Das nemo tenetur-Prinzip: Grenze körperlicher Untersuchungen beim Beschuldigten

Das nemo tenetur-Prinzip: Grenze körperlicher Untersuchungen beim Beschuldigten von Eisenhardt,  Urte
Darf der Staat zum Zwecke der Informationserlangung auf den Körper des Beschuldigten zugreifen? Nach ganz überwiegender Ansicht darf er es zumindest dann, wenn der Zugriff auf den Körper keine Selbstbelastung des Beschuldigten impliziert. Das dahinter stehende Verständnis des nemo tenetur-Prinzips ist nicht frei von Widersprüchen und führt zu einer ambivalenten Behandlung der Informationsquelle «Beschuldigter», die durch die unterschiedliche Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit körperlicher Eingriffe in den §§ 136a und 81a StPO deutlich zum Ausdruck kommt. Die Verfasserin zeigt die Ursachen dieser Interpretation des nemo tenetur-Prinzips auf und entwickelt unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben und der EMRK ein neues Verständnis des nemo tenetur-Prinzips.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Das nemo tenetur-Prinzip: Grenze körperlicher Untersuchungen beim Beschuldigten

Das nemo tenetur-Prinzip: Grenze körperlicher Untersuchungen beim Beschuldigten von Eisenhardt,  Urte
Darf der Staat zum Zwecke der Informationserlangung auf den Körper des Beschuldigten zugreifen? Nach ganz überwiegender Ansicht darf er es zumindest dann, wenn der Zugriff auf den Körper keine Selbstbelastung des Beschuldigten impliziert. Das dahinter stehende Verständnis des nemo tenetur-Prinzips ist nicht frei von Widersprüchen und führt zu einer ambivalenten Behandlung der Informationsquelle «Beschuldigter», die durch die unterschiedliche Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit körperlicher Eingriffe in den §§ 136a und 81a StPO deutlich zum Ausdruck kommt. Die Verfasserin zeigt die Ursachen dieser Interpretation des nemo tenetur-Prinzips auf und entwickelt unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben und der EMRK ein neues Verständnis des nemo tenetur-Prinzips.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Das nemo tenetur-Prinzip: Grenze körperlicher Untersuchungen beim Beschuldigten

Das nemo tenetur-Prinzip: Grenze körperlicher Untersuchungen beim Beschuldigten von Eisenhardt,  Urte
Darf der Staat zum Zwecke der Informationserlangung auf den Körper des Beschuldigten zugreifen? Nach ganz überwiegender Ansicht darf er es zumindest dann, wenn der Zugriff auf den Körper keine Selbstbelastung des Beschuldigten impliziert. Das dahinter stehende Verständnis des nemo tenetur-Prinzips ist nicht frei von Widersprüchen und führt zu einer ambivalenten Behandlung der Informationsquelle «Beschuldigter», die durch die unterschiedliche Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit körperlicher Eingriffe in den §§ 136a und 81a StPO deutlich zum Ausdruck kommt. Die Verfasserin zeigt die Ursachen dieser Interpretation des nemo tenetur-Prinzips auf und entwickelt unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben und der EMRK ein neues Verständnis des nemo tenetur-Prinzips.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Grenzen der Eingriffsermächtigung des § 81a StPO

Die Grenzen der Eingriffsermächtigung des § 81a StPO von Kreuz,  Thomas
Das Buch verdeutlicht, welche Bedeutung § 81a StPO im Strafverfahrensrecht und hierbei im speziellen im Teilbereich der körperlichen Untersuchung zur Schaffung eines objektiven Personalbeweises hat. Insbesondere unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschrittes, des Wandels im Rahmen der verfassungsrechtlichen Auslegung und Gewährleistung der Beschuldigtenrechte wird aufgezeigt, dass auch bei scheinbar abschließend untersuchten Eingriffsermächtigungen eine fortwährende Erörterung der einzelnen Voraussetzungen und Probleme angezeigt ist. Nur durch die kontinuierliche Problematisierung und Hinterfragung der tatbestandlichen Grenzen ist eine an die Rechtswirklichkeit angepasste und zweckorientierte Wahrnehmung der staatlichen Eingriffskompetenzen unter hinreichender Beachtung der Beschuldigtenrechte möglich. Hierbei zeugen insbesondere die im Rahmen der Analyse aufgeworfenen Fragen und de lege lata ungelöste Rechtsprobleme von der anhaltenden Aktualität und Relevanz des Themas. Ohne stetige Fortentwicklung – und erforderlichenfalls Anpassung – des geschriebenen Rechts ist eine sachgerechte Lösung aktueller Konfliktsituationen kaum möglich. So zeigen auch die Probleme um die Komplexe des Emetikaeinsatzes und der Anordnungskompetenz im Rahmen der Blutentnahme, welchen Schwierigkeiten sich der Rechtsanwender ausgesetzt sieht, sobald die Rechtsentwicklung mit der tatsächlichen Entwicklung der Kriminalität nicht mehr Schritt hält. Im Übrigen wird deutlich, dass auch die Kommentarliteratur den medizinischen und anderweitigen Fortschritt nicht immer ausreichend berücksichtigt und daher stets kritisch zu würdigen ist. Um dem abzuhelfen, liefert das Buch erstmals einen erschöpfenden wissenschaftlichen Überblick über die Untersuchungsmethoden unter Berücksichtigung der aktuellen medizinischen Entwicklung und stellt die bei § 81a StPO in Betracht kommenden Anwendungsbereiche anschaulich und ausführlich dar.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Das nemo tenetur-Prinzip: Grenze körperlicher Untersuchungen beim Beschuldigten

Das nemo tenetur-Prinzip: Grenze körperlicher Untersuchungen beim Beschuldigten von Eisenhardt,  Urte
Darf der Staat zum Zwecke der Informationserlangung auf den Körper des Beschuldigten zugreifen? Nach ganz überwiegender Ansicht darf er es zumindest dann, wenn der Zugriff auf den Körper keine Selbstbelastung des Beschuldigten impliziert. Das dahinter stehende Verständnis des nemo tenetur-Prinzips ist nicht frei von Widersprüchen und führt zu einer ambivalenten Behandlung der Informationsquelle «Beschuldigter», die durch die unterschiedliche Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit körperlicher Eingriffe in den §§ 136a und 81a StPO deutlich zum Ausdruck kommt. Die Verfasserin zeigt die Ursachen dieser Interpretation des nemo tenetur-Prinzips auf und entwickelt unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben und der EMRK ein neues Verständnis des nemo tenetur-Prinzips.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Brechmitteleinsatz zur Exkorporation von Betäubungsmitteln – eine zulässige Maßnahme der Beweissicherung?

Brechmitteleinsatz zur Exkorporation von Betäubungsmitteln – eine zulässige Maßnahme der Beweissicherung? von Bausch,  Stefanie M
Seit Beginn der 1990er Jahre verpacken Straßendealer ihr Heroin, Kokain oder Crack portionsweise in Plastik und transportieren die Drogen im Mund zum Verkaufsort. Bei drohender Polizeikontrolle werden die Kügelchen blitzschnell verschluckt und auf diese Weise dem Zugriff der Beamten entzogen. Zur Sicherstellung der Beweismittel werden von den deutschen Strafverfolgungsbehörden Brechmittel eingesetzt. Unlängst hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die zwangsweise Verabreichung dieser sogenannten Emetika gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Auch früher schon wurde vertreten, dass diese Maßnahme die Menschenwürde und den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit des Beschuldigten verletze. Darüber hinaus ist umstritten, auf welche Ermächtigungsgrundlage sich der zwangsweise Brechmitteleinsatz stützt und ob deren Voraussetzungen vorliegen. Die Verfasserin setzt sich mit den strafprozessualen, verfassungsrechtlichen und europastrafrechtlichen Fragen insbesondere der zwangsweisen Verabreichung von Emetika auseinander. Wesentliches Ergebnis ist, dass es sich dabei um einen körperlichen Eingriff nach § 81 a Abs. 1 S. 2 StPO handelt, der eine angemessene Strafverfolgungsmaßnahme darstellt, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinen Nachteil für die Gesundheit des Beschuldigten befürchten lässt und weder gegen die Strafprozessordnung noch gegen das Grundgesetz oder die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Der Untersuchung vorangestellt ist die Auswertung eines umfangreichen Fragebogens zum Brechmitteleinsatz, der von den zuständigen Behörden aller deutschen Bundesländer beantwortet wurde. Hierdurch wird ein umfassendes Bild der Praxis deutscher Strafverfolgungsbehörden in Bezug auf die Verabreichung von Emetika gezeichnet.
Aktualisiert: 2019-12-20
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