Blick ins BuchDementielle Erkrankungen stellen für Betroffene und Angehörige eine große Herausforderung dar. Bisher wird vor allem die späte Phase der Erkrankung in den Blick genommen. Doch auch bei Krankheitsbeginn stellen sich Fragen, deren Beantwortung für die Bewältigung des weiteren Krankheitsverlaufs entscheidend ist. Haben Betroffene ein moralisches Recht auf Nichtwissen hinsichtlich der eigenen medizinischen Symptome und gesundheitlichen Veränderungen? Die Autorin behandelt zunächst Argumente, die für dieses Recht sprechen: die Autonomie der Betroffenen, ihr Recht auf Privatsphäre oder das Recht, ihre ganz eigene Haltung in Bezug auf die beginnende Krankheit einnehmen zu dürfen. Eine andere Antwort ergibt sich, wenn man die Frage nach dem Recht auf Nichtwissen den Interessen nahestehender Personen gegenüberstellt, die einen Teil der Last tragen und deswegen einbezogen werden müssen. Zur Verantwortung in Nahbeziehungen gehört eine wechselseitige Rechenschaftspflicht, die die Bereitschaft zum Dialog einschließt. Insofern kann es moralisch fragwürdig sein, als betroffene Person das Recht auf Nichtwissen wahrzunehmen, da dies der Verantwortung gegenüber Nahestehenden nicht gerecht wird.
Aktualisiert: 2023-05-17
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Blick ins BuchDementielle Erkrankungen stellen für Betroffene und Angehörige eine große Herausforderung dar. Bisher wird vor allem die späte Phase der Erkrankung in den Blick genommen. Doch auch bei Krankheitsbeginn stellen sich Fragen, deren Beantwortung für die Bewältigung des weiteren Krankheitsverlaufs entscheidend ist. Haben Betroffene ein moralisches Recht auf Nichtwissen hinsichtlich der eigenen medizinischen Symptome und gesundheitlichen Veränderungen? Die Autorin behandelt zunächst Argumente, die für dieses Recht sprechen: die Autonomie der Betroffenen, ihr Recht auf Privatsphäre oder das Recht, ihre ganz eigene Haltung in Bezug auf die beginnende Krankheit einnehmen zu dürfen. Eine andere Antwort ergibt sich, wenn man die Frage nach dem Recht auf Nichtwissen den Interessen nahestehender Personen gegenüberstellt, die einen Teil der Last tragen und deswegen einbezogen werden müssen. Zur Verantwortung in Nahbeziehungen gehört eine wechselseitige Rechenschaftspflicht, die die Bereitschaft zum Dialog einschließt. Insofern kann es moralisch fragwürdig sein, als betroffene Person das Recht auf Nichtwissen wahrzunehmen, da dies der Verantwortung gegenüber Nahestehenden nicht gerecht wird.
Aktualisiert: 2023-05-17
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Ist die Fotografie heute aus dem Kunstmarkt nicht mehr wegzudenken, ergeben sich doch spezifische Schwierigkeiten bei der Bestimmung ihres Originals. Nach einem kunsthistorischen Abriss untersucht Philine Pohlhausen vor dem Hintergrund der großen künstlerischen Spannweite des Mediums, wie sich der Begriff urheberrechtlich entwickelt hat. Es werden Leitlinien für die Rechtstheorie und den Kunsthandel formuliert, die insbesondere im Folgerecht anwendbar sind. Sie bieten Lösungen für die Handhabung von Mehrfachauflagen oder posthumen Prints und für die Restaurierung durch einen Neudruck. Die Autorin analysiert, wie der Fotografie-Markt besser vor Fälschungen geschützt werden kann, und schlägt eine Originaldefinition im Urheberrechtsgesetz vor.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Ist die Fotografie heute aus dem Kunstmarkt nicht mehr wegzudenken, ergeben sich doch spezifische Schwierigkeiten bei der Bestimmung ihres Originals. Nach einem kunsthistorischen Abriss untersucht Philine Pohlhausen vor dem Hintergrund der großen künstlerischen Spannweite des Mediums, wie sich der Begriff urheberrechtlich entwickelt hat. Es werden Leitlinien für die Rechtstheorie und den Kunsthandel formuliert, die insbesondere im Folgerecht anwendbar sind. Sie bieten Lösungen für die Handhabung von Mehrfachauflagen oder posthumen Prints und für die Restaurierung durch einen Neudruck. Die Autorin analysiert, wie der Fotografie-Markt besser vor Fälschungen geschützt werden kann, und schlägt eine Originaldefinition im Urheberrechtsgesetz vor.
Aktualisiert: 2023-04-16
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Blick ins BuchDementielle Erkrankungen stellen für Betroffene und Angehörige eine große Herausforderung dar. Bisher wird vor allem die späte Phase der Erkrankung in den Blick genommen. Doch auch bei Krankheitsbeginn stellen sich Fragen, deren Beantwortung für die Bewältigung des weiteren Krankheitsverlaufs entscheidend ist. Haben Betroffene ein moralisches Recht auf Nichtwissen hinsichtlich der eigenen medizinischen Symptome und gesundheitlichen Veränderungen? Die Autorin behandelt zunächst Argumente, die für dieses Recht sprechen: die Autonomie der Betroffenen, ihr Recht auf Privatsphäre oder das Recht, ihre ganz eigene Haltung in Bezug auf die beginnende Krankheit einnehmen zu dürfen. Eine andere Antwort ergibt sich, wenn man die Frage nach dem Recht auf Nichtwissen den Interessen nahestehender Personen gegenüberstellt, die einen Teil der Last tragen und deswegen einbezogen werden müssen. Zur Verantwortung in Nahbeziehungen gehört eine wechselseitige Rechenschaftspflicht, die die Bereitschaft zum Dialog einschließt. Insofern kann es moralisch fragwürdig sein, als betroffene Person das Recht auf Nichtwissen wahrzunehmen, da dies der Verantwortung gegenüber Nahestehenden nicht gerecht wird.
Aktualisiert: 2023-04-21
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Blick ins BuchDementielle Erkrankungen stellen für Betroffene und Angehörige eine große Herausforderung dar. Bisher wird vor allem die späte Phase der Erkrankung in den Blick genommen. Doch auch bei Krankheitsbeginn stellen sich Fragen, deren Beantwortung für die Bewältigung des weiteren Krankheitsverlaufs entscheidend ist. Haben Betroffene ein moralisches Recht auf Nichtwissen hinsichtlich der eigenen medizinischen Symptome und gesundheitlichen Veränderungen? Die Autorin behandelt zunächst Argumente, die für dieses Recht sprechen: die Autonomie der Betroffenen, ihr Recht auf Privatsphäre oder das Recht, ihre ganz eigene Haltung in Bezug auf die beginnende Krankheit einnehmen zu dürfen. Eine andere Antwort ergibt sich, wenn man die Frage nach dem Recht auf Nichtwissen den Interessen nahestehender Personen gegenüberstellt, die einen Teil der Last tragen und deswegen einbezogen werden müssen. Zur Verantwortung in Nahbeziehungen gehört eine wechselseitige Rechenschaftspflicht, die die Bereitschaft zum Dialog einschließt. Insofern kann es moralisch fragwürdig sein, als betroffene Person das Recht auf Nichtwissen wahrzunehmen, da dies der Verantwortung gegenüber Nahestehenden nicht gerecht wird.
Aktualisiert: 2023-04-21
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Der Großteil der urheberrechtlich geschützten Werke wird in Auftrags- oder Arbeitsverhältnissen geschaffen. Zusätzlich hat die grenzüberschreitende Werknutzung zugenommen. Maria Ottermann untersucht rechtsvergleichend, wie das Urheberrecht in Deutschland, das Copyright Law in England und das Auteursrecht in den Niederlanden den Konflikt der Rechtverteilung im Arbeits- und Auftragsverhältnis lösen. Die Autorin klärt, in welchem Umfang die gesetzlichen Unterschiede bei der Zuordnung der originären Inhaberschaft und der Verteilung der urheberpersönlichkeits- bzw. verwertungsrechtlichen Befugnisse vertraglich angeglichen werden können. Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit liegt in der wissenschaftlichen Hinterfragung des in Deutschland, England und den Niederlanden geltenden nationalen Urheberkollisionsrechts und den insoweit vertretenen Ansätzen des Schutzland- bzw. Ursprungslandprinzips. Die Autorin zeigt auf, in welchen Bereichen eine europaweite Harmonisierung wünschenswert wäre.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Aufgrund der Vielfalt schöpferischer Tätigkeit angestellter Urheber sind die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen von großer praktischer Bedeutung. In Deutschland ist das Arbeitnehmerurheberrecht im Urheberrechtsgesetz allerdings nur rudimentär geregelt. Die daraus resultierenden Unsicherheiten führen immer wieder zu Kritik. Es gilt auch hier das Schöpferprinzip des § 7 UrhG. In Australien ist der Arbeitgeber zwar nicht Urheber, ihm steht aber automatisch das Copyright an Werken zu, die im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entstanden sind. Die Rechtslage erscheint damit wesentlich klarer. Kernfrage der Untersuchung ist deshalb, ob das Copyright-System in Australien Lösungsansätze zur Neuordnung des deutschen Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann.
Mit etwa 600 Seiten ist der australische Copyright Act eines der längsten Urheberrechtsgesetze der Welt. Konsequenz ist, dass die Regelung sehr präzise beschriebene Lösungen für die Herausforderungen des modernen Urheberrechts durch den technologischen Fortschritt und andere Entwicklungen beinhaltet und dadurch viele Denkanstöße auch im Bereich des Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Das Gesetz zeichnet sich zudem dadurch aus, dass eine sehr ausführliche moderne Regelung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Fragestellungen aufgenommen wurde, die auch das Spannungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber berücksichtigt.
Behandelt werden neben dem Schutzgegenstand und dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerurheberrechts die relevanten vergütungs- und urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen. Ausführlich beleuchtet werden zudem Besonderheiten von Arbeitsverhältnissen in der Medienbranche und an Hochschulen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Aufgrund der Vielfalt schöpferischer Tätigkeit angestellter Urheber sind die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen von großer praktischer Bedeutung. In Deutschland ist das Arbeitnehmerurheberrecht im Urheberrechtsgesetz allerdings nur rudimentär geregelt. Die daraus resultierenden Unsicherheiten führen immer wieder zu Kritik. Es gilt auch hier das Schöpferprinzip des § 7 UrhG. In Australien ist der Arbeitgeber zwar nicht Urheber, ihm steht aber automatisch das Copyright an Werken zu, die im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entstanden sind. Die Rechtslage erscheint damit wesentlich klarer. Kernfrage der Untersuchung ist deshalb, ob das Copyright-System in Australien Lösungsansätze zur Neuordnung des deutschen Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann.
Mit etwa 600 Seiten ist der australische Copyright Act eines der längsten Urheberrechtsgesetze der Welt. Konsequenz ist, dass die Regelung sehr präzise beschriebene Lösungen für die Herausforderungen des modernen Urheberrechts durch den technologischen Fortschritt und andere Entwicklungen beinhaltet und dadurch viele Denkanstöße auch im Bereich des Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Das Gesetz zeichnet sich zudem dadurch aus, dass eine sehr ausführliche moderne Regelung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Fragestellungen aufgenommen wurde, die auch das Spannungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber berücksichtigt.
Behandelt werden neben dem Schutzgegenstand und dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerurheberrechts die relevanten vergütungs- und urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen. Ausführlich beleuchtet werden zudem Besonderheiten von Arbeitsverhältnissen in der Medienbranche und an Hochschulen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Aufgrund der Vielfalt schöpferischer Tätigkeit angestellter Urheber sind die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen von großer praktischer Bedeutung. In Deutschland ist das Arbeitnehmerurheberrecht im Urheberrechtsgesetz allerdings nur rudimentär geregelt. Die daraus resultierenden Unsicherheiten führen immer wieder zu Kritik. Es gilt auch hier das Schöpferprinzip des § 7 UrhG. In Australien ist der Arbeitgeber zwar nicht Urheber, ihm steht aber automatisch das Copyright an Werken zu, die im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entstanden sind. Die Rechtslage erscheint damit wesentlich klarer. Kernfrage der Untersuchung ist deshalb, ob das Copyright-System in Australien Lösungsansätze zur Neuordnung des deutschen Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann.
Mit etwa 600 Seiten ist der australische Copyright Act eines der längsten Urheberrechtsgesetze der Welt. Konsequenz ist, dass die Regelung sehr präzise beschriebene Lösungen für die Herausforderungen des modernen Urheberrechts durch den technologischen Fortschritt und andere Entwicklungen beinhaltet und dadurch viele Denkanstöße auch im Bereich des Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Das Gesetz zeichnet sich zudem dadurch aus, dass eine sehr ausführliche moderne Regelung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Fragestellungen aufgenommen wurde, die auch das Spannungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber berücksichtigt.
Behandelt werden neben dem Schutzgegenstand und dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerurheberrechts die relevanten vergütungs- und urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen. Ausführlich beleuchtet werden zudem Besonderheiten von Arbeitsverhältnissen in der Medienbranche und an Hochschulen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Aufgrund der Vielfalt schöpferischer Tätigkeit angestellter Urheber sind die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen von großer praktischer Bedeutung. In Deutschland ist das Arbeitnehmerurheberrecht im Urheberrechtsgesetz allerdings nur rudimentär geregelt. Die daraus resultierenden Unsicherheiten führen immer wieder zu Kritik. Es gilt auch hier das Schöpferprinzip des § 7 UrhG. In Australien ist der Arbeitgeber zwar nicht Urheber, ihm steht aber automatisch das Copyright an Werken zu, die im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entstanden sind. Die Rechtslage erscheint damit wesentlich klarer. Kernfrage der Untersuchung ist deshalb, ob das Copyright-System in Australien Lösungsansätze zur Neuordnung des deutschen Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann.
Mit etwa 600 Seiten ist der australische Copyright Act eines der längsten Urheberrechtsgesetze der Welt. Konsequenz ist, dass die Regelung sehr präzise beschriebene Lösungen für die Herausforderungen des modernen Urheberrechts durch den technologischen Fortschritt und andere Entwicklungen beinhaltet und dadurch viele Denkanstöße auch im Bereich des Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Das Gesetz zeichnet sich zudem dadurch aus, dass eine sehr ausführliche moderne Regelung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Fragestellungen aufgenommen wurde, die auch das Spannungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber berücksichtigt.
Behandelt werden neben dem Schutzgegenstand und dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerurheberrechts die relevanten vergütungs- und urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen. Ausführlich beleuchtet werden zudem Besonderheiten von Arbeitsverhältnissen in der Medienbranche und an Hochschulen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Aufgrund der Vielfalt schöpferischer Tätigkeit angestellter Urheber sind die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen von großer praktischer Bedeutung. In Deutschland ist das Arbeitnehmerurheberrecht im Urheberrechtsgesetz allerdings nur rudimentär geregelt. Die daraus resultierenden Unsicherheiten führen immer wieder zu Kritik. Es gilt auch hier das Schöpferprinzip des § 7 UrhG. In Australien ist der Arbeitgeber zwar nicht Urheber, ihm steht aber automatisch das Copyright an Werken zu, die im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entstanden sind. Die Rechtslage erscheint damit wesentlich klarer. Kernfrage der Untersuchung ist deshalb, ob das Copyright-System in Australien Lösungsansätze zur Neuordnung des deutschen Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann.
Mit etwa 600 Seiten ist der australische Copyright Act eines der längsten Urheberrechtsgesetze der Welt. Konsequenz ist, dass die Regelung sehr präzise beschriebene Lösungen für die Herausforderungen des modernen Urheberrechts durch den technologischen Fortschritt und andere Entwicklungen beinhaltet und dadurch viele Denkanstöße auch im Bereich des Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Das Gesetz zeichnet sich zudem dadurch aus, dass eine sehr ausführliche moderne Regelung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Fragestellungen aufgenommen wurde, die auch das Spannungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber berücksichtigt.
Behandelt werden neben dem Schutzgegenstand und dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerurheberrechts die relevanten vergütungs- und urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen. Ausführlich beleuchtet werden zudem Besonderheiten von Arbeitsverhältnissen in der Medienbranche und an Hochschulen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Aufgrund der Vielfalt schöpferischer Tätigkeit angestellter Urheber sind die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen von großer praktischer Bedeutung. In Deutschland ist das Arbeitnehmerurheberrecht im Urheberrechtsgesetz allerdings nur rudimentär geregelt. Die daraus resultierenden Unsicherheiten führen immer wieder zu Kritik. Es gilt auch hier das Schöpferprinzip des § 7 UrhG. In Australien ist der Arbeitgeber zwar nicht Urheber, ihm steht aber automatisch das Copyright an Werken zu, die im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entstanden sind. Die Rechtslage erscheint damit wesentlich klarer. Kernfrage der Untersuchung ist deshalb, ob das Copyright-System in Australien Lösungsansätze zur Neuordnung des deutschen Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann.
Mit etwa 600 Seiten ist der australische Copyright Act eines der längsten Urheberrechtsgesetze der Welt. Konsequenz ist, dass die Regelung sehr präzise beschriebene Lösungen für die Herausforderungen des modernen Urheberrechts durch den technologischen Fortschritt und andere Entwicklungen beinhaltet und dadurch viele Denkanstöße auch im Bereich des Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Das Gesetz zeichnet sich zudem dadurch aus, dass eine sehr ausführliche moderne Regelung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Fragestellungen aufgenommen wurde, die auch das Spannungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber berücksichtigt.
Behandelt werden neben dem Schutzgegenstand und dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerurheberrechts die relevanten vergütungs- und urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen. Ausführlich beleuchtet werden zudem Besonderheiten von Arbeitsverhältnissen in der Medienbranche und an Hochschulen.
Aktualisiert: 2020-07-01
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Der Großteil der urheberrechtlich geschützten Werke wird in Auftrags- oder Arbeitsverhältnissen geschaffen. Zusätzlich hat die grenzüberschreitende Werknutzung zugenommen. Maria Ottermann untersucht rechtsvergleichend, wie das Urheberrecht in Deutschland, das Copyright Law in England und das Auteursrecht in den Niederlanden den Konflikt der Rechtverteilung im Arbeits- und Auftragsverhältnis lösen. Die Autorin klärt, in welchem Umfang die gesetzlichen Unterschiede bei der Zuordnung der originären Inhaberschaft und der Verteilung der urheberpersönlichkeits- bzw. verwertungsrechtlichen Befugnisse vertraglich angeglichen werden können. Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit liegt in der wissenschaftlichen Hinterfragung des in Deutschland, England und den Niederlanden geltenden nationalen Urheberkollisionsrechts und den insoweit vertretenen Ansätzen des Schutzland- bzw. Ursprungslandprinzips. Die Autorin zeigt auf, in welchen Bereichen eine europaweite Harmonisierung wünschenswert wäre.
Aktualisiert: 2023-04-04
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