Die Revisionszulassung wegen Divergenz im arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Die Revisionszulassung wegen Divergenz im arbeitsgerichtlichen Verfahren. von Jakobs,  Annemarie
Die Autorin beschäftigt sich mit der Revisionszulassung im arbeitsgerichtlichen Verfahren wegen Divergenz und der Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht wegen Nichtzulassung der Revision im Falle behaupteter Divergenz (§§ 72, 72 a ArbGG). Gegenwärtig stellt sich die Divergenzbeschwerde aus Partei- und Anwaltssicht als hochkomplizierter und wenig aussichtsreicher Rechtsbehelf dar. Die einschlägigen Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts erwecken indes durchweg den Eindruck, die Beschwerdeführer beherrschten nicht einmal das grundlegende Handwerkszeug. Zunächst wird untersucht, ob höchstrichterliche Rechtsprechung und Literatur verläßliche Kriterien für eine ordnungsgemäße und erfolgreiche Divergenzbeschwerde anbieten. Auf eine kurze historische Einführung folgt eine kritische Bestandsaufnahme der Anwendung der §§ 72, 72 a ArbGG 1979 und der Vorgängervorschrift (§ 72 ArbGG 1953). Annemarie Jakobs legt sodann die einzelnen Tatbestandsmerkmale unter Berücksichtigung des Revisionszwecks und der klassischen Methoden von Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung neu aus. Ausgangspunkt der Überlegungen ist die Annahme, daß die Revision nicht nur dem allgemeinen Interesse an Rechtssicherheit und -fortbildung dient, sondern auch um der Parteien und der gerechten Einzelfallentscheidung willen zugelassen ist. Der Normwortlaut "Entscheidung in der Rechtsfrage" führt zur Abkehr von der gängigen Forderung nach dem Aufstellen eines "abstrakten Rechtssatzes". Eine trennscharfe Differenzierung von - die Zulassung begründendem - Aufstellen eines Rechtssatzes und - revisionsunbeachtlichem - Subsumtionsfehler erweist sich als unmöglich. An der "Entscheidung in einer Rechtsfrage" fehlt es nur, wenn eine Norm, die nicht auslegungsbedürftig ist und keiner Rechtsfortbildung bedarf, im Einzelfall unrichtig angewendet wurde sowie bei Äußerung eines obiter dictums. Als Korrektiv für die daraus folgende nachhaltige Erweiterung des Kreises divergenzbegründender Entscheidungen wird das Merkmal "Abweichung" herausgearbeitet. Mittels der vergleichend betrachteten Methoden des case law läßt sich nachweisen, daß jeweils nur "relevant gleichen" Fällen divergenzbegründende Kraft zukommt. Der hierzu nötige Ähnlichkeitsvergleich ist aus objektivierter Sicht vorzunehmen. Er schließt auch die bloße Möglichkeit der Divergenz ein und geht verstärkt auf den Sachverhalt zurück. Das Merkmal des "Beruhens" wird auf das angefochtene Urteil und dort auch auf die Doppelbegründung erstreckt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Rechtskrafterstreckung im kollektiven Arbeitsrecht.

Rechtskrafterstreckung im kollektiven Arbeitsrecht. von Krause,  Rüdiger
Zu den meistdiskutierten Problemen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zählen seit einigen Jahren Fragen der Rechtskrafterstreckung im kollektiven Arbeitsrecht. Die vorliegende Studie wendet sich dieser Thematik, die im Überschneidungsfeld von Prozeßrecht und materiellem Arbeitsrecht angesiedelt ist, umfassend zu: Zunächst erörtert der Verfasser die gesetzlichen Regelungen, die eine Bindung Dritter vorsehen. Dabei legt er u. a. dar, daß das tarifliche Kollektivverfahren i. S. des § 9 TVG eine parteiübergreifende »Klärung der tariflichen Normsituation« ermöglicht. Im gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Bereich lehnt es der Verfasser ab, die Bindung der Individualvertragsparteien mit Hilfe allgemeiner Lehren oder durch geläufige Institute des Prozeßrechts zu begründen. Statt dessen plädiert er dafür, ungeschriebene Drittbindungen dann anzuerkennen, wenn das materielle Recht in besonderem Maße auf Rechtssicherheit angewiesen ist, dem kollektiven Verfahren eine erhöhte Richtigkeitsgewähr zukommt und die betroffenen Drittrechtspositionen in ein kollektives System eingebunden sind. Sodann wird erläutert, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sowie der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes den auf der einfachrechtlichen Ebene gewonnenen Ergebnissen nicht entgegenstehen. Schließlich befaßt sich die Studie mit den vielfältigen Möglichkeiten des Rechtsschutzes im Bereich des Tarif-, Koalitions-, Arbeitskampf- und Betriebsverfassungsrechts. Unter Rückgriff auf zuvor erarbeitete Grundsätze bejaht der Verfasser überwiegend eine Bindung der Individualpartner an das im Kollektivverfahren erzielte Ergebnis.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Rechtskrafterstreckung im kollektiven Arbeitsrecht.

Rechtskrafterstreckung im kollektiven Arbeitsrecht. von Krause,  Rüdiger
Zu den meistdiskutierten Problemen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zählen seit einigen Jahren Fragen der Rechtskrafterstreckung im kollektiven Arbeitsrecht. Die vorliegende Studie wendet sich dieser Thematik, die im Überschneidungsfeld von Prozeßrecht und materiellem Arbeitsrecht angesiedelt ist, umfassend zu: Zunächst erörtert der Verfasser die gesetzlichen Regelungen, die eine Bindung Dritter vorsehen. Dabei legt er u. a. dar, daß das tarifliche Kollektivverfahren i. S. des § 9 TVG eine parteiübergreifende »Klärung der tariflichen Normsituation« ermöglicht. Im gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Bereich lehnt es der Verfasser ab, die Bindung der Individualvertragsparteien mit Hilfe allgemeiner Lehren oder durch geläufige Institute des Prozeßrechts zu begründen. Statt dessen plädiert er dafür, ungeschriebene Drittbindungen dann anzuerkennen, wenn das materielle Recht in besonderem Maße auf Rechtssicherheit angewiesen ist, dem kollektiven Verfahren eine erhöhte Richtigkeitsgewähr zukommt und die betroffenen Drittrechtspositionen in ein kollektives System eingebunden sind. Sodann wird erläutert, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sowie der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes den auf der einfachrechtlichen Ebene gewonnenen Ergebnissen nicht entgegenstehen. Schließlich befaßt sich die Studie mit den vielfältigen Möglichkeiten des Rechtsschutzes im Bereich des Tarif-, Koalitions-, Arbeitskampf- und Betriebsverfassungsrechts. Unter Rückgriff auf zuvor erarbeitete Grundsätze bejaht der Verfasser überwiegend eine Bindung der Individualpartner an das im Kollektivverfahren erzielte Ergebnis.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Die Revisionszulassung wegen Divergenz im arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Die Revisionszulassung wegen Divergenz im arbeitsgerichtlichen Verfahren. von Jakobs,  Annemarie
Die Autorin beschäftigt sich mit der Revisionszulassung im arbeitsgerichtlichen Verfahren wegen Divergenz und der Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht wegen Nichtzulassung der Revision im Falle behaupteter Divergenz (§§ 72, 72 a ArbGG). Gegenwärtig stellt sich die Divergenzbeschwerde aus Partei- und Anwaltssicht als hochkomplizierter und wenig aussichtsreicher Rechtsbehelf dar. Die einschlägigen Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts erwecken indes durchweg den Eindruck, die Beschwerdeführer beherrschten nicht einmal das grundlegende Handwerkszeug. Zunächst wird untersucht, ob höchstrichterliche Rechtsprechung und Literatur verläßliche Kriterien für eine ordnungsgemäße und erfolgreiche Divergenzbeschwerde anbieten. Auf eine kurze historische Einführung folgt eine kritische Bestandsaufnahme der Anwendung der §§ 72, 72 a ArbGG 1979 und der Vorgängervorschrift (§ 72 ArbGG 1953). Annemarie Jakobs legt sodann die einzelnen Tatbestandsmerkmale unter Berücksichtigung des Revisionszwecks und der klassischen Methoden von Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung neu aus. Ausgangspunkt der Überlegungen ist die Annahme, daß die Revision nicht nur dem allgemeinen Interesse an Rechtssicherheit und -fortbildung dient, sondern auch um der Parteien und der gerechten Einzelfallentscheidung willen zugelassen ist. Der Normwortlaut "Entscheidung in der Rechtsfrage" führt zur Abkehr von der gängigen Forderung nach dem Aufstellen eines "abstrakten Rechtssatzes". Eine trennscharfe Differenzierung von - die Zulassung begründendem - Aufstellen eines Rechtssatzes und - revisionsunbeachtlichem - Subsumtionsfehler erweist sich als unmöglich. An der "Entscheidung in einer Rechtsfrage" fehlt es nur, wenn eine Norm, die nicht auslegungsbedürftig ist und keiner Rechtsfortbildung bedarf, im Einzelfall unrichtig angewendet wurde sowie bei Äußerung eines obiter dictums. Als Korrektiv für die daraus folgende nachhaltige Erweiterung des Kreises divergenzbegründender Entscheidungen wird das Merkmal "Abweichung" herausgearbeitet. Mittels der vergleichend betrachteten Methoden des case law läßt sich nachweisen, daß jeweils nur "relevant gleichen" Fällen divergenzbegründende Kraft zukommt. Der hierzu nötige Ähnlichkeitsvergleich ist aus objektivierter Sicht vorzunehmen. Er schließt auch die bloße Möglichkeit der Divergenz ein und geht verstärkt auf den Sachverhalt zurück. Das Merkmal des "Beruhens" wird auf das angefochtene Urteil und dort auch auf die Doppelbegründung erstreckt.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Revisionszulassung wegen Divergenz im arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Die Revisionszulassung wegen Divergenz im arbeitsgerichtlichen Verfahren. von Jakobs,  Annemarie
Die Autorin beschäftigt sich mit der Revisionszulassung im arbeitsgerichtlichen Verfahren wegen Divergenz und der Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht wegen Nichtzulassung der Revision im Falle behaupteter Divergenz (§§ 72, 72 a ArbGG). Gegenwärtig stellt sich die Divergenzbeschwerde aus Partei- und Anwaltssicht als hochkomplizierter und wenig aussichtsreicher Rechtsbehelf dar. Die einschlägigen Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts erwecken indes durchweg den Eindruck, die Beschwerdeführer beherrschten nicht einmal das grundlegende Handwerkszeug. Zunächst wird untersucht, ob höchstrichterliche Rechtsprechung und Literatur verläßliche Kriterien für eine ordnungsgemäße und erfolgreiche Divergenzbeschwerde anbieten. Auf eine kurze historische Einführung folgt eine kritische Bestandsaufnahme der Anwendung der §§ 72, 72 a ArbGG 1979 und der Vorgängervorschrift (§ 72 ArbGG 1953). Annemarie Jakobs legt sodann die einzelnen Tatbestandsmerkmale unter Berücksichtigung des Revisionszwecks und der klassischen Methoden von Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung neu aus. Ausgangspunkt der Überlegungen ist die Annahme, daß die Revision nicht nur dem allgemeinen Interesse an Rechtssicherheit und -fortbildung dient, sondern auch um der Parteien und der gerechten Einzelfallentscheidung willen zugelassen ist. Der Normwortlaut "Entscheidung in der Rechtsfrage" führt zur Abkehr von der gängigen Forderung nach dem Aufstellen eines "abstrakten Rechtssatzes". Eine trennscharfe Differenzierung von - die Zulassung begründendem - Aufstellen eines Rechtssatzes und - revisionsunbeachtlichem - Subsumtionsfehler erweist sich als unmöglich. An der "Entscheidung in einer Rechtsfrage" fehlt es nur, wenn eine Norm, die nicht auslegungsbedürftig ist und keiner Rechtsfortbildung bedarf, im Einzelfall unrichtig angewendet wurde sowie bei Äußerung eines obiter dictums. Als Korrektiv für die daraus folgende nachhaltige Erweiterung des Kreises divergenzbegründender Entscheidungen wird das Merkmal "Abweichung" herausgearbeitet. Mittels der vergleichend betrachteten Methoden des case law läßt sich nachweisen, daß jeweils nur "relevant gleichen" Fällen divergenzbegründende Kraft zukommt. Der hierzu nötige Ähnlichkeitsvergleich ist aus objektivierter Sicht vorzunehmen. Er schließt auch die bloße Möglichkeit der Divergenz ein und geht verstärkt auf den Sachverhalt zurück. Das Merkmal des "Beruhens" wird auf das angefochtene Urteil und dort auch auf die Doppelbegründung erstreckt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Rechtskrafterstreckung im kollektiven Arbeitsrecht.

Rechtskrafterstreckung im kollektiven Arbeitsrecht. von Krause,  Rüdiger
Zu den meistdiskutierten Problemen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zählen seit einigen Jahren Fragen der Rechtskrafterstreckung im kollektiven Arbeitsrecht. Die vorliegende Studie wendet sich dieser Thematik, die im Überschneidungsfeld von Prozeßrecht und materiellem Arbeitsrecht angesiedelt ist, umfassend zu: Zunächst erörtert der Verfasser die gesetzlichen Regelungen, die eine Bindung Dritter vorsehen. Dabei legt er u. a. dar, daß das tarifliche Kollektivverfahren i. S. des § 9 TVG eine parteiübergreifende »Klärung der tariflichen Normsituation« ermöglicht. Im gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Bereich lehnt es der Verfasser ab, die Bindung der Individualvertragsparteien mit Hilfe allgemeiner Lehren oder durch geläufige Institute des Prozeßrechts zu begründen. Statt dessen plädiert er dafür, ungeschriebene Drittbindungen dann anzuerkennen, wenn das materielle Recht in besonderem Maße auf Rechtssicherheit angewiesen ist, dem kollektiven Verfahren eine erhöhte Richtigkeitsgewähr zukommt und die betroffenen Drittrechtspositionen in ein kollektives System eingebunden sind. Sodann wird erläutert, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sowie der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes den auf der einfachrechtlichen Ebene gewonnenen Ergebnissen nicht entgegenstehen. Schließlich befaßt sich die Studie mit den vielfältigen Möglichkeiten des Rechtsschutzes im Bereich des Tarif-, Koalitions-, Arbeitskampf- und Betriebsverfassungsrechts. Unter Rückgriff auf zuvor erarbeitete Grundsätze bejaht der Verfasser überwiegend eine Bindung der Individualpartner an das im Kollektivverfahren erzielte Ergebnis.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Rechtskrafterstreckung im kollektiven Arbeitsrecht.

Rechtskrafterstreckung im kollektiven Arbeitsrecht. von Krause,  Rüdiger
Zu den meistdiskutierten Problemen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zählen seit einigen Jahren Fragen der Rechtskrafterstreckung im kollektiven Arbeitsrecht. Die vorliegende Studie wendet sich dieser Thematik, die im Überschneidungsfeld von Prozeßrecht und materiellem Arbeitsrecht angesiedelt ist, umfassend zu: Zunächst erörtert der Verfasser die gesetzlichen Regelungen, die eine Bindung Dritter vorsehen. Dabei legt er u. a. dar, daß das tarifliche Kollektivverfahren i. S. des § 9 TVG eine parteiübergreifende »Klärung der tariflichen Normsituation« ermöglicht. Im gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Bereich lehnt es der Verfasser ab, die Bindung der Individualvertragsparteien mit Hilfe allgemeiner Lehren oder durch geläufige Institute des Prozeßrechts zu begründen. Statt dessen plädiert er dafür, ungeschriebene Drittbindungen dann anzuerkennen, wenn das materielle Recht in besonderem Maße auf Rechtssicherheit angewiesen ist, dem kollektiven Verfahren eine erhöhte Richtigkeitsgewähr zukommt und die betroffenen Drittrechtspositionen in ein kollektives System eingebunden sind. Sodann wird erläutert, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sowie der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes den auf der einfachrechtlichen Ebene gewonnenen Ergebnissen nicht entgegenstehen. Schließlich befaßt sich die Studie mit den vielfältigen Möglichkeiten des Rechtsschutzes im Bereich des Tarif-, Koalitions-, Arbeitskampf- und Betriebsverfassungsrechts. Unter Rückgriff auf zuvor erarbeitete Grundsätze bejaht der Verfasser überwiegend eine Bindung der Individualpartner an das im Kollektivverfahren erzielte Ergebnis.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Rechtskrafterstreckung im kollektiven Arbeitsrecht.

Rechtskrafterstreckung im kollektiven Arbeitsrecht. von Krause,  Rüdiger
Zu den meistdiskutierten Problemen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zählen seit einigen Jahren Fragen der Rechtskrafterstreckung im kollektiven Arbeitsrecht. Die vorliegende Studie wendet sich dieser Thematik, die im Überschneidungsfeld von Prozeßrecht und materiellem Arbeitsrecht angesiedelt ist, umfassend zu: Zunächst erörtert der Verfasser die gesetzlichen Regelungen, die eine Bindung Dritter vorsehen. Dabei legt er u. a. dar, daß das tarifliche Kollektivverfahren i. S. des § 9 TVG eine parteiübergreifende »Klärung der tariflichen Normsituation« ermöglicht. Im gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Bereich lehnt es der Verfasser ab, die Bindung der Individualvertragsparteien mit Hilfe allgemeiner Lehren oder durch geläufige Institute des Prozeßrechts zu begründen. Statt dessen plädiert er dafür, ungeschriebene Drittbindungen dann anzuerkennen, wenn das materielle Recht in besonderem Maße auf Rechtssicherheit angewiesen ist, dem kollektiven Verfahren eine erhöhte Richtigkeitsgewähr zukommt und die betroffenen Drittrechtspositionen in ein kollektives System eingebunden sind. Sodann wird erläutert, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sowie der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes den auf der einfachrechtlichen Ebene gewonnenen Ergebnissen nicht entgegenstehen. Schließlich befaßt sich die Studie mit den vielfältigen Möglichkeiten des Rechtsschutzes im Bereich des Tarif-, Koalitions-, Arbeitskampf- und Betriebsverfassungsrechts. Unter Rückgriff auf zuvor erarbeitete Grundsätze bejaht der Verfasser überwiegend eine Bindung der Individualpartner an das im Kollektivverfahren erzielte Ergebnis.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Der Tatsachenvergleich im arbeitsgerichtlichen Prozeß

Der Tatsachenvergleich im arbeitsgerichtlichen Prozeß von Kreschinski,  Reinhilde
Die Arbeit befaßt sich mit dem Spannungsfeld zwischen zwei gesetzgeberischen Zielen. Der Gesetzgeber hat zum Schutz der Arbeitnehmer zahlreiche Verzichtsverbote für Mindestarbeitsbedingungen erlassen, wie zum Beispiel §§ 4 Abs. 4 TVG, 77 Abs. 4 BetrVG, 13 Abs. 1 BUrlG, 17 Abs. 3 BetrAVG, 12 EFZG und 19 Abs. 3 HAG. Gleichzeitig verfolgt der Gesetzgeber in Arbeitsgerichtsverfahren das Ziel einer gütlichen Einigung. Von der Rechtsprechung wurde der «Tatsachenvergleich» entwickelt, bei dem der Arbeitnehmer sich nicht über den Anspruch selbst, sondern über die diesem Anspruch zugrundeliegenden Tatsachen vergleicht. Diese Vergleichsmöglichkeit birgt die Gefahr der Umgehung der Verzichtsverbote, zumal sie auch in Ausgleichsquittungen Anwendung findet. Ziel dieser Arbeit ist es einen Ausweg zu suchen, der die Umgehungsmöglichkeit einschränkt, gleichzeitig aber weiterhin Vergleiche im arbeitsgerichtlichen Verfahren über diese Ansprüche zuläßt, wo der Schutz des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigt wird.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Revisionszulassung wegen Divergenz im arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Die Revisionszulassung wegen Divergenz im arbeitsgerichtlichen Verfahren. von Jakobs,  Annemarie
Die Autorin beschäftigt sich mit der Revisionszulassung im arbeitsgerichtlichen Verfahren wegen Divergenz und der Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht wegen Nichtzulassung der Revision im Falle behaupteter Divergenz (§§ 72, 72 a ArbGG). Gegenwärtig stellt sich die Divergenzbeschwerde aus Partei- und Anwaltssicht als hochkomplizierter und wenig aussichtsreicher Rechtsbehelf dar. Die einschlägigen Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts erwecken indes durchweg den Eindruck, die Beschwerdeführer beherrschten nicht einmal das grundlegende Handwerkszeug. Zunächst wird untersucht, ob höchstrichterliche Rechtsprechung und Literatur verläßliche Kriterien für eine ordnungsgemäße und erfolgreiche Divergenzbeschwerde anbieten. Auf eine kurze historische Einführung folgt eine kritische Bestandsaufnahme der Anwendung der §§ 72, 72 a ArbGG 1979 und der Vorgängervorschrift (§ 72 ArbGG 1953). Annemarie Jakobs legt sodann die einzelnen Tatbestandsmerkmale unter Berücksichtigung des Revisionszwecks und der klassischen Methoden von Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung neu aus. Ausgangspunkt der Überlegungen ist die Annahme, daß die Revision nicht nur dem allgemeinen Interesse an Rechtssicherheit und -fortbildung dient, sondern auch um der Parteien und der gerechten Einzelfallentscheidung willen zugelassen ist. Der Normwortlaut "Entscheidung in der Rechtsfrage" führt zur Abkehr von der gängigen Forderung nach dem Aufstellen eines "abstrakten Rechtssatzes". Eine trennscharfe Differenzierung von - die Zulassung begründendem - Aufstellen eines Rechtssatzes und - revisionsunbeachtlichem - Subsumtionsfehler erweist sich als unmöglich. An der "Entscheidung in einer Rechtsfrage" fehlt es nur, wenn eine Norm, die nicht auslegungsbedürftig ist und keiner Rechtsfortbildung bedarf, im Einzelfall unrichtig angewendet wurde sowie bei Äußerung eines obiter dictums. Als Korrektiv für die daraus folgende nachhaltige Erweiterung des Kreises divergenzbegründender Entscheidungen wird das Merkmal "Abweichung" herausgearbeitet. Mittels der vergleichend betrachteten Methoden des case law läßt sich nachweisen, daß jeweils nur "relevant gleichen" Fällen divergenzbegründende Kraft zukommt. Der hierzu nötige Ähnlichkeitsvergleich ist aus objektivierter Sicht vorzunehmen. Er schließt auch die bloße Möglichkeit der Divergenz ein und geht verstärkt auf den Sachverhalt zurück. Das Merkmal des "Beruhens" wird auf das angefochtene Urteil und dort auch auf die Doppelbegründung erstreckt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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