"Leistung" hat nur in einer einzigen Bestimmung unmittelbar Eingang in den Verfassungstext gefunden: in Art. 33 Abs. 2 GG. Gleichwohl handelt es sich um einen Zentralbegriff der Verfassungsordnung, der sich an unterschiedlicher Stelle verorten läßt; seine eigentliche Bedeutung liegt in der Verfassungsinterpretation. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Leistungsprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums zu beachten; es bildet ein wichtiges Kriterium für die Konkretisierung des Schutzbereichs der Eigentumsgarantie; es reguliert den Hochschulzugang im Rahmen der Berufsfreiheit.
Inhalt und Reichweite des Leistungsprinzips sind bis heute in allen Bereichen der Verfassung umstritten; nicht nur in der Konkurrenz mit anderen hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ist sein Gewicht Gegenstand rechtspolitischer Diskussionen. In Zeiten knapper Kassen, insbesondere der Rentenversicherungsträger, stehen Inhalt und Reichweite des verfassungsrechtlich gebotenen Eigentumsschutzes von Sozialansprüchen sowie der Handlungsspielraum des Sozialstaates auf dem Prüfstand. Wo und in welchem Rahmen unterliegt der Gesetzgeber der Legitimitätskontrolle der Eigentumsgarantie? Trägt das Leistungsprinzip dazu bei, die Klasse der subjektiven öffentlichen Rechte zu markieren, die von der Eigentumsgarantie erfaßt werden? Beim Hochschulzugang entscheidet Leistung über Bildungschancen und damit über den gesellschaftlichen Aufstieg und Status. Kann das Leistungskriterium den grundrechtlich verbürgten Anspruch gleichberechtigter Teilnahme an staatlichen Bildungsstätten einlösen?
Die Untersuchung will dazu beitragen, die Konturen des Leistungsbegriffs zu klären, um die Chance einer rationalen Diskussion zu erhöhen. Im Mittelpunkt des Interesses steht der vergleichende Blick auf das Leistungskriterium in den verschiedenen Rechtsbereichen. Es wird in der Rechtsprechung zum Eigentum, zur Ausbildungsfreiheit und zum Beamtenrecht auf seine dogmatischen F
Aktualisiert: 2023-06-15
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"Leistung" hat nur in einer einzigen Bestimmung unmittelbar Eingang in den Verfassungstext gefunden: in Art. 33 Abs. 2 GG. Gleichwohl handelt es sich um einen Zentralbegriff der Verfassungsordnung, der sich an unterschiedlicher Stelle verorten läßt; seine eigentliche Bedeutung liegt in der Verfassungsinterpretation. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Leistungsprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums zu beachten; es bildet ein wichtiges Kriterium für die Konkretisierung des Schutzbereichs der Eigentumsgarantie; es reguliert den Hochschulzugang im Rahmen der Berufsfreiheit.
Inhalt und Reichweite des Leistungsprinzips sind bis heute in allen Bereichen der Verfassung umstritten; nicht nur in der Konkurrenz mit anderen hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ist sein Gewicht Gegenstand rechtspolitischer Diskussionen. In Zeiten knapper Kassen, insbesondere der Rentenversicherungsträger, stehen Inhalt und Reichweite des verfassungsrechtlich gebotenen Eigentumsschutzes von Sozialansprüchen sowie der Handlungsspielraum des Sozialstaates auf dem Prüfstand. Wo und in welchem Rahmen unterliegt der Gesetzgeber der Legitimitätskontrolle der Eigentumsgarantie? Trägt das Leistungsprinzip dazu bei, die Klasse der subjektiven öffentlichen Rechte zu markieren, die von der Eigentumsgarantie erfaßt werden? Beim Hochschulzugang entscheidet Leistung über Bildungschancen und damit über den gesellschaftlichen Aufstieg und Status. Kann das Leistungskriterium den grundrechtlich verbürgten Anspruch gleichberechtigter Teilnahme an staatlichen Bildungsstätten einlösen?
Die Untersuchung will dazu beitragen, die Konturen des Leistungsbegriffs zu klären, um die Chance einer rationalen Diskussion zu erhöhen. Im Mittelpunkt des Interesses steht der vergleichende Blick auf das Leistungskriterium in den verschiedenen Rechtsbereichen. Es wird in der Rechtsprechung zum Eigentum, zur Ausbildungsfreiheit und zum Beamtenrecht auf seine dogmatischen F
Aktualisiert: 2023-05-15
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"Leistung" hat nur in einer einzigen Bestimmung unmittelbar Eingang in den Verfassungstext gefunden: in Art. 33 Abs. 2 GG. Gleichwohl handelt es sich um einen Zentralbegriff der Verfassungsordnung, der sich an unterschiedlicher Stelle verorten läßt; seine eigentliche Bedeutung liegt in der Verfassungsinterpretation. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Leistungsprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums zu beachten; es bildet ein wichtiges Kriterium für die Konkretisierung des Schutzbereichs der Eigentumsgarantie; es reguliert den Hochschulzugang im Rahmen der Berufsfreiheit.
Inhalt und Reichweite des Leistungsprinzips sind bis heute in allen Bereichen der Verfassung umstritten; nicht nur in der Konkurrenz mit anderen hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ist sein Gewicht Gegenstand rechtspolitischer Diskussionen. In Zeiten knapper Kassen, insbesondere der Rentenversicherungsträger, stehen Inhalt und Reichweite des verfassungsrechtlich gebotenen Eigentumsschutzes von Sozialansprüchen sowie der Handlungsspielraum des Sozialstaates auf dem Prüfstand. Wo und in welchem Rahmen unterliegt der Gesetzgeber der Legitimitätskontrolle der Eigentumsgarantie? Trägt das Leistungsprinzip dazu bei, die Klasse der subjektiven öffentlichen Rechte zu markieren, die von der Eigentumsgarantie erfaßt werden? Beim Hochschulzugang entscheidet Leistung über Bildungschancen und damit über den gesellschaftlichen Aufstieg und Status. Kann das Leistungskriterium den grundrechtlich verbürgten Anspruch gleichberechtigter Teilnahme an staatlichen Bildungsstätten einlösen?
Die Untersuchung will dazu beitragen, die Konturen des Leistungsbegriffs zu klären, um die Chance einer rationalen Diskussion zu erhöhen. Im Mittelpunkt des Interesses steht der vergleichende Blick auf das Leistungskriterium in den verschiedenen Rechtsbereichen. Es wird in der Rechtsprechung zum Eigentum, zur Ausbildungsfreiheit und zum Beamtenrecht auf seine dogmatischen F
Aktualisiert: 2023-05-11
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"Leistung" hat nur in einer einzigen Bestimmung unmittelbar Eingang in den Verfassungstext gefunden: in Art. 33 Abs. 2 GG. Gleichwohl handelt es sich um einen Zentralbegriff der Verfassungsordnung, der sich an unterschiedlicher Stelle verorten läßt; seine eigentliche Bedeutung liegt in der Verfassungsinterpretation. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Leistungsprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums zu beachten; es bildet ein wichtiges Kriterium für die Konkretisierung des Schutzbereichs der Eigentumsgarantie; es reguliert den Hochschulzugang im Rahmen der Berufsfreiheit.
Inhalt und Reichweite des Leistungsprinzips sind bis heute in allen Bereichen der Verfassung umstritten; nicht nur in der Konkurrenz mit anderen hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ist sein Gewicht Gegenstand rechtspolitischer Diskussionen. In Zeiten knapper Kassen, insbesondere der Rentenversicherungsträger, stehen Inhalt und Reichweite des verfassungsrechtlich gebotenen Eigentumsschutzes von Sozialansprüchen sowie der Handlungsspielraum des Sozialstaates auf dem Prüfstand. Wo und in welchem Rahmen unterliegt der Gesetzgeber der Legitimitätskontrolle der Eigentumsgarantie? Trägt das Leistungsprinzip dazu bei, die Klasse der subjektiven öffentlichen Rechte zu markieren, die von der Eigentumsgarantie erfaßt werden? Beim Hochschulzugang entscheidet Leistung über Bildungschancen und damit über den gesellschaftlichen Aufstieg und Status. Kann das Leistungskriterium den grundrechtlich verbürgten Anspruch gleichberechtigter Teilnahme an staatlichen Bildungsstätten einlösen?
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Aktualisiert: 2023-04-15
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