Die Autorin setzt sich mit dem Reformentwurf der Schuldrechtskommission (KE), der die z. T. stark umstrittenen Vorschriften des geltenden Rücktrittsrechts neu konzipiert, kritisch und konstruktiv auseinander. Kern der Arbeit ist ein detaillierter Vergleich der geltenden mit der neu konzipierten Regelung. Unter Berücksichtigung des entstehungsgeschichtlichen Hintergrundes werden die Sachprobleme nach geltendem Recht dargestellt und Perspektiven erarbeitet, unter denen der Reformvorschlag bewertet werden kann. Dabei werden auch Regelungen in europäischen Partnerländern exemplarisch reflektiert.
Die Verfasserin sieht die Vorschriften des BGB insoweit als reformbedürftig an, als ein Rücktritt bei Nichterfüllung von Leistungspflichten und neben Schadensersatz möglich sein sollte. Durch die Einführung des Begriffs der »Pflichtverletzung« und der Kombinationsmöglichkeit von Rücktritt und Schadensersatz – beides Vorschläge des KE – würden zwar Verbesserungen erzielt, diese seien aber durch den gesetzgeberischen Aufwand wieder in Frage gestellt.
Die vom KE konzipierte Regelung der Gefahrtragung beim Rücktritt hält die Verfasserin für weitgehend überzeugend. Überarbeitungsbedarf bestehe jedoch, soweit nach dem BGB erfaßte Sachprobleme nunmehr offen gelassen, Regelungen ungenau formuliert wurden oder durch Streichungen Lücken entstanden seien. Das von der Kommission gewählte System der »Rückabwicklung dem Werte nach« stelle zudem kein wirkliches Wertersatzsystem dar.
Kathrin Herold konkretisiert die Ergebnisse ihrer Untersuchung abschließend in Form eines überarbeiteten Gesetzentwurfes.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Autorin setzt sich mit dem Reformentwurf der Schuldrechtskommission (KE), der die z. T. stark umstrittenen Vorschriften des geltenden Rücktrittsrechts neu konzipiert, kritisch und konstruktiv auseinander. Kern der Arbeit ist ein detaillierter Vergleich der geltenden mit der neu konzipierten Regelung. Unter Berücksichtigung des entstehungsgeschichtlichen Hintergrundes werden die Sachprobleme nach geltendem Recht dargestellt und Perspektiven erarbeitet, unter denen der Reformvorschlag bewertet werden kann. Dabei werden auch Regelungen in europäischen Partnerländern exemplarisch reflektiert.
Die Verfasserin sieht die Vorschriften des BGB insoweit als reformbedürftig an, als ein Rücktritt bei Nichterfüllung von Leistungspflichten und neben Schadensersatz möglich sein sollte. Durch die Einführung des Begriffs der »Pflichtverletzung« und der Kombinationsmöglichkeit von Rücktritt und Schadensersatz – beides Vorschläge des KE – würden zwar Verbesserungen erzielt, diese seien aber durch den gesetzgeberischen Aufwand wieder in Frage gestellt.
Die vom KE konzipierte Regelung der Gefahrtragung beim Rücktritt hält die Verfasserin für weitgehend überzeugend. Überarbeitungsbedarf bestehe jedoch, soweit nach dem BGB erfaßte Sachprobleme nunmehr offen gelassen, Regelungen ungenau formuliert wurden oder durch Streichungen Lücken entstanden seien. Das von der Kommission gewählte System der »Rückabwicklung dem Werte nach« stelle zudem kein wirkliches Wertersatzsystem dar.
Kathrin Herold konkretisiert die Ergebnisse ihrer Untersuchung abschließend in Form eines überarbeiteten Gesetzentwurfes.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Autorin setzt sich mit dem Reformentwurf der Schuldrechtskommission (KE), der die z. T. stark umstrittenen Vorschriften des geltenden Rücktrittsrechts neu konzipiert, kritisch und konstruktiv auseinander. Kern der Arbeit ist ein detaillierter Vergleich der geltenden mit der neu konzipierten Regelung. Unter Berücksichtigung des entstehungsgeschichtlichen Hintergrundes werden die Sachprobleme nach geltendem Recht dargestellt und Perspektiven erarbeitet, unter denen der Reformvorschlag bewertet werden kann. Dabei werden auch Regelungen in europäischen Partnerländern exemplarisch reflektiert.
Die Verfasserin sieht die Vorschriften des BGB insoweit als reformbedürftig an, als ein Rücktritt bei Nichterfüllung von Leistungspflichten und neben Schadensersatz möglich sein sollte. Durch die Einführung des Begriffs der »Pflichtverletzung« und der Kombinationsmöglichkeit von Rücktritt und Schadensersatz – beides Vorschläge des KE – würden zwar Verbesserungen erzielt, diese seien aber durch den gesetzgeberischen Aufwand wieder in Frage gestellt.
Die vom KE konzipierte Regelung der Gefahrtragung beim Rücktritt hält die Verfasserin für weitgehend überzeugend. Überarbeitungsbedarf bestehe jedoch, soweit nach dem BGB erfaßte Sachprobleme nunmehr offen gelassen, Regelungen ungenau formuliert wurden oder durch Streichungen Lücken entstanden seien. Das von der Kommission gewählte System der »Rückabwicklung dem Werte nach« stelle zudem kein wirkliches Wertersatzsystem dar.
Kathrin Herold konkretisiert die Ergebnisse ihrer Untersuchung abschließend in Form eines überarbeiteten Gesetzentwurfes.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Autorin setzt sich mit dem Reformentwurf der Schuldrechtskommission (KE), der die z. T. stark umstrittenen Vorschriften des geltenden Rücktrittsrechts neu konzipiert, kritisch und konstruktiv auseinander. Kern der Arbeit ist ein detaillierter Vergleich der geltenden mit der neu konzipierten Regelung. Unter Berücksichtigung des entstehungsgeschichtlichen Hintergrundes werden die Sachprobleme nach geltendem Recht dargestellt und Perspektiven erarbeitet, unter denen der Reformvorschlag bewertet werden kann. Dabei werden auch Regelungen in europäischen Partnerländern exemplarisch reflektiert.
Die Verfasserin sieht die Vorschriften des BGB insoweit als reformbedürftig an, als ein Rücktritt bei Nichterfüllung von Leistungspflichten und neben Schadensersatz möglich sein sollte. Durch die Einführung des Begriffs der »Pflichtverletzung« und der Kombinationsmöglichkeit von Rücktritt und Schadensersatz – beides Vorschläge des KE – würden zwar Verbesserungen erzielt, diese seien aber durch den gesetzgeberischen Aufwand wieder in Frage gestellt.
Die vom KE konzipierte Regelung der Gefahrtragung beim Rücktritt hält die Verfasserin für weitgehend überzeugend. Überarbeitungsbedarf bestehe jedoch, soweit nach dem BGB erfaßte Sachprobleme nunmehr offen gelassen, Regelungen ungenau formuliert wurden oder durch Streichungen Lücken entstanden seien. Das von der Kommission gewählte System der »Rückabwicklung dem Werte nach« stelle zudem kein wirkliches Wertersatzsystem dar.
Kathrin Herold konkretisiert die Ergebnisse ihrer Untersuchung abschließend in Form eines überarbeiteten Gesetzentwurfes.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Antiziganismus ist ein weit verbreitetes und virulentes Phänomen, das in den westlichen Gesellschaften tief verankert ist. In nahezu allen Staaten Europas werden Menschen als 'Zigeuner' diskriminiert und teilweise verfolgt.
"Die verschiedenen Aufsätze machen sehr deutlich, wie stark die antiziganistischen Zuschreibungen und Stereotype auf Projektionen und Zuschreibungen der Mehrheitsgesellschaft an die Minderheit beruhen."
Empfehlung Fachbuch, lernen-aus-der-geschichte.de
Gleichzeitig mangelt es an politischen und theoretischen Analysen. Das gilt auch für eine linke Kritik, die oft nicht über moralische Empörung hinaus geht. Dieser Sammelband soll zu einer breiteren und differenzierteren Diskussion und Kritik des Antiziganismus beitragen. Neben unterschiedlichen gesellschaftstheoretischen Ansätzen werden internationale Fallstudien zu Italien, Kosovo und Rumänien ebenso bearbeitet wie der Bereich medialer Repräsentationen und die Verwerfungen im bundesdeutschen Gedenken an den nationalsozialistischen Massenmord. Eine Kritik der Mehrheitsgesellschaft tritt hierbei an die Stelle eines nicht selten antiziganistischen Schreibens über Roma.
Aktualisiert: 2023-03-30
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Die Autorin setzt sich mit dem Reformentwurf der Schuldrechtskommission (KE), der die z. T. stark umstrittenen Vorschriften des geltenden Rücktrittsrechts neu konzipiert, kritisch und konstruktiv auseinander. Kern der Arbeit ist ein detaillierter Vergleich der geltenden mit der neu konzipierten Regelung. Unter Berücksichtigung des entstehungsgeschichtlichen Hintergrundes werden die Sachprobleme nach geltendem Recht dargestellt und Perspektiven erarbeitet, unter denen der Reformvorschlag bewertet werden kann. Dabei werden auch Regelungen in europäischen Partnerländern exemplarisch reflektiert.
Die Verfasserin sieht die Vorschriften des BGB insoweit als reformbedürftig an, als ein Rücktritt bei Nichterfüllung von Leistungspflichten und neben Schadensersatz möglich sein sollte. Durch die Einführung des Begriffs der »Pflichtverletzung« und der Kombinationsmöglichkeit von Rücktritt und Schadensersatz – beides Vorschläge des KE – würden zwar Verbesserungen erzielt, diese seien aber durch den gesetzgeberischen Aufwand wieder in Frage gestellt.
Die vom KE konzipierte Regelung der Gefahrtragung beim Rücktritt hält die Verfasserin für weitgehend überzeugend. Überarbeitungsbedarf bestehe jedoch, soweit nach dem BGB erfaßte Sachprobleme nunmehr offen gelassen, Regelungen ungenau formuliert wurden oder durch Streichungen Lücken entstanden seien. Das von der Kommission gewählte System der »Rückabwicklung dem Werte nach« stelle zudem kein wirkliches Wertersatzsystem dar.
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Aktualisiert: 2023-04-15
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