Abfallrecht für Betriebe

Abfallrecht für Betriebe von Krasznai,  Reka
Das Abfallrecht gewinnt in der Praxis zunehmend an Bedeutung. Nicht nur die Abfallmengen steigen, sondern dank des technischen Fortschritts auch die Möglichkeiten, Abfälle zu recyceln. Aber was ist überhaupt ein Abfall? Welche Pflichten müssen beim Umgang mit Abfällen berücksichtigt werden? Wie können Abfälle verwertet oder gar vermieden werden? Wann muss ein Altlastenbeitrag bezahlt werden? Abfallrechtsexpertin Reka Krasznai gibt in der vorliegenden QuickInfo Antworten auf diese Fragen und vermittelt in leicht verständlicher Weise die Grundlagen des österreichischen Abfallrechts. Ihr Ratgeber richtet sich nicht nur an Juristen, sondern auch an Techniker, Umweltbeauftragte, Studierende und an alle Akteure, die in der Praxis mit abfallrechtlichen Themenstellungen beschäftigt sind. "Abfallrecht für Betriebe" ist der zweite Band der "Schriftenreihe Planungs- und Verfahrensrecht für Technik und Wirtschaft", herausgegeben von Wilhelm Bergthaler. Die Gliederung der QuickInfo ermöglicht rasches Auffinden und bietet zahlreiche Praxistipps. Verschaffen Sie sich einen Überblick über rechtliche Rahmen des Abfallrechts und bleiben Sie beim "Müllthema" up to date für Ihren Betrieb!
Aktualisiert: 2023-03-28
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Abfallrecht für Betriebe

Abfallrecht für Betriebe von Krasznai,  Reka
Das Abfallrecht gewinnt in der Praxis zunehmend an Bedeutung. Nicht nur die Abfallmengen steigen, sondern dank des technischen Fortschritts auch die Möglichkeiten, Abfälle zu recyceln. Aber was ist überhaupt ein Abfall? Welche Pflichten müssen beim Umgang mit Abfällen berücksichtigt werden? Wie können Abfälle verwertet oder gar vermieden werden? Wann muss ein Altlastenbeitrag bezahlt werden? Abfallrechtsexpertin Reka Krasznai gibt in der vorliegenden QuickInfo Antworten auf diese Fragen und vermittelt in leicht verständlicher Weise die Grundlagen des österreichischen Abfallrechts. Ihr Ratgeber richtet sich nicht nur an Juristen, sondern auch an Techniker, Umweltbeauftragte, Studierende und an alle Akteure, die in der Praxis mit abfallrechtlichen Themenstellungen beschäftigt sind. "Abfallrecht für Betriebe" ist der zweite Band der "Schriftenreihe Planungs- und Verfahrensrecht für Technik und Wirtschaft", herausgegeben von Wilhelm Bergthaler. Die Gliederung der QuickInfo ermöglicht rasches Auffinden und bietet zahlreiche Praxistipps. Verschaffen Sie sich einen Überblick über rechtliche Rahmen des Abfallrechts und bleiben Sie beim "Müllthema" up to date für Ihren Betrieb!
Aktualisiert: 2023-03-28
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Die neue Gewerbeabfallverordnung (E-Book)

Die neue Gewerbeabfallverordnung (E-Book) von Konzak,  Olaf, Suhl,  Christian
Mit der grundlegenden Neufassung wird die seit dem 1. Januar 2003 geltende Gewerbeabfallverordnung an die Vorgaben der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG und des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere an die in beiden Regelwerken verankerte fünfstufige Abfallhierarchie angepasst. Die neue Gewerbeabfallverordnung enthält zahlreiche neue Anforderungen und Pflichten für die Abfallerzeuger. So soll die getrennte Erfassung von Gewerbe- und Bauabfällen gestärkt werden, da sich sortenreine Abfallfraktionen besser recyceln lassen. Ausnahmen von der Pflicht zur getrennten Sammlung sind eng begrenzt und müssen von den Abfallerzeugern dokumentiert werden. Daneben soll die Vorbehandlung gemischter Gewerbe- und Bauabfälle gestärkt werden. Für die technische Ausstattung der Vorbehandlungsanlagen werden zukünftig Mindestanforderungen, z.B. bestimmte Anlagenkomponenten vorgeschrieben, und es gelten zukünftig bestimmte Quoten in Bezug auf die in den Gemischen enthaltenen Wertstoffe, die aussortiert einem Recyclingverfahren zugeführt werden müssen. Diese Vorgaben gehen einher mit neuen Anforderungen an Eigenkontrollen der Betreiber von Vorbehandlungsanlagen sowie an die Fremdüberwachung der Anlagen zur Überprüfung der Betriebsweise der Anlage und der Ergebnisse der Eigenkontrollen. Bei Bau- und Abbruchabfällen sind erstmals auch Maßnahmen des selektiven Abbruchs und Rückbaus zu berücksichtigen. Soweit gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle durch den Erzeuger und Besitzer nicht verwertet werden können, gilt weiterhin die Pflicht, diese Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen und mindestens einen Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dafür zu nutzen (Pflichtrestmülltonne).
Aktualisiert: 2023-04-24
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Entsorgungshandbuch für Energiedienstleister

Entsorgungshandbuch für Energiedienstleister von Düwel,  Martin
Der Erwerb des Loseblattwerks beinhaltet ein kostenpflichtiges Ergänzungs-Abonnement mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr. Es erscheinen ca. 1 bis 2 Aktualisierungen pro Jahr. Die Aktualisierungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Das Loseblattwerk ist auch ohne Abonnement und Ergänzungslieferungen zum Preis von 328,00 € erhältlich. Für Bestellungen wenden Sie sich bitte an: sommer@vde-verlag.de oder (030) 34 80 01-1162 Das „Entsorgungshandbuch" bietet den mit entsorgungsrechtlichen Fragestellungen Beschäftigten praktische Hilfestellung in Sachen Abfallrecht und Lösungen für die Entsorgungspraxis. Nachdem das Standardwerk für die Energiewirtschaft mit der 17. Ergänzungslieferung in einer völlig neuen Gestalt erschienen ist, wurde eine umfassende Anpassung aller Kapitel – an die seit dem 1. Juni 2012 geltenden Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes – vorgenommen. Dabei wurden weitere Rechtsänderungen im Bereich des Abfall- und Gefahrstoffrechts berücksichtigt. Der Inhalt des Entsorgungshandbuches wurde in der gemeinsamen Projektgruppe des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V., des VGB PowerTech e.V. und RA und FAVwR Dr. jur. Martin Düwel, zusammen mit erfahrenen Praktikern insbesondere aus dem Bereich Erzeugung und Netze erarbeitet und ist daher speziell auf die Bedürfnisse der Energiewirtschaft zugeschnitten. Aus dem Inhalt (Auszug) Rechtliche Grundlagen · Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz · Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht · Abfallbeauftragte · abfallbezogene Berichtspflichten · Entsorgungsfachbetriebe · Abfallerzeuger und Abfallbesitzer · Zwischenlagerung und Mitverbrennung von Abfällen · Grenzüberschreitende Abfalltransporte · Gefahrstoffe · Erlaubnis für Händler und Makler Überwachung der Entsorgung · Nachweis- und Registerpflichten · Rechtsfolgen bei Störung des Kommunikationssystems · Bevollmächtigung im Nachweisverfahren Liste der Abfälle · Das Abfallverzeichnis · Alphabetisches Verzeichnis der Abfälle · Abfallkatalog für typische Abfälle bei Energiedienstleistern Pflichten bei Fremdfirmeneinsatz · Rechtsrahmen für den Fremdfirmeneinsatz · Fallbeispiele aus der betrieblichen Praxis · Praxishilfen · „Ewigkeitshaftung" in der Abfallentsorgung – Verantwortung von Abfallerzeuger und Abfallbesitzer Hinweise zur Entsorgung branchentypischer Abfälle · PCB-haltige Transformatoren und Kondensatoren · Rückstände aus der Ölschadensbekämpfung · Vergussmaterial · Öfen und Massekabel · Batterien und Akkumulatoren · Entladungslampen und quecksilberhaltige Abfälle · Althölzer · Elektronikschrott · asbesthaltige Abfälle · Altlacke und Behältnisse mit Restinhalten · Künstliche Mineralfasern · Gewerbliche Siedlungsabfälle und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle · Klärschlamm · SF6 und SF6-haltige Abfälle · Aschen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Biomasse · Ölabscheider-/Schlammfanginhalt Energiewirtschaftliche Nebenprodukte · Steinkohlenflugasche und Schmelzkammergranulat I REA-Gips
Aktualisiert: 2022-12-09
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Pflichten für den Unternehmer nach dem Abfallrecht

Pflichten für den Unternehmer nach dem Abfallrecht von Gojer,  Christian
Das Abfallrecht ist einem ständigen Wandel unterworfen. Für Abfall-Ersterzeuger entstehen daraus eine Reihe von Pflichten, die es im täglichen Wirtschaftsleben zu beachten gilt. Die Broschüre vermittelt einen Überblick über die wesentlichen abfallrechtlichen Bestimmungen in einer übersichtlichen Form und gibt Hinweise, wie eben diese in der Praxis zu erfüllen sind. Relevante neue Bestimmungen aus dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und den relevanten Verordnungen seit der letzten Auflage: • Mit der Abfallbehandlungspflichtenverordnung 2017 wurden für die Bereiche Elektro-/Elektroaltgeräte, Batterien (zB Lithiumbatterien), Photovoltaikanlagen und Gärrückstände neue Vorgaben festgelegt. • Durch Änderungen im Abfallwirtschaftsgesetz werden nun insbesondere rechtswidrige Tätigkeiten (zB illegale Sammlung von Abfällen, illegale Abfallverbringungen) neben der verwaltungsstrafrechtlichen Behandlung auch gegebenenfalls mit Beschlagnahme und Verfall sanktioniert. • Zu den Bestimmungen der Verpackungsverordnung 2014 hat das BMLFUW bzw. nun BMNT (Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus) Merkblätter für den Umgang mit Importen, Eigenimporten, Lohnarbeit, Informationsweitergabe und Retouren veröffentlicht.
Aktualisiert: 2022-02-03
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Die neue Gewerbeabfallverordnung

Die neue Gewerbeabfallverordnung von Konzak,  Olaf, Suhl,  Christian
Die neue Gewerbeabfallverordnung enthält zahlreiche neue Anforderungen und Pflichten für die Abfallerzeuger. So soll die getrennte Erfassung von Gewerbe- und Bauabfällen gestärkt werden, da sich sortenreine Abfallfraktionen besser recyceln lassen. Ausnahmen von der Pflicht zur getrennten Sammlung sind eng begrenzt und müssen von den Abfallerzeugern dokumentiert werden. Daneben soll die Vorbehandlung gemischter Gewerbe- und Bauabfälle gestärkt werden. Für die technische Ausstattung der Vorbehandlungsanlagen werden zukünftig Mindestanforderungen, z.B. bestimmte Anlagenkomponenten vorgeschrieben, und es gelten zukünftig bestimmte Quoten in Bezug auf die in den Gemischen enthaltenen Wertstoffe, die aussortiert einem Recyclingverfahren zugeführt werden müssen. Diese Vorgaben gehen einher mit neuen Anforderungen an Eigenkontrollen der Betreiber von Vorbehandlungsanlagen sowie an die Fremdüberwachung der Anlagen zur Überprüfung der Betriebsweise der Anlage und der Ergebnisse der Eigenkontrollen. Bei Bau- und Abbruchabfällen sind erstmals auch Maßnahmen des selektiven Abbruchs und Rückbaus zu berücksichtigen. Soweit gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle durch den Erzeuger und Besitzer nicht verwertet werden können, gilt weiterhin die Pflicht, diese Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen und mindestens einen Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dafür zu nutzen (Pflichtrestmülltonne).
Aktualisiert: 2023-04-24
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Die Rücknahme illegal grenzüberschreitend verbrachter Abfälle

Die Rücknahme illegal grenzüberschreitend verbrachter Abfälle von Griesbach,  Angela
Wie lässt sich der Abfallempfänger in die Pflicht nehmen, der illegal Abfälle importiert, aber weder über eine Behandlungsanlage noch über eine Anlagengenehmigung verfügt? Grundsätzlich sieht die Verordnung (EG) 1013/2006 über die (grenzüberschreitende) Verbringung von Abfällen vor, dass der Abfallerzeuger illegal verbrachte Abfälle zurückzunehmen hat. Für illegale Abfallverbringungen, bei denen der Erzeuger die fehlende Genehmigung, der Empfänger hingegen die fehlende Behandlungsanlage zu vertreten hat, finden sich keine Vorgaben. Kommt also der Abfallempfänger ungeschoren davon? Einer fundierten Darstellung sowohl des Notifizierungsverfahrens als auch der illegalen Verbringungen folgt die Analyse der für eine legale Verbringung erforderlichen abfallrechtlichen (transnationalen und multipolaren) Genehmigungen und des daraus resultierenden polygonalen (Notifizierungs-) Rechtsverhältnisses zwischen Abfallerzeuger (dem so genannten Notifizierenden), Abfallempfänger und betroffenen Behörden. Dem Baurecht vergleichbar, das zwischen formeller und materieller Rechtswidrigkeit unterscheidet, lässt sich nach formeller und materieller Rechtmäßigkeit einer Abfallverbringung differenzieren und die Verantwortlichkeit je nach Abfallart und geplanter Entsorgung dem Erzeuger und/oder (auch) dem Empfänger zuweisen. Während der Erzeuger für das Genehmigungsverfahren und damit für die formelle Rechtmäßigkeit verantwortlich ist, ist der Empfänger für die materielle Rechtmäßigkeit dann verantwortlich, wenn er unter Missachtung der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) Abfälle zur Verwertung annimmt, ohne die erforderliche Anlage bzw. Anlagengenehmigung zu haben. Die Verantwortlichkeit des Abfallerzeugers für die formelle und des Abfallempfängers für die materielle Rechtswidrigkeit führt dazu, dass in dem Rücknahmerechtsverhältnis der Empfängerstaat gegen den Versandstaat einen Anspruch auf Rücknahme der Abfallmenge durch den Abfallerzeuger hat; dabei umfasst der Anspruch die Menge, auf die sich die beteiligten Staaten unter Berücksichtigung der jeweiligen Störeranteile von Erzeuger und Empfänger geeinigt haben. Dem Versandstaat hingegen steht ein Anspruch gegen den Empfängerstaat auf Entsorgung des verbleibenden Anteils durch den Abfallempfänger zu.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Das neue Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht: Was kommt auf die Unternehmen zu?

Das neue Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht: Was kommt auf die Unternehmen zu? von Graf,  Christian, Paschke,  Marian
Die zukünftige Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts mit dem geplanten Kreislaufwirtschaftsgesetz stellt produzierende Unternehmen und die Entsorgungswirtschaft vor neue Herausforderungen. Der 14. Hamburger Wirtschaftsrechtstag widmete sich der Frage: Was kommt auf die Unternehmen zu? Wie erfolgt die Umsetzung der vorgesehenen Neuregelungen, insbesondere in Hamburg? Neben diesen Grundsatzfragen stellt die Neuregelung spezielle Herausforderungen an die Wirtschaft: Welche Auswirkungen haben die neuen Begriffsbestimmungen zum Abfall auf die abfallerzeugende Industrie? Was bedeutet eine fünfstufige Abfallhierarchie einschließlich des Recyclings für die abfallerzeugende Industrie und welche Stärken und Schwächen der Neukonzeptionierung sind erkennbar? Werden Entsorgungszuständigkeiten privatisiert oder rekommunalisiert? Wie weit geht die Haftung von Abfallerzeugern? Diese und weitere Fragen haben die Vertreter aus Praxis und Wissenschaft auf dem 14. Hamburger Wirtschaftsrechtstag im November 2011 beleuchtet und diskutiert. Die Vorträge und wesentlichen Ergebnisse der Diskussion werden in diesem Tagungsband zusammengefasst.
Aktualisiert: 2019-12-20
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