Der Export von Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik nach dem SGB III und dem SGB II unter besonderer Würdigung der europäischen Arbeitnehmerfreizügigkeit

Der Export von Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik nach dem SGB III und dem SGB II unter besonderer Würdigung der europäischen Arbeitnehmerfreizügigkeit von Atanassov,  Peggy
Die Mitnahme von Sozialversicherungsleistungen in das europäische Ausland beschäftigt Literatur und Rechtsprechung seit Jahrzehnten. Während zum Bezug von Renten- und Krankenversicherungsleistungen sowie zur Mitnahme des Arbeitslosengeldanspruchs in die anderen Länder der europäischen Union eine mehr oder minder umfangreiche Rechtsprechung existiert, gibt es kaum Ausarbeitungen, die sich mit der Frage eines möglichen Exports von Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik beschäftigen. Peggy Atanassov widmet sich der Frage, ob der Mitnahme dieser Leistungen die nationalen sozialrechtlichen Kollisionsnormen des § 30 SGB I, § 37 SGB I, § 3 SGB IV, das Sekundärrecht der VO (EG) Nr. 883/04, die FreizügigkeitsVO EG (EU) Nr. 492/2011 und/oder die primärrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 AEUV entgegenstehen oder diese den Bezug im Ausland gerade erst ermöglichen. Sie untersucht hierzu verschiedene arbeitsmarktpolitische Förderinstrumente auf ihre Mitnahmefähigkeit hin und trägt zu einer grundlegenden Auseinandersetzung mit der Frage bei, ob diese sozialrechtlichen Förderleistungen grenzüberschreitend in das EU- Ausland zu erbringen sind. Dabei betrachtet sie die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG und des EUGH und weist auf Defizite des koordinierenden Sozialrechts hin.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Mitnahme von Sozialversicherungsleistungen in das europäische Ausland beschäftigt Literatur und Rechtsprechung seit Jahrzehnten. Während zum Bezug von Renten- und Krankenversicherungsleistungen sowie zur Mitnahme des Arbeitslosengeldanspruchs in die anderen Länder der europäischen Union eine mehr oder minder umfangreiche Rechtsprechung existiert, gibt es kaum Ausarbeitungen, die sich mit der Frage eines möglichen Exports von Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik beschäftigen. Peggy Atanassov widmet sich der Frage, ob der Mitnahme dieser Leistungen die nationalen sozialrechtlichen Kollisionsnormen des § 30 SGB I, § 37 SGB I, § 3 SGB IV, das Sekundärrecht der VO (EG) Nr. 883/04, die FreizügigkeitsVO EG (EU) Nr. 492/2011 und/oder die primärrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 AEUV entgegenstehen oder diese den Bezug im Ausland gerade erst ermöglichen. Sie untersucht hierzu verschiedene arbeitsmarktpolitische Förderinstrumente auf ihre Mitnahmefähigkeit hin und trägt zu einer grundlegenden Auseinandersetzung mit der Frage bei, ob diese sozialrechtlichen Förderleistungen grenzüberschreitend in das EU- Ausland zu erbringen sind. Dabei betrachtet sie die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG und des EUGH und weist auf Defizite des koordinierenden Sozialrechts hin.
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Die Mitnahme von Sozialversicherungsleistungen in das europäische Ausland beschäftigt Literatur und Rechtsprechung seit Jahrzehnten. Während zum Bezug von Renten- und Krankenversicherungsleistungen sowie zur Mitnahme des Arbeitslosengeldanspruchs in die anderen Länder der europäischen Union eine mehr oder minder umfangreiche Rechtsprechung existiert, gibt es kaum Ausarbeitungen, die sich mit der Frage eines möglichen Exports von Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik beschäftigen. Peggy Atanassov widmet sich der Frage, ob der Mitnahme dieser Leistungen die nationalen sozialrechtlichen Kollisionsnormen des § 30 SGB I, § 37 SGB I, § 3 SGB IV, das Sekundärrecht der VO (EG) Nr. 883/04, die FreizügigkeitsVO EG (EU) Nr. 492/2011 und/oder die primärrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 AEUV entgegenstehen oder diese den Bezug im Ausland gerade erst ermöglichen. Sie untersucht hierzu verschiedene arbeitsmarktpolitische Förderinstrumente auf ihre Mitnahmefähigkeit hin und trägt zu einer grundlegenden Auseinandersetzung mit der Frage bei, ob diese sozialrechtlichen Förderleistungen grenzüberschreitend in das EU- Ausland zu erbringen sind. Dabei betrachtet sie die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG und des EUGH und weist auf Defizite des koordinierenden Sozialrechts hin.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Die Mitnahme von Sozialversicherungsleistungen in das europäische Ausland beschäftigt Literatur und Rechtsprechung seit Jahrzehnten. Während zum Bezug von Renten- und Krankenversicherungsleistungen sowie zur Mitnahme des Arbeitslosengeldanspruchs in die anderen Länder der europäischen Union eine mehr oder minder umfangreiche Rechtsprechung existiert, gibt es kaum Ausarbeitungen, die sich mit der Frage eines möglichen Exports von Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik beschäftigen. Peggy Atanassov widmet sich der Frage, ob der Mitnahme dieser Leistungen die nationalen sozialrechtlichen Kollisionsnormen des § 30 SGB I, § 37 SGB I, § 3 SGB IV, das Sekundärrecht der VO (EG) Nr. 883/04, die FreizügigkeitsVO EG (EU) Nr. 492/2011 und/oder die primärrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 AEUV entgegenstehen oder diese den Bezug im Ausland gerade erst ermöglichen. Sie untersucht hierzu verschiedene arbeitsmarktpolitische Förderinstrumente auf ihre Mitnahmefähigkeit hin und trägt zu einer grundlegenden Auseinandersetzung mit der Frage bei, ob diese sozialrechtlichen Förderleistungen grenzüberschreitend in das EU- Ausland zu erbringen sind. Dabei betrachtet sie die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG und des EUGH und weist auf Defizite des koordinierenden Sozialrechts hin.
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Die Mitnahme von Sozialversicherungsleistungen in das europäische Ausland beschäftigt Literatur und Rechtsprechung seit Jahrzehnten. Während zum Bezug von Renten- und Krankenversicherungsleistungen sowie zur Mitnahme des Arbeitslosengeldanspruchs in die anderen Länder der europäischen Union eine mehr oder minder umfangreiche Rechtsprechung existiert, gibt es kaum Ausarbeitungen, die sich mit der Frage eines möglichen Exports von Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik beschäftigen. Peggy Atanassov widmet sich der Frage, ob der Mitnahme dieser Leistungen die nationalen sozialrechtlichen Kollisionsnormen des § 30 SGB I, § 37 SGB I, § 3 SGB IV, das Sekundärrecht der VO (EG) Nr. 883/04, die FreizügigkeitsVO EG (EU) Nr. 492/2011 und/oder die primärrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 AEUV entgegenstehen oder diese den Bezug im Ausland gerade erst ermöglichen. Sie untersucht hierzu verschiedene arbeitsmarktpolitische Förderinstrumente auf ihre Mitnahmefähigkeit hin und trägt zu einer grundlegenden Auseinandersetzung mit der Frage bei, ob diese sozialrechtlichen Förderleistungen grenzüberschreitend in das EU- Ausland zu erbringen sind. Dabei betrachtet sie die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG und des EUGH und weist auf Defizite des koordinierenden Sozialrechts hin.
Aktualisiert: 2023-03-29
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Die Mitnahme von Sozialversicherungsleistungen in das europäische Ausland beschäftigt Literatur und Rechtsprechung seit Jahrzehnten. Während zum Bezug von Renten- und Krankenversicherungsleistungen sowie zur Mitnahme des Arbeitslosengeldanspruchs in die anderen Länder der europäischen Union eine mehr oder minder umfangreiche Rechtsprechung existiert, gibt es kaum Ausarbeitungen, die sich mit der Frage eines möglichen Exports von Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik beschäftigen. Peggy Atanassov widmet sich der Frage, ob der Mitnahme dieser Leistungen die nationalen sozialrechtlichen Kollisionsnormen des § 30 SGB I, § 37 SGB I, § 3 SGB IV, das Sekundärrecht der VO (EG) Nr. 883/04, die FreizügigkeitsVO EG (EU) Nr. 492/2011 und/oder die primärrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 AEUV entgegenstehen oder diese den Bezug im Ausland gerade erst ermöglichen. Sie untersucht hierzu verschiedene arbeitsmarktpolitische Förderinstrumente auf ihre Mitnahmefähigkeit hin und trägt zu einer grundlegenden Auseinandersetzung mit der Frage bei, ob diese sozialrechtlichen Förderleistungen grenzüberschreitend in das EU- Ausland zu erbringen sind. Dabei betrachtet sie die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG und des EUGH und weist auf Defizite des koordinierenden Sozialrechts hin.
Aktualisiert: 2023-03-21
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