Rechtsanwälte können sich in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft zusammenschließen. Im Gegensatz zur Anwalts-GmbH ist die Anwalts-AG derzeit spezialgesetzlich (noch) nicht geregelt und keine oft verwendete Rechtsform eines Zusammenschlusses von Rechtsanwälten. Daher stellen sich Fragen nach ihrer praktischen Brauchbarkeit. Zum einen im Hinblick auf die starre Verfassung einer AG, zum anderen wegen ihrer spezifischen Governance-Struktur. Des Weiteren kommen steuerrechtliche Fragen hinzu.
Die hier vorgelegte Untersuchung zeigt, dass die AG durchaus als Kooperationsform für Rechtsanwälte in Betracht kommt. Einer spezialgesetzlich im Berufsrecht verankerten Ausgestaltung der Anwalts-AG bedarf es hingegen nicht. Aus berufsrechtlichen Gründen besteht keine Notwendigkeit, den Mitgliederkreis der einzelnen Organe der Anwalts-AG zu beschränken. Dies würde sogar einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG darstellen. Allerdings muss dann bzgl. der Mandatsverhältnisse eine Ausnahmeregelung von den Mehrheitsbeschlüssen des Vorstands in der Vorstandsgeschäftsordnung oder in der Satzung festgelegt werden. Auch die jüngst von der BRAK und dem DAV angestoßene Diskussion um eine Neuordnung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts zeigt, dass das Berufsrecht der Rechtsanwälte auf den Prüfstand des Gesetzgebers gehört.
Aktualisiert: 2020-06-27
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Rechtsanwälte können sich in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft zusammenschließen. Im Gegensatz zur Anwalts-GmbH ist die Anwalts-AG derzeit spezialgesetzlich (noch) nicht geregelt und keine oft verwendete Rechtsform eines Zusammenschlusses von Rechtsanwälten. Daher stellen sich Fragen nach ihrer praktischen Brauchbarkeit. Zum einen im Hinblick auf die starre Verfassung einer AG, zum anderen wegen ihrer spezifischen Governance-Struktur. Des Weiteren kommen steuerrechtliche Fragen hinzu.
Die hier vorgelegte Untersuchung zeigt, dass die AG durchaus als Kooperationsform für Rechtsanwälte in Betracht kommt. Einer spezialgesetzlich im Berufsrecht verankerten Ausgestaltung der Anwalts-AG bedarf es hingegen nicht. Aus berufsrechtlichen Gründen besteht keine Notwendigkeit, den Mitgliederkreis der einzelnen Organe der Anwalts-AG zu beschränken. Dies würde sogar einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG darstellen. Allerdings muss dann bzgl. der Mandatsverhältnisse eine Ausnahmeregelung von den Mehrheitsbeschlüssen des Vorstands in der Vorstandsgeschäftsordnung oder in der Satzung festgelegt werden. Auch die jüngst von der BRAK und dem DAV angestoßene Diskussion um eine Neuordnung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts zeigt, dass das Berufsrecht der Rechtsanwälte auf den Prüfstand des Gesetzgebers gehört.
Aktualisiert: 2020-06-27
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Rechtsanwälte können sich in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft zusammenschließen. Im Gegensatz zur Anwalts-GmbH ist die Anwalts-AG derzeit spezialgesetzlich (noch) nicht geregelt und keine oft verwendete Rechtsform eines Zusammenschlusses von Rechtsanwälten. Daher stellen sich Fragen nach ihrer praktischen Brauchbarkeit. Zum einen im Hinblick auf die starre Verfassung einer AG, zum anderen wegen ihrer spezifischen Governance-Struktur. Des Weiteren kommen steuerrechtliche Fragen hinzu.
Die hier vorgelegte Untersuchung zeigt, dass die AG durchaus als Kooperationsform für Rechtsanwälte in Betracht kommt. Einer spezialgesetzlich im Berufsrecht verankerten Ausgestaltung der Anwalts-AG bedarf es hingegen nicht. Aus berufsrechtlichen Gründen besteht keine Notwendigkeit, den Mitgliederkreis der einzelnen Organe der Anwalts-AG zu beschränken. Dies würde sogar einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG darstellen. Allerdings muss dann bzgl. der Mandatsverhältnisse eine Ausnahmeregelung von den Mehrheitsbeschlüssen des Vorstands in der Vorstandsgeschäftsordnung oder in der Satzung festgelegt werden. Auch die jüngst von der BRAK und dem DAV angestoßene Diskussion um eine Neuordnung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts zeigt, dass das Berufsrecht der Rechtsanwälte auf den Prüfstand des Gesetzgebers gehört.
Aktualisiert: 2020-06-27
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Rechtsanwälte können sich in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft zusammenschließen. Im Gegensatz zur Anwalts-GmbH ist die Anwalts-AG derzeit spezialgesetzlich (noch) nicht geregelt und keine oft verwendete Rechtsform eines Zusammenschlusses von Rechtsanwälten. Daher stellen sich Fragen nach ihrer praktischen Brauchbarkeit. Zum einen im Hinblick auf die starre Verfassung einer AG, zum anderen wegen ihrer spezifischen Governance-Struktur. Des Weiteren kommen steuerrechtliche Fragen hinzu.
Die hier vorgelegte Untersuchung zeigt, dass die AG durchaus als Kooperationsform für Rechtsanwälte in Betracht kommt. Einer spezialgesetzlich im Berufsrecht verankerten Ausgestaltung der Anwalts-AG bedarf es hingegen nicht. Aus berufsrechtlichen Gründen besteht keine Notwendigkeit, den Mitgliederkreis der einzelnen Organe der Anwalts-AG zu beschränken. Dies würde sogar einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG darstellen. Allerdings muss dann bzgl. der Mandatsverhältnisse eine Ausnahmeregelung von den Mehrheitsbeschlüssen des Vorstands in der Vorstandsgeschäftsordnung oder in der Satzung festgelegt werden. Auch die jüngst von der BRAK und dem DAV angestoßene Diskussion um eine Neuordnung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts zeigt, dass das Berufsrecht der Rechtsanwälte auf den Prüfstand des Gesetzgebers gehört.
Aktualisiert: 2021-03-04
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Napoléons Eroberungs- und Bündnispolitik führte in Deutschland zum Verfall des Heiligen Römischen Reiches und zur Gründung des Rheinbundes. Die ehemalige Freie Reichsstadt Frankfurt wurde Hauptstadt des gleichnamigen Großherzogtums unter Napoléons Verbündetem Dalberg. Französisches Recht wurde weitgehend eingeführt, allerdings mit Ausnahme des Handelsrechts. Die Frankfurter Kaufmannschaft legte stattdessen einen eigenen HGB-Entwurf vor, der äußerlich das fremde Recht aufnahm, im Kern aber die hergebrachten Institutionen und Regeln übernahm. Verfasser des Entwurfs war Johann Friedrich Heinrich Schlosser, ein Neffe von Goethes Schwager, Rechtskonsulent der Frankfurter Handelskammer und Stadtgerichtsrat. In seinem Nachlass fanden sich die in der Publikation veröffentlichten Materialien als Entwurf.
Die Arbeit schildert den Versuch einer Gesetzgebung im Spannungsfeld zwischen den von der französischen Schutzmacht aufgedrängten Vorstellungen und der Bewahrung überkommener Rechte sowie das Scheitern des Entwurfs.
Aktualisiert: 2019-01-08
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Napoléons Eroberungs- und Bündnispolitik führte in Deutschland zum Verfall des Heiligen Römischen Reiches und zur Gründung des Rheinbundes. Die ehemalige Freie Reichsstadt Frankfurt wurde Hauptstadt des gleichnamigen Großherzogtums unter Napoléons Verbündetem Dalberg. Französisches Recht wurde weitgehend eingeführt, allerdings mit Ausnahme des Handelsrechts. Die Frankfurter Kaufmannschaft legte stattdessen einen eigenen HGB-Entwurf vor, der äußerlich das fremde Recht aufnahm, im Kern aber die hergebrachten Institutionen und Regeln übernahm. Verfasser des Entwurfs war Johann Friedrich Heinrich Schlosser, ein Neffe von Goethes Schwager, Rechtskonsulent der Frankfurter Handelskammer und Stadtgerichtsrat. In seinem Nachlass fanden sich die in der Publikation veröffentlichten Materialien als Entwurf.
Die Arbeit schildert den Versuch einer Gesetzgebung im Spannungsfeld zwischen den von der französischen Schutzmacht aufgedrängten Vorstellungen und der Bewahrung überkommener Rechte sowie das Scheitern des Entwurfs.
Aktualisiert: 2019-01-08
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