Um Urheber- und Markenrechtsverletzungen im Internet zu ahnden, gehen die Inhaber der Rechte verstärkt gegen die jeweiligen Internet-Provider vor. Schadensersatz müssen diese in den meisten Fällen als nur mittelbar Beteiligte nicht leisten. Sie werden jedoch regelmäßig mit Unterlassungsansprüchen aufgrund ihrer Haftung als Störer konfrontiert. Die Bestimmung des Störers bereitet allerdings Schwierigkeiten. Die von zuständigen Gerichten entwickelten Kriterien reichen nicht aus, um für den Einzelfall die erforderlichen Prüfungspflichten zu bestimmen. Aus diesem Grund tritt der Autor in seiner Analyse für eine Rückbesinnung auf die dogmatische Grundlage der Störerhaftung im allgemeinen Zivilrecht ein. Wie er zeigt, ist die immaterialgüterrechtliche Störerfigur kein eigenständiges Produkt der Rechtsprechung, sondern eine besondere Ausformung der Figur des mittelbaren Handlungsstörers nach § 1004 BGB. Dabei ist keine Analogie vonnöten. Mit Hilfe der Verwandtschaft zwischen negatorischem Rechtsschutz und allgemeinem Deliktsrecht lassen sich auch die haftungsbeschränkenden Prüfungspflichten als Untergruppe in die deliktsrechtlichen Verkehrspflichten einordnen. Damit ergeben sich verlässliche Kriterien zur Bestimmung des Störers im rechtspraktischen Alltag. Anhand der gewonnen Erkenntnisse erfolgt abschließend eine Untersuchung der urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von Share-Hosting-Diensten.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Musikindustrie verklagt Filesharer, Filesharer bekämpfen Musikindustrie – und zwar im wahrsten Sinne des Wortes: Lobbyorganisationen drängen auf schärfere Gesetze und deren Durchsetzbarkeit, hie und da gibt es Äußerungen der breiten Öffentlichkeit. Und mittendrin steckt der Urheber, um den es eigentlich in erster Linie geht, dessen Wortmel¬dungen aber recht karg sind. So sieht die derzeitige Diskussion über das Urheberrecht aus. Dieser Band bietet einen Streifzug durch die Geschichte des Urheberschutzes, legt die Bedingungen für dessen Entstehung und der wirtschaftlichen Verwertung dar, geht auf die maßgeblich beteiligten technischen Entwicklungen ein und veranschaulicht den Einfluss, den die wirtschaftlichen Akteure oder Urheber von jeher auf das Verwertungsrecht hatten. Vor diesem Hintergrund wird es möglich, die aktuellen Machtkämpfe, Diskussionen und Entwicklungen objektiver zu betrachten und zu verstehen, den Sinn und Zweck des Urheberrechts zu verdeutlichen und die Frage zu beantworten, wo die derzeitige Omnipräsenz dieses Themas herrührt. In einem letzten Schritt setzt sich der Autor kritisch mit Themen wie der Kulturflatrate und den Konflikten zwischen Musikindustrie und Filesharer/Öffentlichkeit auseinander.
Aktualisiert: 2020-02-21
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Um Urheber- und Markenrechtsverletzungen im Internet zu ahnden, gehen die Inhaber der Rechte verstärkt gegen die jeweiligen Internet-Provider vor. Schadensersatz müssen diese in den meisten Fällen als nur mittelbar Beteiligte nicht leisten. Sie werden jedoch regelmäßig mit Unterlassungsansprüchen aufgrund ihrer Haftung als Störer konfrontiert. Die Bestimmung des Störers bereitet allerdings Schwierigkeiten. Die von zuständigen Gerichten entwickelten Kriterien reichen nicht aus, um für den Einzelfall die erforderlichen Prüfungspflichten zu bestimmen. Aus diesem Grund tritt der Autor in seiner Analyse für eine Rückbesinnung auf die dogmatische Grundlage der Störerhaftung im allgemeinen Zivilrecht ein. Wie er zeigt, ist die immaterialgüterrechtliche Störerfigur kein eigenständiges Produkt der Rechtsprechung, sondern eine besondere Ausformung der Figur des mittelbaren Handlungsstörers nach § 1004 BGB. Dabei ist keine Analogie vonnöten. Mit Hilfe der Verwandtschaft zwischen negatorischem Rechtsschutz und allgemeinem Deliktsrecht lassen sich auch die haftungsbeschränkenden Prüfungspflichten als Untergruppe in die deliktsrechtlichen Verkehrspflichten einordnen. Damit ergeben sich verlässliche Kriterien zur Bestimmung des Störers im rechtspraktischen Alltag. Anhand der gewonnen Erkenntnisse erfolgt abschließend eine Untersuchung der urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von Share-Hosting-Diensten.
Aktualisiert: 2023-04-04
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