Nachfolge und Haftung des Fiskus beim gesetzlichen Erbrecht des Staates

Nachfolge und Haftung des Fiskus beim gesetzlichen Erbrecht des Staates von Kleinschmidt,  Tobias
Der Staat steht gemäß § 1936 BGB am Ende der gesetzlichen Erbfolge. Schlagen alle vorrangig berechtigten Erben die Erbschaft aus oder wird kein Erbe ermittelt, erbt das Land in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Als gesetzlicher Erbe ist das Land Zwangserbe, da es die Erbschaft nicht ausschlagen kann. Häufig beinhalten die zwangsweise zu übernehmenden Nachlässe auch Grundstücke, welche eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Kernaufgabe dieser Abhandlung ist die Nachfolge und die Haftung des Fiskus als gesetzlichem Erben zu untersuchen, insbesondere, ob der erbende Fiskus bei Staatserbschaften wirklich nicht draufzahlt, wie es in der juristischen Literatur vertreten wird. Der Autor beleuchtet dazu zunächst die allgemeinen Voraussetzungen der Rechtsnachfolge sowie die Historie und Tatbestandsvoraussetzungen des Staatserbrechts. Neben dem aufwendigen Feststellungsverfahren werden die Erbenhaftung und die gesetzlichen Möglichkeiten der Beschränkung der Erbenhaftung aus Sicht des Fiskus näher analysiert. Anschließend wird die Rechtsnachfolge im öffentlichen Recht untersucht, vor allem die Nachfolge in abstrakte und konkretisierte Polizeipflichten sowie dem Bundesbodenschutzgesetz. Für den Fiskus als Zwangserben werden sodann die verschiedenen öffentlich-rechtlichen und erbrechtlichen Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung analysiert. Hierbei wird insbesondere untersucht inwieweit der Fiskus seine Haftung für eine im Zusammenhang der Zwangserbschaft entstehende Zustandsverantwortlichkeit beschränken kann. Ein Schwerpunkt bildet dabei die Frage, ob aus dem Zweck der Staatserbschaft, die Haftung auf den Nachlass begrenzt werden kann. Schlussendlich wird erörtert, ob die Ordnungsbehörden im Wege des Bescheiderlasses gegen den erbenden Fiskus als Störer vorgehen können und, ob Ordnungsverfügungen gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben ggf. vollstreckt werden können.
Aktualisiert: 2023-04-06
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