Der vorläufige Treuhänder im Entschuldungsverfahren

Der vorläufige Treuhänder im Entschuldungsverfahren von Koch,  Steffen
Das geltende Insolvenzrecht weist eine wesentliche Schwachstelle auf: Es ermöglicht dem Schuldner eine Restschuldbefreiung nur unter der Voraussetzung, dass zuvor ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. In massearmen Verfahren, also in den praktisch die Regel bildenden Fällen, in denen der Schuldner aktuell über kein oder kein ausreichendes pfändbares Vermögen verfügt, ist ein eröffnetes Insolvenzverfahren allerdings entbehrlich; denn das Ziel des eröffneten Verfahrens, eine Verwertung und Verteilung der vorhandenen Ist-Masse herbeizuführen, ist von vornherein erkennbar durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zu erreichen, weil es die hierfür erforderliche Masse nicht gibt. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen etc. (BT-Drs. 16/7416) wurde erstmals von der Bundesregierung ein Gesetzgebungsvorhaben in den Deutschen Bundestag eingebracht, das eine Restschuldbefreiung auch ohne eröffnetes Insolvenzverfahren vorsieht. Durch den Verzicht auf ein eröffnetes Insolvenzverfahren muss man sich jedoch zwangsläufig mit der Frage beschäftigen, wie mit den bisher im eröffneten Insolvenzverfahren zu erfüllenden Aufgaben umgegangen werden soll. Der Gesetzentwurf beantwortet diese Frage dadurch, dass er eine Vielzahl dieser Aufgaben in das Eröffnungsverfahren integriert. Deren Erfüllung soll ein eigens dafür eingesetzter vorläufiger Treuhänder übernehmen. Im Rahmen dieser Studie werden die vorgesehenen Aufgaben des vorläufigen Treuhänders untersucht und kritisch hinterfragt. Darauf aufbauend werden einerseits Verbesserungsvorschläge im Hinblick auf die während des Eröffnungsverfahrens zu erfüllenden Aufgaben entwickelt und andererseits weitere Aufgabenbereiche herausgearbeitet, die in das Eröffnungsverfahren zu integrieren sind, aber im Gesetzentwurf keine Berücksichtigung gefunden haben. Zu diesen Fragestellungen sind bisher noch keine Untersuchungen angestellt worden. So werden erstmals die Ziele und die Funktionen des neuen Verfahrens dargestellt, sodass die daraus gewonnen Erkenntnisse auf die konkrete Ausgestaltung der Aufgaben des vorläufigen Treuhänders übertragen werden können. Die Untersuchung klärt, wie die Vermögenssicherung gewährleistet wird. Da die §§ 80 ff. InsO mangels einer Verfahrenseröffnung nicht mehr zur Anwendung gelangen, kann nur noch auf Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21 f. InsO zurückgegriffen werden, um das vorhandene Schuldnervermögen vor Fremdzugriffen zu schützen. Welche Sicherungsmaßnahmen im Fall der Massearmut anzuwenden sind, war bislang ungeklärt. Klärungsbedürftig war darüber hinaus, wie in einem künftigen Entschuldungsverfahren die Ermittlung des Schuldnervermögens erfolgt. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach der Ermittlung und der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die bislang unbehandelte Frage gelegt, welcher Stellenwert der Feststellung von Anfechtungsansprüchen in der massearmen Privatinsolvenz zukommt. Darüber hinaus war auch zu klären, wie die festgestellten Anfechtungsansprüche - trotz des Verzichts auf ein eröffnetes Insolvenzverfahrens - geltend gemacht werden können. Weitere wichtige Themenbereiche bilden die Feststellung von Forderungen und die Beteiligung der Gläubiger am Verfahren. Insgesamt liefert das Werk damit wichtige Erkenntnisse für künftige Reformvorhaben. Denn an der Notwendigkeit, dass eine Reform des Privatinsolvenzrechts dergestalt zu erfolgen hat, dass in massearmen Fällen auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verzichtet und unmittelbar vom Antragsverfahren in die Restschuldbefreiungsphase übergeleitet wird, bestehen in der Fachöffentlichkeit kaum noch Zweifel. Für das laufende und seiner Erledigung nach wie vor harrende Reformvorhaben ist die in dieser Arbeit angestellte Untersuchung daher überaus aufschlussreich.
Aktualisiert: 2019-12-20
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