Handbuch des Softwarerechts

Handbuch des Softwarerechts von Argyriadou,  Iris, Bierekoven,  Christiane, Bischof,  Elke, Braun,  Stefan, Droste,  Johannes, Ewald,  Konstantin, Fischer,  Thomas, Fischl,  Thomas, Freund,  Bernhard, Gennen,  Klaus, Gerlach,  Carsten, Grützmacher,  Malte, Heydn,  Truiken, Hilber,  Marc, Hörl,  Bernhard, Huppertz,  Peter, Intveen,  Michael, Jentzsch,  Jana, Karger,  Michael, Klingbeil,  F. Thilo, Kohm,  Simon, Kremer,  Sascha, Krüger,  Harald, Lapp,  Thomas, Legerlotz,  Christoph, Mannewitz,  Felix, Ohrtmann,  Jan-Peter, Rockstroh,  Sebastian, Roth-Neuschild,  Birgit, Schmidt,  Stephan, Schneider,  Mathias, Scholz,  Jochen, Seegel,  Alin, Sekara,  Monika, Spindler,  Gerald, Stögmüller,  Thomas, Taraz,  Daniel, Untucht,  Günther, Völkel,  Christian, Welkenbach,  Christian
Sie haben längst erkannt, dass im Fall der Fälle die üblichen, neutral gehaltenen Darstellungen des Softwarerechts nicht zum Vorteil Ihres Mandanten sind? Dann zeigt Ihnen das neue „Handbuch des Softwarerechts“ die Lösung: Das Werk stellt Ihnen den jeweiligen Sachverhalt aus zwei Perspektiven dar: aus Anbieter- und aus Anwendersicht. Damit bietet Ihnen das „Handbuch des Softwarerechts“ einen neuen Ansatz. Statt auf „(schein)neutrale“ Erläuterungen legt das Buch Wert auf eine optimale Gestaltung für beide Seiten – jeweils dargestellt in sich gegenüberstehenden Gegensatzpaaren. So erhalten Sie das perfekte Hilfsmittel, um für Ihre Partei das passende Ergebnis zu erzielen: • Ob Softwareanbieter oder Kunde: Ihr Mandant erhält eine exakt auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Beratung. • Sie lernen die Interessen der anderen Vertragsseite kennen und besser verstehen – ein weiterer Pluspunkt bei der Vertragsgestaltung zum Vorteil Ihres Mandanten. • Sie bekommen konkrete Antworten auf Fragen, die in Vertragsverhandlungen immer wieder kontrovers diskutiert werden. Für die einfache Handhabung entsprechen die klar strukturierten Kapitel dem typischen Projektverlauf und bilden den gesamten Lebenszyklus der Software ab: von den Vorfeldvereinbarungen über die Beschaffung und Nutzung der Software bis zu Fragen und Sonderthemen, die üblicherweise den Softwareeinsatz begleiten. Dabei achten die Autoren – durchweg ausgewiesene IT-Rechtsspezialisten – in allen Kapiteln auf 100%ige Praxisorientierung. Alle relevanten Rechtsfragen werden umfassend, übersichtlich und klar strukturiert dargestellt – für ein leichteres Arbeiten mit und an Softwareverträgen und für zufriedene Mandanten.
Aktualisiert: 2019-01-04
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Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und die Gewährleistung digitaler Privatheit im grundrechtlichen Kontext

Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und die Gewährleistung digitaler Privatheit im grundrechtlichen Kontext von Taraz,  Daniel
Das Bundesverfassungsgericht entschied sich anlässlich einer Ermächtigung zu sog. Onlinedurchsuchungen am 27. Februar 2008 für die Etablierung eines neuen Grundrechts. Darin wurden gerade informationstechnische Systeme als besonders schützenswerte Orte der Persönlichkeitsentfaltung aufgedeckt und dessen Vertraulichkeit und Integrität nunmehr grundrechtlich gewährleistet. Seit dem Urteil entwickelte sich die vorliegende Untersuchung von der Gefahr staatlicher Zugriffe wie der Onlinedurchsuchung, hin zu der Erkenntnis, dass der einzelne Benutzer auch vor sich und gerade den globalen Unternehmen geschützt werden muss, um unter anderem die Grundlage für die eigene informationelle Selbstbestimmung teilweise zurückzuerlangen. Auch diesbezüglich rückte der Staat insoweit in den Mittelpunkt, als er sich aus der Telekommunikation durch dessen Privatisierung genauso wie aus anderen Bereichen zurückgezogen hatte. Dennoch oder gerade deswegen muss er nun für den Bürger aktiv werden. Der einzelne Bürger sieht sich zwangsläufig den Betreibern der Dienste und Netze ausgeliefert. Dennoch durfte er sich bislang jedenfalls wenigstens damit trösten, dass verschiedene Unternehmen hinter den unterschiedlichen Diensten stehen. Dieser Trost ist mit den aktuellen Entdeckungen im Rahmen ausländischer Geheimdienstaktivitäten verpufft. Denn zumindest ausländische Staaten führen im Gegenteil zusätzlich zu eigenen originären Zugriffen die Quellen der privaten Großunternehmen zusammen, so dass damit sämtliche Gefahren potenziert, alle Erwartungen der Nutzer enttäuscht werden und das Vertrauen in den Staat verletzt wird. Denn durch solche Verklammerungen fließen beim Staat sämtliche Ströme zusammen. Automatisiert braucht er sich eines konkreten Verdachts gar nicht erst bemühen, sondern erhält vorab den vollen Zugriff. Der Staat strebt damit die totale lückenlose synchrone digitale Überwachung des Bürgers an. Damit geht in dem letzten Entwicklungsschritt dieser Arbeit zuletzt wieder vom Staat das größte Gefährdungspotential aus. Die grundrechtliche Freiheit kann zwar ohne die damit zur Begründung herausgezogene Sicherheit nicht ausgelebt werden. Aussagen, eine einhundertprozentige Sicherheit könne nur durch bestimmte Maßnahmen erreicht werden, lassen jedoch Zweifel aufkommen, ob dessen Ausgleichsbedürfnis heute noch bekannt ist. Eine solche ist ohnehin praktisch weder realisierbar noch in Anbetracht des Verlusts von Freiheit erstrebenswert. Der Grundrechtsträger lebt heute seine persönliche Freiheit in modernen Kommunikationsinfrastrukturen innerhalb verschiedener privateren oder öffentlicheren Strukturen aus. Er nutzt informationstechnische Systeme heutzutage ständig und überall, gerade auch in der lokalen Öffentlichkeit, zur eigenen persönlichen Entfaltung und ist hierauf angewiesen. Daher bildet das neue Grundrecht eine besondere Schutzzone der Privatheit ab, indem es die Persönlichkeit bei der Nutzung von informationstechnischen Systemen schützt. Dieses dritte mit dieser Studie herauszustellende Element neben Freiheit und Sicherheit ist ein hinter zahlreichen Grundrechten stehendes Bedürfnis, das ein natürliches und genauso elementares Bedürfnis des Menschen nach Rückzug und Unverletzlichkeit abbildet und insbesondere prägend für die Entwicklung des Persönlichkeitsschutzes ist. Hingegen kam Privatheit im digitalen Kontext aufgrund der Betonung von Selbstbestimmung bislang nicht zum Tragen. Im englischsprachigen Recht ist Privatheit insbesondere als „Privacy“ auch und gerade aktuell im digitalen Kontext von entscheidender Bedeutung zum Schutz des Individuums. Der Gefährdungslage kommt durch die persönliche Verknüpfung des Bürgers mit komplexen informationstechnischen Systemen und dessen Nutzungen vor dem Hintergrund von Zugriffen des Staates und Dritten hierauf eine vollkomme neue Qualität zu. Vor diesem Hintergrund soll mit dem neuen Grundrecht die verfassungsrechtliche Entsprechung gefunden und dem Bedürfnis nach digitaler Privatheit entsprochen werden. Dieses Werk soll die Notwendigkeit und Legitimation dessen herausstellen. Der Staat soll auf allen Ebenen im digitalen Kampf gegen die Freiheit nicht nur beschränkt werden, sondern vielmehr dessen Gegenteil erreicht werden: der Staat muss den Grundrechtsträger auch vor Gefahren durch Dritte schützen, von eigenen Zugriffen ablassen sowie Gegenmaßnahmen aktiv ergreifen und Dritte verpflichten, hieran mitzuwirken.
Aktualisiert: 2023-04-06
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