Die Erklärung des Insolvenzverwalters nach § 35 Abs. 2 InsO

Die Erklärung des Insolvenzverwalters nach § 35 Abs. 2 InsO von Kutscher,  Philipp
Mit der Aufnahme oder Fortführung einer selbstständigen Tätigkeit durch den Schuldner im Insolvenzverfahren gehen vielfältige Probleme einher, welche die Literatur und Rechtsprechung bereits seit geraumer Zeit beschäftigen. Der Insolvenzverwalter kann Fortführung und Aufnahme der beruflichen Tätigkeit des selbstständig Tätigen aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 12 GG) weder fordern noch verhindern. Die Arbeitskraft des Schuldners unterliegt selbst nicht dem Insolvenzbeschlag und ist damit der Verfügungsgewalt des Insolvenzverwalters entzogen. Mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens hat der Gesetzgeber sich dieser Problematik angenommen und mit den neu eingefügten Absätzen des § 35 InsO spezielle Regelungen für selbstständig tätige Insolvenzschuldner eingefügt. Dreh- und Angelpunkt der Neuregulierung ist die vom Insolvenzverwalter abzugebende Negativ- bzw. Positiverklärung. Blickt man auf den vielfältigen Diskurs im Dunstkreis der Gesetzesänderung, darf man daran zweifeln, ob der Gesetzgeber mit der Neuregulierung das im Kern bezweckte Ziel der Schaffung von Rechtssicherheit erreicht hat oder vielmehr das Gegenteil. In Literatur und Rechtsprechung sind weiterhin zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit im Insolvenzverfahren höchst umstritten. Bereits die Kernfrage der Reichweite der Positiv- wie der Negativerklärung wird uneinheitlich beantwortet. Vor diesem Hintergrund will der Autor die bisherige Diskussion im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung aufgreifen, Problemfelder aufzeigen und Lösungsmöglichkeiten herausarbeiten.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Die selbstständige Tätigkeit im Insolvenzverfahren und die Negativerklärung gemäß § 35 II 1 InsO

Die selbstständige Tätigkeit im Insolvenzverfahren und die Negativerklärung gemäß § 35 II 1 InsO von Gotter,  Steffen
Der Verfasser beleuchtet die Rechtsfolgen der Negativerklärung gemäß § 35 II 1 InsO. Da diese keine «Freigabe» beruflicher Alt-Verträge darstellt, entwickelt der Verfasser bezüglich dieser Verträge im Anschluss einen eigenständigen Lösungsansatz. Abschließend werden parallele Zweitinsolvenzverfahren untersucht.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Die selbstständige Tätigkeit im Insolvenzverfahren und die Negativerklärung gemäß § 35 II 1 InsO

Die selbstständige Tätigkeit im Insolvenzverfahren und die Negativerklärung gemäß § 35 II 1 InsO von Gotter,  Steffen
Der Verfasser beleuchtet die Rechtsfolgen der Negativerklärung gemäß § 35 II 1 InsO. Da diese keine «Freigabe» beruflicher Alt-Verträge darstellt, entwickelt der Verfasser bezüglich dieser Verträge im Anschluss einen eigenständigen Lösungsansatz. Abschließend werden parallele Zweitinsolvenzverfahren untersucht.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Die selbstständige Tätigkeit im Insolvenzverfahren und die Negativerklärung gemäß § 35 II 1 InsO

Die selbstständige Tätigkeit im Insolvenzverfahren und die Negativerklärung gemäß § 35 II 1 InsO von Gotter,  Steffen
Der Verfasser beleuchtet die Rechtsfolgen der Negativerklärung gemäß § 35 II 1 InsO. Da diese keine «Freigabe» beruflicher Alt-Verträge darstellt, entwickelt der Verfasser bezüglich dieser Verträge im Anschluss einen eigenständigen Lösungsansatz. Abschließend werden parallele Zweitinsolvenzverfahren untersucht.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Die selbstständige Tätigkeit im Insolvenzverfahren und die Negativerklärung gemäß § 35 II 1 InsO

Die selbstständige Tätigkeit im Insolvenzverfahren und die Negativerklärung gemäß § 35 II 1 InsO von Gotter,  Steffen
Wie kann dem Schuldner in einem Insolvenzverfahren eine selbstständige Tätigkeit ermöglicht werden? Gemäß § 35 II 1 InsO kann der Verwalter erklären, dass Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Die Studie beleuchtet die Rechtsfolgen dieser sogenannten Negativerklärung. Hierbei zeigt der Autor insbesondere auf, dass die vorherrschende Meinung, welche in der Erklärung auch eine «Freigabe» beruflicher Alt-Verträge sieht, kaum haltbar ist. Er entwickelt demzufolge einen eigenen Lösungsansatz. Abschließend werden parallele Zweitinsolvenzverfahren untersucht, die eröffnet werden können, sollte sich der Schuldner nach der Negativerklärung neu verschulden.
Aktualisiert: 2023-04-07
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