Grundrechte im EG-Kartellverfahren nach der VO 17-62.

Grundrechte im EG-Kartellverfahren nach der VO 17-62. von Gumbel,  Tim
Gegenstand der Abhandlung ist eine vergleichende Untersuchung der grundrechtlichen Gewährleistungen zugunsten von Unternehmen, die von Kartellermittlungen betroffen sind. Ausgangspunkt sind die unterschiedlichen Regelungen, die dem Kartellverfahrensrecht in der Europäischen Gemeinschaft (VO 17/62), in England (Competition Act 1998) und Deutschland (GWB) zugrundeliegen. In den drei genannten Rechtsordnungen steht Betroffenen die Berufung auf unterschiedliche grundrechtliche, den sogenannten »Rechten der Verteidigung« zuzurechnende Gewährleistungen offen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat - unter Einbeziehung der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie teilweise der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - entsprechende ungeschriebene Gewährleistungen entwickelt. Anders als der Grundrechtsschutz auf der Grundlage des Grundgesetzes hat sich in England historisch ein nicht durch höherrangiges Recht gesicherter Freiheitsschutz entwickelt, der sich erst mit dem Human Rights Act 1998 den kontinentaleuropäischen Traditionen anschließt. Ein Vergleich des »Schutzniveaus« zugunsten von betroffenen Unternehmen erfolgt insbesondere im Hinblick auf die klassische Kontroverse zwischen Bundesverfassungsgericht (Prüfung von wesentlicher Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit des europäischen mit deutschem Grundrechtsschutz) und Europäischem Gerichtshof (Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Verfassungsrecht). Die konkrete Reichweite des Schutzes grundrechtlicher Gewährleistungen wird anhand praktischer Situationen eines Ermittlungsverfahrens in Kartellsachen, die zu Eingriffen in die Rechtssphäre betroffener Unternehmen führen, sowie im Hinblick auf grundrechtsrelevante Probleme der Ausgestaltung des Verfahrens untersucht. Der unmittelbare Vergleich des »Schutzniveaus« in den Rechtsordnungen ermöglicht im Regelfall den Befund, daß auf europäischer Ebene grundrechtlich verbürgter Schutz in vergleichbarem Umfang wie auf nationaler Ebene existiert. Der Verfasser kommt - insoweit in grundsätzlichem Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - zu dem Ergebnis, daß klassische strafprozessuale Gewährleistungen wegen des möglichen Sanktionscharakters von Verwaltungsentscheidungen im europäischen Kartellverfahren zugunsten Betroffener wirken.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Strafprozeß und allgemeines Mißbrauchsverbot.

Strafprozeß und allgemeines Mißbrauchsverbot. von Kudlich,  Hans
Die Frage nach dem Mißbrauch prozessualer (Verteidigungs-) Befugnisse im Strafprozeß und der Geltung eines allgemeinen Mißbrauchsverbots wurde in den letzten Jahren in Praxis und Wissenschaft lebhaft diskutiert, ohne daß allerdings eine vertiefende monographische Behandlung ihrer Grundlagen erfolgt wäre. Dieser Aufgabe stellt sich die Untersuchung Kudlichs: Mittels einer einführenden kurzen Phänomenologie des Mißbrauchs im Strafprozeß werden die drei Kernfragen nach Begründbarkeit bzw. Legitimierbarkeit, (bejahendenfalls) Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines ungeschriebenen Mißbrauchsverbots herausgearbeitet. Die nachfolgende Untersuchung orientiert sich dann - soweit jeweils sinnvoll - an dieser Fragentrias und behandelt ausführlich die methodologischen, verfassungsrechtlichen und spezifisch strafprozessualen Aspekte der Thematik. Dieses Vorgehen ermöglicht ausgehend von allgemeinen Grundlagen eine fortschreitende Konkretisierung und Modifizierung der Antworten auf die genannten Kernfragen, führt aber auch zu Erkenntnissen über eine angemessene Einbindung der Mißbrauchskontrolle in die strafprozessuale Verfahrensstruktur. Darauf aufbauend wird anschließend die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung analysiert und bewertet. Das Buch schließt mit einer Diskussion verschiedener Vorschläge de lege ferenda. Der Autor zeigt, daß ein allgemeines Mißbrauchsverbot weniger unter methodischen oder strafprozeßrechtsdogmatischen, sondern vor allem unter (formell-) verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten problematisch ist. Gleichwohl geht Kudlich davon aus, daß ein solches besteht und zeigt auch Kriterien auf, die es handhabbar machen können. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hält der Verfasser eine (klarstellende) allgemeine gesetzliche Mißbrauchsklausel für erwägenswert und legt dar, daß diese bei zurückhaltendem Gebrauch die Verteidigungsrechte weniger beeinträchtigt als eine zunehmende präventive, unabhängig von Mißbrauchsfällen geltende Verkürzung vo
Aktualisiert: 2023-06-15
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Durchsetzbarkeit des Verteidigerkonsultationsrechts und die Eigenverantwortlichkeit des Beschuldigten.

Durchsetzbarkeit des Verteidigerkonsultationsrechts und die Eigenverantwortlichkeit des Beschuldigten. von Beckemper,  Katharina
Die StPO gibt keine Auskunft darüber, wie zu verfahren ist, wenn der Beschuldigte in der ersten polizeilichen Vernehmung einen Anwalt hinzuziehen will. Es herrscht zwar Einigkeit darüber, dass die Konsultation nicht verhindert werden darf und ein Verstoß gegen dieses Verbot zu einer Unverwertbarkeit der Aussagen führt. Bislang ist aber nicht geklärt, was unter der Verhinderung der Verteidigerkonsultation zu verstehen ist. Die Antwort auf diese Frage ist nicht leicht zu finden, weil der Beschuldigte die Anwesenheit eines Verteidigers jederzeit erzwingen kann, indem er sich auf sein Schweigerecht beruft. Eine Beschuldigtenvernehmung ohne Verteidigerbeistand ist deshalb ohne die Mitwirkung des Beschuldigten nicht möglich. Diese Besonderheit steht im Mittelpunkt der Untersuchung. Die Folgen der Mitwirkung des Opfers werden im Strafrecht diskutiert, das ebenso wie das Strafprozessrecht von der Eigenverantwortlichkeit des von der Norm Geschützten ausgeht. Die strafrechtlichen Überlegungen können aber erst übertragen werden, nachdem ein neues Zurechnungskriterium hergeleitet worden ist. Mit diesem lässt sich nicht nur die verbotene Einwirkung auf den Beschuldigten bestimmen, sondern auch begründen, dass die Vernehmungsbeamten nicht verpflichtet sind, dem Beschuldigten bei der Suche nach einem Verteidiger aktiv zu helfen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Durchsetzbarkeit des Verteidigerkonsultationsrechts und die Eigenverantwortlichkeit des Beschuldigten.

Durchsetzbarkeit des Verteidigerkonsultationsrechts und die Eigenverantwortlichkeit des Beschuldigten. von Beckemper,  Katharina
Die StPO gibt keine Auskunft darüber, wie zu verfahren ist, wenn der Beschuldigte in der ersten polizeilichen Vernehmung einen Anwalt hinzuziehen will. Es herrscht zwar Einigkeit darüber, dass die Konsultation nicht verhindert werden darf und ein Verstoß gegen dieses Verbot zu einer Unverwertbarkeit der Aussagen führt. Bislang ist aber nicht geklärt, was unter der Verhinderung der Verteidigerkonsultation zu verstehen ist. Die Antwort auf diese Frage ist nicht leicht zu finden, weil der Beschuldigte die Anwesenheit eines Verteidigers jederzeit erzwingen kann, indem er sich auf sein Schweigerecht beruft. Eine Beschuldigtenvernehmung ohne Verteidigerbeistand ist deshalb ohne die Mitwirkung des Beschuldigten nicht möglich. Diese Besonderheit steht im Mittelpunkt der Untersuchung. Die Folgen der Mitwirkung des Opfers werden im Strafrecht diskutiert, das ebenso wie das Strafprozessrecht von der Eigenverantwortlichkeit des von der Norm Geschützten ausgeht. Die strafrechtlichen Überlegungen können aber erst übertragen werden, nachdem ein neues Zurechnungskriterium hergeleitet worden ist. Mit diesem lässt sich nicht nur die verbotene Einwirkung auf den Beschuldigten bestimmen, sondern auch begründen, dass die Vernehmungsbeamten nicht verpflichtet sind, dem Beschuldigten bei der Suche nach einem Verteidiger aktiv zu helfen.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Grundrechte im EG-Kartellverfahren nach der VO 17-62.

Grundrechte im EG-Kartellverfahren nach der VO 17-62. von Gumbel,  Tim
Gegenstand der Abhandlung ist eine vergleichende Untersuchung der grundrechtlichen Gewährleistungen zugunsten von Unternehmen, die von Kartellermittlungen betroffen sind. Ausgangspunkt sind die unterschiedlichen Regelungen, die dem Kartellverfahrensrecht in der Europäischen Gemeinschaft (VO 17/62), in England (Competition Act 1998) und Deutschland (GWB) zugrundeliegen. In den drei genannten Rechtsordnungen steht Betroffenen die Berufung auf unterschiedliche grundrechtliche, den sogenannten »Rechten der Verteidigung« zuzurechnende Gewährleistungen offen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat - unter Einbeziehung der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie teilweise der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - entsprechende ungeschriebene Gewährleistungen entwickelt. Anders als der Grundrechtsschutz auf der Grundlage des Grundgesetzes hat sich in England historisch ein nicht durch höherrangiges Recht gesicherter Freiheitsschutz entwickelt, der sich erst mit dem Human Rights Act 1998 den kontinentaleuropäischen Traditionen anschließt. Ein Vergleich des »Schutzniveaus« zugunsten von betroffenen Unternehmen erfolgt insbesondere im Hinblick auf die klassische Kontroverse zwischen Bundesverfassungsgericht (Prüfung von wesentlicher Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit des europäischen mit deutschem Grundrechtsschutz) und Europäischem Gerichtshof (Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Verfassungsrecht). Die konkrete Reichweite des Schutzes grundrechtlicher Gewährleistungen wird anhand praktischer Situationen eines Ermittlungsverfahrens in Kartellsachen, die zu Eingriffen in die Rechtssphäre betroffener Unternehmen führen, sowie im Hinblick auf grundrechtsrelevante Probleme der Ausgestaltung des Verfahrens untersucht. Der unmittelbare Vergleich des »Schutzniveaus« in den Rechtsordnungen ermöglicht im Regelfall den Befund, daß auf europäischer Ebene grundrechtlich verbürgter Schutz in vergleichbarem Umfang wie auf nationaler Ebene existiert. Der Verfasser kommt - insoweit in grundsätzlichem Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - zu dem Ergebnis, daß klassische strafprozessuale Gewährleistungen wegen des möglichen Sanktionscharakters von Verwaltungsentscheidungen im europäischen Kartellverfahren zugunsten Betroffener wirken.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Strafprozeß und allgemeines Mißbrauchsverbot.

Strafprozeß und allgemeines Mißbrauchsverbot. von Kudlich,  Hans
Die Frage nach dem Mißbrauch prozessualer (Verteidigungs-) Befugnisse im Strafprozeß und der Geltung eines allgemeinen Mißbrauchsverbots wurde in den letzten Jahren in Praxis und Wissenschaft lebhaft diskutiert, ohne daß allerdings eine vertiefende monographische Behandlung ihrer Grundlagen erfolgt wäre. Dieser Aufgabe stellt sich die Untersuchung Kudlichs: Mittels einer einführenden kurzen Phänomenologie des Mißbrauchs im Strafprozeß werden die drei Kernfragen nach Begründbarkeit bzw. Legitimierbarkeit, (bejahendenfalls) Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines ungeschriebenen Mißbrauchsverbots herausgearbeitet. Die nachfolgende Untersuchung orientiert sich dann - soweit jeweils sinnvoll - an dieser Fragentrias und behandelt ausführlich die methodologischen, verfassungsrechtlichen und spezifisch strafprozessualen Aspekte der Thematik. Dieses Vorgehen ermöglicht ausgehend von allgemeinen Grundlagen eine fortschreitende Konkretisierung und Modifizierung der Antworten auf die genannten Kernfragen, führt aber auch zu Erkenntnissen über eine angemessene Einbindung der Mißbrauchskontrolle in die strafprozessuale Verfahrensstruktur. Darauf aufbauend wird anschließend die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung analysiert und bewertet. Das Buch schließt mit einer Diskussion verschiedener Vorschläge de lege ferenda. Der Autor zeigt, daß ein allgemeines Mißbrauchsverbot weniger unter methodischen oder strafprozeßrechtsdogmatischen, sondern vor allem unter (formell-) verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten problematisch ist. Gleichwohl geht Kudlich davon aus, daß ein solches besteht und zeigt auch Kriterien auf, die es handhabbar machen können. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hält der Verfasser eine (klarstellende) allgemeine gesetzliche Mißbrauchsklausel für erwägenswert und legt dar, daß diese bei zurückhaltendem Gebrauch die Verteidigungsrechte weniger beeinträchtigt als eine zunehmende präventive, unabhängig von Mißbrauchsfällen geltende Verkürzung vo
Aktualisiert: 2023-05-20
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Durchsetzbarkeit des Verteidigerkonsultationsrechts und die Eigenverantwortlichkeit des Beschuldigten.

Durchsetzbarkeit des Verteidigerkonsultationsrechts und die Eigenverantwortlichkeit des Beschuldigten. von Beckemper,  Katharina
Die StPO gibt keine Auskunft darüber, wie zu verfahren ist, wenn der Beschuldigte in der ersten polizeilichen Vernehmung einen Anwalt hinzuziehen will. Es herrscht zwar Einigkeit darüber, dass die Konsultation nicht verhindert werden darf und ein Verstoß gegen dieses Verbot zu einer Unverwertbarkeit der Aussagen führt. Bislang ist aber nicht geklärt, was unter der Verhinderung der Verteidigerkonsultation zu verstehen ist. Die Antwort auf diese Frage ist nicht leicht zu finden, weil der Beschuldigte die Anwesenheit eines Verteidigers jederzeit erzwingen kann, indem er sich auf sein Schweigerecht beruft. Eine Beschuldigtenvernehmung ohne Verteidigerbeistand ist deshalb ohne die Mitwirkung des Beschuldigten nicht möglich. Diese Besonderheit steht im Mittelpunkt der Untersuchung. Die Folgen der Mitwirkung des Opfers werden im Strafrecht diskutiert, das ebenso wie das Strafprozessrecht von der Eigenverantwortlichkeit des von der Norm Geschützten ausgeht. Die strafrechtlichen Überlegungen können aber erst übertragen werden, nachdem ein neues Zurechnungskriterium hergeleitet worden ist. Mit diesem lässt sich nicht nur die verbotene Einwirkung auf den Beschuldigten bestimmen, sondern auch begründen, dass die Vernehmungsbeamten nicht verpflichtet sind, dem Beschuldigten bei der Suche nach einem Verteidiger aktiv zu helfen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Grundrechte im EG-Kartellverfahren nach der VO 17-62.

Grundrechte im EG-Kartellverfahren nach der VO 17-62. von Gumbel,  Tim
Gegenstand der Abhandlung ist eine vergleichende Untersuchung der grundrechtlichen Gewährleistungen zugunsten von Unternehmen, die von Kartellermittlungen betroffen sind. Ausgangspunkt sind die unterschiedlichen Regelungen, die dem Kartellverfahrensrecht in der Europäischen Gemeinschaft (VO 17/62), in England (Competition Act 1998) und Deutschland (GWB) zugrundeliegen. In den drei genannten Rechtsordnungen steht Betroffenen die Berufung auf unterschiedliche grundrechtliche, den sogenannten »Rechten der Verteidigung« zuzurechnende Gewährleistungen offen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat - unter Einbeziehung der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie teilweise der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - entsprechende ungeschriebene Gewährleistungen entwickelt. Anders als der Grundrechtsschutz auf der Grundlage des Grundgesetzes hat sich in England historisch ein nicht durch höherrangiges Recht gesicherter Freiheitsschutz entwickelt, der sich erst mit dem Human Rights Act 1998 den kontinentaleuropäischen Traditionen anschließt. Ein Vergleich des »Schutzniveaus« zugunsten von betroffenen Unternehmen erfolgt insbesondere im Hinblick auf die klassische Kontroverse zwischen Bundesverfassungsgericht (Prüfung von wesentlicher Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit des europäischen mit deutschem Grundrechtsschutz) und Europäischem Gerichtshof (Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Verfassungsrecht). Die konkrete Reichweite des Schutzes grundrechtlicher Gewährleistungen wird anhand praktischer Situationen eines Ermittlungsverfahrens in Kartellsachen, die zu Eingriffen in die Rechtssphäre betroffener Unternehmen führen, sowie im Hinblick auf grundrechtsrelevante Probleme der Ausgestaltung des Verfahrens untersucht. Der unmittelbare Vergleich des »Schutzniveaus« in den Rechtsordnungen ermöglicht im Regelfall den Befund, daß auf europäischer Ebene grundrechtlich verbürgter Schutz in vergleichbarem Umfang wie auf nationaler Ebene existiert. Der Verfasser kommt - insoweit in grundsätzlichem Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - zu dem Ergebnis, daß klassische strafprozessuale Gewährleistungen wegen des möglichen Sanktionscharakters von Verwaltungsentscheidungen im europäischen Kartellverfahren zugunsten Betroffener wirken.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Strafprozeß und allgemeines Mißbrauchsverbot.

Strafprozeß und allgemeines Mißbrauchsverbot. von Kudlich,  Hans
Die Frage nach dem Mißbrauch prozessualer (Verteidigungs-) Befugnisse im Strafprozeß und der Geltung eines allgemeinen Mißbrauchsverbots wurde in den letzten Jahren in Praxis und Wissenschaft lebhaft diskutiert, ohne daß allerdings eine vertiefende monographische Behandlung ihrer Grundlagen erfolgt wäre. Dieser Aufgabe stellt sich die Untersuchung Kudlichs: Mittels einer einführenden kurzen Phänomenologie des Mißbrauchs im Strafprozeß werden die drei Kernfragen nach Begründbarkeit bzw. Legitimierbarkeit, (bejahendenfalls) Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines ungeschriebenen Mißbrauchsverbots herausgearbeitet. Die nachfolgende Untersuchung orientiert sich dann - soweit jeweils sinnvoll - an dieser Fragentrias und behandelt ausführlich die methodologischen, verfassungsrechtlichen und spezifisch strafprozessualen Aspekte der Thematik. Dieses Vorgehen ermöglicht ausgehend von allgemeinen Grundlagen eine fortschreitende Konkretisierung und Modifizierung der Antworten auf die genannten Kernfragen, führt aber auch zu Erkenntnissen über eine angemessene Einbindung der Mißbrauchskontrolle in die strafprozessuale Verfahrensstruktur. Darauf aufbauend wird anschließend die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung analysiert und bewertet. Das Buch schließt mit einer Diskussion verschiedener Vorschläge de lege ferenda. Der Autor zeigt, daß ein allgemeines Mißbrauchsverbot weniger unter methodischen oder strafprozeßrechtsdogmatischen, sondern vor allem unter (formell-) verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten problematisch ist. Gleichwohl geht Kudlich davon aus, daß ein solches besteht und zeigt auch Kriterien auf, die es handhabbar machen können. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hält der Verfasser eine (klarstellende) allgemeine gesetzliche Mißbrauchsklausel für erwägenswert und legt dar, daß diese bei zurückhaltendem Gebrauch die Verteidigungsrechte weniger beeinträchtigt als eine zunehmende präventive, unabhängig von Mißbrauchsfällen geltende Verkürzung vo
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Grundrechte im EG-Kartellverfahren nach der VO 17-62.

Grundrechte im EG-Kartellverfahren nach der VO 17-62. von Gumbel,  Tim
Gegenstand der Abhandlung ist eine vergleichende Untersuchung der grundrechtlichen Gewährleistungen zugunsten von Unternehmen, die von Kartellermittlungen betroffen sind. Ausgangspunkt sind die unterschiedlichen Regelungen, die dem Kartellverfahrensrecht in der Europäischen Gemeinschaft (VO 17/62), in England (Competition Act 1998) und Deutschland (GWB) zugrundeliegen. In den drei genannten Rechtsordnungen steht Betroffenen die Berufung auf unterschiedliche grundrechtliche, den sogenannten »Rechten der Verteidigung« zuzurechnende Gewährleistungen offen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat - unter Einbeziehung der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie teilweise der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - entsprechende ungeschriebene Gewährleistungen entwickelt. Anders als der Grundrechtsschutz auf der Grundlage des Grundgesetzes hat sich in England historisch ein nicht durch höherrangiges Recht gesicherter Freiheitsschutz entwickelt, der sich erst mit dem Human Rights Act 1998 den kontinentaleuropäischen Traditionen anschließt. Ein Vergleich des »Schutzniveaus« zugunsten von betroffenen Unternehmen erfolgt insbesondere im Hinblick auf die klassische Kontroverse zwischen Bundesverfassungsgericht (Prüfung von wesentlicher Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit des europäischen mit deutschem Grundrechtsschutz) und Europäischem Gerichtshof (Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Verfassungsrecht). Die konkrete Reichweite des Schutzes grundrechtlicher Gewährleistungen wird anhand praktischer Situationen eines Ermittlungsverfahrens in Kartellsachen, die zu Eingriffen in die Rechtssphäre betroffener Unternehmen führen, sowie im Hinblick auf grundrechtsrelevante Probleme der Ausgestaltung des Verfahrens untersucht. Der unmittelbare Vergleich des »Schutzniveaus« in den Rechtsordnungen ermöglicht im Regelfall den Befund, daß auf europäischer Ebene grundrechtlich verbürgter Schutz in vergleichbarem Umfang wie auf nationaler Ebene existiert. Der Verfasser kommt - insoweit in grundsätzlichem Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - zu dem Ergebnis, daß klassische strafprozessuale Gewährleistungen wegen des möglichen Sanktionscharakters von Verwaltungsentscheidungen im europäischen Kartellverfahren zugunsten Betroffener wirken.
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Strafprozeß und allgemeines Mißbrauchsverbot.

Strafprozeß und allgemeines Mißbrauchsverbot. von Kudlich,  Hans
Die Frage nach dem Mißbrauch prozessualer (Verteidigungs-) Befugnisse im Strafprozeß und der Geltung eines allgemeinen Mißbrauchsverbots wurde in den letzten Jahren in Praxis und Wissenschaft lebhaft diskutiert, ohne daß allerdings eine vertiefende monographische Behandlung ihrer Grundlagen erfolgt wäre. Dieser Aufgabe stellt sich die Untersuchung Kudlichs: Mittels einer einführenden kurzen Phänomenologie des Mißbrauchs im Strafprozeß werden die drei Kernfragen nach Begründbarkeit bzw. Legitimierbarkeit, (bejahendenfalls) Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines ungeschriebenen Mißbrauchsverbots herausgearbeitet. Die nachfolgende Untersuchung orientiert sich dann - soweit jeweils sinnvoll - an dieser Fragentrias und behandelt ausführlich die methodologischen, verfassungsrechtlichen und spezifisch strafprozessualen Aspekte der Thematik. Dieses Vorgehen ermöglicht ausgehend von allgemeinen Grundlagen eine fortschreitende Konkretisierung und Modifizierung der Antworten auf die genannten Kernfragen, führt aber auch zu Erkenntnissen über eine angemessene Einbindung der Mißbrauchskontrolle in die strafprozessuale Verfahrensstruktur. Darauf aufbauend wird anschließend die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung analysiert und bewertet. Das Buch schließt mit einer Diskussion verschiedener Vorschläge de lege ferenda. Der Autor zeigt, daß ein allgemeines Mißbrauchsverbot weniger unter methodischen oder strafprozeßrechtsdogmatischen, sondern vor allem unter (formell-) verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten problematisch ist. Gleichwohl geht Kudlich davon aus, daß ein solches besteht und zeigt auch Kriterien auf, die es handhabbar machen können. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hält der Verfasser eine (klarstellende) allgemeine gesetzliche Mißbrauchsklausel für erwägenswert und legt dar, daß diese bei zurückhaltendem Gebrauch die Verteidigungsrechte weniger beeinträchtigt als eine zunehmende präventive, unabhängig von Mißbrauchsfällen geltende Verkürzung vo
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Durchsetzbarkeit des Verteidigerkonsultationsrechts und die Eigenverantwortlichkeit des Beschuldigten.

Durchsetzbarkeit des Verteidigerkonsultationsrechts und die Eigenverantwortlichkeit des Beschuldigten. von Beckemper,  Katharina
Die StPO gibt keine Auskunft darüber, wie zu verfahren ist, wenn der Beschuldigte in der ersten polizeilichen Vernehmung einen Anwalt hinzuziehen will. Es herrscht zwar Einigkeit darüber, dass die Konsultation nicht verhindert werden darf und ein Verstoß gegen dieses Verbot zu einer Unverwertbarkeit der Aussagen führt. Bislang ist aber nicht geklärt, was unter der Verhinderung der Verteidigerkonsultation zu verstehen ist. Die Antwort auf diese Frage ist nicht leicht zu finden, weil der Beschuldigte die Anwesenheit eines Verteidigers jederzeit erzwingen kann, indem er sich auf sein Schweigerecht beruft. Eine Beschuldigtenvernehmung ohne Verteidigerbeistand ist deshalb ohne die Mitwirkung des Beschuldigten nicht möglich. Diese Besonderheit steht im Mittelpunkt der Untersuchung. Die Folgen der Mitwirkung des Opfers werden im Strafrecht diskutiert, das ebenso wie das Strafprozessrecht von der Eigenverantwortlichkeit des von der Norm Geschützten ausgeht. Die strafrechtlichen Überlegungen können aber erst übertragen werden, nachdem ein neues Zurechnungskriterium hergeleitet worden ist. Mit diesem lässt sich nicht nur die verbotene Einwirkung auf den Beschuldigten bestimmen, sondern auch begründen, dass die Vernehmungsbeamten nicht verpflichtet sind, dem Beschuldigten bei der Suche nach einem Verteidiger aktiv zu helfen.
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