Schutz kartellrechtlicher Kronzeugen vor strafrechtlicher Sanktion.

Schutz kartellrechtlicher Kronzeugen vor strafrechtlicher Sanktion. von Burke,  Daniel
Zwischen Wettbewerbern getroffene Preis- und Produktionsabsprachen sowie Markt- und Kundenaufteilungen, sog. Hardcore-Kartelle, werden in Deutschland als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern sanktioniert. Handelt es sich um Submissionsabsprachen, stellen sie zugleich Straftaten dar, für die natürlichen Personen nach § 298 StGB bis zu fünf Jahre Haft drohen. Zur Aufdeckung geheimer Kartelle setzen die Kartellbehörden auf ein inzwischen als unverzichtbar angesehenes Ermittlungsinstrument: Kronzeugenprogramme. Sie gelten in Deutschland jedoch nur für Bußgeldverfahren; vor strafrechtlichen Sanktionen schützen sie natürliche Personen nicht. Das kann die Effektivität der Kronzeugenregelungen bei Submissionskartellen untergraben. Die vorliegende Arbeit untersucht, ob hier eine strafrechtliche Kronzeugenregelung als Pendant zu den Kronzeugenprogrammen der Kartellbehörden geschaffen werden sollte, und wie eine solche Regelung praxistauglich und rechtskonform ausgestaltet werden könnte. Sie berücksichtigt auch Grundlagen der Verhaltensökonomie und profitiert von einer vergleichenden Betrachtung der US-amerikanischen Rechtslage. Der Autor erörtert, welche Regelungen de lege lata in Deutschland zum Schutz kartellrechtlicher Kronzeugen vor individualstrafrechtlicher Sanktionierung in Betracht kommen, und stellt fest, dass diese potenziellen Kronzeugen keine ausreichende Rechtssicherheit bieten. Er plädiert daher für die Schaffung einer kartellstrafrechtlichen Kronzeugenregelung de lege ferenda und zeigt auf, welche Grenzen das Grundgesetz für deren Gestaltung vorgibt. Die Arbeit schließt mit einem konkreten Reformvorschlag.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Schutz kartellrechtlicher Kronzeugen vor strafrechtlicher Sanktion.

Schutz kartellrechtlicher Kronzeugen vor strafrechtlicher Sanktion. von Burke,  Daniel
Zwischen Wettbewerbern getroffene Preis- und Produktionsabsprachen sowie Markt- und Kundenaufteilungen, sog. Hardcore-Kartelle, werden in Deutschland als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern sanktioniert. Handelt es sich um Submissionsabsprachen, stellen sie zugleich Straftaten dar, für die natürlichen Personen nach § 298 StGB bis zu fünf Jahre Haft drohen. Zur Aufdeckung geheimer Kartelle setzen die Kartellbehörden auf ein inzwischen als unverzichtbar angesehenes Ermittlungsinstrument: Kronzeugenprogramme. Sie gelten in Deutschland jedoch nur für Bußgeldverfahren; vor strafrechtlichen Sanktionen schützen sie natürliche Personen nicht. Das kann die Effektivität der Kronzeugenregelungen bei Submissionskartellen untergraben. Die vorliegende Arbeit untersucht, ob hier eine strafrechtliche Kronzeugenregelung als Pendant zu den Kronzeugenprogrammen der Kartellbehörden geschaffen werden sollte, und wie eine solche Regelung praxistauglich und rechtskonform ausgestaltet werden könnte. Sie berücksichtigt auch Grundlagen der Verhaltensökonomie und profitiert von einer vergleichenden Betrachtung der US-amerikanischen Rechtslage. Der Autor erörtert, welche Regelungen de lege lata in Deutschland zum Schutz kartellrechtlicher Kronzeugen vor individualstrafrechtlicher Sanktionierung in Betracht kommen, und stellt fest, dass diese potenziellen Kronzeugen keine ausreichende Rechtssicherheit bieten. Er plädiert daher für die Schaffung einer kartellstrafrechtlichen Kronzeugenregelung de lege ferenda und zeigt auf, welche Grenzen das Grundgesetz für deren Gestaltung vorgibt. Die Arbeit schließt mit einem konkreten Reformvorschlag.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Schutz kartellrechtlicher Kronzeugen vor strafrechtlicher Sanktion.

Schutz kartellrechtlicher Kronzeugen vor strafrechtlicher Sanktion. von Burke,  Daniel
Zwischen Wettbewerbern getroffene Preis- und Produktionsabsprachen sowie Markt- und Kundenaufteilungen, sog. Hardcore-Kartelle, werden in Deutschland als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern sanktioniert. Handelt es sich um Submissionsabsprachen, stellen sie zugleich Straftaten dar, für die natürlichen Personen nach § 298 StGB bis zu fünf Jahre Haft drohen. Zur Aufdeckung geheimer Kartelle setzen die Kartellbehörden auf ein inzwischen als unverzichtbar angesehenes Ermittlungsinstrument: Kronzeugenprogramme. Sie gelten in Deutschland jedoch nur für Bußgeldverfahren; vor strafrechtlichen Sanktionen schützen sie natürliche Personen nicht. Das kann die Effektivität der Kronzeugenregelungen bei Submissionskartellen untergraben. Die vorliegende Arbeit untersucht, ob hier eine strafrechtliche Kronzeugenregelung als Pendant zu den Kronzeugenprogrammen der Kartellbehörden geschaffen werden sollte, und wie eine solche Regelung praxistauglich und rechtskonform ausgestaltet werden könnte. Sie berücksichtigt auch Grundlagen der Verhaltensökonomie und profitiert von einer vergleichenden Betrachtung der US-amerikanischen Rechtslage. Der Autor erörtert, welche Regelungen de lege lata in Deutschland zum Schutz kartellrechtlicher Kronzeugen vor individualstrafrechtlicher Sanktionierung in Betracht kommen, und stellt fest, dass diese potenziellen Kronzeugen keine ausreichende Rechtssicherheit bieten. Er plädiert daher für die Schaffung einer kartellstrafrechtlichen Kronzeugenregelung de lege ferenda und zeigt auf, welche Grenzen das Grundgesetz für deren Gestaltung vorgibt. Die Arbeit schließt mit einem konkreten Reformvorschlag.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Der Beweiswert und die Verwertbarkeit von Whistleblowerangaben im Kartellverfahren

Der Beweiswert und die Verwertbarkeit von Whistleblowerangaben im Kartellverfahren von Riethmüller,  Arno
Die Aufdeckung und der Nachweis von Kartellen stellen für Kartellbehörden eine ihrer Kernaufgaben und eine der größten Herausforderungen dar. Diese Aufgabe kann ohne den Rückgriff auf Insiderwissen nicht effektiv bewältigt werden. So stellen die Kronzeugen-programme der Kartellbehörden das wirksamste Instrument bei der Entdeckung und Sanktionierung von Kartellabsprachen dar. Daneben wird seit wenigen Jahren verstärkt versucht, Hinweise von Einzelpersonen für die Kartellverfolgung nutzbar zu machen. Mittels der Einrichtung anonymer Hinweisgebersysteme oder Prämienprogramme sollen Insider dazu gebracht werden, ihr Wissen um den Wettbewerbsverstoß mit den Behörden zu teilen. Beide Arten von Informationsgebern können als Whistleblower bezeichnet werden. Die Angaben von Whistleblowern bergen jedoch Chancen und Risiken zugleich. Einerseits gewähren sie Einblick in geheime Prozesse, andererseits besteht das Risiko einer Falschbelastung. Wird dem Whistleblower für seine belastende Aussage und für die Über-mittlung von Beweismitteln eine Gegenleistung angeboten, so erhöht sich dieses Risiko. Werden die Angaben unkritisch übernommen, können Sanktionen zu Unrecht erlassen werden oder zu umfassend ausfallen. Im kartellrechtlichen Kontext wird diese Problematik bisher nur vereinzelt thematisiert, wohingegen sie in anderen Bereichen – wie dem Kernstrafrecht –vielfach diskutiert wird. Die Studie widmet sich der Spannungslage zwischen dem Ziel einer effektiven Kartellverfolgung mithilfe von Whistleblowern und der Wahrung der Interessen der Betroffenen. Auf Basis einer umfassenden Auswertung von Bußgeldentscheidungen der Europäischen Kommission und des Bundeskartellamtes sowie deren Überprüfung durch das EuG und den EuGH respektive durch das OLG Düsseldorf und den BGH wird untersucht, inwiefern diese Spannungslage aufgelöst werden kann. Dabei wird analysiert, inwieweit die Praxis der besonderen Motivationslage der Whistleblower im Rahmen der Beweisermittlung und Beweiswürdigung Rechnung trägt.
Aktualisiert: 2023-04-06
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