Kunst im Krieg.

Kunst im Krieg. von Syssoeva,  Elena
Elena Syssoeva befasst sich mit der Frage, ob und inwieweit Russland völkerrechtlich verpflichtet ist, die infolge des 2. Weltkrieges in die UdSSR verbrachten deutschen Kulturgüter zurückzugeben. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass die Wegnahme deutscher Kulturgüter nach dem 2. Weltkrieg nur im Rahmen der sogenannten kulturellen Substitution zulässig war, die ihrerseits formellen und materiellen Anforderungen unterliegt. Die formellen Voraussetzungen einer Substitution resultieren aus ihrer dogmatischen Einordnung als eine der Rechtsfolgen des völkerrechtlichen Wiedergutmachungsanspruchs. Sofern man nicht von der Möglichkeit einer globalen Substitution Gebrauch macht, werden die materiellen Voraussetzungen durch das Äquivalenzprinzip bestimmt. Da eine Substitution im Gegensatz zur allgemeinen Reparation weniger dem wirtschaftlichen Wert als vielmehr dem Affektionsinteresse an verlorengegangenem Kulturgut Rechnung tragen soll, zielt sie auf Ersatz eines im Krieg verlorenen Kulturgutes durch ein äquivalentes Objekt. Allerdings räumt das Völkerrecht bestimmten Kulturgüterarten den Status von nicht substitutionsfähigen Kulturgütern ein und schützt sie daher auch im Rahmen einer Substitution gegen Wegnahme. Darunter fallen Kulturgüter mit enger traditioneller und historischer Verbundenheit zu dem substitutionspflichtigen Staat, Kulturgüter mit besonderem Symbolgehalt, religiöse Gegenstände, Archivalien sowie Kulturgüter aus Privatbesitz. Ferner wird der Substitutionsgrundsatz durch das Prinzip der Integrität historisch gewachsener Sammlungen eingeschränkt. Sofern Kulturgüter nicht im Einklang mit den substitutionsrechtlichen Grundsätzen in die UdSSR verbracht wurden, besteht ein Rückerstattungsanspruch gegen Russland.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Kunst im Krieg.

Kunst im Krieg. von Syssoeva,  Elena
Elena Syssoeva befasst sich mit der Frage, ob und inwieweit Russland völkerrechtlich verpflichtet ist, die infolge des 2. Weltkrieges in die UdSSR verbrachten deutschen Kulturgüter zurückzugeben. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass die Wegnahme deutscher Kulturgüter nach dem 2. Weltkrieg nur im Rahmen der sogenannten kulturellen Substitution zulässig war, die ihrerseits formellen und materiellen Anforderungen unterliegt. Die formellen Voraussetzungen einer Substitution resultieren aus ihrer dogmatischen Einordnung als eine der Rechtsfolgen des völkerrechtlichen Wiedergutmachungsanspruchs. Sofern man nicht von der Möglichkeit einer globalen Substitution Gebrauch macht, werden die materiellen Voraussetzungen durch das Äquivalenzprinzip bestimmt. Da eine Substitution im Gegensatz zur allgemeinen Reparation weniger dem wirtschaftlichen Wert als vielmehr dem Affektionsinteresse an verlorengegangenem Kulturgut Rechnung tragen soll, zielt sie auf Ersatz eines im Krieg verlorenen Kulturgutes durch ein äquivalentes Objekt. Allerdings räumt das Völkerrecht bestimmten Kulturgüterarten den Status von nicht substitutionsfähigen Kulturgütern ein und schützt sie daher auch im Rahmen einer Substitution gegen Wegnahme. Darunter fallen Kulturgüter mit enger traditioneller und historischer Verbundenheit zu dem substitutionspflichtigen Staat, Kulturgüter mit besonderem Symbolgehalt, religiöse Gegenstände, Archivalien sowie Kulturgüter aus Privatbesitz. Ferner wird der Substitutionsgrundsatz durch das Prinzip der Integrität historisch gewachsener Sammlungen eingeschränkt. Sofern Kulturgüter nicht im Einklang mit den substitutionsrechtlichen Grundsätzen in die UdSSR verbracht wurden, besteht ein Rückerstattungsanspruch gegen Russland.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Kunst im Krieg. von Syssoeva,  Elena
Elena Syssoeva befasst sich mit der Frage, ob und inwieweit Russland völkerrechtlich verpflichtet ist, die infolge des 2. Weltkrieges in die UdSSR verbrachten deutschen Kulturgüter zurückzugeben. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass die Wegnahme deutscher Kulturgüter nach dem 2. Weltkrieg nur im Rahmen der sogenannten kulturellen Substitution zulässig war, die ihrerseits formellen und materiellen Anforderungen unterliegt. Die formellen Voraussetzungen einer Substitution resultieren aus ihrer dogmatischen Einordnung als eine der Rechtsfolgen des völkerrechtlichen Wiedergutmachungsanspruchs. Sofern man nicht von der Möglichkeit einer globalen Substitution Gebrauch macht, werden die materiellen Voraussetzungen durch das Äquivalenzprinzip bestimmt. Da eine Substitution im Gegensatz zur allgemeinen Reparation weniger dem wirtschaftlichen Wert als vielmehr dem Affektionsinteresse an verlorengegangenem Kulturgut Rechnung tragen soll, zielt sie auf Ersatz eines im Krieg verlorenen Kulturgutes durch ein äquivalentes Objekt. Allerdings räumt das Völkerrecht bestimmten Kulturgüterarten den Status von nicht substitutionsfähigen Kulturgütern ein und schützt sie daher auch im Rahmen einer Substitution gegen Wegnahme. Darunter fallen Kulturgüter mit enger traditioneller und historischer Verbundenheit zu dem substitutionspflichtigen Staat, Kulturgüter mit besonderem Symbolgehalt, religiöse Gegenstände, Archivalien sowie Kulturgüter aus Privatbesitz. Ferner wird der Substitutionsgrundsatz durch das Prinzip der Integrität historisch gewachsener Sammlungen eingeschränkt. Sofern Kulturgüter nicht im Einklang mit den substitutionsrechtlichen Grundsätzen in die UdSSR verbracht wurden, besteht ein Rückerstattungsanspruch gegen Russland.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Elena Syssoeva befasst sich mit der Frage, ob und inwieweit Russland völkerrechtlich verpflichtet ist, die infolge des 2. Weltkrieges in die UdSSR verbrachten deutschen Kulturgüter zurückzugeben. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass die Wegnahme deutscher Kulturgüter nach dem 2. Weltkrieg nur im Rahmen der sogenannten kulturellen Substitution zulässig war, die ihrerseits formellen und materiellen Anforderungen unterliegt. Die formellen Voraussetzungen einer Substitution resultieren aus ihrer dogmatischen Einordnung als eine der Rechtsfolgen des völkerrechtlichen Wiedergutmachungsanspruchs. Sofern man nicht von der Möglichkeit einer globalen Substitution Gebrauch macht, werden die materiellen Voraussetzungen durch das Äquivalenzprinzip bestimmt. Da eine Substitution im Gegensatz zur allgemeinen Reparation weniger dem wirtschaftlichen Wert als vielmehr dem Affektionsinteresse an verlorengegangenem Kulturgut Rechnung tragen soll, zielt sie auf Ersatz eines im Krieg verlorenen Kulturgutes durch ein äquivalentes Objekt. Allerdings räumt das Völkerrecht bestimmten Kulturgüterarten den Status von nicht substitutionsfähigen Kulturgütern ein und schützt sie daher auch im Rahmen einer Substitution gegen Wegnahme. Darunter fallen Kulturgüter mit enger traditioneller und historischer Verbundenheit zu dem substitutionspflichtigen Staat, Kulturgüter mit besonderem Symbolgehalt, religiöse Gegenstände, Archivalien sowie Kulturgüter aus Privatbesitz. Ferner wird der Substitutionsgrundsatz durch das Prinzip der Integrität historisch gewachsener Sammlungen eingeschränkt. Sofern Kulturgüter nicht im Einklang mit den substitutionsrechtlichen Grundsätzen in die UdSSR verbracht wurden, besteht ein Rückerstattungsanspruch gegen Russland.
Aktualisiert: 2023-04-15
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