Die Zuverlässigkeit von Personen- und Kapitalgesellschaften im Umweltrecht.

Die Zuverlässigkeit von Personen- und Kapitalgesellschaften im Umweltrecht. von Lang,  Matthias K.
Zuverlässigkeitsregelungen finden sich nahezu flächendeckend im Umweltrecht. Akteure in diesem Bereich sind im wesentlichen Gesellschaften, auf die das bisherige Zuverlässigkeitskonzept jedoch nicht zugeschnitten ist; die Frage nach der Zuverlässigkeit einer Gesellschaft kann bisher kaum wirklich beantwortet werden. Vorgestellt wird daher eine Neukonzeption eines im Kern einheitlichen Zuverlässigkeitskonzepts für Personen- und Kapitalgesellschaften. Eine grammatikalische, historische, systematische und teleologische Prüfung der Zuverlässigkeitsregelungen zeigt, daß sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaften selbst zuverlässig sein können. Um den Zweck der (Un-)Zuverlässigkeitsregelungen zu erreichen, bedarf es dabei der Berücksichtigung der Spezifika gerade von Gesellschaften. Soweit bei der konkreten Bewertung der Zuverlässigkeit einer Gesellschaft menschliche Eigenschaften (z. B. Fachkenntnisse, Vorstrafen) relevant sind, sind die Eigenschaften bestimmter natürlicher Personen der Gesellschaft selbst zuzurechnen. Dabei ist nicht die formelle Zuordnung der Personen, sondern ihr tatsächlicher, materieller Einfluß auf den konkret relevanten Tätigkeitsbereich der Gesellschaft maßgeblich. Unzuverlässigkeit der Gesellschaft kann sich daher nicht nur durch tatsächliche Einflußnahme von Mitarbeitern, sondern auch durch Einflußnahme von Eigen- oder Fremdkapitalgebern sowie sonstiger Dritter (z. B. Lieferanten, Abnehmer) ergeben. Soweit die Unzuverlässigkeit aus nicht personenbezogenen Umständen abgeleitet werden kann (z. B. mangelhafte Organisation, ungenügende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit), ergibt sich die Zuverlässigkeit der Gesellschaft unmittelbar.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Zuverlässigkeit von Personen- und Kapitalgesellschaften im Umweltrecht.

Die Zuverlässigkeit von Personen- und Kapitalgesellschaften im Umweltrecht. von Lang,  Matthias K.
Zuverlässigkeitsregelungen finden sich nahezu flächendeckend im Umweltrecht. Akteure in diesem Bereich sind im wesentlichen Gesellschaften, auf die das bisherige Zuverlässigkeitskonzept jedoch nicht zugeschnitten ist; die Frage nach der Zuverlässigkeit einer Gesellschaft kann bisher kaum wirklich beantwortet werden. Vorgestellt wird daher eine Neukonzeption eines im Kern einheitlichen Zuverlässigkeitskonzepts für Personen- und Kapitalgesellschaften. Eine grammatikalische, historische, systematische und teleologische Prüfung der Zuverlässigkeitsregelungen zeigt, daß sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaften selbst zuverlässig sein können. Um den Zweck der (Un-)Zuverlässigkeitsregelungen zu erreichen, bedarf es dabei der Berücksichtigung der Spezifika gerade von Gesellschaften. Soweit bei der konkreten Bewertung der Zuverlässigkeit einer Gesellschaft menschliche Eigenschaften (z. B. Fachkenntnisse, Vorstrafen) relevant sind, sind die Eigenschaften bestimmter natürlicher Personen der Gesellschaft selbst zuzurechnen. Dabei ist nicht die formelle Zuordnung der Personen, sondern ihr tatsächlicher, materieller Einfluß auf den konkret relevanten Tätigkeitsbereich der Gesellschaft maßgeblich. Unzuverlässigkeit der Gesellschaft kann sich daher nicht nur durch tatsächliche Einflußnahme von Mitarbeitern, sondern auch durch Einflußnahme von Eigen- oder Fremdkapitalgebern sowie sonstiger Dritter (z. B. Lieferanten, Abnehmer) ergeben. Soweit die Unzuverlässigkeit aus nicht personenbezogenen Umständen abgeleitet werden kann (z. B. mangelhafte Organisation, ungenügende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit), ergibt sich die Zuverlässigkeit der Gesellschaft unmittelbar.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Zuverlässigkeit von Personen- und Kapitalgesellschaften im Umweltrecht.

Die Zuverlässigkeit von Personen- und Kapitalgesellschaften im Umweltrecht. von Lang,  Matthias K.
Zuverlässigkeitsregelungen finden sich nahezu flächendeckend im Umweltrecht. Akteure in diesem Bereich sind im wesentlichen Gesellschaften, auf die das bisherige Zuverlässigkeitskonzept jedoch nicht zugeschnitten ist; die Frage nach der Zuverlässigkeit einer Gesellschaft kann bisher kaum wirklich beantwortet werden. Vorgestellt wird daher eine Neukonzeption eines im Kern einheitlichen Zuverlässigkeitskonzepts für Personen- und Kapitalgesellschaften. Eine grammatikalische, historische, systematische und teleologische Prüfung der Zuverlässigkeitsregelungen zeigt, daß sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaften selbst zuverlässig sein können. Um den Zweck der (Un-)Zuverlässigkeitsregelungen zu erreichen, bedarf es dabei der Berücksichtigung der Spezifika gerade von Gesellschaften. Soweit bei der konkreten Bewertung der Zuverlässigkeit einer Gesellschaft menschliche Eigenschaften (z. B. Fachkenntnisse, Vorstrafen) relevant sind, sind die Eigenschaften bestimmter natürlicher Personen der Gesellschaft selbst zuzurechnen. Dabei ist nicht die formelle Zuordnung der Personen, sondern ihr tatsächlicher, materieller Einfluß auf den konkret relevanten Tätigkeitsbereich der Gesellschaft maßgeblich. Unzuverlässigkeit der Gesellschaft kann sich daher nicht nur durch tatsächliche Einflußnahme von Mitarbeitern, sondern auch durch Einflußnahme von Eigen- oder Fremdkapitalgebern sowie sonstiger Dritter (z. B. Lieferanten, Abnehmer) ergeben. Soweit die Unzuverlässigkeit aus nicht personenbezogenen Umständen abgeleitet werden kann (z. B. mangelhafte Organisation, ungenügende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit), ergibt sich die Zuverlässigkeit der Gesellschaft unmittelbar.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Zuverlässigkeit von Personen- und Kapitalgesellschaften im Umweltrecht.

Die Zuverlässigkeit von Personen- und Kapitalgesellschaften im Umweltrecht. von Lang,  Matthias K.
Zuverlässigkeitsregelungen finden sich nahezu flächendeckend im Umweltrecht. Akteure in diesem Bereich sind im wesentlichen Gesellschaften, auf die das bisherige Zuverlässigkeitskonzept jedoch nicht zugeschnitten ist; die Frage nach der Zuverlässigkeit einer Gesellschaft kann bisher kaum wirklich beantwortet werden. Vorgestellt wird daher eine Neukonzeption eines im Kern einheitlichen Zuverlässigkeitskonzepts für Personen- und Kapitalgesellschaften. Eine grammatikalische, historische, systematische und teleologische Prüfung der Zuverlässigkeitsregelungen zeigt, daß sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaften selbst zuverlässig sein können. Um den Zweck der (Un-)Zuverlässigkeitsregelungen zu erreichen, bedarf es dabei der Berücksichtigung der Spezifika gerade von Gesellschaften. Soweit bei der konkreten Bewertung der Zuverlässigkeit einer Gesellschaft menschliche Eigenschaften (z. B. Fachkenntnisse, Vorstrafen) relevant sind, sind die Eigenschaften bestimmter natürlicher Personen der Gesellschaft selbst zuzurechnen. Dabei ist nicht die formelle Zuordnung der Personen, sondern ihr tatsächlicher, materieller Einfluß auf den konkret relevanten Tätigkeitsbereich der Gesellschaft maßgeblich. Unzuverlässigkeit der Gesellschaft kann sich daher nicht nur durch tatsächliche Einflußnahme von Mitarbeitern, sondern auch durch Einflußnahme von Eigen- oder Fremdkapitalgebern sowie sonstiger Dritter (z. B. Lieferanten, Abnehmer) ergeben. Soweit die Unzuverlässigkeit aus nicht personenbezogenen Umständen abgeleitet werden kann (z. B. mangelhafte Organisation, ungenügende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit), ergibt sich die Zuverlässigkeit der Gesellschaft unmittelbar.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Personenhandelsgesellschaft als Rechtssubjekt im öffentlichen Recht

Die Personenhandelsgesellschaft als Rechtssubjekt im öffentlichen Recht von Gassner,  Kathi
Grundsatzuntersuchungen zur Rechtsnatur der Personenhandelsgesellschaft kommen gewöhnlich aus dem Gesellschaftsrecht. Schwerpunkt ist dann regelmäßig die Stellung der Personenhandelsgesellschaft im Zivilrecht. Die Stellung der Personenhandelsgesellschaft als Trägerin von Rechten und Pflichten im öffentlichen Recht wird meist ausgeblendet. Diese Lücke schließt die Studie, die in der Schriftenreihe zum Handels- und Gesellschaftsrecht erscheint. Die Verfasserin untersucht unter Einschluss des Europarechts in den wichtigsten Rechtsgebieten des öffentlichen Rechts die Stellung der Personenhandelsgesellschaft als Trägerin von Rechten und Pflichten. Sie zeigt auf, wie Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur mal mehr, mal weniger sorgfältig die Erkenntnisse des Gesellschaftsrechts im öffentlichen Recht übernommen haben. Überkommene Auffassungen insbesondere im Gewerberecht werden kritisch beleuchtet. Die Verfasserin plädiert für die Einheit der Rechtsordnung und die grundsätzliche Anerkennung der Personenhandelsgesellschaft als Rechtssubjekt im öffentlichen Recht. Am Ende der Untersuchung steht ein neues Modell zu Erfassung der Personenhandelsgesellschaft und ihrer Gesellschafter im öffentlichen Recht.
Aktualisiert: 2019-12-20
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