Der nichtwettbewerbliche Boykott.

Der nichtwettbewerbliche Boykott. von Beisenwenger,  Rainer
Der außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses veranstaltete Boykott von Unternehmen ist in erster Linie ein Instrument, einer kollektivierten Mehrzahl am Marktgeschehen Beteiligter einen Einfluß auf unternehmerische Entscheidungen zu ermöglichen. Das Ziel der Arbeit besteht vornehmlich darin, die vielschichtigen Interessen der am Streitgeschehen unmittelbar und mittelbar Beteiligten einer rechtlichen Wertung zuzuführen. Insbesondere der Verrufer und der Boykottierte sollen boykottbezogene Risiken abschätzen können. Die rechtliche Absicherung des unternehmerischen Risikos durch unternehmerbezogene Freiheitsrechte ist insbesondere dann einer Einschränkung ausgesetzt, wenn das unternehmerische Handeln soziale Kosten verursacht. Im Spannungsverhältnis von rechtlicher Verpflichtung (Normensystem) und sozialer Verantwortlichkeit (Marktsystem) des Unternehmers kann - unter Berücksichtigung ökonomischer Zweckmäßigkeit - die Marktkonformität des Boykotts begründet werden. Absolut rechtswidrig ist der Boykott nur, wenn er einen Rechtsmißbrauch bzw. Menschenwürdeverstoß darstellt oder wenn die Art und Weise der Boykottdurchführung eine freie Entscheidung der Adressaten oder des Unternehmers ausschließt (Meinungsvollstreckung). Regelmäßig ist die Herstellung paritätischer Verhältnisse durch den Boykott zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verrufer im begleitenden Verfahren Kooperations-, Informations- und Rechercheobliegenheiten erfüllt und die Verfahrenskontrolle einhält.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der nichtwettbewerbliche Boykott.

Der nichtwettbewerbliche Boykott. von Beisenwenger,  Rainer
Der außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses veranstaltete Boykott von Unternehmen ist in erster Linie ein Instrument, einer kollektivierten Mehrzahl am Marktgeschehen Beteiligter einen Einfluß auf unternehmerische Entscheidungen zu ermöglichen. Das Ziel der Arbeit besteht vornehmlich darin, die vielschichtigen Interessen der am Streitgeschehen unmittelbar und mittelbar Beteiligten einer rechtlichen Wertung zuzuführen. Insbesondere der Verrufer und der Boykottierte sollen boykottbezogene Risiken abschätzen können. Die rechtliche Absicherung des unternehmerischen Risikos durch unternehmerbezogene Freiheitsrechte ist insbesondere dann einer Einschränkung ausgesetzt, wenn das unternehmerische Handeln soziale Kosten verursacht. Im Spannungsverhältnis von rechtlicher Verpflichtung (Normensystem) und sozialer Verantwortlichkeit (Marktsystem) des Unternehmers kann - unter Berücksichtigung ökonomischer Zweckmäßigkeit - die Marktkonformität des Boykotts begründet werden. Absolut rechtswidrig ist der Boykott nur, wenn er einen Rechtsmißbrauch bzw. Menschenwürdeverstoß darstellt oder wenn die Art und Weise der Boykottdurchführung eine freie Entscheidung der Adressaten oder des Unternehmers ausschließt (Meinungsvollstreckung). Regelmäßig ist die Herstellung paritätischer Verhältnisse durch den Boykott zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verrufer im begleitenden Verfahren Kooperations-, Informations- und Rechercheobliegenheiten erfüllt und die Verfahrenskontrolle einhält.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Verhältnis von Werbung und Umwelt und seine wettbewerbsrechtlichen Grenzen.

Das Verhältnis von Werbung und Umwelt und seine wettbewerbsrechtlichen Grenzen. von Hartwig,  Henning
In der vorliegenden Untersuchung plädiert Henning Hartwig erstmals für eine grundlegende Lockerung des in Deutschland weitreichenden Verbots umweltbezogener Werbung. Der Autor befürwortet vermehrten Umweltschutz durch verbesserte rechtliche Wettbewerbsbedingungen. Insoweit geht es auch um einen Beitrag zur Auflösung ökonomisch-ökologischer Zielkonflikte. Die interdisziplinär zu beantwortende Frage, was Umweltwerbung beinhaltet und wie diese wirkt, ist dabei streng zu trennen von der Frage, ob eine so beschaffene Werbung nach dem deutschen Wettbewerbsrecht (UWG) zulässig ist. In rechtstatsächlicher Hinsicht verschließt sich die Arbeit einer tradierten Terminologie und bevorzugt eine eigene, um gesteigerte - auch sprachliche - Präzision bemühte Begriffs- und Fallgruppenbildung. Im Mittelpunkt normativer Überlegungen stehen das wettbewerbsrechtliche Aufgabenverständnis und die Schutzzwecktauglichkeit des Leistungswettbewerbs. Der Verfasser gelangt zu dem Ergebnis, daß Umweltwerbung, am Maßstab von § 1 UWG gemessen, in allen ihren Erscheinungsformen zulässig ist. Insbesondere steht die Umweltsoziale Marktwirtschaft, als die konsequente und notwendige Weiterentwicklung der bestehenden normativen Wirtschaftsordnung, in ihrer Funktionsfähigkeit unter dem Schutz von § 1 UWG. Damit erweist sich § 1 UWG als prinzipiell und funktionell geeignet hinsichtlich eines Beitrages zur ökologischen Schadensprophylaxe. Die Frage einer Privilegierung umweltbezogener Werbeangaben im Rahmen von § 3 UWG über den nach § 1 UWG eröffneten Zulässigkeitsrahmen hinaus wird vom Autor verneint. Statt dessen bejaht er konkrete Aufklärungspflichten des Werbenden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Verhältnis von Werbung und Umwelt und seine wettbewerbsrechtlichen Grenzen.

Das Verhältnis von Werbung und Umwelt und seine wettbewerbsrechtlichen Grenzen. von Hartwig,  Henning
In der vorliegenden Untersuchung plädiert Henning Hartwig erstmals für eine grundlegende Lockerung des in Deutschland weitreichenden Verbots umweltbezogener Werbung. Der Autor befürwortet vermehrten Umweltschutz durch verbesserte rechtliche Wettbewerbsbedingungen. Insoweit geht es auch um einen Beitrag zur Auflösung ökonomisch-ökologischer Zielkonflikte. Die interdisziplinär zu beantwortende Frage, was Umweltwerbung beinhaltet und wie diese wirkt, ist dabei streng zu trennen von der Frage, ob eine so beschaffene Werbung nach dem deutschen Wettbewerbsrecht (UWG) zulässig ist. In rechtstatsächlicher Hinsicht verschließt sich die Arbeit einer tradierten Terminologie und bevorzugt eine eigene, um gesteigerte - auch sprachliche - Präzision bemühte Begriffs- und Fallgruppenbildung. Im Mittelpunkt normativer Überlegungen stehen das wettbewerbsrechtliche Aufgabenverständnis und die Schutzzwecktauglichkeit des Leistungswettbewerbs. Der Verfasser gelangt zu dem Ergebnis, daß Umweltwerbung, am Maßstab von § 1 UWG gemessen, in allen ihren Erscheinungsformen zulässig ist. Insbesondere steht die Umweltsoziale Marktwirtschaft, als die konsequente und notwendige Weiterentwicklung der bestehenden normativen Wirtschaftsordnung, in ihrer Funktionsfähigkeit unter dem Schutz von § 1 UWG. Damit erweist sich § 1 UWG als prinzipiell und funktionell geeignet hinsichtlich eines Beitrages zur ökologischen Schadensprophylaxe. Die Frage einer Privilegierung umweltbezogener Werbeangaben im Rahmen von § 3 UWG über den nach § 1 UWG eröffneten Zulässigkeitsrahmen hinaus wird vom Autor verneint. Statt dessen bejaht er konkrete Aufklärungspflichten des Werbenden.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Der nichtwettbewerbliche Boykott.

Der nichtwettbewerbliche Boykott. von Beisenwenger,  Rainer
Der außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses veranstaltete Boykott von Unternehmen ist in erster Linie ein Instrument, einer kollektivierten Mehrzahl am Marktgeschehen Beteiligter einen Einfluß auf unternehmerische Entscheidungen zu ermöglichen. Das Ziel der Arbeit besteht vornehmlich darin, die vielschichtigen Interessen der am Streitgeschehen unmittelbar und mittelbar Beteiligten einer rechtlichen Wertung zuzuführen. Insbesondere der Verrufer und der Boykottierte sollen boykottbezogene Risiken abschätzen können. Die rechtliche Absicherung des unternehmerischen Risikos durch unternehmerbezogene Freiheitsrechte ist insbesondere dann einer Einschränkung ausgesetzt, wenn das unternehmerische Handeln soziale Kosten verursacht. Im Spannungsverhältnis von rechtlicher Verpflichtung (Normensystem) und sozialer Verantwortlichkeit (Marktsystem) des Unternehmers kann - unter Berücksichtigung ökonomischer Zweckmäßigkeit - die Marktkonformität des Boykotts begründet werden. Absolut rechtswidrig ist der Boykott nur, wenn er einen Rechtsmißbrauch bzw. Menschenwürdeverstoß darstellt oder wenn die Art und Weise der Boykottdurchführung eine freie Entscheidung der Adressaten oder des Unternehmers ausschließt (Meinungsvollstreckung). Regelmäßig ist die Herstellung paritätischer Verhältnisse durch den Boykott zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verrufer im begleitenden Verfahren Kooperations-, Informations- und Rechercheobliegenheiten erfüllt und die Verfahrenskontrolle einhält.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Das Verhältnis von Werbung und Umwelt und seine wettbewerbsrechtlichen Grenzen.

Das Verhältnis von Werbung und Umwelt und seine wettbewerbsrechtlichen Grenzen. von Hartwig,  Henning
In der vorliegenden Untersuchung plädiert Henning Hartwig erstmals für eine grundlegende Lockerung des in Deutschland weitreichenden Verbots umweltbezogener Werbung. Der Autor befürwortet vermehrten Umweltschutz durch verbesserte rechtliche Wettbewerbsbedingungen. Insoweit geht es auch um einen Beitrag zur Auflösung ökonomisch-ökologischer Zielkonflikte. Die interdisziplinär zu beantwortende Frage, was Umweltwerbung beinhaltet und wie diese wirkt, ist dabei streng zu trennen von der Frage, ob eine so beschaffene Werbung nach dem deutschen Wettbewerbsrecht (UWG) zulässig ist. In rechtstatsächlicher Hinsicht verschließt sich die Arbeit einer tradierten Terminologie und bevorzugt eine eigene, um gesteigerte - auch sprachliche - Präzision bemühte Begriffs- und Fallgruppenbildung. Im Mittelpunkt normativer Überlegungen stehen das wettbewerbsrechtliche Aufgabenverständnis und die Schutzzwecktauglichkeit des Leistungswettbewerbs. Der Verfasser gelangt zu dem Ergebnis, daß Umweltwerbung, am Maßstab von § 1 UWG gemessen, in allen ihren Erscheinungsformen zulässig ist. Insbesondere steht die Umweltsoziale Marktwirtschaft, als die konsequente und notwendige Weiterentwicklung der bestehenden normativen Wirtschaftsordnung, in ihrer Funktionsfähigkeit unter dem Schutz von § 1 UWG. Damit erweist sich § 1 UWG als prinzipiell und funktionell geeignet hinsichtlich eines Beitrages zur ökologischen Schadensprophylaxe. Die Frage einer Privilegierung umweltbezogener Werbeangaben im Rahmen von § 3 UWG über den nach § 1 UWG eröffneten Zulässigkeitsrahmen hinaus wird vom Autor verneint. Statt dessen bejaht er konkrete Aufklärungspflichten des Werbenden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der nichtwettbewerbliche Boykott.

Der nichtwettbewerbliche Boykott. von Beisenwenger,  Rainer
Der außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses veranstaltete Boykott von Unternehmen ist in erster Linie ein Instrument, einer kollektivierten Mehrzahl am Marktgeschehen Beteiligter einen Einfluß auf unternehmerische Entscheidungen zu ermöglichen. Das Ziel der Arbeit besteht vornehmlich darin, die vielschichtigen Interessen der am Streitgeschehen unmittelbar und mittelbar Beteiligten einer rechtlichen Wertung zuzuführen. Insbesondere der Verrufer und der Boykottierte sollen boykottbezogene Risiken abschätzen können. Die rechtliche Absicherung des unternehmerischen Risikos durch unternehmerbezogene Freiheitsrechte ist insbesondere dann einer Einschränkung ausgesetzt, wenn das unternehmerische Handeln soziale Kosten verursacht. Im Spannungsverhältnis von rechtlicher Verpflichtung (Normensystem) und sozialer Verantwortlichkeit (Marktsystem) des Unternehmers kann - unter Berücksichtigung ökonomischer Zweckmäßigkeit - die Marktkonformität des Boykotts begründet werden. Absolut rechtswidrig ist der Boykott nur, wenn er einen Rechtsmißbrauch bzw. Menschenwürdeverstoß darstellt oder wenn die Art und Weise der Boykottdurchführung eine freie Entscheidung der Adressaten oder des Unternehmers ausschließt (Meinungsvollstreckung). Regelmäßig ist die Herstellung paritätischer Verhältnisse durch den Boykott zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verrufer im begleitenden Verfahren Kooperations-, Informations- und Rechercheobliegenheiten erfüllt und die Verfahrenskontrolle einhält.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der nichtwettbewerbliche Boykott.

Der nichtwettbewerbliche Boykott. von Beisenwenger,  Rainer
Der außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses veranstaltete Boykott von Unternehmen ist in erster Linie ein Instrument, einer kollektivierten Mehrzahl am Marktgeschehen Beteiligter einen Einfluß auf unternehmerische Entscheidungen zu ermöglichen. Das Ziel der Arbeit besteht vornehmlich darin, die vielschichtigen Interessen der am Streitgeschehen unmittelbar und mittelbar Beteiligten einer rechtlichen Wertung zuzuführen. Insbesondere der Verrufer und der Boykottierte sollen boykottbezogene Risiken abschätzen können. Die rechtliche Absicherung des unternehmerischen Risikos durch unternehmerbezogene Freiheitsrechte ist insbesondere dann einer Einschränkung ausgesetzt, wenn das unternehmerische Handeln soziale Kosten verursacht. Im Spannungsverhältnis von rechtlicher Verpflichtung (Normensystem) und sozialer Verantwortlichkeit (Marktsystem) des Unternehmers kann - unter Berücksichtigung ökonomischer Zweckmäßigkeit - die Marktkonformität des Boykotts begründet werden. Absolut rechtswidrig ist der Boykott nur, wenn er einen Rechtsmißbrauch bzw. Menschenwürdeverstoß darstellt oder wenn die Art und Weise der Boykottdurchführung eine freie Entscheidung der Adressaten oder des Unternehmers ausschließt (Meinungsvollstreckung). Regelmäßig ist die Herstellung paritätischer Verhältnisse durch den Boykott zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verrufer im begleitenden Verfahren Kooperations-, Informations- und Rechercheobliegenheiten erfüllt und die Verfahrenskontrolle einhält.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Das Verhältnis von Werbung und Umwelt und seine wettbewerbsrechtlichen Grenzen.

Das Verhältnis von Werbung und Umwelt und seine wettbewerbsrechtlichen Grenzen. von Hartwig,  Henning
In der vorliegenden Untersuchung plädiert Henning Hartwig erstmals für eine grundlegende Lockerung des in Deutschland weitreichenden Verbots umweltbezogener Werbung. Der Autor befürwortet vermehrten Umweltschutz durch verbesserte rechtliche Wettbewerbsbedingungen. Insoweit geht es auch um einen Beitrag zur Auflösung ökonomisch-ökologischer Zielkonflikte. Die interdisziplinär zu beantwortende Frage, was Umweltwerbung beinhaltet und wie diese wirkt, ist dabei streng zu trennen von der Frage, ob eine so beschaffene Werbung nach dem deutschen Wettbewerbsrecht (UWG) zulässig ist. In rechtstatsächlicher Hinsicht verschließt sich die Arbeit einer tradierten Terminologie und bevorzugt eine eigene, um gesteigerte - auch sprachliche - Präzision bemühte Begriffs- und Fallgruppenbildung. Im Mittelpunkt normativer Überlegungen stehen das wettbewerbsrechtliche Aufgabenverständnis und die Schutzzwecktauglichkeit des Leistungswettbewerbs. Der Verfasser gelangt zu dem Ergebnis, daß Umweltwerbung, am Maßstab von § 1 UWG gemessen, in allen ihren Erscheinungsformen zulässig ist. Insbesondere steht die Umweltsoziale Marktwirtschaft, als die konsequente und notwendige Weiterentwicklung der bestehenden normativen Wirtschaftsordnung, in ihrer Funktionsfähigkeit unter dem Schutz von § 1 UWG. Damit erweist sich § 1 UWG als prinzipiell und funktionell geeignet hinsichtlich eines Beitrages zur ökologischen Schadensprophylaxe. Die Frage einer Privilegierung umweltbezogener Werbeangaben im Rahmen von § 3 UWG über den nach § 1 UWG eröffneten Zulässigkeitsrahmen hinaus wird vom Autor verneint. Statt dessen bejaht er konkrete Aufklärungspflichten des Werbenden.
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