Der Autor beschäftigt sich mit der Wissenszurechnung, also mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Person haftet, wenn infolge arbeitsteiligen Handelns nicht sie selbst, sondern eine andere Person rechtlich relevante Umstände kennt oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kennt. Der Grundgedanke der Arbeit liegt darin, daß es kein allgemeines Rechtsinstitut der Wissenszurechnung gibt, sondern daß die Frage, inwieweit jemand für das Wissen von Hilfspersonen einstehen muß, von der jeweiligen Wissensnorm beantwortet wird (d. h. der Rechtsnorm, die an die Kenntnis oder die fahrlässige Unkenntnis bestimmte Rechtsfolgen knüpft). Dieser Gedanke wird für die Arglisthaftung des Verkäufers gemäß § 436 S. 2 BGB, und zwar zunächst für natürliche und sodann für juristische Personen und Gesamthandsgemeinschaften, entwickelt. Beim Ausgangspunkt einer auf Vorsatz beschränkten Haftung begründet das vorsätzliche Unterlassen der Organisation der betriebsinternen Kommunikation die Arglisthaftung, das bloße pannenhafte Steckenbleiben der maßgeblichen Nachrichten dagegen eine Fahrlässigkeitshaftung des Geschäftsherrn.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor beschäftigt sich mit der Wissenszurechnung, also mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Person haftet, wenn infolge arbeitsteiligen Handelns nicht sie selbst, sondern eine andere Person rechtlich relevante Umstände kennt oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kennt. Der Grundgedanke der Arbeit liegt darin, daß es kein allgemeines Rechtsinstitut der Wissenszurechnung gibt, sondern daß die Frage, inwieweit jemand für das Wissen von Hilfspersonen einstehen muß, von der jeweiligen Wissensnorm beantwortet wird (d. h. der Rechtsnorm, die an die Kenntnis oder die fahrlässige Unkenntnis bestimmte Rechtsfolgen knüpft). Dieser Gedanke wird für die Arglisthaftung des Verkäufers gemäß § 436 S. 2 BGB, und zwar zunächst für natürliche und sodann für juristische Personen und Gesamthandsgemeinschaften, entwickelt. Beim Ausgangspunkt einer auf Vorsatz beschränkten Haftung begründet das vorsätzliche Unterlassen der Organisation der betriebsinternen Kommunikation die Arglisthaftung, das bloße pannenhafte Steckenbleiben der maßgeblichen Nachrichten dagegen eine Fahrlässigkeitshaftung des Geschäftsherrn.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Autor beschäftigt sich mit der Wissenszurechnung, also mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Person haftet, wenn infolge arbeitsteiligen Handelns nicht sie selbst, sondern eine andere Person rechtlich relevante Umstände kennt oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kennt. Der Grundgedanke der Arbeit liegt darin, daß es kein allgemeines Rechtsinstitut der Wissenszurechnung gibt, sondern daß die Frage, inwieweit jemand für das Wissen von Hilfspersonen einstehen muß, von der jeweiligen Wissensnorm beantwortet wird (d. h. der Rechtsnorm, die an die Kenntnis oder die fahrlässige Unkenntnis bestimmte Rechtsfolgen knüpft). Dieser Gedanke wird für die Arglisthaftung des Verkäufers gemäß § 436 S. 2 BGB, und zwar zunächst für natürliche und sodann für juristische Personen und Gesamthandsgemeinschaften, entwickelt. Beim Ausgangspunkt einer auf Vorsatz beschränkten Haftung begründet das vorsätzliche Unterlassen der Organisation der betriebsinternen Kommunikation die Arglisthaftung, das bloße pannenhafte Steckenbleiben der maßgeblichen Nachrichten dagegen eine Fahrlässigkeitshaftung des Geschäftsherrn.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Aktualisiert: 2023-05-11
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Aktualisiert: 2023-04-15
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