Geld- und Geldwerttheorien im Privatrecht der Industrialisierung (1815–1914).

Geld- und Geldwerttheorien im Privatrecht der Industrialisierung (1815–1914). von Ott,  Kai-Peter
Über Geld spricht man nicht im BGB. Geld hat man bekanntlich zu haben. Kannten die BGB-Redaktoren keine Inflation und keine Währungsturbulenzen? Oder waren sie von ökonomischer Blindheit geschlagen? Oder widersprach die Regelung des Geldverkehrs ihren Wirtschaftsvorstellungen? Diese Fragen, die am Vorabend der Europäischen Währungsunion auch an die gegenwärtige Rechtswissenschaft gestellt werden könnten, betreffen nicht allein das BGB, sondern die gesamte Jurisprudenz des 19. Jahrhunderts, deren Ergebnis das BGB ist. Innerhalb der Rechtswissenschaft richten sie sich vor allem an die nur allzu oft als »Begriffsjuristen« abgetanen Lehrer des römischen Rechts, da es die Germanisten von Anfang an verstanden hatten, sich gleichzeitig als national, wirtschaftsorientiert und sozial zu charakterisieren. Im weiteren geht es um die Interdependenz von Recht, Wirtschaft und Politik. Die Antworten auf diese Fragen sollen nun nicht in dem unverbindlich heiteren Ambiente der großen Prinzipien, sondern durch gründliche Grabungen in den Lehrbüchern und Gesetzesdebatten der damaligen Zeit gesucht werden. Aus juristischer Perspektive wird die Effizienzsteigerung der Geldwirtschaft im Verlauf des 19. Jahrhunderts durchleuchtet. Im Mittelpunkt steht neben der Durchsetzung von Papiergeld, Banknoten und Buchgeld im Zahlungsverkehr vor allem die Handhabung von Geldwertänderungen. Hier werden die wechselseitigen Beziehungen von Rechtslehre und Rechtspraxis der »Begriffsjurisprudenz« mit der Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftspraxis ihrer Zeit offengelegt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert.

Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. von Huber,  Ernst Rudolf, Huber,  Wolfgang, Stiefel,  Rupprecht
Die spannungs- und wandlungsreiche Entwicklung des Verhältnisses von Kirche und Staat gehört zu den Grundvorgängen der deutschen Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts. Die Theologie wie die Staatstheorie, die Kirchenrechtslehre wie die Verfassungsrechtslehre, die kirchengeschichtliche, die rechtsgeschichtliche wie die gesamtgeschichtliche Forschung nehmen sich dieses Fragenkreises mit Sorgfalt an. Neuerdings wenden auch die Gesellschaftswissenschaft und die Lehre von der Politik ihr Augenmerk diesem vielschichtigen Sachverhalt zu. Vor allem aber im Geschichts- wie im Gegenwartsbewußtsein der Allgemeinheit gebührt den stets neu gewonnenen Verbindungen zwischen dem staatlichen und dem kirchlichen Ordnungs- und Wirkungsbereich ein bedeutender Rang. Nicht anders als frühere Zeitabschnitte ist die Epoche des modernen Verfassungsstaates von dramatischen Kämpfen, aber auch von konstruktiv durchdachten Friedensaktionen zwischen Staat und Kirche erfüllt. Trotz der Wichtigkeit des Gegenstandes fehlte es bis zum Erscheinen dieser Sammlung an einer zusammenfassenden Dokumentation der Grundtatsachen der staatlich-kirchlichen Beziehungen dieser neueren Zeit. Zwar waren die kirchenpolitischen und staatskirchenpolitischen Haupttexte zumeist veröffentlicht, doch nicht in einer Form, die den Bedürfnissen der Forschung, der Lehre, der staatlichen und kirchlichen Praxis sowie der allgemeinen Information genügen konnte. Die Fundorte für die Quellen waren in einer Weise verstreut, daß diese selbst dem Spezialisten nicht hinreichend verfügbar waren. In diesem Quellenwerk sind die Hauptmaterialien zur Geschichte der kirchlichstaatlichen Beziehungen in Deutschland für die Epoche des modernen Verfassungsstaats in einem ausgewogenen, gegliederten und überschaubaren Zusammenhang vereint. Das Recht erschöpft sich nicht in formalen Satzungen; es entsteht, wandelt und erneuert sich. Deshalb verbindet diese Dokumentation in ständigem Wechselbezug staats- und kirchenrechtliche Texte mit sta
Aktualisiert: 2023-06-15
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Vorrang der Verfassung und konstitutionelle Monarchie.

Vorrang der Verfassung und konstitutionelle Monarchie. von Schmidt,  Christian Hermann
Der Grundsatz des Vorrangs der Verfassung und hier insbesondere die Verfassungsbindung des Gesetzgebers stellen - so selbstverständlich uns diese Prinzipien heute auch erscheinen mögen - höchst komplexe und in ihren politischen und rechtlichen Voraussetzungen vielschichtige Rechtsfiguren dar, die sich in Deutschland vollständig erst in der Mitte des 20. Jahrhunderts durchsetzen konnten. Noch die maßgebliche Kommentierung von Gerhard Anschütz zur Weimarer Reichsverfassung hielt an dem Satz fest, daß die Verfassung nicht über der Legislative, sondern »zur Disposition derselben« stehe. Auch gilt als gesichert, daß im Deutschen Reich nach 1871 ein Vorrang der Verfassung nicht anerkannt war. Welche Grundüberzeugungen dagegen die Zeit des deutschen Frühkonstitutionalismus prägten, erscheint bislang als nicht sicher beantwortet. Die Untersuchung Schmidts will diese Lücke schließen. Es zeigt sich hier zum einen, daß ein deutlich ausgeformter hierarchischer Vorrang in der Struktur der Verfassungen nicht angelegt war und daß sich auch eine überwiegende Mehrheit im Schrifttum und unter den Richtern zu einer klaren Anerkennung des Vorrangprinzips nicht durchringen konnte. Zum anderen wird aber auch deutlich, daß es durchaus Ansätze zu normhierarchisch konsequenten Lösungen gab - sowohl im positiven Verfassungsrecht selbst als auch in der Literatur und in der Praxis der Gerichte.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Immissionsschutz im 19. Jahrhundert.

Immissionsschutz im 19. Jahrhundert. von Lies-Benachib,  Gudrun
Die Verfasserin untersucht den Umgang verschiedener staatlicher Ebenen mit der Häufung von Immissionen im Zeitalter der industriellen Revolution. Im Spannungsfeld zwischen Eigentumsrecht, Gewerbefreiheit, Volkswirtschaft und Gesundheitsfürsorge entschieden sich die deutschen Staaten bewußt für die Industrialisierung und betrachteten Immissionen als notwendiges Übel. Dies zeigt die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Immissionsschutzes. Generalpräventive Gefahrenabwehr führte man im Rahmen der Neuordnung der Gewerbeverfassungen nur für die Immissionen ein, die aus gesundheitspolizeilicher Sicht völlig untragbar schienen. An die Stelle des zuvor vorhandenen zivilrechtlichen Beseitigungsanspruchs betroffener Nachbarn trat bald ein Schadensersatzanspruch in Geld. Einzelne wichtige Industriezweige entpflichtete der Gesetzgeber auch davon. In den Kodifikationen des Kaiserreiches ersetzte man zivilrechtlichen Immissionsschutz fast vollständig durch gewerbepolizeiliche, an die staatliche Zielsetzung »Industrialisierung« angepaßte Gesetze.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Ein europäischer Jurist des 19. Jahrhunderts.

Ein europäischer Jurist des 19. Jahrhunderts. von Guddat,  Tanja
Jean-Jacques G. Foelix (1791-1853) juristische Laufbahn war nicht nur von der französischen, sondern auch von der deutschen Rechtskultur geprägt. Nach Abschluß der Koblenzer Rechtsschule, an der die napoleonischen Gesetzbücher gelehrt wurden, praktizierte er als avocat/avouet ebenda und sah sich ab 1814 mit dem ALR und zahlreichen Partikularrechten konfrontiert. Foelix siedelte 1829 nach Paris um. Er veröffentlichte zahlreiche Monographien und Beiträge in deutschen Zeitschriften und in der von ihm herausgegebenen "Revue Foelix". Den Einflüssen und der Vermittlung der deutschen Rechtskultur auf die Veröffentlichungen Foelix' geht Tanja Guddat in der vorliegenden Arbeit nach. Foelix' Zeitschriftenartikel offenbaren Kenntnisse der Inhalte und Methoden der französischen und der deutschen Rechtsvergleichung. Dabei leitet Foelix das Bemühen um die stetige Verbesserung des Code civil, getragen von der vernunftrechtlichen Vorstellung einer idealen Kodifikation. Die vergleichende Methode unter Einbeziehung ausländischer Rechte wendet Foelix auch in seinem Hauptwerk Traité du droit international privé (1843) an, um für Ausländer in Frankreich Gleichheit vor dem Gesetz und Rechtssicherheit zu fordern, die die einschlägigen Artikel des Internationalen Privatrechts im Code civil nicht gewährleisteten. Betrachtet man das Ringen um Freiheit und Gleichheit als den universal wirkenden rechtkulturellen Beitrag Europas, verdient Foelix das Attribut eines europäischen Juristen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die deutsche und die italienische Rechtskultur im „Zeitalter der Vergleichung“.

Die deutsche und die italienische Rechtskultur im „Zeitalter der Vergleichung“. von Mazzacane,  Aldo, Schulze,  Reiner
Die politische Einigung Europas öffnet den Blick für gemeinsame Traditionen, die selbst zur Blütezeit des Nationalstaatsgedankens das Trennende überwogen. Der vorliegende Band ist aus einem Symposion hervorgegangen, das im November 1991 deutsche und italienische Rechtswissenschaftler, Historiker und Politologen in Bad Homburg zusammenführte. Er schließt mit der Frage nach den Beziehungen zwischen der deutschen und der italienischen Rechtskultur im 19. Jahrhundert an eine Thematik an, der bereits der erste Band dieser Schriftenreihe gewidmet war (Deutsche Rechtswissenschaft und Staatslehre im Spiegel der italienischen Rechtskultur während der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, hrsg. von Reiner Schulze, 1990; s. auch S. 4 dieses Prospektes). Eine weitere Tagung, die in der Zwischenzeit stattfand und deren Ergebnisse ebenfalls in einem Tagungsband vorgelegt werden sollen, hat die Zusammenarbeit in diesem deutsch-italienischen Kreis fortgesetzt und gefestigt (Napoleonische Herrschaft in Deutschland und Italien - Verwaltung und Justiz, hrsg. von Christoph Dipper, Wolfgang Schieder, Reiner Schulze. 297 S. 1995 (ERV 16) ISBN 978-3-428-08267-4. € 52,-). Das Anliegen aller dieser Tagungen war es nicht nur, die vielfältigen, aber bislang besonders von der deutschen Forschung zu wenig beachteten Beziehungen zwischen der deutschen und der italienischen Rechtskultur im Prozeß der Herausbildung des modernen Rechts in beiden Ländern näher zu untersuchen. Das Interesse galt darüber hinaus vielmehr auch den allgemeineren Fragen des Austauschs und der wechselseitigen Bezugnahme zwischen den Rechtssystemen verschiedener Nationen in Europa. In diesem Rahmen verlangt die Rolle der Vergleichung für die Herausbildung des modernen Rechts während des 19. Jahrhunderts besondere Aufmerksamkeit. Die Beiträge des vorliegenden Bandes spiegeln die erhebliche Bedeutung dieser Disziplin für verschiedene Rechtsgebiete und einzelne Formen der Vermittlung juristischen Wissens in den Beziehungen zwischen Deutschland und Italien wider.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Rheinisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte.

Rheinisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte. von Schulze,  Reiner
Die großen napoleonischen Kodifikationen strahlten als Symbol und Vorbild einer neuen Gesellschaftsverfassung weit über die französischen Grenzen hinaus und hatten das 19. Jahrhundert hindurch erheblichen Einfluß auf die Rechtsordnungen vieler europäischer Länder. Der Band legt Forschungsergebnisse deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Wissenschaftler zur Rolle des französischen Rechts in Europa während dieser Epoche vor. Für Deutschland stellt er das rheinische Recht in den Mittelpunkt. Durch das Zusammentreffen von deutschem und französischem Recht werden die Rheinlande von einem scheinbar peripheren Gebiet der nationalen Rechtsentwicklung zu einem zentralen Raum der europäischen Rechtsgeschichte. Die Untersuchungen gelten u. a. dem bisher kaum beachteten ersten preußischen Höchstgericht für die Rheinlande, dem Revisionshof in Koblenz, der Errichtung des ersten Lehrstuhls für rheinisches Recht in Preußen sowie Fragen der Entwicklung der zivilrechtlichen Dogmatik. Den Einflüssen der deutschen Rechtswissenschaft auf das französische Recht und der Vermittlungsfunktion des rheinischen Rechts widmen sich die Beiträge französischer Autoren. Für die Niederlande wird diese Thematik fortgeführt unter der Frage nach der Stellung der dortigen Juristen zwischen französischem Code und deutscher Pandektistik. Zu den einzelnen Gebieten, die aufgrund niederländischer und italienischer Forschungen exemplarisch für die Wirkungsweise des französischen Rechts einbezogen sind, gehören das Eherecht, die Gerichtsorganisation, die Verwaltungs- und Verwaltungsrechtslehre sowie die Strafrechtslehre. Zugleich schlägt der Band neue Wege zur Veröffentlichung reichhaltigen rechtshistorischen Materials ein: Beigefügt ist ihm eine CD-ROM mit Daten zur Zusammensetzung und Rechtsprechung rheinischer Gerichte während und nach der französischen Herrschaft. In gedruckter Form hätte dieses Material den Rahmen selbst einer mehrbändigen Veröffentlichung gesprengt und wäre zudem
Aktualisiert: 2023-06-15
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