Außerdienstliches Verhalten von Arbeitnehmern.

Außerdienstliches Verhalten von Arbeitnehmern. von Wisskirchen,  Amrei
Nach fast 30 Jahren werden erstmals wieder die wissenschaftlich und praktisch bedeutsamen Fragen des außerdienstlichen Verhaltens von Arbeitnehmern behandelt. Betrachtet man die gesellschaftliche, soziale und nicht zuletzt auch moralische Entwicklung der Gesellschaft in den vergangenen drei Jahrzehnten, wird die Notwendigkeit einer umfassenden Analyse des außerdienstlichen Verhaltens hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Konsequenzen deutlich. Eine Vielzahl von Vertragsgestaltungen ist heute durch Bezugnahmen auf das außerdienstliche Verhalten der Arbeitnehmer geprägt. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es deshalb, auf aktuellem Stand von Wissenschaft und Rechtsprechung der arbeitsrechtlichen Problematik des außerdienstlichen Verhaltens von Arbeitnehmern eine eingehende rechtliche Bewertung zukommen zu lassen, zugleich weiterführende rechtliche Aspekte und Entwicklungen aufzuzeigen und praxisrelevante Beispiele zu erörtern. Amrei Wisskirchen gelangt zu dem Ergebnis, daß außerdienstliche Verhaltenspflichten zum einen auf den Interessenwahrungspflichten gemäß § 242 BGB als allgemeines schuldrechtliches Prinzip, zum anderen auf den arbeitsrechtlichen Besonderheiten wie beispielsweise auf genossenschaftlichen Elementen und auf der Drittdimension des Arbeitsverhältnisses beruhen. Bezüglich ihrer Rechtsnatur werden sie als schuldrechtliche Nebenpflichten eingeordnet. Die Existenz einer eigenständigen Treuepflicht wird abgelehnt. Als Eingrenzungsmerkmal zur Bestimmung der Pflichten und ihrer Relevanz wird zunächst das Kriterium der Betriebsbezogenheit untersucht. Weiterhin kommt den Grundrechten der Vertragspartner eine wesentliche Rolle zu. lhr Wechselspiel wird am Beispiel der Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers in Abwägung zu den Rechten des Arbeitgebers aufgezeigt. Wegen ihrer besonderen verfassungsrechtlichen Stellung folgt für Tendenzbetriebe anschließend eine gesonderte Erörterung. Bei den Rechtsfolgen außerdienstlichen Verhaltens behandelt die Untersuchung unter anderem die Durchsetzbarkeit von Nebenpflichten. Ausführlich wird sodann anhand konkreter Fallgruppen eine Abgrenzung zwischen verhaltens- und personenbedingten Kündigungsgründen herausgearbeitet. Das letzte Kapitel widmet sich der Statuierung außerdienstlicher Verhaltenspflichten. Während diese durch Individualvertrag und Tarifvertrag unter Beachtung des Übermaßverbots als zulässig angesehen wird, scheidet die Begründung außerdienstlicher Verhaltenspflichten durch Betriebsvereinbarung und Direktionsrecht in der Regel aus.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Hilfeleistungsbegriff bei der Begünstigung.

Der Hilfeleistungsbegriff bei der Begünstigung. von Weisert,  Daniel
Daniel Weisert beschäftigt sich mit der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Hilfeleistung, speziell bei der Begünstigung. Hierbei wird versucht, dem Hilfeleistungsbegriff eine eigenständige Bedeutung zu geben, die über den Tatbestand der Begünstigung hinaus im Strafrecht Geltung beanspruchen kann. Im ersten Abschnitt wird eine Bestandsaufnahme der zum Hilfeleistungsbegriff bei der Begünstigung vertretenen Ansichten in Literatur und Rechtsprechung unternommen. Einen breiten Raum nimmt dabei die Untersuchung der herrschenden Ansicht ein, die eine Handlung des Täters verlangt, die objektiv dazu geeignet ist, dem Vortäter die Vorteile aus der Tat zu sichern. Dabei wird das dadurch entstehende tatbestandliche Mischgebilde aus "verselbständigtem, objektivierten Versuchsdelikt", "Gefährdungsdelikt eigener Art" sowie "verselbständigtem nachträglichen Teilnehmerdelikt" (vgl. W. Küper, Definitionen mit Erläuterungen, 2. Auflage 1998, S. 174 f.) näher durchleuchtet. Weisert zeigt jedoch, daß auf diesem Wege letztlich das Dilemma des objektiv tauglichen Versuchs auf die Begünstigung übertragen wird, welches sich auch nicht durch Kriterien wie "objektiv gefährlicher Versuch", "objektive Eignung" oder "Gefahr der Vorteilssicherung" beseitigen läßt. Letztlich bleibt nach der herrschenden Lehre eine Definition dessen, was dem Vortäter hilft, offen. Eine solche selbständige Definition des Hilfeleistungsbegriffs versucht der Autor im zweiten Abschnitt. Im Anschluß an Beling kommt Weisert im Rahmen einer historischen, grammatischen, systematischen sowie teleologischen Auslegung auf ein Verständnis von Hilfe als Interessenförderung zurück. Dieser Kern jedweder Hilfe läßt sich, so wird insbesondere im Rahmen der systematischen Auslegung nachgewiesen, auch bei anderen "Hilfeleistungsdelikten" im Strafrecht, vor allem bei der Beihilfe, der Unterlassenen Hilfeleistung sowie der Strafvereitelung und Hehlerei ebenfalls fruchtbar machen. Die Begünstigung selbst wird durch die Besinnung auf eine eigenständige Bedeutung des Hilfeleistungsbegriffs von der Unschärfe der Kategorien "verselbständigtes Versuchs-, Gefährdungs- bzw. Teilnehmerdelikt" befreit. Die Probleme, die sich bei der Subsumtion eines Sachverhalts unter den Begünstigungstatbestand ergeben, können, so wird dargelegt, nicht durch eine willkürliche Zuordnung zu bestimmten Deliktskategorien gelöst werden. Vielmehr sind diese Schwierigkeiten allein auf die Weite des Begriffs der Hilfe zurückzuführen, die, de lege lata, am treffendsten als die Förderung von bestimmten Interessen des Hilfeempfängers definiert werden kann - bei der Begünstigung also von Vorteilssicherungsinteressen des Vortäters. Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Ruprecht-Karls-Preis 1998 der Stiftung der Universität Heidelberg.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Hilfeleistungsbegriff bei der Begünstigung.

Der Hilfeleistungsbegriff bei der Begünstigung. von Weisert,  Daniel
Daniel Weisert beschäftigt sich mit der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Hilfeleistung, speziell bei der Begünstigung. Hierbei wird versucht, dem Hilfeleistungsbegriff eine eigenständige Bedeutung zu geben, die über den Tatbestand der Begünstigung hinaus im Strafrecht Geltung beanspruchen kann. Im ersten Abschnitt wird eine Bestandsaufnahme der zum Hilfeleistungsbegriff bei der Begünstigung vertretenen Ansichten in Literatur und Rechtsprechung unternommen. Einen breiten Raum nimmt dabei die Untersuchung der herrschenden Ansicht ein, die eine Handlung des Täters verlangt, die objektiv dazu geeignet ist, dem Vortäter die Vorteile aus der Tat zu sichern. Dabei wird das dadurch entstehende tatbestandliche Mischgebilde aus "verselbständigtem, objektivierten Versuchsdelikt", "Gefährdungsdelikt eigener Art" sowie "verselbständigtem nachträglichen Teilnehmerdelikt" (vgl. W. Küper, Definitionen mit Erläuterungen, 2. Auflage 1998, S. 174 f.) näher durchleuchtet. Weisert zeigt jedoch, daß auf diesem Wege letztlich das Dilemma des objektiv tauglichen Versuchs auf die Begünstigung übertragen wird, welches sich auch nicht durch Kriterien wie "objektiv gefährlicher Versuch", "objektive Eignung" oder "Gefahr der Vorteilssicherung" beseitigen läßt. Letztlich bleibt nach der herrschenden Lehre eine Definition dessen, was dem Vortäter hilft, offen. Eine solche selbständige Definition des Hilfeleistungsbegriffs versucht der Autor im zweiten Abschnitt. Im Anschluß an Beling kommt Weisert im Rahmen einer historischen, grammatischen, systematischen sowie teleologischen Auslegung auf ein Verständnis von Hilfe als Interessenförderung zurück. Dieser Kern jedweder Hilfe läßt sich, so wird insbesondere im Rahmen der systematischen Auslegung nachgewiesen, auch bei anderen "Hilfeleistungsdelikten" im Strafrecht, vor allem bei der Beihilfe, der Unterlassenen Hilfeleistung sowie der Strafvereitelung und Hehlerei ebenfalls fruchtbar machen. Die Begünstigung selbst wird durch die Besinnung auf eine eigenständige Bedeutung des Hilfeleistungsbegriffs von der Unschärfe der Kategorien "verselbständigtes Versuchs-, Gefährdungs- bzw. Teilnehmerdelikt" befreit. Die Probleme, die sich bei der Subsumtion eines Sachverhalts unter den Begünstigungstatbestand ergeben, können, so wird dargelegt, nicht durch eine willkürliche Zuordnung zu bestimmten Deliktskategorien gelöst werden. Vielmehr sind diese Schwierigkeiten allein auf die Weite des Begriffs der Hilfe zurückzuführen, die, de lege lata, am treffendsten als die Förderung von bestimmten Interessen des Hilfeempfängers definiert werden kann - bei der Begünstigung also von Vorteilssicherungsinteressen des Vortäters. Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Ruprecht-Karls-Preis 1998 der Stiftung der Universität Heidelberg.
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Außerdienstliches Verhalten von Arbeitnehmern.

Außerdienstliches Verhalten von Arbeitnehmern. von Wisskirchen,  Amrei
Nach fast 30 Jahren werden erstmals wieder die wissenschaftlich und praktisch bedeutsamen Fragen des außerdienstlichen Verhaltens von Arbeitnehmern behandelt. Betrachtet man die gesellschaftliche, soziale und nicht zuletzt auch moralische Entwicklung der Gesellschaft in den vergangenen drei Jahrzehnten, wird die Notwendigkeit einer umfassenden Analyse des außerdienstlichen Verhaltens hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Konsequenzen deutlich. Eine Vielzahl von Vertragsgestaltungen ist heute durch Bezugnahmen auf das außerdienstliche Verhalten der Arbeitnehmer geprägt. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es deshalb, auf aktuellem Stand von Wissenschaft und Rechtsprechung der arbeitsrechtlichen Problematik des außerdienstlichen Verhaltens von Arbeitnehmern eine eingehende rechtliche Bewertung zukommen zu lassen, zugleich weiterführende rechtliche Aspekte und Entwicklungen aufzuzeigen und praxisrelevante Beispiele zu erörtern. Amrei Wisskirchen gelangt zu dem Ergebnis, daß außerdienstliche Verhaltenspflichten zum einen auf den Interessenwahrungspflichten gemäß § 242 BGB als allgemeines schuldrechtliches Prinzip, zum anderen auf den arbeitsrechtlichen Besonderheiten wie beispielsweise auf genossenschaftlichen Elementen und auf der Drittdimension des Arbeitsverhältnisses beruhen. Bezüglich ihrer Rechtsnatur werden sie als schuldrechtliche Nebenpflichten eingeordnet. Die Existenz einer eigenständigen Treuepflicht wird abgelehnt. Als Eingrenzungsmerkmal zur Bestimmung der Pflichten und ihrer Relevanz wird zunächst das Kriterium der Betriebsbezogenheit untersucht. Weiterhin kommt den Grundrechten der Vertragspartner eine wesentliche Rolle zu. lhr Wechselspiel wird am Beispiel der Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers in Abwägung zu den Rechten des Arbeitgebers aufgezeigt. Wegen ihrer besonderen verfassungsrechtlichen Stellung folgt für Tendenzbetriebe anschließend eine gesonderte Erörterung. Bei den Rechtsfolgen außerdienstlichen Verhaltens behandelt die Untersuchung unter anderem die Durchsetzbarkeit von Nebenpflichten. Ausführlich wird sodann anhand konkreter Fallgruppen eine Abgrenzung zwischen verhaltens- und personenbedingten Kündigungsgründen herausgearbeitet. Das letzte Kapitel widmet sich der Statuierung außerdienstlicher Verhaltenspflichten. Während diese durch Individualvertrag und Tarifvertrag unter Beachtung des Übermaßverbots als zulässig angesehen wird, scheidet die Begründung außerdienstlicher Verhaltenspflichten durch Betriebsvereinbarung und Direktionsrecht in der Regel aus.
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Der Hilfeleistungsbegriff bei der Begünstigung.

Der Hilfeleistungsbegriff bei der Begünstigung. von Weisert,  Daniel
Daniel Weisert beschäftigt sich mit der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Hilfeleistung, speziell bei der Begünstigung. Hierbei wird versucht, dem Hilfeleistungsbegriff eine eigenständige Bedeutung zu geben, die über den Tatbestand der Begünstigung hinaus im Strafrecht Geltung beanspruchen kann. Im ersten Abschnitt wird eine Bestandsaufnahme der zum Hilfeleistungsbegriff bei der Begünstigung vertretenen Ansichten in Literatur und Rechtsprechung unternommen. Einen breiten Raum nimmt dabei die Untersuchung der herrschenden Ansicht ein, die eine Handlung des Täters verlangt, die objektiv dazu geeignet ist, dem Vortäter die Vorteile aus der Tat zu sichern. Dabei wird das dadurch entstehende tatbestandliche Mischgebilde aus "verselbständigtem, objektivierten Versuchsdelikt", "Gefährdungsdelikt eigener Art" sowie "verselbständigtem nachträglichen Teilnehmerdelikt" (vgl. W. Küper, Definitionen mit Erläuterungen, 2. Auflage 1998, S. 174 f.) näher durchleuchtet. Weisert zeigt jedoch, daß auf diesem Wege letztlich das Dilemma des objektiv tauglichen Versuchs auf die Begünstigung übertragen wird, welches sich auch nicht durch Kriterien wie "objektiv gefährlicher Versuch", "objektive Eignung" oder "Gefahr der Vorteilssicherung" beseitigen läßt. Letztlich bleibt nach der herrschenden Lehre eine Definition dessen, was dem Vortäter hilft, offen. Eine solche selbständige Definition des Hilfeleistungsbegriffs versucht der Autor im zweiten Abschnitt. Im Anschluß an Beling kommt Weisert im Rahmen einer historischen, grammatischen, systematischen sowie teleologischen Auslegung auf ein Verständnis von Hilfe als Interessenförderung zurück. Dieser Kern jedweder Hilfe läßt sich, so wird insbesondere im Rahmen der systematischen Auslegung nachgewiesen, auch bei anderen "Hilfeleistungsdelikten" im Strafrecht, vor allem bei der Beihilfe, der Unterlassenen Hilfeleistung sowie der Strafvereitelung und Hehlerei ebenfalls fruchtbar machen. Die Begünstigung selbst wird durch die Besinnung auf eine eigenständige Bedeutung des Hilfeleistungsbegriffs von der Unschärfe der Kategorien "verselbständigtes Versuchs-, Gefährdungs- bzw. Teilnehmerdelikt" befreit. Die Probleme, die sich bei der Subsumtion eines Sachverhalts unter den Begünstigungstatbestand ergeben, können, so wird dargelegt, nicht durch eine willkürliche Zuordnung zu bestimmten Deliktskategorien gelöst werden. Vielmehr sind diese Schwierigkeiten allein auf die Weite des Begriffs der Hilfe zurückzuführen, die, de lege lata, am treffendsten als die Förderung von bestimmten Interessen des Hilfeempfängers definiert werden kann - bei der Begünstigung also von Vorteilssicherungsinteressen des Vortäters. Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Ruprecht-Karls-Preis 1998 der Stiftung der Universität Heidelberg.
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Der Hilfeleistungsbegriff bei der Begünstigung. von Weisert,  Daniel
Daniel Weisert beschäftigt sich mit der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Hilfeleistung, speziell bei der Begünstigung. Hierbei wird versucht, dem Hilfeleistungsbegriff eine eigenständige Bedeutung zu geben, die über den Tatbestand der Begünstigung hinaus im Strafrecht Geltung beanspruchen kann. Im ersten Abschnitt wird eine Bestandsaufnahme der zum Hilfeleistungsbegriff bei der Begünstigung vertretenen Ansichten in Literatur und Rechtsprechung unternommen. Einen breiten Raum nimmt dabei die Untersuchung der herrschenden Ansicht ein, die eine Handlung des Täters verlangt, die objektiv dazu geeignet ist, dem Vortäter die Vorteile aus der Tat zu sichern. Dabei wird das dadurch entstehende tatbestandliche Mischgebilde aus "verselbständigtem, objektivierten Versuchsdelikt", "Gefährdungsdelikt eigener Art" sowie "verselbständigtem nachträglichen Teilnehmerdelikt" (vgl. W. Küper, Definitionen mit Erläuterungen, 2. Auflage 1998, S. 174 f.) näher durchleuchtet. Weisert zeigt jedoch, daß auf diesem Wege letztlich das Dilemma des objektiv tauglichen Versuchs auf die Begünstigung übertragen wird, welches sich auch nicht durch Kriterien wie "objektiv gefährlicher Versuch", "objektive Eignung" oder "Gefahr der Vorteilssicherung" beseitigen läßt. Letztlich bleibt nach der herrschenden Lehre eine Definition dessen, was dem Vortäter hilft, offen. Eine solche selbständige Definition des Hilfeleistungsbegriffs versucht der Autor im zweiten Abschnitt. Im Anschluß an Beling kommt Weisert im Rahmen einer historischen, grammatischen, systematischen sowie teleologischen Auslegung auf ein Verständnis von Hilfe als Interessenförderung zurück. Dieser Kern jedweder Hilfe läßt sich, so wird insbesondere im Rahmen der systematischen Auslegung nachgewiesen, auch bei anderen "Hilfeleistungsdelikten" im Strafrecht, vor allem bei der Beihilfe, der Unterlassenen Hilfeleistung sowie der Strafvereitelung und Hehlerei ebenfalls fruchtbar machen. Die Begünstigung selbst wird durch die Besinnung auf eine eigenständige Bedeutung des Hilfeleistungsbegriffs von der Unschärfe der Kategorien "verselbständigtes Versuchs-, Gefährdungs- bzw. Teilnehmerdelikt" befreit. Die Probleme, die sich bei der Subsumtion eines Sachverhalts unter den Begünstigungstatbestand ergeben, können, so wird dargelegt, nicht durch eine willkürliche Zuordnung zu bestimmten Deliktskategorien gelöst werden. Vielmehr sind diese Schwierigkeiten allein auf die Weite des Begriffs der Hilfe zurückzuführen, die, de lege lata, am treffendsten als die Förderung von bestimmten Interessen des Hilfeempfängers definiert werden kann - bei der Begünstigung also von Vorteilssicherungsinteressen des Vortäters. Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Ruprecht-Karls-Preis 1998 der Stiftung der Universität Heidelberg.
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Außerdienstliches Verhalten von Arbeitnehmern. von Wisskirchen,  Amrei
Nach fast 30 Jahren werden erstmals wieder die wissenschaftlich und praktisch bedeutsamen Fragen des außerdienstlichen Verhaltens von Arbeitnehmern behandelt. Betrachtet man die gesellschaftliche, soziale und nicht zuletzt auch moralische Entwicklung der Gesellschaft in den vergangenen drei Jahrzehnten, wird die Notwendigkeit einer umfassenden Analyse des außerdienstlichen Verhaltens hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Konsequenzen deutlich. Eine Vielzahl von Vertragsgestaltungen ist heute durch Bezugnahmen auf das außerdienstliche Verhalten der Arbeitnehmer geprägt. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es deshalb, auf aktuellem Stand von Wissenschaft und Rechtsprechung der arbeitsrechtlichen Problematik des außerdienstlichen Verhaltens von Arbeitnehmern eine eingehende rechtliche Bewertung zukommen zu lassen, zugleich weiterführende rechtliche Aspekte und Entwicklungen aufzuzeigen und praxisrelevante Beispiele zu erörtern. Amrei Wisskirchen gelangt zu dem Ergebnis, daß außerdienstliche Verhaltenspflichten zum einen auf den Interessenwahrungspflichten gemäß § 242 BGB als allgemeines schuldrechtliches Prinzip, zum anderen auf den arbeitsrechtlichen Besonderheiten wie beispielsweise auf genossenschaftlichen Elementen und auf der Drittdimension des Arbeitsverhältnisses beruhen. Bezüglich ihrer Rechtsnatur werden sie als schuldrechtliche Nebenpflichten eingeordnet. Die Existenz einer eigenständigen Treuepflicht wird abgelehnt. Als Eingrenzungsmerkmal zur Bestimmung der Pflichten und ihrer Relevanz wird zunächst das Kriterium der Betriebsbezogenheit untersucht. Weiterhin kommt den Grundrechten der Vertragspartner eine wesentliche Rolle zu. lhr Wechselspiel wird am Beispiel der Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers in Abwägung zu den Rechten des Arbeitgebers aufgezeigt. Wegen ihrer besonderen verfassungsrechtlichen Stellung folgt für Tendenzbetriebe anschließend eine gesonderte Erörterung. Bei den Rechtsfolgen außerdienstlichen Verhaltens behandelt die Untersuchung unter anderem die Durchsetzbarkeit von Nebenpflichten. Ausführlich wird sodann anhand konkreter Fallgruppen eine Abgrenzung zwischen verhaltens- und personenbedingten Kündigungsgründen herausgearbeitet. Das letzte Kapitel widmet sich der Statuierung außerdienstlicher Verhaltenspflichten. Während diese durch Individualvertrag und Tarifvertrag unter Beachtung des Übermaßverbots als zulässig angesehen wird, scheidet die Begründung außerdienstlicher Verhaltenspflichten durch Betriebsvereinbarung und Direktionsrecht in der Regel aus.
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