Die unbestellte Leistungserbringung

Die unbestellte Leistungserbringung von Leiß,  Martin
Durch Einführung des § 241 a BGB hat mit der Frage nach den Rechtsfolgen der Zusendung unbestellter Waren ein Klassiker der Zivilrechtsdiskussion neue Nahrung erhalten. Dabei ist bislang vor allem Kritik an der gesetzgeberischen Lösung zu vernehmen: Sie sei verfassungswidrig und verstoße gegen Grundprinzipien des BGB. Um einem dauernden Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz vorzubeugen und dem Sanktionscharakter der neuen Vorschrift Einhalt zu gebieten, müsse § 241 a BGB einschränkend ausgelegt werden. Diese Arbeit wählt dagegen einen anderen Ausgangspunkt und betont das verbraucherschützende Leitmotiv des Gesetzgebers. Es zeigt sich, dass die Argumente, die für eine restriktive Auslegung des § 241 a BGB vorgebracht werden, nicht überzeugen können. Nach der stattdessen gebotenen weiten Interpretation der Norm wird die bisherige Rechtslage durch § 241 a BGB wesentlich stärker verändert als vielfach angenommen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die unbestellte Leistungserbringung

Die unbestellte Leistungserbringung von Leiß,  Martin
Durch Einführung des § 241 a BGB hat mit der Frage nach den Rechtsfolgen der Zusendung unbestellter Waren ein Klassiker der Zivilrechtsdiskussion neue Nahrung erhalten. Dabei ist bislang vor allem Kritik an der gesetzgeberischen Lösung zu vernehmen: Sie sei verfassungswidrig und verstoße gegen Grundprinzipien des BGB. Um einem dauernden Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz vorzubeugen und dem Sanktionscharakter der neuen Vorschrift Einhalt zu gebieten, müsse § 241 a BGB einschränkend ausgelegt werden. Diese Arbeit wählt dagegen einen anderen Ausgangspunkt und betont das verbraucherschützende Leitmotiv des Gesetzgebers. Es zeigt sich, dass die Argumente, die für eine restriktive Auslegung des § 241 a BGB vorgebracht werden, nicht überzeugen können. Nach der stattdessen gebotenen weiten Interpretation der Norm wird die bisherige Rechtslage durch § 241 a BGB wesentlich stärker verändert als vielfach angenommen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Ist das Strafrecht strenger als das Zivilrecht?

Ist das Strafrecht strenger als das Zivilrecht? von Tachau,  Benjamin
Der neue § 241a BGB schafft eine gesetzliche Regelung für das seit langem diskutierte Problem der Zusendung unbestellter Sachen. Die zivilrechtlich in vielerlei Hinsicht umstrittene Vorschrift schließt jegliche Ansprüche des Versenders gegen den Empfänger aus. Dabei lässt sie die formalen Eigentumsverhältnisse unangetastet und bewirkt daher die zivilrechtliche Ausnahmekonstellation des dauerhaften Auseinanderfallens von Eigentum und Besitz. Der strafrechtlichen Tragweite des § 241a BGB wurde bislang wenig Aufmerksamkeit zuteil. Problematisch ist, dass der Empfänger Gefahr zu laufen scheint, sich wegen Eigentumsdelikten strafbar zu machen, obwohl solche Handlungen zivilrechtlich folgenlos sind. Da die Beantwortung dieser Kernfrage der Arbeit nur auf einem soliden zivilrechtlichen Fundament erfolgen kann, besteht die Arbeit aus einem zivilrechtlichen und einem strafrechtlichen Teil. Ersterer untersucht eingehend die zivilrechtliche Wirkungsweise der Vorschrift und widmet sich dabei auch bisher in der Literatur nicht erörterten Problemen. Auf dieser Grundlage belegt der Autor im strafrechtlichen Teil zunächst, dass eine Strafbarkeit des Empfängers aus Eigentumsdelikten aus verfassungsrechtlichen Gründen ausscheiden muss. Er entwickelt sodann ein Lösungsmodell, das die zivilrechtlichen Wertungen im Bereich der Einwilligungsdogmatik berücksichtigt und spricht dem Empfänger die Befugnis zu, rechtfertigend in jede Eigentumsverletzung einwilligen zu können, obwohl er nicht Inhaber dieses Rechtsguts ist. Dieser Ansatz soll dem Anliegen der Arbeit Rechnung tragen, § 241a BGB zivilrechtlich und strafrechtlich widerspruchsfrei einzuordnen. Dabei soll ein Beitrag zur Klärung des noch mit vielen Zweifelsfragen behafteten Verhältnisses von Zivilrecht und Strafrecht geleistet werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Ist das Strafrecht strenger als das Zivilrecht?

Ist das Strafrecht strenger als das Zivilrecht? von Tachau,  Benjamin
Der neue § 241a BGB schafft eine gesetzliche Regelung für das seit langem diskutierte Problem der Zusendung unbestellter Sachen. Die zivilrechtlich in vielerlei Hinsicht umstrittene Vorschrift schließt jegliche Ansprüche des Versenders gegen den Empfänger aus. Dabei lässt sie die formalen Eigentumsverhältnisse unangetastet und bewirkt daher die zivilrechtliche Ausnahmekonstellation des dauerhaften Auseinanderfallens von Eigentum und Besitz. Der strafrechtlichen Tragweite des § 241a BGB wurde bislang wenig Aufmerksamkeit zuteil. Problematisch ist, dass der Empfänger Gefahr zu laufen scheint, sich wegen Eigentumsdelikten strafbar zu machen, obwohl solche Handlungen zivilrechtlich folgenlos sind. Da die Beantwortung dieser Kernfrage der Arbeit nur auf einem soliden zivilrechtlichen Fundament erfolgen kann, besteht die Arbeit aus einem zivilrechtlichen und einem strafrechtlichen Teil. Ersterer untersucht eingehend die zivilrechtliche Wirkungsweise der Vorschrift und widmet sich dabei auch bisher in der Literatur nicht erörterten Problemen. Auf dieser Grundlage belegt der Autor im strafrechtlichen Teil zunächst, dass eine Strafbarkeit des Empfängers aus Eigentumsdelikten aus verfassungsrechtlichen Gründen ausscheiden muss. Er entwickelt sodann ein Lösungsmodell, das die zivilrechtlichen Wertungen im Bereich der Einwilligungsdogmatik berücksichtigt und spricht dem Empfänger die Befugnis zu, rechtfertigend in jede Eigentumsverletzung einwilligen zu können, obwohl er nicht Inhaber dieses Rechtsguts ist. Dieser Ansatz soll dem Anliegen der Arbeit Rechnung tragen, § 241a BGB zivilrechtlich und strafrechtlich widerspruchsfrei einzuordnen. Dabei soll ein Beitrag zur Klärung des noch mit vielen Zweifelsfragen behafteten Verhältnisses von Zivilrecht und Strafrecht geleistet werden.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Ist das Strafrecht strenger als das Zivilrecht?

Ist das Strafrecht strenger als das Zivilrecht? von Tachau,  Benjamin
Der neue § 241a BGB schafft eine gesetzliche Regelung für das seit langem diskutierte Problem der Zusendung unbestellter Sachen. Die zivilrechtlich in vielerlei Hinsicht umstrittene Vorschrift schließt jegliche Ansprüche des Versenders gegen den Empfänger aus. Dabei lässt sie die formalen Eigentumsverhältnisse unangetastet und bewirkt daher die zivilrechtliche Ausnahmekonstellation des dauerhaften Auseinanderfallens von Eigentum und Besitz. Der strafrechtlichen Tragweite des § 241a BGB wurde bislang wenig Aufmerksamkeit zuteil. Problematisch ist, dass der Empfänger Gefahr zu laufen scheint, sich wegen Eigentumsdelikten strafbar zu machen, obwohl solche Handlungen zivilrechtlich folgenlos sind. Da die Beantwortung dieser Kernfrage der Arbeit nur auf einem soliden zivilrechtlichen Fundament erfolgen kann, besteht die Arbeit aus einem zivilrechtlichen und einem strafrechtlichen Teil. Ersterer untersucht eingehend die zivilrechtliche Wirkungsweise der Vorschrift und widmet sich dabei auch bisher in der Literatur nicht erörterten Problemen. Auf dieser Grundlage belegt der Autor im strafrechtlichen Teil zunächst, dass eine Strafbarkeit des Empfängers aus Eigentumsdelikten aus verfassungsrechtlichen Gründen ausscheiden muss. Er entwickelt sodann ein Lösungsmodell, das die zivilrechtlichen Wertungen im Bereich der Einwilligungsdogmatik berücksichtigt und spricht dem Empfänger die Befugnis zu, rechtfertigend in jede Eigentumsverletzung einwilligen zu können, obwohl er nicht Inhaber dieses Rechtsguts ist. Dieser Ansatz soll dem Anliegen der Arbeit Rechnung tragen, § 241a BGB zivilrechtlich und strafrechtlich widerspruchsfrei einzuordnen. Dabei soll ein Beitrag zur Klärung des noch mit vielen Zweifelsfragen behafteten Verhältnisses von Zivilrecht und Strafrecht geleistet werden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Ist das Strafrecht strenger als das Zivilrecht?

Ist das Strafrecht strenger als das Zivilrecht? von Tachau,  Benjamin
Der neue § 241a BGB schafft eine gesetzliche Regelung für das seit langem diskutierte Problem der Zusendung unbestellter Sachen. Die zivilrechtlich in vielerlei Hinsicht umstrittene Vorschrift schließt jegliche Ansprüche des Versenders gegen den Empfänger aus. Dabei lässt sie die formalen Eigentumsverhältnisse unangetastet und bewirkt daher die zivilrechtliche Ausnahmekonstellation des dauerhaften Auseinanderfallens von Eigentum und Besitz. Der strafrechtlichen Tragweite des § 241a BGB wurde bislang wenig Aufmerksamkeit zuteil. Problematisch ist, dass der Empfänger Gefahr zu laufen scheint, sich wegen Eigentumsdelikten strafbar zu machen, obwohl solche Handlungen zivilrechtlich folgenlos sind. Da die Beantwortung dieser Kernfrage der Arbeit nur auf einem soliden zivilrechtlichen Fundament erfolgen kann, besteht die Arbeit aus einem zivilrechtlichen und einem strafrechtlichen Teil. Ersterer untersucht eingehend die zivilrechtliche Wirkungsweise der Vorschrift und widmet sich dabei auch bisher in der Literatur nicht erörterten Problemen. Auf dieser Grundlage belegt der Autor im strafrechtlichen Teil zunächst, dass eine Strafbarkeit des Empfängers aus Eigentumsdelikten aus verfassungsrechtlichen Gründen ausscheiden muss. Er entwickelt sodann ein Lösungsmodell, das die zivilrechtlichen Wertungen im Bereich der Einwilligungsdogmatik berücksichtigt und spricht dem Empfänger die Befugnis zu, rechtfertigend in jede Eigentumsverletzung einwilligen zu können, obwohl er nicht Inhaber dieses Rechtsguts ist. Dieser Ansatz soll dem Anliegen der Arbeit Rechnung tragen, § 241a BGB zivilrechtlich und strafrechtlich widerspruchsfrei einzuordnen. Dabei soll ein Beitrag zur Klärung des noch mit vielen Zweifelsfragen behafteten Verhältnisses von Zivilrecht und Strafrecht geleistet werden.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die unbestellte Leistungserbringung

Die unbestellte Leistungserbringung von Leiß,  Martin
Durch Einführung des § 241 a BGB hat mit der Frage nach den Rechtsfolgen der Zusendung unbestellter Waren ein Klassiker der Zivilrechtsdiskussion neue Nahrung erhalten. Dabei ist bislang vor allem Kritik an der gesetzgeberischen Lösung zu vernehmen: Sie sei verfassungswidrig und verstoße gegen Grundprinzipien des BGB. Um einem dauernden Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz vorzubeugen und dem Sanktionscharakter der neuen Vorschrift Einhalt zu gebieten, müsse § 241 a BGB einschränkend ausgelegt werden. Diese Arbeit wählt dagegen einen anderen Ausgangspunkt und betont das verbraucherschützende Leitmotiv des Gesetzgebers. Es zeigt sich, dass die Argumente, die für eine restriktive Auslegung des § 241 a BGB vorgebracht werden, nicht überzeugen können. Nach der stattdessen gebotenen weiten Interpretation der Norm wird die bisherige Rechtslage durch § 241 a BGB wesentlich stärker verändert als vielfach angenommen.
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