schlußkapitel beantwortet die Frage, welche weitergehenden Aufsichtsbefugnisse gegenüber den Rundfunkanstalten de lege ferenda zulässig wären. Alle drei Teile enden mit einer Zusammenfassung, und in einem Anhang findet sich eine Zusammenstellung aufsichtsrelevanter Vorschriften.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Staatsaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

Die Staatsaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. von Frye,  Bernhard
Seit der Etablierung der privaten Rundfunkveranstalter stehen die – zumindest auch werbefinanzierten – öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unter Wettbewerbsdruck. Im Kampf um Einschaltquoten und Werbeeinnahmen aber kommt und kann es weiterhin zu Verstößen gegen Programmbindungen (z. B. Werbebeschränkungen, Jugendschutzbestimmungen) kommen, zumal diese bei den öffentlich-rechtlichen Anstalten – anders als bei den Privatveranstaltern – weitgehend sanktionslos verlaufen. Die Frage, wie der Staat diesen Gefahren mittels Aufsicht entgegentreten darf oder gar muß, ist Gegenstand der dreiteiligen Arbeit. Im ersten Teil wird für sämtliche Rundfunkanstalten untersucht, inwieweit überhaupt einfachgesetzliche Grundlagen bestehen, auf die eine staatliche Aufsicht gestützt werden kann. Der Rechtsbegriff und das Grundsystem der Staatsaufsicht im allgemeinen werden herausgearbeitet. Der zweite, verfassungsrechtliche Teil zeigt, daß staatliche Aufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten trotz des sog. Grundsatzes der »Staatsfreiheit des Rundfunks« prinzipiell verfassungsrechtlich zulässig ist. Die weitergehende Auffassung, daß das Grundgesetz sogar eine Staatsaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten fordert, wird widerlegt. Der dritte und umfangreichste Teil widmet sich den Aufsichtsbefugnissen im einzelnen. Dabei wird insbesondere herausgearbeitet, inwieweit Rundfunkfreiheit Aufsichtsmaßstäbe beschränkt. Die unterschiedlichen Aufsichtsmittel sowie ihr Zusammenspiel – auch mit der anstaltsinternen Aufsicht – werden untersucht. Gegen die bislang einhellige Auffassung wird nachgewiesen, daß eine Vollstreckung der Aufsichtsakte im Verwaltungsweg nicht generell ausgeschlossen ist. Das Schlußkapitel beantwortet die Frage, welche weitergehenden Aufsichtsbefugnisse gegenüber den Rundfunkanstalten de lege ferenda zulässig wären. Alle drei Teile enden mit einer Zusammenfassung, und in einem Anhang findet sich eine Zusammenstellung aufsichtsrelevanter Vorschriften.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Staatsaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

Die Staatsaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. von Frye,  Bernhard
Seit der Etablierung der privaten Rundfunkveranstalter stehen die – zumindest auch werbefinanzierten – öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unter Wettbewerbsdruck. Im Kampf um Einschaltquoten und Werbeeinnahmen aber kommt und kann es weiterhin zu Verstößen gegen Programmbindungen (z. B. Werbebeschränkungen, Jugendschutzbestimmungen) kommen, zumal diese bei den öffentlich-rechtlichen Anstalten – anders als bei den Privatveranstaltern – weitgehend sanktionslos verlaufen. Die Frage, wie der Staat diesen Gefahren mittels Aufsicht entgegentreten darf oder gar muß, ist Gegenstand der dreiteiligen Arbeit. Im ersten Teil wird für sämtliche Rundfunkanstalten untersucht, inwieweit überhaupt einfachgesetzliche Grundlagen bestehen, auf die eine staatliche Aufsicht gestützt werden kann. Der Rechtsbegriff und das Grundsystem der Staatsaufsicht im allgemeinen werden herausgearbeitet. Der zweite, verfassungsrechtliche Teil zeigt, daß staatliche Aufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten trotz des sog. Grundsatzes der »Staatsfreiheit des Rundfunks« prinzipiell verfassungsrechtlich zulässig ist. Die weitergehende Auffassung, daß das Grundgesetz sogar eine Staatsaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten fordert, wird widerlegt. Der dritte und umfangreichste Teil widmet sich den Aufsichtsbefugnissen im einzelnen. Dabei wird insbesondere herausgearbeitet, inwieweit Rundfunkfreiheit Aufsichtsmaßstäbe beschränkt. Die unterschiedlichen Aufsichtsmittel sowie ihr Zusammenspiel – auch mit der anstaltsinternen Aufsicht – werden untersucht. Gegen die bislang einhellige Auffassung wird nachgewiesen, daß eine Vollstreckung der Aufsichtsakte im Verwaltungsweg nicht generell ausgeschlossen ist. Das Schlußkapitel beantwortet die Frage, welche weitergehenden Aufsichtsbefugnisse gegenüber den Rundfunkanstalten de lege ferenda zulässig wären. Alle drei Teile enden mit einer Zusammenfassung, und in einem Anhang findet sich eine Zusammenstellung aufsichtsrelevanter Vorschriften.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Pflicht des Grundeigentümers zur Duldung der Jagdausübung auf seinem Grundstück

Die Pflicht des Grundeigentümers zur Duldung der Jagdausübung auf seinem Grundstück von Munte,  Benjamin
Die Pflicht des Grundeigentümers zur Duldung der Jagdausübung auf seinem Grundstück wird in der Fachliteratur sehr kontrovers diskutiert und ist auch bereits Gegenstand der deutschen und internationalen (Frankreich, Luxemburg) Rechtsprechung gewesen. In Zukunft wird sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit dieser Problematik in Bezug auf die deutsche Rechtslage befassen. Der Autor überprüft, ob die Duldungspflicht gegen das Grundgesetz (Kapitel 1) oder die Europäische Menschenrechtskonvention (Kapitel 2) verstößt. Schwerpunkt von Kapitel 1 bildet die Untersuchung, ob sich aus Art. 9 Abs. 1 GG überhaupt oder auch nur partiell gegenüber Zwangsinkorporationen in öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein Grundrecht auf "negative" Vereinigungsfreiheit herleiten lässt. Die Beantwortung dieser Frage ist bedeutsam, da durch das Reviersystem in Deutschland eine Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft ergibt. Entgegen der Rechtsprechung entnimmt der Autor dem Art. 9 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf negative Vereinigungsfreiheit. Dies führt dazu, dass die Zwangsmitgliedschaft der Jagdgenossenschaft nur mittels immanenten Schranken zu rechtfertigen wäre. Diese sucht der Autor in den grundrechtlichen Schutzpflichten des Staates. Neben diesem Schwerpunkt wird überprüft, ob die Duldungspflicht der Jagdausübung das grundrechtlich geschützte Eigentum, die Gewissensfreiheit oder das Gleichheitsgebot verletzt. Darüber hinaus wird auf Art. 20a GG eingegangen. Im Kapitel 2 wird geprüft, ob die Pflicht zur Duldung der Jagdausübung mit der EMRK vereinbar ist. In diesem Zusammenhang wird die deutsche Rechtslage mit der französischen Rechtslage verglichen, da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Jahre 1999 das damalige französische Jagdrecht als nicht vereinbar mit der EMRK einstufte.
Aktualisiert: 2019-12-20
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