Assoziation und Institution als soziale Lebensformen in der zeitgenössischen Rechtstheorie.

Assoziation und Institution als soziale Lebensformen in der zeitgenössischen Rechtstheorie. von Simon,  Florian
Der Autor gibt einleitend einen Überblick über eine Reihe von funktional äquivalenten Denkansätzen und politisch-rechtlichen Strukturtheorien, die mit der Assoziation und den zugehörigen Assoziationstheorien korrelieren, auch wenn sie andere Schlüsselbegriffe (wie etwa Konsoziation statt Assoziation, Genossenschaft, Körperschaft o. ä.) in einer im Detail abweichenden Begrifflichkeit verwenden. Besonderes Augenmerk wird hier auf die politisch-rechtliche Sozialtheorie des Althusius, die Theorie der Genossenschaften und des Genossenschaftsrechts Otto von Gierkes und die am Begriff der Korporation bzw. der Körperschaft orientierten Theorien sozialer Verbandsbildungen gerichtet. Der zweite Abschnitt dient der Klärung des Verhältnisses, in dem die heutige Theory of Association und ihre Associational Method zu den überkommenen Theorien sozialer Assoziation und ihren Nachfolger-Theorien (Konsoziationen, Genossenschaften, Körperschaften u. a.) stehen. Hierbei werden die Theorien Ferdinand Tönnies', Georg Simmels, Leopold von Wieses sowie Otto Brusiins gegenübergestellt. In den beiden folgenden Abschnitten geht es um eine normentheoretische und soziologische Begründung des Rechts und der sozialen Gemeinschaftsbildungen, ausgehend von der Rechts- und Sozialtheorie Max Webers und anknüpfend an den Institutionenbegriff bei Ludwig Wittgenstein. Es wird unterschieden zwischen einem spätpositivistischen Institutionalismus (McCormick, Weinberger) einerseits und einem nachpositivistischen, genuin rechtsrealistischen Neuen Institutionalismus (Schelsky, Luhmann, Krawietz u. a.) andererseits. Letzterer enthält die "Grundlegung eines neuen rechtsrealistischen Denkansatzes". Im letzten Abschnitt befaßt sich Florian Simon mit einer moralisch-ethischen, einer vernunfttheoretisch-transzendentalen und einer (rechts-)staatlichen Anerkennung des Rechts. Wie die hier skizzierte Theorie der Assoziationen und Institutionen, die auch auf den Rechtsstaat anwendbar ist, erkennen läßt, können die modernen Informations- und Kommunikationsgesellschaften, die mit Mitteln des Rechts auf derartigen Sozialsystemen aufbauen, jeweils nur unter Bezugnahme auf sich selbst - und gegebenenfalls auch unter Bezugnahme auf andere selbstreferenzielle Sozialsysteme in ihrer Umwelt - beschrieben, gedeutet und erklärt werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Kann die Einübung in Normanerkennung die Strafrechtsdogmatik leiten?

Kann die Einübung in Normanerkennung die Strafrechtsdogmatik leiten? von Schneider,  Hendrik
Die Strafrechtswissenschaft hat unterhalb der dogmatischen Einzelfragen eine Tiefenschicht, in der sie sich an die in einer Epoche jeweils gültigen Vorstellungen vom Menschen und seinem abweichenden Verhalten anschließt. Mit dem Aufstieg der Soziologie waren es seit den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts vor allem sozialwissenschaftliche Konzepte, die in diese Tiefenschicht eindrangen - darunter auch die Systemtheorie Luhmanns. Hendrik Schneider zeigt auf, dass mit dieser Ausrichtung der Strafrechtswissenschaft, die unter dem Etikett "Funktionalismus" firmiert, ein völliger Systembruch der bisher immer anthropomorph ausgestalteten Grundlagen des Strafrechts verbunden ist. Er unterscheidet drei Schulen des Funktionalismus und veranschaulicht die Auswirkungen der einzelnen Grundpositionen für praxisrelevante Auslegungsprobleme des Allgemeinen Teils des Strafrechts. Seine Analysen münden in einer Kritik des "reinen" funktionalen Ansatzes, der sich nach Auffassung Schneiders als kontraproduktiv und in sich selbst widersprüchlich erweist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Kann die Einübung in Normanerkennung die Strafrechtsdogmatik leiten?

Kann die Einübung in Normanerkennung die Strafrechtsdogmatik leiten? von Schneider,  Hendrik
Die Strafrechtswissenschaft hat unterhalb der dogmatischen Einzelfragen eine Tiefenschicht, in der sie sich an die in einer Epoche jeweils gültigen Vorstellungen vom Menschen und seinem abweichenden Verhalten anschließt. Mit dem Aufstieg der Soziologie waren es seit den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts vor allem sozialwissenschaftliche Konzepte, die in diese Tiefenschicht eindrangen - darunter auch die Systemtheorie Luhmanns. Hendrik Schneider zeigt auf, dass mit dieser Ausrichtung der Strafrechtswissenschaft, die unter dem Etikett "Funktionalismus" firmiert, ein völliger Systembruch der bisher immer anthropomorph ausgestalteten Grundlagen des Strafrechts verbunden ist. Er unterscheidet drei Schulen des Funktionalismus und veranschaulicht die Auswirkungen der einzelnen Grundpositionen für praxisrelevante Auslegungsprobleme des Allgemeinen Teils des Strafrechts. Seine Analysen münden in einer Kritik des "reinen" funktionalen Ansatzes, der sich nach Auffassung Schneiders als kontraproduktiv und in sich selbst widersprüchlich erweist.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Assoziation und Institution als soziale Lebensformen in der zeitgenössischen Rechtstheorie.

Assoziation und Institution als soziale Lebensformen in der zeitgenössischen Rechtstheorie. von Simon,  Florian
Der Autor gibt einleitend einen Überblick über eine Reihe von funktional äquivalenten Denkansätzen und politisch-rechtlichen Strukturtheorien, die mit der Assoziation und den zugehörigen Assoziationstheorien korrelieren, auch wenn sie andere Schlüsselbegriffe (wie etwa Konsoziation statt Assoziation, Genossenschaft, Körperschaft o. ä.) in einer im Detail abweichenden Begrifflichkeit verwenden. Besonderes Augenmerk wird hier auf die politisch-rechtliche Sozialtheorie des Althusius, die Theorie der Genossenschaften und des Genossenschaftsrechts Otto von Gierkes und die am Begriff der Korporation bzw. der Körperschaft orientierten Theorien sozialer Verbandsbildungen gerichtet. Der zweite Abschnitt dient der Klärung des Verhältnisses, in dem die heutige Theory of Association und ihre Associational Method zu den überkommenen Theorien sozialer Assoziation und ihren Nachfolger-Theorien (Konsoziationen, Genossenschaften, Körperschaften u. a.) stehen. Hierbei werden die Theorien Ferdinand Tönnies', Georg Simmels, Leopold von Wieses sowie Otto Brusiins gegenübergestellt. In den beiden folgenden Abschnitten geht es um eine normentheoretische und soziologische Begründung des Rechts und der sozialen Gemeinschaftsbildungen, ausgehend von der Rechts- und Sozialtheorie Max Webers und anknüpfend an den Institutionenbegriff bei Ludwig Wittgenstein. Es wird unterschieden zwischen einem spätpositivistischen Institutionalismus (McCormick, Weinberger) einerseits und einem nachpositivistischen, genuin rechtsrealistischen Neuen Institutionalismus (Schelsky, Luhmann, Krawietz u. a.) andererseits. Letzterer enthält die "Grundlegung eines neuen rechtsrealistischen Denkansatzes". Im letzten Abschnitt befaßt sich Florian Simon mit einer moralisch-ethischen, einer vernunfttheoretisch-transzendentalen und einer (rechts-)staatlichen Anerkennung des Rechts. Wie die hier skizzierte Theorie der Assoziationen und Institutionen, die auch auf den Rechtsstaat anwendbar ist, erkennen läßt, können die modernen Informations- und Kommunikationsgesellschaften, die mit Mitteln des Rechts auf derartigen Sozialsystemen aufbauen, jeweils nur unter Bezugnahme auf sich selbst - und gegebenenfalls auch unter Bezugnahme auf andere selbstreferenzielle Sozialsysteme in ihrer Umwelt - beschrieben, gedeutet und erklärt werden.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Kann die Einübung in Normanerkennung die Strafrechtsdogmatik leiten?

Kann die Einübung in Normanerkennung die Strafrechtsdogmatik leiten? von Schneider,  Hendrik
Die Strafrechtswissenschaft hat unterhalb der dogmatischen Einzelfragen eine Tiefenschicht, in der sie sich an die in einer Epoche jeweils gültigen Vorstellungen vom Menschen und seinem abweichenden Verhalten anschließt. Mit dem Aufstieg der Soziologie waren es seit den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts vor allem sozialwissenschaftliche Konzepte, die in diese Tiefenschicht eindrangen - darunter auch die Systemtheorie Luhmanns. Hendrik Schneider zeigt auf, dass mit dieser Ausrichtung der Strafrechtswissenschaft, die unter dem Etikett "Funktionalismus" firmiert, ein völliger Systembruch der bisher immer anthropomorph ausgestalteten Grundlagen des Strafrechts verbunden ist. Er unterscheidet drei Schulen des Funktionalismus und veranschaulicht die Auswirkungen der einzelnen Grundpositionen für praxisrelevante Auslegungsprobleme des Allgemeinen Teils des Strafrechts. Seine Analysen münden in einer Kritik des "reinen" funktionalen Ansatzes, der sich nach Auffassung Schneiders als kontraproduktiv und in sich selbst widersprüchlich erweist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Assoziation und Institution als soziale Lebensformen in der zeitgenössischen Rechtstheorie.

Assoziation und Institution als soziale Lebensformen in der zeitgenössischen Rechtstheorie. von Simon,  Florian
Der Autor gibt einleitend einen Überblick über eine Reihe von funktional äquivalenten Denkansätzen und politisch-rechtlichen Strukturtheorien, die mit der Assoziation und den zugehörigen Assoziationstheorien korrelieren, auch wenn sie andere Schlüsselbegriffe (wie etwa Konsoziation statt Assoziation, Genossenschaft, Körperschaft o. ä.) in einer im Detail abweichenden Begrifflichkeit verwenden. Besonderes Augenmerk wird hier auf die politisch-rechtliche Sozialtheorie des Althusius, die Theorie der Genossenschaften und des Genossenschaftsrechts Otto von Gierkes und die am Begriff der Korporation bzw. der Körperschaft orientierten Theorien sozialer Verbandsbildungen gerichtet. Der zweite Abschnitt dient der Klärung des Verhältnisses, in dem die heutige Theory of Association und ihre Associational Method zu den überkommenen Theorien sozialer Assoziation und ihren Nachfolger-Theorien (Konsoziationen, Genossenschaften, Körperschaften u. a.) stehen. Hierbei werden die Theorien Ferdinand Tönnies', Georg Simmels, Leopold von Wieses sowie Otto Brusiins gegenübergestellt. In den beiden folgenden Abschnitten geht es um eine normentheoretische und soziologische Begründung des Rechts und der sozialen Gemeinschaftsbildungen, ausgehend von der Rechts- und Sozialtheorie Max Webers und anknüpfend an den Institutionenbegriff bei Ludwig Wittgenstein. Es wird unterschieden zwischen einem spätpositivistischen Institutionalismus (McCormick, Weinberger) einerseits und einem nachpositivistischen, genuin rechtsrealistischen Neuen Institutionalismus (Schelsky, Luhmann, Krawietz u. a.) andererseits. Letzterer enthält die "Grundlegung eines neuen rechtsrealistischen Denkansatzes". Im letzten Abschnitt befaßt sich Florian Simon mit einer moralisch-ethischen, einer vernunfttheoretisch-transzendentalen und einer (rechts-)staatlichen Anerkennung des Rechts. Wie die hier skizzierte Theorie der Assoziationen und Institutionen, die auch auf den Rechtsstaat anwendbar ist, erkennen läßt, können die modernen Informations- und Kommunikationsgesellschaften, die mit Mitteln des Rechts auf derartigen Sozialsystemen aufbauen, jeweils nur unter Bezugnahme auf sich selbst - und gegebenenfalls auch unter Bezugnahme auf andere selbstreferenzielle Sozialsysteme in ihrer Umwelt - beschrieben, gedeutet und erklärt werden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Assoziation und Institution als soziale Lebensformen in der zeitgenössischen Rechtstheorie.

Assoziation und Institution als soziale Lebensformen in der zeitgenössischen Rechtstheorie. von Simon,  Florian
Der Autor gibt einleitend einen Überblick über eine Reihe von funktional äquivalenten Denkansätzen und politisch-rechtlichen Strukturtheorien, die mit der Assoziation und den zugehörigen Assoziationstheorien korrelieren, auch wenn sie andere Schlüsselbegriffe (wie etwa Konsoziation statt Assoziation, Genossenschaft, Körperschaft o. ä.) in einer im Detail abweichenden Begrifflichkeit verwenden. Besonderes Augenmerk wird hier auf die politisch-rechtliche Sozialtheorie des Althusius, die Theorie der Genossenschaften und des Genossenschaftsrechts Otto von Gierkes und die am Begriff der Korporation bzw. der Körperschaft orientierten Theorien sozialer Verbandsbildungen gerichtet. Der zweite Abschnitt dient der Klärung des Verhältnisses, in dem die heutige Theory of Association und ihre Associational Method zu den überkommenen Theorien sozialer Assoziation und ihren Nachfolger-Theorien (Konsoziationen, Genossenschaften, Körperschaften u. a.) stehen. Hierbei werden die Theorien Ferdinand Tönnies', Georg Simmels, Leopold von Wieses sowie Otto Brusiins gegenübergestellt. In den beiden folgenden Abschnitten geht es um eine normentheoretische und soziologische Begründung des Rechts und der sozialen Gemeinschaftsbildungen, ausgehend von der Rechts- und Sozialtheorie Max Webers und anknüpfend an den Institutionenbegriff bei Ludwig Wittgenstein. Es wird unterschieden zwischen einem spätpositivistischen Institutionalismus (McCormick, Weinberger) einerseits und einem nachpositivistischen, genuin rechtsrealistischen Neuen Institutionalismus (Schelsky, Luhmann, Krawietz u. a.) andererseits. Letzterer enthält die "Grundlegung eines neuen rechtsrealistischen Denkansatzes". Im letzten Abschnitt befaßt sich Florian Simon mit einer moralisch-ethischen, einer vernunfttheoretisch-transzendentalen und einer (rechts-)staatlichen Anerkennung des Rechts. Wie die hier skizzierte Theorie der Assoziationen und Institutionen, die auch auf den Rechtsstaat anwendbar ist, erkennen läßt, können die modernen Informations- und Kommunikationsgesellschaften, die mit Mitteln des Rechts auf derartigen Sozialsystemen aufbauen, jeweils nur unter Bezugnahme auf sich selbst - und gegebenenfalls auch unter Bezugnahme auf andere selbstreferenzielle Sozialsysteme in ihrer Umwelt - beschrieben, gedeutet und erklärt werden.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Kann die Einübung in Normanerkennung die Strafrechtsdogmatik leiten?

Kann die Einübung in Normanerkennung die Strafrechtsdogmatik leiten? von Schneider,  Hendrik
Die Strafrechtswissenschaft hat unterhalb der dogmatischen Einzelfragen eine Tiefenschicht, in der sie sich an die in einer Epoche jeweils gültigen Vorstellungen vom Menschen und seinem abweichenden Verhalten anschließt. Mit dem Aufstieg der Soziologie waren es seit den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts vor allem sozialwissenschaftliche Konzepte, die in diese Tiefenschicht eindrangen - darunter auch die Systemtheorie Luhmanns. Hendrik Schneider zeigt auf, dass mit dieser Ausrichtung der Strafrechtswissenschaft, die unter dem Etikett "Funktionalismus" firmiert, ein völliger Systembruch der bisher immer anthropomorph ausgestalteten Grundlagen des Strafrechts verbunden ist. Er unterscheidet drei Schulen des Funktionalismus und veranschaulicht die Auswirkungen der einzelnen Grundpositionen für praxisrelevante Auslegungsprobleme des Allgemeinen Teils des Strafrechts. Seine Analysen münden in einer Kritik des "reinen" funktionalen Ansatzes, der sich nach Auffassung Schneiders als kontraproduktiv und in sich selbst widersprüchlich erweist.
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