Entlastung von Doppelmandatsträgern im faktischen Konzern

Entlastung von Doppelmandatsträgern im faktischen Konzern von Dicke,  Marius
Die Entlastung im Anschluss an ein Geschäftsjahr ist für die Organwalter in der GmbH und AG von erheblicher Bedeutung. Während die Entlastung in der GmbH Präklusionswirkung samt haftungsrechtlicher Verzichtswirkung entfaltet, statuiert § 120 Abs. 2 S. 2 AktG, dass die aktienrechtliche Entlastung keine Verzichtswirkung hat. Sofern im faktischen GmbH-Konzern der Vorstand der Aktiengesellschaft als sogenannter Doppelmandatsträger sogleich Geschäftsführer der zu 100 % beherrschten Tochtergesellschaft ist, führt dies bei der Entlastung auf der Ebene der Tochter-GmbH zu einer Interessenkollision. Diese Problematik aufgrund personeller Verflechtungen im Konzern wird in der rechtswissenschaftlichen Diskussion bisweilen mehrheitlich ergebnisorientiert gelöst. Die hiesige Abhandlung untersucht die Folge der Interessenkollision hinsichtlich eines möglichen Stimmverbotes des Doppelmandatars und beleuchtet die Auswirkungen auf der Ebene der Muttergesellschaft. Dabei wird aufgezeigt, dass eine Selbstentlastung des doppelfunktionären Vorstandes trotz einer Interessenkollision möglich ist. Zentraler Lösungsansatz für die Neutralisierung des Interessenkonfliktes ist die Anwendung des § 181 Var. 1 BGB auf Ebene der Muttergesellschaft, durch die eine (ergebnisorientierte) Rückanwendung des Stimmverbotes in der Tochtergesellschaft obsolet ist.
Aktualisiert: 2020-11-30
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§ 181 BGB: Interessengerechte Schutznorm oder Störfaktor

§ 181 BGB: Interessengerechte Schutznorm oder Störfaktor von Dierig,  Katarina
§ 181 BGB bezweckt den Schutz des Vertretenen vor Interessenkonflikten in der Person des Vertreters unter größtmöglicher Wahrung der Rechtssicherheit. Die Norm sieht eine Beschränkung der Vertretungsmacht für Insichgeschäfte, also Fälle des Selbstkontrahierens und der Mehrfachvertretung, vor. Diese sind mangels Vertretungsmacht schwebend unwirksam, es sei denn, sie bestehen ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder der Vertretene hat sie zuvor gestattet. Vor allem in den Fällen von Konzernsachverhalten führt die Regelung zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten. Die Verfasserin untersucht, inwieweit die Regelung des § 181 BGB ihre Zwecke erreicht oder ob diese durch andere vorhandene Regelungen bereits erreicht werden. Dabei erfolgt eine Differenzierung zwischen dem allgemeinen Stellvertretungsrecht und dem Konzernbinnenbereich. Nach einer Untersuchung der Regelungen der Rechtsvereinheitlichungsansätze und der bereits vorhandenen Regelungsvorschläge folgt ein eigener Regelungsvorschlag zum Umgang mit Interessenkonflikten im Stellvertretungsrecht de lege ferenda.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Das Verbot der Mehrfachvertretung im Aktien- und GmbH-Konzern

Das Verbot der Mehrfachvertretung im Aktien- und GmbH-Konzern von Stenzel,  Verena
Nach § 181 Alt. 2 BGB ist es einem Vertreter grundsätzlich untersagt, auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts als Vertreter für jede der beiden Parteien tätig zu werden (sog. Verbot der Mehrfachvertretung). Während die Anwendung dieser Regelung im Allgemeinen Teil des BGB als geklärt gilt, bereitet § 181 Alt. 2 BGB bzw. sein Zweck in Konzernsachverhalten, namentlich in mit Doppelmandatsträgern besetzten Aktien- oder GmbH-Konzerngesellschaften, erhebliche praktische und rechtliche Probleme. So steht das Verbot der Mehrfachvertretung im Widerspruch zum Grundgedanken des deutschen Konzernrechts, welches eine zusammenhängende Konzernleitung ermöglichen und unterstützen soll. Hinzu kommt, dass in Konzernkonstellationen die Ausnahme der Gestattung durch den Vertretenen an vergleichsweise strenge formale Hürden und Anforderungen geknüpft ist, die in der Praxis für zusätzlichen Aufwand und Rechtsunsicherheit sorgen. In ihrer Dissertation widmet sich die Verfasserin der wertungsgerechten Auflösung dieses Problemkreises. Anhand einer umfassenden dogmatischen Analyse wird untersucht, ob sich die Herausnahme des Konzernbinnengeschäftes im Aktien- und GmbH-Unterordnungskonzern aus dem Anwendungsbereich des § 181 Alt. 2 BGB aufgrund der dort geltenden Besonderheiten rechtsdogmatisch begründen lässt.
Aktualisiert: 2023-04-04
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