Die rechtliche Zulässigkeit einer zwangsweisen Verabreichung von Emetika

Die rechtliche Zulässigkeit einer zwangsweisen Verabreichung von Emetika von Theismann,  Hendrik
Die zwangsweise Vergabe von Brechmittel zur Beweisgewinnung im Strafprozess war lange Zeit in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte in seinem Urteil aus dem Jahre 2006 schließlich klar, dass die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln rechtswidrig ist. Vor dem Hintergrund zweier Todesfälle im Zusammenhang mit derartigen Zwangsmaßnahmen ist Gegenstand der Arbeit eine Darstellung der Rechtsprechung und der Literatur sowie die Prüfung der Frage, ob nicht bereits nach deutschen Recht die zwangsweise Brechmittelvergabe unzulässig ist. Maßstab dafür sind die StPO (insbes. § 81a StPO) und die die Grundrechte. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl das einfache Recht als auch das Verfassungsrecht Brechmitteleinsätze untersagen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln

Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln von Ufer,  Thomas
Jahrelang wurden in verschiedenen Bundesländern - insbesondere in den Stadtstaaten Bremen und Hamburg - an Personen, die des Straßenhandels mit Betäubungsmitteln verdächtig waren, Brechmittel verabreicht, wenn der Beschuldigte seine Kooperation verweigerte und die (vermuteten) Beweismittel nicht freiwillig herausgab. In Folge solcher Maßnahmen kam es in Hamburg im Dezember 2001 und in Bremen um die Jahreswende 2004/2005 zu Todesfällen, wodurch das Thema der zwangsweisen Brechmittelvergabe zumindest kurzfristig auch eine besondere Öffentlichkeitswirkung und in den betreffenden Bundesländern jeweils innenpolitische Relevanz erlangte. Schon während dieser Zeit seit Anfang der 90er Jahre war die rechtliche Zulässigkeit derartiger Maßnahmen umstritten. Es wurden Bedenken geäußert im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen die Menschwürdegarantie, das Recht des Beschuldigten auf körperliche Unversehrtheit, die Unschuldsvermutung sowie den Nemo-tenetur-Grundsatz, die sich auch in einer uneinheitlichen Rechtsprechung von Obergerichten widerspiegelten; gleichzeitig war umstritten, ob ein solcher Eingriff überhaupt den Regeln der ärztlichen Kunst entsprach. Thomas Ufer nimmt sich dieser Bedenken an und beschreibt zunächst die Strafverfolgungspraxis der unterschiedlichen Bundesländer, die z.T. erheblich voneinander abwich. Des weiteren werden aus medizinischer Sicht die gesundheitlichen Gefahren solcher Zwangsmaßnahmen mit dem Ziel des Zutageförderns inkorporierter Betäubungsmittel - entweder durch Verabreichung von Ipecacuanha-Sirup oder Injektion von Apomorphin - dargestellt. Der Verfasser wendet sich anschließend einer systematischen Aufarbeitung einfachgesetzlicher und verfassungsrechtlicher Vorgaben zu und misst hieran die Maßnahme des Vomitiveinsatzes, um dann einen Blick über die Grenzen zu werfen und die bundesdeutsche strafprozessuale Situation mit denjenigen in Österreich, der Schweiz und den USA zu vergleichen - eine Rechtsvergleichung, die gerade durch die momentanen Novellierungen der rechtlichen Vorgaben für das Strafverfahren in den erstgenannten Ländern besondere Aktualität gewinnt. Abschließend wird die aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 11.07.2006 ("Jalloh v. Germany Judgment") unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorliegenden Bearbeitung besprochen.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Brechmitteleinsatz zur Exkorporation von Betäubungsmitteln – eine zulässige Maßnahme der Beweissicherung?

Brechmitteleinsatz zur Exkorporation von Betäubungsmitteln – eine zulässige Maßnahme der Beweissicherung? von Bausch,  Stefanie M
Seit Beginn der 1990er Jahre verpacken Straßendealer ihr Heroin, Kokain oder Crack portionsweise in Plastik und transportieren die Drogen im Mund zum Verkaufsort. Bei drohender Polizeikontrolle werden die Kügelchen blitzschnell verschluckt und auf diese Weise dem Zugriff der Beamten entzogen. Zur Sicherstellung der Beweismittel werden von den deutschen Strafverfolgungsbehörden Brechmittel eingesetzt. Unlängst hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die zwangsweise Verabreichung dieser sogenannten Emetika gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Auch früher schon wurde vertreten, dass diese Maßnahme die Menschenwürde und den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit des Beschuldigten verletze. Darüber hinaus ist umstritten, auf welche Ermächtigungsgrundlage sich der zwangsweise Brechmitteleinsatz stützt und ob deren Voraussetzungen vorliegen. Die Verfasserin setzt sich mit den strafprozessualen, verfassungsrechtlichen und europastrafrechtlichen Fragen insbesondere der zwangsweisen Verabreichung von Emetika auseinander. Wesentliches Ergebnis ist, dass es sich dabei um einen körperlichen Eingriff nach § 81 a Abs. 1 S. 2 StPO handelt, der eine angemessene Strafverfolgungsmaßnahme darstellt, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinen Nachteil für die Gesundheit des Beschuldigten befürchten lässt und weder gegen die Strafprozessordnung noch gegen das Grundgesetz oder die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Der Untersuchung vorangestellt ist die Auswertung eines umfangreichen Fragebogens zum Brechmitteleinsatz, der von den zuständigen Behörden aller deutschen Bundesländer beantwortet wurde. Hierdurch wird ein umfassendes Bild der Praxis deutscher Strafverfolgungsbehörden in Bezug auf die Verabreichung von Emetika gezeichnet.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Die rechtliche Zulässigkeit einer zwangsweisen Verabreichung von Emetika

Die rechtliche Zulässigkeit einer zwangsweisen Verabreichung von Emetika von Theismann,  Hendrik
Die zwangsweise Vergabe von Brechmittel zur Beweisgewinnung im Strafprozess war lange Zeit in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte in seinem Urteil aus dem Jahre 2006 schließlich klar, dass die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln rechtswidrig ist. Vor dem Hintergrund zweier Todesfälle im Zusammenhang mit derartigen Zwangsmaßnahmen ist Gegenstand der Arbeit eine Darstellung der Rechtsprechung und der Literatur sowie die Prüfung der Frage, ob nicht bereits nach deutschen Recht die zwangsweise Brechmittelvergabe unzulässig ist. Maßstab dafür sind die StPO (insbes. § 81a StPO) und die die Grundrechte. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl das einfache Recht als auch das Verfassungsrecht Brechmitteleinsätze untersagen.
Aktualisiert: 2023-04-17
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