Sachentscheidungskompetenzen des Revisionsgerichts in Strafsachen (§ 354 Abs. 1 StPO).

Sachentscheidungskompetenzen des Revisionsgerichts in Strafsachen (§ 354 Abs. 1 StPO). von Steinmetz,  Jan
§ 354 Abs. 1 StPO gehört zu einer wachsenden Zahl von Normen, deren tatsächlicher Anwendungsbereich sich nur noch durch einen Blick in die Kommentarliteratur zumindest annäherungsweise erschließen läßt. Um Maßstäbe für die Einordnung und Bewertung des bislang vorliegenden Entscheidungsmaterials zu finden, stellt der Autor zunächst die Gesetzgebungsgeschichte des § 354 Abs. 1 StPO dar und erörtert abstrakt die vom derzeitigen Verfahrensrecht vorgegebene Aufgabenteilung zwischen Tat- und Revisionsgericht. Vor diesem Hintergrund werden dann im rechtstatsächlichen Teil Voraussetzungen und Inhalte obergerichtlicher Sachentscheide kritisch analysiert. Im rechtsdogmatischen Teil der Arbeit werden anschließend die zur Kompetenzbegründung überwiegend herangezogenen Analogien zu § 354 Abs. 1 StPO unter verfassungs- und einfach-rechtlichen Gesichtspunkten auf ihre Tragfähigkeit hin untersucht und mangels einer ausfüllungsfähigen Lücke verworfen. Im rechtspolitischen Teil der Abhandlung erarbeitet Steinmetz deshalb unter Würdigung der bisher vorliegenden Normierungsvorschläge einen eigenen Gesetzgebungsentwurf.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Ausdehnung der eigenen Sachentscheidung in der strafrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Die Ausdehnung der eigenen Sachentscheidung in der strafrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. von Junker,  Thorsten
Die eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts in Strafsachen ist nach dem Wortlaut des Gesetzes auf wenige Ausnahmefälle beschränkt. Dies hindert den BGH jedoch nicht, mit Hilfe einer analogen Anwendung des § 354 I StPO auch über die dort geregelten Ausnahmefälle hinaus in der Sache zu entscheiden. Doch welche Kriterien legt der BGH seiner Rechtsprechungspraxis zugrunde, und wie rechtfertigt er diese? Definiert er selbst die Grenzen seiner eigenen Sachentscheidungen? Wie weit liegen Gesetz und Rechtswirklichkeit auseinander? Fragen, die nur durch eine umfassende empirische Untersuchung beantwortet werden können. Der Autor hat sämtliche mit einer Begründung versehenen veröffentlichten und unveröffentlichten Entscheidungen des BGH in Strafsachen von 1992 bis 1999 ausgewertet. Die Zahl der ausgewerteten Entscheidungen liegt bei insgesamt 7170. Überraschend viele, nämlich insgesamt 1697 dieser Entscheidungen, enthielten eigene Sachentscheidungen im Sinne des § 354 I StPO. Auf der Grundlage dieses umfangreichen Datenmaterials untersucht der Autor, welches Spektrum eigener Sachentscheidungsmöglichkeiten der BGH sich eröffnet hat. Die Entscheidungsinhalte werden anhand von Fallgruppen dargestellt und analysiert. Dabei ergibt sich, dass die Schuldspruchberichtigung den in der Praxis wichtigsten Anwendungsfall eigener Sachentscheidung darstellt. Im Bereich des Rechtsfolgenausspruchs zeigt sich, dass der BGH sowohl Einzel- als auch Gesamtstrafen selbst festsetzt und bisweilen sogar ganz offen eigene Strafzumessung betreibt. Auch Einstellungen und Beschränkungen des Verfahrens setzt er teilweise gezielt ein, um eine Zurückverweisung des rechtsfehlerhaften Urteils zu vermeiden. Im Anschluss an die Bewertung der Untersuchungsergebnisse kommentiert der Autor aktuelle Vorschläge für eine Reform des Rechtsmittelrechts und entwirft schließlich ein eigenes Lösungsmodell zur gesetzlichen Erweiterung der Sachentscheidungskompetenz des Revisionsgerichts in Strafsachen.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Stellung der Beschwerde im funktionalen Zusammenhang der Rechtsmittel des Strafprozesses.

Die Stellung der Beschwerde im funktionalen Zusammenhang der Rechtsmittel des Strafprozesses. von Weidemann,  Jürgen
Der Autor unternimmt in der vorliegenden Untersuchung erstmals den Versuch, die Reichweite des Rechtsmittels Beschwerde im Strafprozeß im Verhältnis zu den anderen Rechtsmitteln - Berufung, Revision, Zwischenverfahren und Rechtsmitteln eigener Art - eindeutig zu definieren und zu systematisieren. Die ursprüngliche gesetzgeberische Konzeption zu diesem Rechtsmittel ist im Laufe der Zeit durch Rechtsprechung und Lehre sowie gesetzliche Novellierungen systemwidrig und mit der Folge der Unübersichtlichkeit verwässert worden. Anliegen Jürgen Weidemanns ist es, die Strukturen (wieder) freizulegen und die notwendige Eindeutigkeit der Abgrenzung herzustellen. Der Autor bringt die verwirrende Kasuistik von Einzelfallentscheidungen auf eine dogmatisch stimmige Linie, kritisiert dabei die in Rechtsprechung und Gesetzgebung zunehmende Tendenz, der Revision das Wasser abzugraben: Einerseits lassen Gerichte Revisionen an der Klippe des Beruhenszusammenhangs scheitern, ohne dessen Kriterien offenzulegen, andererseits stilisiert die Gesetzgebung immer mehr Zwischenentscheidungen zu "unanfechtbaren" hoch, um sie dann über § 336 S. 2 StPO der Revision vorzuenthalten. Die Ausführungen über den Beruhenszusammenhang bilden das Herzstück der Arbeit. Darüber hinaus setzt der Autor sich für die Anfechtbarkeit bestimmter Entscheidungen ein, die bisher für weder revisibel noch beschwerdefähig gehalten wurden. Das Buch leistet der strafprozessualen Tagesarbeit wertvolle Hilfestellung, der Rechtsprechung bei der zutreffenden Beurteilung der Zulässigkeit eingelegter Rechtsmittel, bietet dem Staatsanwalt und dem Verteidiger informative Hinweise zur Verfahrensstrategie.
Aktualisiert: 2023-04-20
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Sachentscheidungskompetenzen des Revisionsgerichts in Strafsachen (§ 354 Abs. 1 StPO).

Sachentscheidungskompetenzen des Revisionsgerichts in Strafsachen (§ 354 Abs. 1 StPO). von Steinmetz,  Jan
§ 354 Abs. 1 StPO gehört zu einer wachsenden Zahl von Normen, deren tatsächlicher Anwendungsbereich sich nur noch durch einen Blick in die Kommentarliteratur zumindest annäherungsweise erschließen läßt. Um Maßstäbe für die Einordnung und Bewertung des bislang vorliegenden Entscheidungsmaterials zu finden, stellt der Autor zunächst die Gesetzgebungsgeschichte des § 354 Abs. 1 StPO dar und erörtert abstrakt die vom derzeitigen Verfahrensrecht vorgegebene Aufgabenteilung zwischen Tat- und Revisionsgericht. Vor diesem Hintergrund werden dann im rechtstatsächlichen Teil Voraussetzungen und Inhalte obergerichtlicher Sachentscheide kritisch analysiert. Im rechtsdogmatischen Teil der Arbeit werden anschließend die zur Kompetenzbegründung überwiegend herangezogenen Analogien zu § 354 Abs. 1 StPO unter verfassungs- und einfach-rechtlichen Gesichtspunkten auf ihre Tragfähigkeit hin untersucht und mangels einer ausfüllungsfähigen Lücke verworfen. Im rechtspolitischen Teil der Abhandlung erarbeitet Steinmetz deshalb unter Würdigung der bisher vorliegenden Normierungsvorschläge einen eigenen Gesetzgebungsentwurf.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Ausdehnung der eigenen Sachentscheidung in der strafrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Die Ausdehnung der eigenen Sachentscheidung in der strafrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. von Junker,  Thorsten
Die eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts in Strafsachen ist nach dem Wortlaut des Gesetzes auf wenige Ausnahmefälle beschränkt. Dies hindert den BGH jedoch nicht, mit Hilfe einer analogen Anwendung des § 354 I StPO auch über die dort geregelten Ausnahmefälle hinaus in der Sache zu entscheiden. Doch welche Kriterien legt der BGH seiner Rechtsprechungspraxis zugrunde, und wie rechtfertigt er diese? Definiert er selbst die Grenzen seiner eigenen Sachentscheidungen? Wie weit liegen Gesetz und Rechtswirklichkeit auseinander? Fragen, die nur durch eine umfassende empirische Untersuchung beantwortet werden können. Der Autor hat sämtliche mit einer Begründung versehenen veröffentlichten und unveröffentlichten Entscheidungen des BGH in Strafsachen von 1992 bis 1999 ausgewertet. Die Zahl der ausgewerteten Entscheidungen liegt bei insgesamt 7170. Überraschend viele, nämlich insgesamt 1697 dieser Entscheidungen, enthielten eigene Sachentscheidungen im Sinne des § 354 I StPO. Auf der Grundlage dieses umfangreichen Datenmaterials untersucht der Autor, welches Spektrum eigener Sachentscheidungsmöglichkeiten der BGH sich eröffnet hat. Die Entscheidungsinhalte werden anhand von Fallgruppen dargestellt und analysiert. Dabei ergibt sich, dass die Schuldspruchberichtigung den in der Praxis wichtigsten Anwendungsfall eigener Sachentscheidung darstellt. Im Bereich des Rechtsfolgenausspruchs zeigt sich, dass der BGH sowohl Einzel- als auch Gesamtstrafen selbst festsetzt und bisweilen sogar ganz offen eigene Strafzumessung betreibt. Auch Einstellungen und Beschränkungen des Verfahrens setzt er teilweise gezielt ein, um eine Zurückverweisung des rechtsfehlerhaften Urteils zu vermeiden. Im Anschluss an die Bewertung der Untersuchungsergebnisse kommentiert der Autor aktuelle Vorschläge für eine Reform des Rechtsmittelrechts und entwirft schließlich ein eigenes Lösungsmodell zur gesetzlichen Erweiterung der Sachentscheidungskompetenz des Revisionsgerichts in Strafsachen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Komparative Strafzumessung.

Komparative Strafzumessung. von Maurer,  Matthias
Ungleichmäßigkeiten in der Strafzumessungspraxis werden bis heute als nicht befriedigend gelöstes Problem angesehen. Auch existieren für die konkrete Bemessung der Strafhöhe kaum Vorgaben, obwohl Fragen der Strafzumessung seit einigen Jahrzehnten die verdiente Beachtung in Literatur und Rechtsprechung gefunden haben. Vor diesem Hintergrund stellt Matthias Maurer die Frage, ob die im Sinne eines empirischen Strafmaßvergleichs verstandene komparative Strafzumessung eine sachgerechte Methode für den Rechtsanwender sein und der Vereinheitlichung der Strafzumessungspraxis dienen kann. Im Rahmen einer zunächst angestellten sekundäranalytischen Betrachtung empirischer Strafzumessungsforschung zeichnet sich bereits die Umsetzbarkeit derartiger Angleichungsbemühungen ab. Der Auseinandersetzung mit nur scheinbar bestehenden Alternativen folgt sodann die Identifizierung bereits vorhandener komparativer Elemente in Strafzumessungsrecht und -praxis. Dabei zeigt sich insbesondere, dass der Strafmaßvergleich in der Rechtsprechung weit über dogmatische Vorgaben hinaus umgesetzt wird und die faktische Intensität entsprechender revisionsgerichtlicher Eingriffe sogar vorsichtig quantifiziert werden kann. Nachdem sich ein solches Konzept im Anschluss auch noch als mit der traditionellen Strafzumessungsdogmatik ohne weiteres vereinbar und über diskurstheoretische Überlegungen hinaus durch Strafzweckerwägungen begründbar erweist, diskutiert der Autor schließlich Fragen der praktischen Umsetzung und Kontrolle.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Revisionszulassung wegen Divergenz im arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Die Revisionszulassung wegen Divergenz im arbeitsgerichtlichen Verfahren. von Jakobs,  Annemarie
Die Autorin beschäftigt sich mit der Revisionszulassung im arbeitsgerichtlichen Verfahren wegen Divergenz und der Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht wegen Nichtzulassung der Revision im Falle behaupteter Divergenz (§§ 72, 72 a ArbGG). Gegenwärtig stellt sich die Divergenzbeschwerde aus Partei- und Anwaltssicht als hochkomplizierter und wenig aussichtsreicher Rechtsbehelf dar. Die einschlägigen Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts erwecken indes durchweg den Eindruck, die Beschwerdeführer beherrschten nicht einmal das grundlegende Handwerkszeug. Zunächst wird untersucht, ob höchstrichterliche Rechtsprechung und Literatur verläßliche Kriterien für eine ordnungsgemäße und erfolgreiche Divergenzbeschwerde anbieten. Auf eine kurze historische Einführung folgt eine kritische Bestandsaufnahme der Anwendung der §§ 72, 72 a ArbGG 1979 und der Vorgängervorschrift (§ 72 ArbGG 1953). Annemarie Jakobs legt sodann die einzelnen Tatbestandsmerkmale unter Berücksichtigung des Revisionszwecks und der klassischen Methoden von Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung neu aus. Ausgangspunkt der Überlegungen ist die Annahme, daß die Revision nicht nur dem allgemeinen Interesse an Rechtssicherheit und -fortbildung dient, sondern auch um der Parteien und der gerechten Einzelfallentscheidung willen zugelassen ist. Der Normwortlaut "Entscheidung in der Rechtsfrage" führt zur Abkehr von der gängigen Forderung nach dem Aufstellen eines "abstrakten Rechtssatzes". Eine trennscharfe Differenzierung von - die Zulassung begründendem - Aufstellen eines Rechtssatzes und - revisionsunbeachtlichem - Subsumtionsfehler erweist sich als unmöglich. An der "Entscheidung in einer Rechtsfrage" fehlt es nur, wenn eine Norm, die nicht auslegungsbedürftig ist und keiner Rechtsfortbildung bedarf, im Einzelfall unrichtig angewendet wurde sowie bei Äußerung eines obiter dictums. Als Korrektiv für die daraus folgende nachhaltige Erweiterung des Kreises divergenzbegründender Entscheidungen wird das Merkmal "Abweichung" herausgearbeitet. Mittels der vergleichend betrachteten Methoden des case law läßt sich nachweisen, daß jeweils nur "relevant gleichen" Fällen divergenzbegründende Kraft zukommt. Der hierzu nötige Ähnlichkeitsvergleich ist aus objektivierter Sicht vorzunehmen. Er schließt auch die bloße Möglichkeit der Divergenz ein und geht verstärkt auf den Sachverhalt zurück. Das Merkmal des "Beruhens" wird auf das angefochtene Urteil und dort auch auf die Doppelbegründung erstreckt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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