Der Anlegerschutz bei Delisting ist durch die im November 2015 in Kraft getretene Neuregelung in § 39 Abs. 2–6 BörsG vollständig neu justiert worden und wirft zahlreiche bislang ungeklärte Fragen auf, denen sich Carl Sanders in seiner Arbeit widmet. Neben einer umfassenden Untersuchung der Neuregelung werden Lösungsvorschläge für die sich im Rahmen der praktischen Anwendung stellenden Fragen entwickelt. Hierzu werden auch Erkenntnisse aus einem Rechtsvergleich zum US-amerikanischen und britischen Recht herangezogen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Seit dem berühmten "Holzmüller"-Urteil des BGH ist heftig umstritten, ob es "ungeschriebene Hauptversammlungskompetenzen" in der AG gibt. Kernanliegen der Arbeit von Brauer ist es, die Existenz solcher Kompetenzen beim Börsengang und Börsenrückzug einer AG zu klären. Die aktiengesetzlichen Kompetenznormen zugunsten der Hauptversammlung erweisen sich - entgegen der "Holzmüller"-Doktrin und weiteren grundlegenden Entscheidungen des BGH - als wenig aussagekräftig.
Auch mit Hilfe einer Gesamtanalogie, die wichtigen Kompetenzen entnimmt, dass die Hauptversammlung für "Strukturmaßnahmen" zuständig sei, lässt sich für den Börsengang bzw. -rückzug nichts herleiten.
Die Gesetzesanalyse ergibt, dass die Hauptversammlung generell über "Änderungen des Gesellschaftsvertrages" entscheidet. Daraus folgt, dass die Aktionäre über den Gang an die Börse sowie den Rückzug von der Börse nicht zu bestimmen haben. Schließlich wird gezeigt, dass es auch kein "Abfindungsrecht" für Aktionäre gibt, die mit dem Börsengang oder Börsenrückzug ihrer AG nicht einverstanden sind.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Anlegerschutz bei Delisting ist durch die im November 2015 in Kraft getretene Neuregelung in § 39 Abs. 2–6 BörsG vollständig neu justiert worden und wirft zahlreiche bislang ungeklärte Fragen auf, denen sich Carl Sanders in seiner Arbeit widmet. Neben einer umfassenden Untersuchung der Neuregelung werden Lösungsvorschläge für die sich im Rahmen der praktischen Anwendung stellenden Fragen entwickelt. Hierzu werden auch Erkenntnisse aus einem Rechtsvergleich zum US-amerikanischen und britischen Recht herangezogen.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Seit dem berühmten "Holzmüller"-Urteil des BGH ist heftig umstritten, ob es "ungeschriebene Hauptversammlungskompetenzen" in der AG gibt. Kernanliegen der Arbeit von Brauer ist es, die Existenz solcher Kompetenzen beim Börsengang und Börsenrückzug einer AG zu klären. Die aktiengesetzlichen Kompetenznormen zugunsten der Hauptversammlung erweisen sich - entgegen der "Holzmüller"-Doktrin und weiteren grundlegenden Entscheidungen des BGH - als wenig aussagekräftig.
Auch mit Hilfe einer Gesamtanalogie, die wichtigen Kompetenzen entnimmt, dass die Hauptversammlung für "Strukturmaßnahmen" zuständig sei, lässt sich für den Börsengang bzw. -rückzug nichts herleiten.
Die Gesetzesanalyse ergibt, dass die Hauptversammlung generell über "Änderungen des Gesellschaftsvertrages" entscheidet. Daraus folgt, dass die Aktionäre über den Gang an die Börse sowie den Rückzug von der Börse nicht zu bestimmen haben. Schließlich wird gezeigt, dass es auch kein "Abfindungsrecht" für Aktionäre gibt, die mit dem Börsengang oder Börsenrückzug ihrer AG nicht einverstanden sind.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Anlegerschutz bei Delisting ist durch die im November 2015 in Kraft getretene Neuregelung in § 39 Abs. 2–6 BörsG vollständig neu justiert worden und wirft zahlreiche bislang ungeklärte Fragen auf, denen sich Carl Sanders in seiner Arbeit widmet. Neben einer umfassenden Untersuchung der Neuregelung werden Lösungsvorschläge für die sich im Rahmen der praktischen Anwendung stellenden Fragen entwickelt. Hierzu werden auch Erkenntnisse aus einem Rechtsvergleich zum US-amerikanischen und britischen Recht herangezogen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Seit dem berühmten "Holzmüller"-Urteil des BGH ist heftig umstritten, ob es "ungeschriebene Hauptversammlungskompetenzen" in der AG gibt. Kernanliegen der Arbeit von Brauer ist es, die Existenz solcher Kompetenzen beim Börsengang und Börsenrückzug einer AG zu klären. Die aktiengesetzlichen Kompetenznormen zugunsten der Hauptversammlung erweisen sich - entgegen der "Holzmüller"-Doktrin und weiteren grundlegenden Entscheidungen des BGH - als wenig aussagekräftig.
Auch mit Hilfe einer Gesamtanalogie, die wichtigen Kompetenzen entnimmt, dass die Hauptversammlung für "Strukturmaßnahmen" zuständig sei, lässt sich für den Börsengang bzw. -rückzug nichts herleiten.
Die Gesetzesanalyse ergibt, dass die Hauptversammlung generell über "Änderungen des Gesellschaftsvertrages" entscheidet. Daraus folgt, dass die Aktionäre über den Gang an die Börse sowie den Rückzug von der Börse nicht zu bestimmen haben. Schließlich wird gezeigt, dass es auch kein "Abfindungsrecht" für Aktionäre gibt, die mit dem Börsengang oder Börsenrückzug ihrer AG nicht einverstanden sind.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Der BGH hat – im Anschluss an ein Urteil des BVerfG zur Reichweite des Aktieneigentums – in seiner Frosta-Entscheidung aus dem Jahr 2013 die von ihm entwickelten Grundsätze zum Anlegerschutz beim regulären Delisting nach mehr als zehn Jahren aufgegeben. Nachdem es in der Folge der wenig überzeugenden Entscheidung zu einer wahren Delisting-Flut gekommen war, trat der Gesetzgeber auf den Plan und normierte im November 2015 den Anlegerschutz beim regulären Delisting umfassend im BörsG neu. Die Arbeit skizziert zunächst die Entwicklung des Anlegerschutzes in der Rechtsprechung bis zum Einschreiten des Gesetzgebers und setzt sich kritisch mit den Entscheidungen des BVerfG und des BGH auseinander. Im Anschluss beleuchtet der Autor umfassend den Anlegerschutz unter der gesetzlichen Neuregelung und zeigt verbleibende Schwächen sowie Verbesserungsbedarf auf.
Aktualisiert: 2023-04-08
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Im Rahmen der vorliegenden Publikation stellt der Autor die Neuregelung des § 39 BörsG ausführlich dar und geht insbesondere der Frage nach, ob es dem Gesetzgeber gelungen ist, einen sinnvollen Kompromiss zwischen den Interessen der Minderheitsaktionäre und der effektiven Durchführung des Delisting zu bewerkstelligen. Er überprüft dabei die gegenüber dem Gesetzgeber bisher geäußerte Kritik auf ihre Berechtigung, indem er zunächst jeweils die gesetzliche Anordnung detailliert darstellt und deren konkrete Anwendung überprüft. Dabei regt er – wo erforderlich – die Änderung bzw. Ergänzung einzelner Regelungskomplexe an, um anhand derer ein einheitliches und dogmatisch stringentes sowie praktisch sinnvoll handhabbares Gesamtgefüge zu konzipieren.
Aktualisiert: 2023-04-08
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Peter Zillmer zeigt, dass sich Going-Private-Unternehmen mit Hilfe finanzwirtschaftlicher Kennzahlen signifikant von börsennotierten Unternehmen unterscheiden lassen. Auf dieser Basis entwickelt er ein Prognosemodell zur Bestimmung der Rückzugswahrscheinlichkeit börsennotierter Unternehmen in Deutschland.
Aktualisiert: 2023-03-14
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Florian Eisele beleuchtet den deutschen Going Private-Markt und bietet detaillierte Einsichten in die Ausgestaltung von Going Private-Transaktionen. Darüber hinaus untersucht er die Motive für den Rückzug von der Börse, die finanzwirtschaftlichen Charakteristika der von der Börse genommenen Unternehmen sowie die Kursreaktionen auf Going Private-Ankündigungen. Dieser breiten empirischen Analyse ist eine theoretisch-konzeptionelle Diskussion der Relation zwischen Abfindungsangebot und Börsenkurs vorangestellt.
Aktualisiert: 2023-03-14
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Die Autorin untersucht den Ausgleich der widerstreitenden Interessen des Emittenten, des Großaktionärs und der Minderheitsaktionäre bei einem freiwilligen und einem zwangsweisen Delisting in Deutschland und Südkorea. Beide Rechtsordnungen versuchen auf unterschiedliche Weise, einen Ausgleich zwischen dem Anlegerschutz als Individualschutz und dem Funktionsschutz der Börse bei einem Delisting zu erreichen. Ein Delisting auf Initiative des Emittenten darf in beiden Ländern nur stattfinden, wenn die Minderheitsaktionäre ein Kaufangebot für ihre Aktien erhalten. In Südkorea handelt es sich bei den Delisting-Kriterien für ein zwangsweises Delisting um ein präventives System, das dazu eingesetzt wird, gute von schlechten Emittenten an der Börse zu unterscheiden.
Aktualisiert: 2023-04-08
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