Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Arbeitskampfrecht und seine besondere Relevanz für die Rechtmäßigkeit von Unterstützungsstreiks

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Arbeitskampfrecht und seine besondere Relevanz für die Rechtmäßigkeit von Unterstützungsstreiks von Georges,  Pauline
"Zentraler und angemessener Maßstab für die Beurteilung der unterschiedlichen Erscheinungsformen des Arbeitskampfs ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinn." Die Entscheidung des BAG zur Rechtmäßigkeit von Unterstützungsstreiks vom 19.6.2007, der diese Aussage entnommen ist, hat eine neue Ära in der Arbeitskampf-Rechtsprechung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts eingeläutet. Obwohl der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits seit Jahrzehnten zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen in der Rechtsprechung eingesetzt wird, war seine Anwendung von Unklarheiten und Unsicherheiten geprägt. Die "neue" Verhältnismäßigkeitsprüfung des BAG dagegen ist so ausführlich und klar strukturiert wie nie zuvor. Die Verfasserin hat die Unterstützungsstreik-Entscheidung des BAG von 2007 zum Anlass genommen, sich sowohl ausführlich mit der Herkunft des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Arbeitskampfrecht in Rechtsprechung und Literatur als auch mit seiner konkreten Anwendung bei der Beurteilung von Arbeitskampfmaßnahmen im Allgemeinen und Unterstützungsstreiks im Besonderen zu beschäftigen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Bezugspunkt des Vertretenmüssens beim Schadensersatz statt der Leistung.

Der Bezugspunkt des Vertretenmüssens beim Schadensersatz statt der Leistung. von Todorow,  Valentin
Zu den umstrittensten Problemen des reformierten Schuldrechts gehört der Bezugspunkt des Vertretenmüssens beim Schadensersatz statt der Leistung. Erbringt der Schuldner die Leistung nicht oder mangelhaft, so muss der Gläubiger ihm zunächst eine Nachfrist setzen, bevor er Schadensersatz statt der Leistung verlangen darf. Der Schadensersatzanspruch setzt Vertretenmüssen voraus, und dies wirft die Frage auf, was der Schuldner zu vertreten haben muss: Die ursprüngliche Nicht- bzw. Mangelleistung, das Ausbleiben der Leistung bei Fristablauf, beides oder eins von beidem? Valentin Todorow geht dieser Frage nach und entwickelt eine Antwort, in deren Mittelpunkt die Zufallshaftung nach § 287 S. 2 BGB steht.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Bezugspunkt des Vertretenmüssens beim Schadensersatz statt der Leistung.

Der Bezugspunkt des Vertretenmüssens beim Schadensersatz statt der Leistung. von Todorow,  Valentin
Zu den umstrittensten Problemen des reformierten Schuldrechts gehört der Bezugspunkt des Vertretenmüssens beim Schadensersatz statt der Leistung. Erbringt der Schuldner die Leistung nicht oder mangelhaft, so muss der Gläubiger ihm zunächst eine Nachfrist setzen, bevor er Schadensersatz statt der Leistung verlangen darf. Der Schadensersatzanspruch setzt Vertretenmüssen voraus, und dies wirft die Frage auf, was der Schuldner zu vertreten haben muss: Die ursprüngliche Nicht- bzw. Mangelleistung, das Ausbleiben der Leistung bei Fristablauf, beides oder eins von beidem? Valentin Todorow geht dieser Frage nach und entwickelt eine Antwort, in deren Mittelpunkt die Zufallshaftung nach § 287 S. 2 BGB steht.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Der Bezugspunkt des Vertretenmüssens beim Schadensersatz statt der Leistung.

Der Bezugspunkt des Vertretenmüssens beim Schadensersatz statt der Leistung. von Todorow,  Valentin
Zu den umstrittensten Problemen des reformierten Schuldrechts gehört der Bezugspunkt des Vertretenmüssens beim Schadensersatz statt der Leistung. Erbringt der Schuldner die Leistung nicht oder mangelhaft, so muss der Gläubiger ihm zunächst eine Nachfrist setzen, bevor er Schadensersatz statt der Leistung verlangen darf. Der Schadensersatzanspruch setzt Vertretenmüssen voraus, und dies wirft die Frage auf, was der Schuldner zu vertreten haben muss: Die ursprüngliche Nicht- bzw. Mangelleistung, das Ausbleiben der Leistung bei Fristablauf, beides oder eins von beidem? Valentin Todorow geht dieser Frage nach und entwickelt eine Antwort, in deren Mittelpunkt die Zufallshaftung nach § 287 S. 2 BGB steht.
Aktualisiert: 2023-05-11
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