Differenzhaftung im Umwandlungsrecht.

Differenzhaftung im Umwandlungsrecht. von Moog,  Tobias
Haften Gesellschafter persönlich für Wertdifferenzen, wenn bei Umwandlungen Unternehmen oder Unternehmensteile überbewertet wurden? Wenn ja, wie ist diese Haftung ausgestaltet? Und kann eine Haftung gegebenenfalls vermieden werden? Diese Fragen, die im März 2007 Gegenstand eines Urteils des Bundesgerichtshofs waren, werden von Tobias Moog für Verschmelzungen, Spaltungen und den Formwechsel untersucht. Das BGH-Urteil vom 12. März 2007 (II ZR302/05) und dessen kontroverse Diskussion hat hier zu erheblichem Klärungsbedarf geführt. Schließlich geht es um eine persönliche Haftung, die bei Umwandlungen in eine Kapitalgesellschaft grundsätzlich jeden Gesellschafter treffen kann. Werden im GmbH- oder im Aktienrecht Sacheinlagen überbewertet, besteht kein Zweifel, dass die Sacheinleger bei Überbewertungen für die Wertdifferenz einstehen müssen (Differenzhaftung). Auch Verschmelzungen und Spaltungen, nach einer Mindermeinung auch der Formwechsel, haben Sachgründungscharakter. Muss deshalb auch hier die Kapitalaufbringung durch eine Differenzhaftung gesichert werden? Tobias Moog kommt zunächst mit der herrschenden Ansicht zu dem Ergebnis, dass diese Frage für Verschmelzungen und Spaltungen auf eine GmbH zu bejahen ist. Aber auch für die Verschmelzung und Spaltung unter Beteiligung einer Aktiengesellschaft legt er überzeugend dar, dass entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs auch Aktionäre haftbar gemacht werden können. Der Autor systematisiert die umwandlungsspezifischen Problemstellungen und bietet differenzierte Antworten, gerade was die Ausgestaltung der Haftung angeht. Stichtag und Umfang der Haftung, Minderheitenschutz und Gestaltungsmöglichkeiten werden eingehend untersucht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Differenzhaftung im Umwandlungsrecht.

Differenzhaftung im Umwandlungsrecht. von Moog,  Tobias
Haften Gesellschafter persönlich für Wertdifferenzen, wenn bei Umwandlungen Unternehmen oder Unternehmensteile überbewertet wurden? Wenn ja, wie ist diese Haftung ausgestaltet? Und kann eine Haftung gegebenenfalls vermieden werden? Diese Fragen, die im März 2007 Gegenstand eines Urteils des Bundesgerichtshofs waren, werden von Tobias Moog für Verschmelzungen, Spaltungen und den Formwechsel untersucht. Das BGH-Urteil vom 12. März 2007 (II ZR302/05) und dessen kontroverse Diskussion hat hier zu erheblichem Klärungsbedarf geführt. Schließlich geht es um eine persönliche Haftung, die bei Umwandlungen in eine Kapitalgesellschaft grundsätzlich jeden Gesellschafter treffen kann. Werden im GmbH- oder im Aktienrecht Sacheinlagen überbewertet, besteht kein Zweifel, dass die Sacheinleger bei Überbewertungen für die Wertdifferenz einstehen müssen (Differenzhaftung). Auch Verschmelzungen und Spaltungen, nach einer Mindermeinung auch der Formwechsel, haben Sachgründungscharakter. Muss deshalb auch hier die Kapitalaufbringung durch eine Differenzhaftung gesichert werden? Tobias Moog kommt zunächst mit der herrschenden Ansicht zu dem Ergebnis, dass diese Frage für Verschmelzungen und Spaltungen auf eine GmbH zu bejahen ist. Aber auch für die Verschmelzung und Spaltung unter Beteiligung einer Aktiengesellschaft legt er überzeugend dar, dass entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs auch Aktionäre haftbar gemacht werden können. Der Autor systematisiert die umwandlungsspezifischen Problemstellungen und bietet differenzierte Antworten, gerade was die Ausgestaltung der Haftung angeht. Stichtag und Umfang der Haftung, Minderheitenschutz und Gestaltungsmöglichkeiten werden eingehend untersucht.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Differenzhaftung im Umwandlungsrecht.

Differenzhaftung im Umwandlungsrecht. von Moog,  Tobias
Haften Gesellschafter persönlich für Wertdifferenzen, wenn bei Umwandlungen Unternehmen oder Unternehmensteile überbewertet wurden? Wenn ja, wie ist diese Haftung ausgestaltet? Und kann eine Haftung gegebenenfalls vermieden werden? Diese Fragen, die im März 2007 Gegenstand eines Urteils des Bundesgerichtshofs waren, werden von Tobias Moog für Verschmelzungen, Spaltungen und den Formwechsel untersucht. Das BGH-Urteil vom 12. März 2007 (II ZR302/05) und dessen kontroverse Diskussion hat hier zu erheblichem Klärungsbedarf geführt. Schließlich geht es um eine persönliche Haftung, die bei Umwandlungen in eine Kapitalgesellschaft grundsätzlich jeden Gesellschafter treffen kann. Werden im GmbH- oder im Aktienrecht Sacheinlagen überbewertet, besteht kein Zweifel, dass die Sacheinleger bei Überbewertungen für die Wertdifferenz einstehen müssen (Differenzhaftung). Auch Verschmelzungen und Spaltungen, nach einer Mindermeinung auch der Formwechsel, haben Sachgründungscharakter. Muss deshalb auch hier die Kapitalaufbringung durch eine Differenzhaftung gesichert werden? Tobias Moog kommt zunächst mit der herrschenden Ansicht zu dem Ergebnis, dass diese Frage für Verschmelzungen und Spaltungen auf eine GmbH zu bejahen ist. Aber auch für die Verschmelzung und Spaltung unter Beteiligung einer Aktiengesellschaft legt er überzeugend dar, dass entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs auch Aktionäre haftbar gemacht werden können. Der Autor systematisiert die umwandlungsspezifischen Problemstellungen und bietet differenzierte Antworten, gerade was die Ausgestaltung der Haftung angeht. Stichtag und Umfang der Haftung, Minderheitenschutz und Gestaltungsmöglichkeiten werden eingehend untersucht.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Gewährleistungszusagen der Zielgesellschaft gegenüber dem Investor und Kapitalschutz

Gewährleistungszusagen der Zielgesellschaft gegenüber dem Investor und Kapitalschutz von Streifeneder,  Andrea
In Beteiligungsvereinbarungen lassen sich Investoren häufig von der Zielgesellschaft Gewährleistungszusagen über ihren operativen Geschäftsbetrieb einräumen. Da die Beteiligung neuer Geldgeber üblicherweise im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen erfolgt, führt der Eintritt eines Gewährleistungsfalls dazu, dass die Einlage des Investors wertmäßig (zumindest teilweise) wieder an diesen zurückfließt. Die Autorin setzt sich in ihrer Arbeit mit der Frage auseinander, ob Gewährleistungszusagen der Zielgesellschaft de lege lata zulässig sind oder ob eine solche Vertragsgestaltung mit den jeweils anwendbaren Kapitalschutzvorschriften des Aktien- und des GmbH-Rechts kollidiert. Daneben werden auch alternative Gestaltungsmöglichkeiten zu Gewährleistungszusagen der Zielgesellschaft, wie beispielsweise ein Darlehen mit nachgelagerter Einlageabrede oder der Weg über eine Warranty & Indemnity Versicherung, diskutiert. Die Arbeit soll dem Rechtsanwender als Leitfaden bei der Erstellung und Verhandlung des Garantiekatalogs im Rahmen von Beteiligungsvereinbarungen dienen.
Aktualisiert: 2022-08-31
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Die Sacheinlage bei der Gründung einer GmbH nach chinesischem Gesellschaftsrecht

Die Sacheinlage bei der Gründung einer GmbH nach chinesischem Gesellschaftsrecht von Yu,  Yongli
Die Abhandlung gewährt einen Einblick in das chinesische Rechtssystem und zwar in Bezug auf die praktisch bedeutende Thematik der Sacheinlage einer GmbH. Wegen der erkennbaren Tendenz, dass der chinesische Gesetzgeber zur Übernahme deutscher wirtschaftsrechtlicher Normen neigt, nimmt die Arbeit eine vergleichende Gegenüberstellung des deutschen und des chinesischen Rechts vor. Dementsprechend versucht sie, an das deutsche Recht anlehnend, einen Beitrag zur Klarstellung und künftigen rechtlichen Behandlung der Sacheinlage der GmbH zu leisten, die im deutschen Recht von zentraler Bedeutung sind, im chinesischen Recht aber noch nicht behandelt werden. Es werden sowohl die allgemeinen Anforderungen an die Sacheinlage als auch die Besonderheiten der einzelnen Einlageformen erörtert. Die Auseinandersetzung bezieht sich sowohl auf die „klassischen“ Formen u. a. die Sachen, die Immaterialgüterrechte sowie das Landnutzungsrecht als auch auf die „atypischen“ Formen wie das Bergbaurecht und die Gesellschaftsanteile an anderen Gesellschaften. Auch bei detaillierter Erläuterung der einzelnen Einlageformen bleibt die Arbeit strukturiert und übersichtlich und untersucht die Vielfalt der jeweiligen Sacheinlageobjekte eingehend. Beispielsweise wird bei der Darstellung der Sacheinlage mit dem Landnutzungsrecht die kommunistische Prägung dieses Rechtsinstituts eingehend untersucht. Der Verfasser, mit seiner langjährigen Erfahrung als Rechtsanwalt für ausländische Investitionen in China, legt großen Wert auf die Auseinandersetzung der in der Praxis auftretenden Probleme. Diese Probleme arbeitet er insbesondere im Hinblick auf die Regelungsunterschiede der Sacheinlage heraus, die für ausländisch und inländisch investierte Gesellschaften gelten.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Differenzhaftung im Umwandlungsrecht.

Differenzhaftung im Umwandlungsrecht. von Moog,  Tobias
Haften Gesellschafter persönlich für Wertdifferenzen, wenn bei Umwandlungen Unternehmen oder Unternehmensteile überbewertet wurden? Wenn ja, wie ist diese Haftung ausgestaltet? Und kann eine Haftung gegebenenfalls vermieden werden? Diese Fragen, die im März 2007 Gegenstand eines Urteils des Bundesgerichtshofs waren, werden von Tobias Moog für Verschmelzungen, Spaltungen und den Formwechsel untersucht. Das BGH-Urteil vom 12. März 2007 (II ZR302/05) und dessen kontroverse Diskussion hat hier zu erheblichem Klärungsbedarf geführt. Schließlich geht es um eine persönliche Haftung, die bei Umwandlungen in eine Kapitalgesellschaft grundsätzlich jeden Gesellschafter treffen kann. Werden im GmbH- oder im Aktienrecht Sacheinlagen überbewertet, besteht kein Zweifel, dass die Sacheinleger bei Überbewertungen für die Wertdifferenz einstehen müssen (Differenzhaftung). Auch Verschmelzungen und Spaltungen, nach einer Mindermeinung auch der Formwechsel, haben Sachgründungscharakter. Muss deshalb auch hier die Kapitalaufbringung durch eine Differenzhaftung gesichert werden? Tobias Moog kommt zunächst mit der herrschenden Ansicht zu dem Ergebnis, dass diese Frage für Verschmelzungen und Spaltungen auf eine GmbH zu bejahen ist. Aber auch für die Verschmelzung und Spaltung unter Beteiligung einer Aktiengesellschaft legt er überzeugend dar, dass entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs auch Aktionäre haftbar gemacht werden können. Der Autor systematisiert die umwandlungsspezifischen Problemstellungen und bietet differenzierte Antworten, gerade was die Ausgestaltung der Haftung angeht. Stichtag und Umfang der Haftung, Minderheitenschutz und Gestaltungsmöglichkeiten werden eingehend untersucht.
Aktualisiert: 2023-04-15
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