Die tarifvertragliche Mitbestimmung in unternehmerischen Fragen wird seit Jahrzehnten kontrovers diskutiert, ohne daß die vielfältigen Probleme als rechtlich geklärt angesehen werden könnten. In der neueren tarifpolitischen Diskussion kommt Tarifnormen eine besondere Bedeutung zu, die Vorgaben für die unternehmerische Arbeitsorganisation aufstellen und dadurch Art, Umfang oder Intensität der vom einzelnen Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung bestimmen. Diese Regelungen sind insbesondere für die Gewerkschaften interessant, weil mit ihnen beschäftigungspolitische Wirkungen erreicht werden können. Dies beruht nicht zuletzt darauf. daß von ihnen nicht nur die gewerkschaftlich organisierten, sondern alle Arbeitnehmer erfaßt werden, was jedoch im Widerspruch zum tarifrechtlichen Verbandsprinzip steht.
Die Abhandlung untersucht Rechtsnatur, Wirkungsweise und rechtliche Zulässigkeit dieser als Arbeitsplatzgestaltungsregelungen bezeichneten Tarifnormen. Diese werden als Betriebsnormen qualifiziert, die gemäß § 3 Abs. 2 TVG unabhängig von der Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer für alle Betriebe gelten, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist. Die fehlende Legitimation gegenüber den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern hat bei der Bestimmung des sachlichen Umfangs der tariflichen Regelungskompetenz entscheidende Bedeutung. Rechtliche Grundlage ist dabei die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte negative Koalitionsfreiheit, deren begrenzende Funktion im Tarifvertragssystem eingehend untersucht wird. Abschließend wird als weitere Grenze der tariflichen Regelungskompetenz auf die Unternehmensautonomie sowie die Berufsfreiheit des Arbeitgebers eingegangen.
Die Abhandlung gelangt zu dem Ergebnis, daß die tarifliche Ausgestaltung der Arbeitsplätze, soweit mit ihnen eine unmittelbare oder mittelbare Bestimmung der Leistungspflichten des einzelnen Arbeitnehmers erfolgt, rechtlich unzulässig ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die tarifvertragliche Mitbestimmung in unternehmerischen Fragen wird seit Jahrzehnten kontrovers diskutiert, ohne daß die vielfältigen Probleme als rechtlich geklärt angesehen werden könnten. In der neueren tarifpolitischen Diskussion kommt Tarifnormen eine besondere Bedeutung zu, die Vorgaben für die unternehmerische Arbeitsorganisation aufstellen und dadurch Art, Umfang oder Intensität der vom einzelnen Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung bestimmen. Diese Regelungen sind insbesondere für die Gewerkschaften interessant, weil mit ihnen beschäftigungspolitische Wirkungen erreicht werden können. Dies beruht nicht zuletzt darauf. daß von ihnen nicht nur die gewerkschaftlich organisierten, sondern alle Arbeitnehmer erfaßt werden, was jedoch im Widerspruch zum tarifrechtlichen Verbandsprinzip steht.
Die Abhandlung untersucht Rechtsnatur, Wirkungsweise und rechtliche Zulässigkeit dieser als Arbeitsplatzgestaltungsregelungen bezeichneten Tarifnormen. Diese werden als Betriebsnormen qualifiziert, die gemäß § 3 Abs. 2 TVG unabhängig von der Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer für alle Betriebe gelten, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist. Die fehlende Legitimation gegenüber den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern hat bei der Bestimmung des sachlichen Umfangs der tariflichen Regelungskompetenz entscheidende Bedeutung. Rechtliche Grundlage ist dabei die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte negative Koalitionsfreiheit, deren begrenzende Funktion im Tarifvertragssystem eingehend untersucht wird. Abschließend wird als weitere Grenze der tariflichen Regelungskompetenz auf die Unternehmensautonomie sowie die Berufsfreiheit des Arbeitgebers eingegangen.
Die Abhandlung gelangt zu dem Ergebnis, daß die tarifliche Ausgestaltung der Arbeitsplätze, soweit mit ihnen eine unmittelbare oder mittelbare Bestimmung der Leistungspflichten des einzelnen Arbeitnehmers erfolgt, rechtlich unzulässig ist.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die tarifvertragliche Mitbestimmung in unternehmerischen Fragen wird seit Jahrzehnten kontrovers diskutiert, ohne daß die vielfältigen Probleme als rechtlich geklärt angesehen werden könnten. In der neueren tarifpolitischen Diskussion kommt Tarifnormen eine besondere Bedeutung zu, die Vorgaben für die unternehmerische Arbeitsorganisation aufstellen und dadurch Art, Umfang oder Intensität der vom einzelnen Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung bestimmen. Diese Regelungen sind insbesondere für die Gewerkschaften interessant, weil mit ihnen beschäftigungspolitische Wirkungen erreicht werden können. Dies beruht nicht zuletzt darauf. daß von ihnen nicht nur die gewerkschaftlich organisierten, sondern alle Arbeitnehmer erfaßt werden, was jedoch im Widerspruch zum tarifrechtlichen Verbandsprinzip steht.
Die Abhandlung untersucht Rechtsnatur, Wirkungsweise und rechtliche Zulässigkeit dieser als Arbeitsplatzgestaltungsregelungen bezeichneten Tarifnormen. Diese werden als Betriebsnormen qualifiziert, die gemäß § 3 Abs. 2 TVG unabhängig von der Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer für alle Betriebe gelten, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist. Die fehlende Legitimation gegenüber den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern hat bei der Bestimmung des sachlichen Umfangs der tariflichen Regelungskompetenz entscheidende Bedeutung. Rechtliche Grundlage ist dabei die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte negative Koalitionsfreiheit, deren begrenzende Funktion im Tarifvertragssystem eingehend untersucht wird. Abschließend wird als weitere Grenze der tariflichen Regelungskompetenz auf die Unternehmensautonomie sowie die Berufsfreiheit des Arbeitgebers eingegangen.
Die Abhandlung gelangt zu dem Ergebnis, daß die tarifliche Ausgestaltung der Arbeitsplätze, soweit mit ihnen eine unmittelbare oder mittelbare Bestimmung der Leistungspflichten des einzelnen Arbeitnehmers erfolgt, rechtlich unzulässig ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die tarifvertragliche Mitbestimmung in unternehmerischen Fragen wird seit Jahrzehnten kontrovers diskutiert, ohne daß die vielfältigen Probleme als rechtlich geklärt angesehen werden könnten. In der neueren tarifpolitischen Diskussion kommt Tarifnormen eine besondere Bedeutung zu, die Vorgaben für die unternehmerische Arbeitsorganisation aufstellen und dadurch Art, Umfang oder Intensität der vom einzelnen Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung bestimmen. Diese Regelungen sind insbesondere für die Gewerkschaften interessant, weil mit ihnen beschäftigungspolitische Wirkungen erreicht werden können. Dies beruht nicht zuletzt darauf. daß von ihnen nicht nur die gewerkschaftlich organisierten, sondern alle Arbeitnehmer erfaßt werden, was jedoch im Widerspruch zum tarifrechtlichen Verbandsprinzip steht.
Die Abhandlung untersucht Rechtsnatur, Wirkungsweise und rechtliche Zulässigkeit dieser als Arbeitsplatzgestaltungsregelungen bezeichneten Tarifnormen. Diese werden als Betriebsnormen qualifiziert, die gemäß § 3 Abs. 2 TVG unabhängig von der Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer für alle Betriebe gelten, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist. Die fehlende Legitimation gegenüber den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern hat bei der Bestimmung des sachlichen Umfangs der tariflichen Regelungskompetenz entscheidende Bedeutung. Rechtliche Grundlage ist dabei die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte negative Koalitionsfreiheit, deren begrenzende Funktion im Tarifvertragssystem eingehend untersucht wird. Abschließend wird als weitere Grenze der tariflichen Regelungskompetenz auf die Unternehmensautonomie sowie die Berufsfreiheit des Arbeitgebers eingegangen.
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Aktualisiert: 2023-04-15
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