Kollektive Informationspflichten und das individuelle Informationsrecht des Kommanditisten

Kollektive Informationspflichten und das individuelle Informationsrecht des Kommanditisten von Borries,  Stephan
Das individuelle Informationsrecht des Kommanditisten stammt aus dem 19. Jahrhundert und ist nach heutigem Verständnis nur rudimentär in § 166 HGB normiert. Daneben besteht mit dem sog. „kollektiven Informationsrecht“ eine zweite, wichtige Informationssäule, die jedoch bislang nur wenig untersucht wurde. Vor diesem Hintergrund bestand das Ziel dieser Arbeit zunächst darin, das sog. „kollektive Informationsrecht“ unter besonderer Berücksichtigung der aus dem Körperschaftsrecht bekannten „Lehre vom Organrecht“ zu untersuchen und abzugrenzen. Sodann wurde unter Weiterentwicklung der „Lehre vom Informationsbedürfnis“ herausgearbeitet, dass § 166 Abs. 1 HGB im Sinne (und vor dem Hintergrund) des einheitlichen Stammrechts auf Information fortzubilden ist, das zudem als schlechthin unentziehbares Recht unabdingbar ist. Ein weiteres Ziel der Arbeit bestand darin, die Änderungen durch das MoPeG, die zum 01.01.2024 in Kraft treten, zu analysieren und kritisch zu bewerten. Dem Gesetzgeber ist es nur bedingt gelungen, das individuelle Informationsrecht des Kommanditisten zu stärken.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Das individuelle Informationsrecht des Kommanditisten stammt aus dem 19. Jahrhundert und ist nach heutigem Verständnis nur rudimentär in § 166 HGB normiert. Daneben besteht mit dem sog. „kollektiven Informationsrecht“ eine zweite, wichtige Informationssäule, die jedoch bislang nur wenig untersucht wurde. Vor diesem Hintergrund bestand das Ziel dieser Arbeit zunächst darin, das sog. „kollektive Informationsrecht“ unter besonderer Berücksichtigung der aus dem Körperschaftsrecht bekannten „Lehre vom Organrecht“ zu untersuchen und abzugrenzen. Sodann wurde unter Weiterentwicklung der „Lehre vom Informationsbedürfnis“ herausgearbeitet, dass § 166 Abs. 1 HGB im Sinne (und vor dem Hintergrund) des einheitlichen Stammrechts auf Information fortzubilden ist, das zudem als schlechthin unentziehbares Recht unabdingbar ist. Ein weiteres Ziel der Arbeit bestand darin, die Änderungen durch das MoPeG, die zum 01.01.2024 in Kraft treten, zu analysieren und kritisch zu bewerten. Dem Gesetzgeber ist es nur bedingt gelungen, das individuelle Informationsrecht des Kommanditisten zu stärken.
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Das individuelle Informationsrecht des Kommanditisten stammt aus dem 19. Jahrhundert und ist nach heutigem Verständnis nur rudimentär in § 166 HGB normiert. Daneben besteht mit dem sog. „kollektiven Informationsrecht“ eine zweite, wichtige Informationssäule, die jedoch bislang nur wenig untersucht wurde. Vor diesem Hintergrund bestand das Ziel dieser Arbeit zunächst darin, das sog. „kollektive Informationsrecht“ unter besonderer Berücksichtigung der aus dem Körperschaftsrecht bekannten „Lehre vom Organrecht“ zu untersuchen und abzugrenzen. Sodann wurde unter Weiterentwicklung der „Lehre vom Informationsbedürfnis“ herausgearbeitet, dass § 166 Abs. 1 HGB im Sinne (und vor dem Hintergrund) des einheitlichen Stammrechts auf Information fortzubilden ist, das zudem als schlechthin unentziehbares Recht unabdingbar ist. Ein weiteres Ziel der Arbeit bestand darin, die Änderungen durch das MoPeG, die zum 01.01.2024 in Kraft treten, zu analysieren und kritisch zu bewerten. Dem Gesetzgeber ist es nur bedingt gelungen, das individuelle Informationsrecht des Kommanditisten zu stärken.
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Das individuelle Informationsrecht des Kommanditisten stammt aus dem 19. Jahrhundert und ist nach heutigem Verständnis nur rudimentär in § 166 HGB normiert. Daneben besteht mit dem sog. „kollektiven Informationsrecht“ eine zweite, wichtige Informationssäule, die jedoch bislang nur wenig untersucht wurde. Vor diesem Hintergrund bestand das Ziel dieser Arbeit zunächst darin, das sog. „kollektive Informationsrecht“ unter besonderer Berücksichtigung der aus dem Körperschaftsrecht bekannten „Lehre vom Organrecht“ zu untersuchen und abzugrenzen. Sodann wurde unter Weiterentwicklung der „Lehre vom Informationsbedürfnis“ herausgearbeitet, dass § 166 Abs. 1 HGB im Sinne (und vor dem Hintergrund) des einheitlichen Stammrechts auf Information fortzubilden ist, das zudem als schlechthin unentziehbares Recht unabdingbar ist. Ein weiteres Ziel der Arbeit bestand darin, die Änderungen durch das MoPeG, die zum 01.01.2024 in Kraft treten, zu analysieren und kritisch zu bewerten. Dem Gesetzgeber ist es nur bedingt gelungen, das individuelle Informationsrecht des Kommanditisten zu stärken.
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Aktualisiert: 2023-01-25
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