Die objektive Erfolgszurechnung im österreichischen Strafrecht

Die objektive Erfolgszurechnung im österreichischen Strafrecht von Reitmaier,  Andrea
Die objektive Vorhersehbarkeit, der Risikozusammenhang und das rechtmäßige Alternativverhalten sind die Prüfungskriterien, die im Zusammenhang mit der tatbestandsbegrenzenden objektiven Erfolgszurechnung zu erörtern sind. Besondere Bedeutung erlangt dieses Zurechnungskriterium vor allem beim Fahrlässigkeitsdelikt. In der vorliegenden Arbeit führt die Autorin anhand eines kurzen Aufrisses in die Fahrlässigkeitsdogmatik in Österreich ein. Kernstück der Arbeit stellt die sich hieran anschließende Darstellung der objektiven Erfolgszurechnung beim Fahrlässigkeitsdelikt dar. Anhand von Beispielsfällen werden Probleme der Vorhersehbarkeit, vor allem aber des Risikozusammenhanges und des rechtmäßigen Alternativverhaltens erörtert. Bereits in diesem Zusammenhang zeigt sich, daß in Österreich von einer anderen Wertigkeit der Zurechnungskriterien ausgegangen wird, als dies in Deutschland der Fall ist. Die Anwendung der Risikoerhöhungslehre durch die österreichische Rechtsprechung auf der dritten und letzten Zurechnungsstufe wirkt sich daher im Ergebnis wenig gravierend aus. Als Sonderproblem wird das Arztstrafrecht in Österreich behandelt. Das österreichische Strafrecht kennt einige besondere "Ärzteparagraphen", die sich insbesondere auch auf die Frage der Zurechnung auswirken. In einem weiteren Teil werden sodann weitere Deliktsgruppen des österreichischen Strafrechts erörtert. Die Arbeit schließt mit dem Ergebnis, daß die österreichische Position für das deutsche Recht zum Anlaß genommen werden kann, einzelne neuralgische Punkte der Zurechnung neu zu überdenken.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Experte bei der Beurteilung von Gefahren und Risiken.

Der Experte bei der Beurteilung von Gefahren und Risiken. von Bartlsperger,  Richard
Mit Bedrückung und Besorgnis ist zu beobachten, daß das Vertrauen in die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Objektivität von Experten verlorengegangen ist, vor allem bei der Einschätzung naturwissenschaftlicher und technischer Risiken. Dies gilt vor allem aus Anlaß öffentlich gemachter Kontroversen unter Experten, die aus einer Vorbestimmtheit und einer häufig schon vorwegbestimmten polarisierenden Expertenauswahl entstehen. Es bedarf deshalb einer größeren Klarheit und einer genaueren Aufklärung über die Möglichkeiten, Grenzen und Bedingungen des Expertenwesens angesichts von Verunsicherung und Angst in der Öffentlichkeit vor naturwissenschaftlichen und technischen Risiken. Die hier veröffentlichten Beiträge enthalten die Vorstellungen, Erfahrungen und Beurteilungen von Praktikern und Wissenschaftlern aus verschiedenen Disziplinen zum heutigen Aufgabenbereich und Erscheinungsbild von Experten, zu Expertenanhörungen und Expertengremien sowie zur Möglichkeit einer sachverständig geleiteten Politik. Dabei stehen naturgemäß juristische Fragen im Vordergrund, weil das Expertenwesen letztlich in rechtliche Verfahren, Regeln und Grundsätze einmündet. Aber es kommen auch erfahrene Experten aus dem Bereich von Naturwissenschaft und Technik zu Wort. Die Beiträge sollten nicht nur das Interesse von Juristen finden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Kriminalprävention und „Neues Polizeirecht“.

Kriminalprävention und „Neues Polizeirecht“. von Pitschas,  Rainer
In der gegenwärtigen Debatte um die Staats- und Verwaltungsmodernisierung wird das Gemeinwesen noch sehr unscharf als »Gewährleistungsstaat« bezeichnet. Es handelt sich hierbei um einen ergebnisoffenen Staatsbegriff, der aus der Perspektive der Staatszwecklehre noch erheblicher Konkretisierung bedarf. Dazu soll die Besinnung auf den Staatszweck der Prävention im vorliegenden Band beitragen. Vorsorgliches Handeln der Verwaltung tritt vor allem in solchen Politikfeldern auf, in denen sie in Zusammenarbeit mit privaten Akteuren kooperative Maßnahmen zu treffen hat, um Sicherheitsbedrohungen von der Gesellschaft vorbeugend abzuwehren. So gewährleistet z. B. das Recht der Technik eine entsprechende Sicherheitsvorsorge ebenso, wie das Recht der sozialen Sicherheit gegen die Verwirklichung von Lebensrisiken Vorsorge zu treffen sucht. Im Wege der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung schließt sich dieser Entwicklung nunmehr auch das Polizeirecht an. Die Teilhabe der Polizei an der Kriminalprävention, die ihrerseits einen dritten Pfeiler der inneren Sicherheit darstellt, und deren funktionaler Verbund mit einem inzwischen weitgespannten Netzwerk von Sicherheits- und Ordnungspartnerschaften haben allerdings erhebliche strukturelle Anpassungsbedarfe des deutschen Polizeirechts unter Berücksichtigung seiner europäischen Perspektive zur Folge. Dabei geht es näherhin nicht nur darum, die polizeiliche Vorfeldarbeit als eine »dritte Aufgabenkategorie« neben der Gefahrenabwehr und der repressiven Verbrechensbekämpfung zu erkennen und in den Polizeigesetzen der Länder auszudifferenzieren. Vielmehr und darüber hinaus ist aufgegeben, die polizeiliche Tätigkeit als Handeln kooperativer Leistungsverwaltung einzuordnen sowie die verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Grundlagen dieser Entwicklung »im Gewährleistungsstaat« auszuzeichnen. In der Folge dessen entsteht das Gerüst sowohl eines künftigen Sicherheitskooperations- als auch eines polizeilichen Präventionsrechts. Die Umrisse, Gehalte und Handlungsformen dieser zweispurigen Rechtsentwicklung offen zu legen, ist das Anliegen des hier vorgelegten Sammelbandes. Die abgedruckten Beiträge gehen auf eine Tagung der interdisziplinären »Speyerer Präventionswerkstatt« zurück, auf der die Voraussetzungen für den Versuch erörtert wurden, Polizeirecht im kooperativen Staat und als Risikoverwaltungsrecht zu reformulieren.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die objektive Erfolgszurechnung im österreichischen Strafrecht

Die objektive Erfolgszurechnung im österreichischen Strafrecht von Reitmaier,  Andrea
Die objektive Vorhersehbarkeit, der Risikozusammenhang und das rechtmäßige Alternativverhalten sind die Prüfungskriterien, die im Zusammenhang mit der tatbestandsbegrenzenden objektiven Erfolgszurechnung zu erörtern sind. Besondere Bedeutung erlangt dieses Zurechnungskriterium vor allem beim Fahrlässigkeitsdelikt. In der vorliegenden Arbeit führt die Autorin anhand eines kurzen Aufrisses in die Fahrlässigkeitsdogmatik in Österreich ein. Kernstück der Arbeit stellt die sich hieran anschließende Darstellung der objektiven Erfolgszurechnung beim Fahrlässigkeitsdelikt dar. Anhand von Beispielsfällen werden Probleme der Vorhersehbarkeit, vor allem aber des Risikozusammenhanges und des rechtmäßigen Alternativverhaltens erörtert. Bereits in diesem Zusammenhang zeigt sich, daß in Österreich von einer anderen Wertigkeit der Zurechnungskriterien ausgegangen wird, als dies in Deutschland der Fall ist. Die Anwendung der Risikoerhöhungslehre durch die österreichische Rechtsprechung auf der dritten und letzten Zurechnungsstufe wirkt sich daher im Ergebnis wenig gravierend aus. Als Sonderproblem wird das Arztstrafrecht in Österreich behandelt. Das österreichische Strafrecht kennt einige besondere "Ärzteparagraphen", die sich insbesondere auch auf die Frage der Zurechnung auswirken. In einem weiteren Teil werden sodann weitere Deliktsgruppen des österreichischen Strafrechts erörtert. Die Arbeit schließt mit dem Ergebnis, daß die österreichische Position für das deutsche Recht zum Anlaß genommen werden kann, einzelne neuralgische Punkte der Zurechnung neu zu überdenken.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Kriminalprävention und „Neues Polizeirecht“.

Kriminalprävention und „Neues Polizeirecht“. von Pitschas,  Rainer
In der gegenwärtigen Debatte um die Staats- und Verwaltungsmodernisierung wird das Gemeinwesen noch sehr unscharf als »Gewährleistungsstaat« bezeichnet. Es handelt sich hierbei um einen ergebnisoffenen Staatsbegriff, der aus der Perspektive der Staatszwecklehre noch erheblicher Konkretisierung bedarf. Dazu soll die Besinnung auf den Staatszweck der Prävention im vorliegenden Band beitragen. Vorsorgliches Handeln der Verwaltung tritt vor allem in solchen Politikfeldern auf, in denen sie in Zusammenarbeit mit privaten Akteuren kooperative Maßnahmen zu treffen hat, um Sicherheitsbedrohungen von der Gesellschaft vorbeugend abzuwehren. So gewährleistet z. B. das Recht der Technik eine entsprechende Sicherheitsvorsorge ebenso, wie das Recht der sozialen Sicherheit gegen die Verwirklichung von Lebensrisiken Vorsorge zu treffen sucht. Im Wege der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung schließt sich dieser Entwicklung nunmehr auch das Polizeirecht an. Die Teilhabe der Polizei an der Kriminalprävention, die ihrerseits einen dritten Pfeiler der inneren Sicherheit darstellt, und deren funktionaler Verbund mit einem inzwischen weitgespannten Netzwerk von Sicherheits- und Ordnungspartnerschaften haben allerdings erhebliche strukturelle Anpassungsbedarfe des deutschen Polizeirechts unter Berücksichtigung seiner europäischen Perspektive zur Folge. Dabei geht es näherhin nicht nur darum, die polizeiliche Vorfeldarbeit als eine »dritte Aufgabenkategorie« neben der Gefahrenabwehr und der repressiven Verbrechensbekämpfung zu erkennen und in den Polizeigesetzen der Länder auszudifferenzieren. Vielmehr und darüber hinaus ist aufgegeben, die polizeiliche Tätigkeit als Handeln kooperativer Leistungsverwaltung einzuordnen sowie die verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Grundlagen dieser Entwicklung »im Gewährleistungsstaat« auszuzeichnen. In der Folge dessen entsteht das Gerüst sowohl eines künftigen Sicherheitskooperations- als auch eines polizeilichen Präventionsrechts. Die Umrisse, Gehalte und Handlungsformen dieser zweispurigen Rechtsentwicklung offen zu legen, ist das Anliegen des hier vorgelegten Sammelbandes. Die abgedruckten Beiträge gehen auf eine Tagung der interdisziplinären »Speyerer Präventionswerkstatt« zurück, auf der die Voraussetzungen für den Versuch erörtert wurden, Polizeirecht im kooperativen Staat und als Risikoverwaltungsrecht zu reformulieren.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Experte bei der Beurteilung von Gefahren und Risiken.

Der Experte bei der Beurteilung von Gefahren und Risiken. von Bartlsperger,  Richard
Mit Bedrückung und Besorgnis ist zu beobachten, daß das Vertrauen in die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Objektivität von Experten verlorengegangen ist, vor allem bei der Einschätzung naturwissenschaftlicher und technischer Risiken. Dies gilt vor allem aus Anlaß öffentlich gemachter Kontroversen unter Experten, die aus einer Vorbestimmtheit und einer häufig schon vorwegbestimmten polarisierenden Expertenauswahl entstehen. Es bedarf deshalb einer größeren Klarheit und einer genaueren Aufklärung über die Möglichkeiten, Grenzen und Bedingungen des Expertenwesens angesichts von Verunsicherung und Angst in der Öffentlichkeit vor naturwissenschaftlichen und technischen Risiken. Die hier veröffentlichten Beiträge enthalten die Vorstellungen, Erfahrungen und Beurteilungen von Praktikern und Wissenschaftlern aus verschiedenen Disziplinen zum heutigen Aufgabenbereich und Erscheinungsbild von Experten, zu Expertenanhörungen und Expertengremien sowie zur Möglichkeit einer sachverständig geleiteten Politik. Dabei stehen naturgemäß juristische Fragen im Vordergrund, weil das Expertenwesen letztlich in rechtliche Verfahren, Regeln und Grundsätze einmündet. Aber es kommen auch erfahrene Experten aus dem Bereich von Naturwissenschaft und Technik zu Wort. Die Beiträge sollten nicht nur das Interesse von Juristen finden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Kriminalprävention und „Neues Polizeirecht“.

Kriminalprävention und „Neues Polizeirecht“. von Pitschas,  Rainer
In der gegenwärtigen Debatte um die Staats- und Verwaltungsmodernisierung wird das Gemeinwesen noch sehr unscharf als »Gewährleistungsstaat« bezeichnet. Es handelt sich hierbei um einen ergebnisoffenen Staatsbegriff, der aus der Perspektive der Staatszwecklehre noch erheblicher Konkretisierung bedarf. Dazu soll die Besinnung auf den Staatszweck der Prävention im vorliegenden Band beitragen. Vorsorgliches Handeln der Verwaltung tritt vor allem in solchen Politikfeldern auf, in denen sie in Zusammenarbeit mit privaten Akteuren kooperative Maßnahmen zu treffen hat, um Sicherheitsbedrohungen von der Gesellschaft vorbeugend abzuwehren. So gewährleistet z. B. das Recht der Technik eine entsprechende Sicherheitsvorsorge ebenso, wie das Recht der sozialen Sicherheit gegen die Verwirklichung von Lebensrisiken Vorsorge zu treffen sucht. Im Wege der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung schließt sich dieser Entwicklung nunmehr auch das Polizeirecht an. Die Teilhabe der Polizei an der Kriminalprävention, die ihrerseits einen dritten Pfeiler der inneren Sicherheit darstellt, und deren funktionaler Verbund mit einem inzwischen weitgespannten Netzwerk von Sicherheits- und Ordnungspartnerschaften haben allerdings erhebliche strukturelle Anpassungsbedarfe des deutschen Polizeirechts unter Berücksichtigung seiner europäischen Perspektive zur Folge. Dabei geht es näherhin nicht nur darum, die polizeiliche Vorfeldarbeit als eine »dritte Aufgabenkategorie« neben der Gefahrenabwehr und der repressiven Verbrechensbekämpfung zu erkennen und in den Polizeigesetzen der Länder auszudifferenzieren. Vielmehr und darüber hinaus ist aufgegeben, die polizeiliche Tätigkeit als Handeln kooperativer Leistungsverwaltung einzuordnen sowie die verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Grundlagen dieser Entwicklung »im Gewährleistungsstaat« auszuzeichnen. In der Folge dessen entsteht das Gerüst sowohl eines künftigen Sicherheitskooperations- als auch eines polizeilichen Präventionsrechts. Die Umrisse, Gehalte und Handlungsformen dieser zweispurigen Rechtsentwicklung offen zu legen, ist das Anliegen des hier vorgelegten Sammelbandes. Die abgedruckten Beiträge gehen auf eine Tagung der interdisziplinären »Speyerer Präventionswerkstatt« zurück, auf der die Voraussetzungen für den Versuch erörtert wurden, Polizeirecht im kooperativen Staat und als Risikoverwaltungsrecht zu reformulieren.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die objektive Erfolgszurechnung im österreichischen Strafrecht

Die objektive Erfolgszurechnung im österreichischen Strafrecht von Reitmaier,  Andrea
Die objektive Vorhersehbarkeit, der Risikozusammenhang und das rechtmäßige Alternativverhalten sind die Prüfungskriterien, die im Zusammenhang mit der tatbestandsbegrenzenden objektiven Erfolgszurechnung zu erörtern sind. Besondere Bedeutung erlangt dieses Zurechnungskriterium vor allem beim Fahrlässigkeitsdelikt. In der vorliegenden Arbeit führt die Autorin anhand eines kurzen Aufrisses in die Fahrlässigkeitsdogmatik in Österreich ein. Kernstück der Arbeit stellt die sich hieran anschließende Darstellung der objektiven Erfolgszurechnung beim Fahrlässigkeitsdelikt dar. Anhand von Beispielsfällen werden Probleme der Vorhersehbarkeit, vor allem aber des Risikozusammenhanges und des rechtmäßigen Alternativverhaltens erörtert. Bereits in diesem Zusammenhang zeigt sich, daß in Österreich von einer anderen Wertigkeit der Zurechnungskriterien ausgegangen wird, als dies in Deutschland der Fall ist. Die Anwendung der Risikoerhöhungslehre durch die österreichische Rechtsprechung auf der dritten und letzten Zurechnungsstufe wirkt sich daher im Ergebnis wenig gravierend aus. Als Sonderproblem wird das Arztstrafrecht in Österreich behandelt. Das österreichische Strafrecht kennt einige besondere "Ärzteparagraphen", die sich insbesondere auch auf die Frage der Zurechnung auswirken. In einem weiteren Teil werden sodann weitere Deliktsgruppen des österreichischen Strafrechts erörtert. Die Arbeit schließt mit dem Ergebnis, daß die österreichische Position für das deutsche Recht zum Anlaß genommen werden kann, einzelne neuralgische Punkte der Zurechnung neu zu überdenken.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Experte bei der Beurteilung von Gefahren und Risiken.

Der Experte bei der Beurteilung von Gefahren und Risiken. von Bartlsperger,  Richard
Mit Bedrückung und Besorgnis ist zu beobachten, daß das Vertrauen in die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Objektivität von Experten verlorengegangen ist, vor allem bei der Einschätzung naturwissenschaftlicher und technischer Risiken. Dies gilt vor allem aus Anlaß öffentlich gemachter Kontroversen unter Experten, die aus einer Vorbestimmtheit und einer häufig schon vorwegbestimmten polarisierenden Expertenauswahl entstehen. Es bedarf deshalb einer größeren Klarheit und einer genaueren Aufklärung über die Möglichkeiten, Grenzen und Bedingungen des Expertenwesens angesichts von Verunsicherung und Angst in der Öffentlichkeit vor naturwissenschaftlichen und technischen Risiken. Die hier veröffentlichten Beiträge enthalten die Vorstellungen, Erfahrungen und Beurteilungen von Praktikern und Wissenschaftlern aus verschiedenen Disziplinen zum heutigen Aufgabenbereich und Erscheinungsbild von Experten, zu Expertenanhörungen und Expertengremien sowie zur Möglichkeit einer sachverständig geleiteten Politik. Dabei stehen naturgemäß juristische Fragen im Vordergrund, weil das Expertenwesen letztlich in rechtliche Verfahren, Regeln und Grundsätze einmündet. Aber es kommen auch erfahrene Experten aus dem Bereich von Naturwissenschaft und Technik zu Wort. Die Beiträge sollten nicht nur das Interesse von Juristen finden.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Der Experte bei der Beurteilung von Gefahren und Risiken.

Der Experte bei der Beurteilung von Gefahren und Risiken. von Bartlsperger,  Richard
Mit Bedrückung und Besorgnis ist zu beobachten, daß das Vertrauen in die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Objektivität von Experten verlorengegangen ist, vor allem bei der Einschätzung naturwissenschaftlicher und technischer Risiken. Dies gilt vor allem aus Anlaß öffentlich gemachter Kontroversen unter Experten, die aus einer Vorbestimmtheit und einer häufig schon vorwegbestimmten polarisierenden Expertenauswahl entstehen. Es bedarf deshalb einer größeren Klarheit und einer genaueren Aufklärung über die Möglichkeiten, Grenzen und Bedingungen des Expertenwesens angesichts von Verunsicherung und Angst in der Öffentlichkeit vor naturwissenschaftlichen und technischen Risiken. Die hier veröffentlichten Beiträge enthalten die Vorstellungen, Erfahrungen und Beurteilungen von Praktikern und Wissenschaftlern aus verschiedenen Disziplinen zum heutigen Aufgabenbereich und Erscheinungsbild von Experten, zu Expertenanhörungen und Expertengremien sowie zur Möglichkeit einer sachverständig geleiteten Politik. Dabei stehen naturgemäß juristische Fragen im Vordergrund, weil das Expertenwesen letztlich in rechtliche Verfahren, Regeln und Grundsätze einmündet. Aber es kommen auch erfahrene Experten aus dem Bereich von Naturwissenschaft und Technik zu Wort. Die Beiträge sollten nicht nur das Interesse von Juristen finden.
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