Bestrafung wegen Vollrauschs trotz Rücktritts von der versuchten Rauschtat?

Bestrafung wegen Vollrauschs trotz Rücktritts von der versuchten Rauschtat? von Barthel,  Claus
Obgleich beim Vollrauschtatbestand (§ 323 a StGB) die dem Täter zur Last gelegte Handlung die Herbeiführung des Rausches und nicht die im Rauschzustand begangene rechtswidrige Tat (Rauschtat) ist, welche lediglich eine objektive Bedingung der Strafbarkeit darstellt, wendet die ständige Rechtsprechung die Bestimmungen über den strafbefreienden Rücktritt unmittelbar oder zumindest entsprechend an, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung seiner Rauschtat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Der Verfasser zeigt nach Darstellung und Analyse der Rechtsprechung zunächst zahlreiche Friktionen dieser auch vom überwiegenden Schrifttum befürworteten Gesetzesanwendung mit der Dogmatik des Vollrauschtatbestandes als einem (abstrakten oder konkreten) Gefährdungsdelikt und dem Wesen des Rücktritts auf, die im wesentlichen darin begründet liegen, daß sich der Rücktritt auf die versuchte Rauschtat, seine möglichen Folgen jedoch auf den - zudem bereits vollendeten! - Vollrauschtatbestand beziehen (sollen). Das Ergebnis der h. M. wird auch nach einer Auseinandersetzung mit den im Schrifttum vertretenen unterschiedlichen Begründungen in Frage gestellt. An Hand der klassischen Auslegungsmethoden überprüft der Autor sodann die Vereinbarkeit eines strafbefreienden (bzw. zumindest -mildernden) Rücktritts von der versuchten Rauschtat mit dem Vollrauschtatbestand. Hierbei wird die actio libera in causa als eine dem Vollrauschtatbestand strukturell verwandte und diesen - wie die Entstehungsgeschichte der Norm zeigt - begrenzende Rechtsfigur stets ebenso in die Überlegungen mit einbezogen wie die zahlreichen zu Rechtsnatur und Normcharakter des § 323 a StGB und der Funktion der Rauschtat vertretenen Ansichten, welche in einem Überblick dargestellt werden. Nachdem eine unmittelbare Anwendung der Rücktrittsvorschriften auf die Rauschtat aus verschiedenen Gründen de lege lata abgelehnt wird, setzt sich der Verfasser zuletzt ausführlich mit der Möglichkeit und den Grenzen der anal
Aktualisiert: 2023-06-15
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Bestrafung wegen Vollrauschs trotz Rücktritts von der versuchten Rauschtat?

Bestrafung wegen Vollrauschs trotz Rücktritts von der versuchten Rauschtat? von Barthel,  Claus
Obgleich beim Vollrauschtatbestand (§ 323 a StGB) die dem Täter zur Last gelegte Handlung die Herbeiführung des Rausches und nicht die im Rauschzustand begangene rechtswidrige Tat (Rauschtat) ist, welche lediglich eine objektive Bedingung der Strafbarkeit darstellt, wendet die ständige Rechtsprechung die Bestimmungen über den strafbefreienden Rücktritt unmittelbar oder zumindest entsprechend an, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung seiner Rauschtat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Der Verfasser zeigt nach Darstellung und Analyse der Rechtsprechung zunächst zahlreiche Friktionen dieser auch vom überwiegenden Schrifttum befürworteten Gesetzesanwendung mit der Dogmatik des Vollrauschtatbestandes als einem (abstrakten oder konkreten) Gefährdungsdelikt und dem Wesen des Rücktritts auf, die im wesentlichen darin begründet liegen, daß sich der Rücktritt auf die versuchte Rauschtat, seine möglichen Folgen jedoch auf den - zudem bereits vollendeten! - Vollrauschtatbestand beziehen (sollen). Das Ergebnis der h. M. wird auch nach einer Auseinandersetzung mit den im Schrifttum vertretenen unterschiedlichen Begründungen in Frage gestellt. An Hand der klassischen Auslegungsmethoden überprüft der Autor sodann die Vereinbarkeit eines strafbefreienden (bzw. zumindest -mildernden) Rücktritts von der versuchten Rauschtat mit dem Vollrauschtatbestand. Hierbei wird die actio libera in causa als eine dem Vollrauschtatbestand strukturell verwandte und diesen - wie die Entstehungsgeschichte der Norm zeigt - begrenzende Rechtsfigur stets ebenso in die Überlegungen mit einbezogen wie die zahlreichen zu Rechtsnatur und Normcharakter des § 323 a StGB und der Funktion der Rauschtat vertretenen Ansichten, welche in einem Überblick dargestellt werden. Nachdem eine unmittelbare Anwendung der Rücktrittsvorschriften auf die Rauschtat aus verschiedenen Gründen de lege lata abgelehnt wird, setzt sich der Verfasser zuletzt ausführlich mit der Möglichkeit und den Grenzen der anal
Aktualisiert: 2023-05-15
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Bestrafung wegen Vollrauschs trotz Rücktritts von der versuchten Rauschtat?

Bestrafung wegen Vollrauschs trotz Rücktritts von der versuchten Rauschtat? von Barthel,  Claus
Obgleich beim Vollrauschtatbestand (§ 323 a StGB) die dem Täter zur Last gelegte Handlung die Herbeiführung des Rausches und nicht die im Rauschzustand begangene rechtswidrige Tat (Rauschtat) ist, welche lediglich eine objektive Bedingung der Strafbarkeit darstellt, wendet die ständige Rechtsprechung die Bestimmungen über den strafbefreienden Rücktritt unmittelbar oder zumindest entsprechend an, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung seiner Rauschtat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Der Verfasser zeigt nach Darstellung und Analyse der Rechtsprechung zunächst zahlreiche Friktionen dieser auch vom überwiegenden Schrifttum befürworteten Gesetzesanwendung mit der Dogmatik des Vollrauschtatbestandes als einem (abstrakten oder konkreten) Gefährdungsdelikt und dem Wesen des Rücktritts auf, die im wesentlichen darin begründet liegen, daß sich der Rücktritt auf die versuchte Rauschtat, seine möglichen Folgen jedoch auf den - zudem bereits vollendeten! - Vollrauschtatbestand beziehen (sollen). Das Ergebnis der h. M. wird auch nach einer Auseinandersetzung mit den im Schrifttum vertretenen unterschiedlichen Begründungen in Frage gestellt. An Hand der klassischen Auslegungsmethoden überprüft der Autor sodann die Vereinbarkeit eines strafbefreienden (bzw. zumindest -mildernden) Rücktritts von der versuchten Rauschtat mit dem Vollrauschtatbestand. Hierbei wird die actio libera in causa als eine dem Vollrauschtatbestand strukturell verwandte und diesen - wie die Entstehungsgeschichte der Norm zeigt - begrenzende Rechtsfigur stets ebenso in die Überlegungen mit einbezogen wie die zahlreichen zu Rechtsnatur und Normcharakter des § 323 a StGB und der Funktion der Rauschtat vertretenen Ansichten, welche in einem Überblick dargestellt werden. Nachdem eine unmittelbare Anwendung der Rücktrittsvorschriften auf die Rauschtat aus verschiedenen Gründen de lege lata abgelehnt wird, setzt sich der Verfasser zuletzt ausführlich mit der Möglichkeit und den Grenzen der anal
Aktualisiert: 2023-05-11
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Bestrafung wegen Vollrauschs trotz Rücktritts von der versuchten Rauschtat?

Bestrafung wegen Vollrauschs trotz Rücktritts von der versuchten Rauschtat? von Barthel,  Claus
Obgleich beim Vollrauschtatbestand (§ 323 a StGB) die dem Täter zur Last gelegte Handlung die Herbeiführung des Rausches und nicht die im Rauschzustand begangene rechtswidrige Tat (Rauschtat) ist, welche lediglich eine objektive Bedingung der Strafbarkeit darstellt, wendet die ständige Rechtsprechung die Bestimmungen über den strafbefreienden Rücktritt unmittelbar oder zumindest entsprechend an, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung seiner Rauschtat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Der Verfasser zeigt nach Darstellung und Analyse der Rechtsprechung zunächst zahlreiche Friktionen dieser auch vom überwiegenden Schrifttum befürworteten Gesetzesanwendung mit der Dogmatik des Vollrauschtatbestandes als einem (abstrakten oder konkreten) Gefährdungsdelikt und dem Wesen des Rücktritts auf, die im wesentlichen darin begründet liegen, daß sich der Rücktritt auf die versuchte Rauschtat, seine möglichen Folgen jedoch auf den - zudem bereits vollendeten! - Vollrauschtatbestand beziehen (sollen). Das Ergebnis der h. M. wird auch nach einer Auseinandersetzung mit den im Schrifttum vertretenen unterschiedlichen Begründungen in Frage gestellt. An Hand der klassischen Auslegungsmethoden überprüft der Autor sodann die Vereinbarkeit eines strafbefreienden (bzw. zumindest -mildernden) Rücktritts von der versuchten Rauschtat mit dem Vollrauschtatbestand. Hierbei wird die actio libera in causa als eine dem Vollrauschtatbestand strukturell verwandte und diesen - wie die Entstehungsgeschichte der Norm zeigt - begrenzende Rechtsfigur stets ebenso in die Überlegungen mit einbezogen wie die zahlreichen zu Rechtsnatur und Normcharakter des § 323 a StGB und der Funktion der Rauschtat vertretenen Ansichten, welche in einem Überblick dargestellt werden. Nachdem eine unmittelbare Anwendung der Rücktrittsvorschriften auf die Rauschtat aus verschiedenen Gründen de lege lata abgelehnt wird, setzt sich der Verfasser zuletzt ausführlich mit der Möglichkeit und den Grenzen der anal
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