Schlüssel zum Europäischen Patentübereinkommen – Edition 2020

Schlüssel zum Europäischen Patentübereinkommen – Edition 2020 von Fritz,  Stephan C, Grünbeck,  Elisabeth K., Hijazi,  Ali
Die Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA) zum Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) hat einen Umfang angenommen, der das Wiederauffinden relevanter Entscheidungen durch die Nutzer des Übereinkommens zunehmend erschwert. Dem Schlüssel zum EPÜ liegt die Aufgabe zugrunde, hier Abhilfe zu schaffen und dabei verbesserte Aktualität und Verfügbarkeit in den drei Amtssprachen zu ermöglichen. Es ist nicht das vorrangige Ziel, den Inhalt der Entscheidungen darzustellen oder zu kommentieren, sondern ihr Wiederauffinden zu erleichtern. Die Entscheidungen werden dazu bestimmten Schlüsselwörtern aus dem Text des EPÜ zugeordnet, der den Nutzern wohlbekannt ist. Dieses grundlegende Prinzip kann auf viele Informationssammlungen leicht übertragen werden. Es eignet sich besonders für die Implementierung in elektronischen Medien mit intelligenten Bedienoberflächen. Der Schlüssel zum EPÜ wird deshalb in gedruckter Form, auf elektronischen Datenträgern und durch elektronische Datenübertragung den Nutzern in den drei Amtssprachen zugänglich gemacht. Nutzer werden insbesondere Patentanwälte, Patentassessoren, zugelassene Vertreter, Fachleute aus Patentabteilungen und Patentämtern sowie Teilnehmer an der europäischen Eignungsprüfung sein.
Aktualisiert: 2020-02-09
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Schlüssel zum Europäischen Patentübereinkommen – Edition 2018

Schlüssel zum Europäischen Patentübereinkommen – Edition 2018 von Fritz,  Stephan C, Grünbeck,  Elisabeth K., Hijazi,  Ali
Die Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA) zum Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) hat einen Umfang angenommen, der das Wiederauffinden relevanter Entscheidungen durch die Nutzer des Übereinkommens zunehmend erschwert. Dem Schlüssel zum EPÜ liegt die Aufgabe zugrunde, hier Abhilfe zu schaffen und dabei verbesserte Aktualität und Verfügbarkeit in den drei Amtssprachen zu ermöglichen. Es ist nicht das vorrangige Ziel, den Inhalt der Entscheidungen darzustellen oder zu kommentieren, sondern ihr Wiederauffinden zu erleichtern. Die Entscheidungen werden dazu bestimmten Schlüsselwörtern aus dem Text des EPÜ zugeordnet, der den Nutzern wohlbekannt ist. Dieses grundlegende Prinzip kann auf viele Informationssammlungen leicht übertragen werden. Es eignet sich besonders für die Implementierung in elektronischen Medien mit intelligenten Bedienoberflächen. Der Schlüssel zum EPÜ wird deshalb in gedruckter Form, auf elektronischen Datenträgern und durch elektronische Datenübertragung den Nutzern in den drei Amtssprachen zugänglich gemacht. Nutzer werden insbesondere Patentanwälte, Patentassessoren, zugelassene Vertreter, Fachleute aus Patentabteilungen und Patentämtern sowie Teilnehmer an der europäischen Eignungsprüfung sein.
Aktualisiert: 2019-03-15
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Schlüssel zum Europäischen Patentübereinkommen – Edition 2019

Schlüssel zum Europäischen Patentübereinkommen – Edition 2019 von Fritz,  Stephan C, Grünbeck,  Elisabeth K., Hijazi,  Ali
Die Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA) zum Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) hat einen Umfang angenommen, der das Wiederauffinden relevanter Entscheidungen durch die Nutzer des Übereinkommens zunehmend erschwert. Dem Schlüssel zum EPÜ liegt die Aufgabe zugrunde, hier Abhilfe zu schaffen und dabei verbesserte Aktualität und Verfügbarkeit in den drei Amtssprachen zu ermöglichen. Es ist nicht das vorrangige Ziel, den Inhalt der Entscheidungen darzustellen oder zu kommentieren, sondern ihr Wiederauffinden zu erleichtern. Die Entscheidungen werden dazu bestimmten Schlüsselwörtern aus dem Text des EPÜ zugeordnet, der den Nutzern wohlbekannt ist. Dieses grundlegende Prinzip kann auf viele Informationssammlungen leicht übertragen werden. Es eignet sich besonders für die Implementierung in elektronischen Medien mit intelligenten Bedienoberflächen. Der Schlüssel zum EPÜ wird deshalb in gedruckter Form, auf elektronischen Datenträgern und durch elektronische Datenübertragung den Nutzern in den drei Amtssprachen zugänglich gemacht. Nutzer werden insbesondere Patentanwälte, Patentassessoren, zugelassene Vertreter, Fachleute aus Patentabteilungen und Patentämtern sowie Teilnehmer an der europäischen Eignungsprüfung sein.
Aktualisiert: 2020-02-09
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KREATIVITÄT UND CHARAKTER – Recht, Geschichte und Kultur in schöpferischen Prozessen

KREATIVITÄT UND CHARAKTER – Recht, Geschichte und Kultur in schöpferischen Prozessen von Gergen,  Thomas, Götz von Olenhusen,  Albrecht
Der siebzigste Geburtstag von Dr. Martin Vogel ist Anlass für Fachkollegen und Freunde, ihm diese Festschrift zu widmen, welche fächerübergreifend die dem Jubilar wichtigen Themen vereint. Eine Sektion befasst sich mit der Urheber- und Verlagsrechtsgeschichte von der Frühen Neuzeit (Flechsig, Frohne, Gergen) über das 19. Jahrhundert bis hinein in die juristische Zeitgeschichte (Albrecht Götz von Olenhusen, Hoeren, Lindner, Nomine, Schaefer, Sterling). Urheber- und Wahrnehmungsrecht (Apel, Drexl, Hertin, Peifer, Sandberger, Ubertazzi), Patentrecht (Steinbrener, Teschemacher) sowie Strafrecht (Frommel) bilden die Abteilung „Geltendes Recht und Rechtspolitik“. Ein dritter Themenstrauß wendet sich schließlich Literatur, Kunst und Musik zu (Irmtraud Götz von Olenhusen, Klaus Neuenfeld, Hans Traxler, Hans Well, Anke und Lutz Winckler, Willi Winkler).
Aktualisiert: 2023-04-06
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Die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit aus europäischer und nationaler Sicht

Die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit aus europäischer und nationaler Sicht von Schröder,  Carina
Patentschutz wird für Erfindungen auf dem Gebiet der Technik gewährt, die neu sind, auf erfinderischer Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Diese Voraussetzungen gelten sowohl nach europäischem (Art. 52 Abs. 1 EPÜ) als auch nach deutschem Recht (§ 1 Abs. 1 PatG). Darüber hinaus besagen beide Rechtsordnungen, dass auf erfinderischer Tätigkeit beruht, was sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (siehe § 4 PatG bzw. Art. 56 EPÜ). Das Merkmal des Naheliegens nimmt bei der Prüfung der Patentierbarkeit zwar eine zentrale Stellung ein, lässt aber gleichzeitig einen gewissen Bewertungsspielraum. Vorgegeben ist allein, dass die Feststellung der erfinderischen Tätigkeit aus der Perspektive eines Fachmanns zu erfolgen hat. Nach einer kurzen Einführung widmet sich die Verfasserin vor allem dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz, der auf europäischer Ebene bei der Beurteilung der Patentierbarkeit angewandt wird. Dieser verfolgt das Ziel, eine möglichst objektive Prüfung zu gewährleisten und eine rückschauende Betrachtungsweise zu vermeiden, die auf Grund der Kenntnis der Erfindung zu einem nicht sachgerechten Ergebnis führen kann. Die Verfasserin untersucht die einzelnen Prüfungsschritte des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes auf ihre Vereinbarkeit mit der Vorgabe, dass diese aus der Sicht eines durchschnittlichen Fachmanns zu erfolgen haben. Sodann stellt sie ihre Ergebnisse der nationalen Herangehensweise gegenüber, die geprägt wird durch die Rechtsprechung des BGH und des Bundespatentgerichts. Letztlich gelangt sie zu dem Ergebnis, dass der Aufgabe-Lösungs-Ansatz zwar einen formalistischen Ansatz verfolgt, dieser aber bei der konkreten Prüfung oftmals durchbrochen wird. Demgegenüber erscheint die nationale Rechtsprechungspraxis insgesamt mehr an der Sicht eines durchschnittlichen Fachmanns orientiert.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Das deutsche und das europäische Patentverfahren im Spannungsverhältnis von vollziehender Gewalt und Rechtsprechung

Das deutsche und das europäische Patentverfahren im Spannungsverhältnis von vollziehender Gewalt und Rechtsprechung von Poggemann,  Joachim
Vieles gilt im Patentrecht als selbstverständlich, z.B. der Zentralbegriff des Patentamts oder des Patents selbst. Eine Reflektion der Begrifflichkeiten oder deren Einordnung in die allgemeinen Strukturen des Rechts findet sich allenfalls am Rande. Letztendlich geht es um die Frage, ob das Patent ein Verwaltungsakt ist oder nicht, und um die Auswirkungen die daraus folgen. Ungeklärt ist auch die Einordnung des Patentamts in die strukturelle Unterscheidung von Rechtsprechung und Verwaltung. Die Frage, ob das Grundgesetz das Patentverfahren der rechtsprechenden oder der vollziehenden Gewalt zuordnet, hat das Bundesverfassungsgericht bis heute nicht zur Entscheidung angenommen. Die Arbeit untersucht auf der Basis einer exakten Bestandsaufnahme die Voraussetzungen dazu und wagt eine im konstitutionellen Recht angelegte Antwort. Der Autor weist nach, dass eine Zuordnung des Patentverfahrensrechts zur Judikative von Verfassungs wegen nicht anhand einfachgesetzlicher Verfahrens- oder Zuweisungsvorschriften erfolgen kann, sondern sich aus dem im Grundgesetz angelegten Verständnis von Rechtsprechung erschließen muss. Die Einordnung der sachlichen Entscheidungstätigkeit der Patentämter verlangt nach einer Definition von Rechtsprechung in Abgrenzung zum Verwaltungsakt. Besonderes Gewicht nimmt dazu die Feststellung ein, dass die Patentämter ihre Entscheidungen nicht selbstveranlasst aufheben oder abändern können. Sie sind, vergleichbar der Rechtsprechung, auf ein initiales Mitwirken der Betroffenen oder von Dritten angewiesen. Der Verfasser stützt das gewonnene Ergebnis durch die Feststellung, dass die untersuchten Patentämter – anders als die Verwaltungsbehörden – über die gestellten Anträge wie ein Richter allein aufgrund der geltenden Rechtslage unter Ausschluss jeglicher verwaltungsmäßiger Zielsetzung entscheiden. Die Arbeit zeigt auf, dass die qualifizierten Entscheidungsträger des deutschen und europäischen Patentamts mit weitreichenden Befugnissen zur unabhängigen Rechtsfindung ausgestattet sind. Schon heute entscheiden sie frei von sachlicher Einflussnahme. Allerdings geschieht dies auf der Grundlage einer ungeschriebenen Übung. Der Verfasser tritt dafür ein, die fehlende Feststellung, wonach die Patentämter in erster Instanz Recht sprechen und als Richter entscheiden, im Gesetz zu verankern. Die Entscheidungen des Patentamts werden im Anwendungsbereich des deutschen Patentrechts seit der grundlegenden Entscheidung vom 13.6.1959 (BVerwG, Urteil v. 13.6.1959 – I C 66/57) vom Bundespatentgericht überprüft. Im Geltungsbereich des europäischen Patentrechts sind die in der Behörde angesiedelten Beschwerdekammern zur Rechtskontrolle berufen. Der Verfasser beantwortet die Frage, ob die Eingliederung der Beschwerdekammern unter dem Dach des europäischen Patentamts mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist. Er sieht Probleme aufgrund der äußeren und inneren organisatorischen Verflechtungen von Patentamt und Beschwerdekammer. Besondere Probleme erkennt er beim beruflichen Werdegang der Mitglieder der Kammern, die typischerweise aus dem Stamm der Prüfer des EPA rekrutiert werden. Weitere Probleme sieht der Verfasser in der Struktur der Behördenverwaltung beim EPA, insbesondere was die Rolle des Vizepräsidenten VP3 angeht. Schließlich beleuchtet der Verfasser die typische Entscheidungstätigkeit, insbesondere auf Grund der einschlägigen Besetzungs- und Absetzungsregeln. Seine Kritik mündet in eine Reihe wichtiger Vorschläge zur Reform des europäischen Patentamts. Der Verfasser ist seit 1997 als Rechtsanwalt in Osnabrück im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes tätig und konnte für die vorliegende Arbeit auf seine breiten praktischen Kenntnisse zurückgreifen. Weitere Schlagw.: Rechtssprechung, Verwaltungsakt, Rechtsnatur des Patentverfahrens, Gewaltenteilung, Rechtsstaatspronzip, EPO, Europäische Patentorganisation, EPU, Europäisches Patentübereinkommen, Kernbereichstheorie, Beschwerdekammer
Aktualisiert: 2023-04-06
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Patentfähigkeit angewandter Algorithmen

Patentfähigkeit angewandter Algorithmen von Färber,  Claus
Bereits seit den Anfängen des Patentrechts sind Algorithmen als mathematische Methoden von einer Patentierung ausgeschlossen. Während dieser Ausschluss einerseits nur noch selten in Frage gestellt wird, erlangt andererseits die Patentierung von Computerprogrammen bzw. computerimplementierten Erfindungen eine immer größere Bedeutung in der Praxis, obwohl jedem Computerprogramm ein Algorithmus zugrunde liegt. Angesichts dieses augenscheinlichen Widerspruchs stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen Algorithmen einem Patentschutz zugänglich sein sollen – und damit auch die sie umsetzenden Computerprogramme. Dabei ist es nicht nur von Bedeutung, ob Algorithmen als solche schutzfähig sind, sondern gerade auch, wie es um die Patentierung von Erfindungen bestellt ist, die neben Algorithmen weitere Merkmale bzw. Lehren enthalten.
Aktualisiert: 2019-12-04
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