Der Einsatz von Öffnungsklauseln im Strafrecht.

Der Einsatz von Öffnungsklauseln im Strafrecht. von Gumnior,  Lena
Öffnungsklauseln im Strafrecht sollen eine stetige Anpassung bestehender Gesetze an sich ändernde Verhältnisse ermöglichen. Jedoch begegnen sie verfassungsrechtliche Bedenken. Der Frage der Verfassungsgemäßheit nähert sich die Arbeit auf zwei Arten: Zum einen wird untersucht, ob die Begründungsansätze beim Einsatz von Öffnungsklauseln tragfähig sind. Zum anderen wird die Vereinbarkeit dieser Gesetzgebungstechnik mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Strafgesetzgebung untersucht.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Der Einsatz von Öffnungsklauseln im Strafrecht.

Der Einsatz von Öffnungsklauseln im Strafrecht. von Gumnior,  Lena
Öffnungsklauseln im Strafrecht sollen eine stetige Anpassung bestehender Gesetze an sich ändernde Verhältnisse ermöglichen. Jedoch begegnen sie verfassungsrechtliche Bedenken. Der Frage der Verfassungsgemäßheit nähert sich die Arbeit auf zwei Arten: Zum einen wird untersucht, ob die Begründungsansätze beim Einsatz von Öffnungsklauseln tragfähig sind. Zum anderen wird die Vereinbarkeit dieser Gesetzgebungstechnik mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Strafgesetzgebung untersucht.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Der Einsatz von Öffnungsklauseln im Strafrecht.

Der Einsatz von Öffnungsklauseln im Strafrecht. von Gumnior,  Lena
Öffnungsklauseln im Strafrecht sollen eine stetige Anpassung bestehender Gesetze an sich ändernde Verhältnisse ermöglichen. Jedoch begegnen sie verfassungsrechtliche Bedenken. Der Frage der Verfassungsgemäßheit nähert sich die Arbeit auf zwei Arten: Zum einen wird untersucht, ob die Begründungsansätze beim Einsatz von Öffnungsklauseln tragfähig sind. Zum anderen wird die Vereinbarkeit dieser Gesetzgebungstechnik mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Strafgesetzgebung untersucht.
Aktualisiert: 2023-06-17
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Der Einsatz von Öffnungsklauseln im Strafrecht.

Der Einsatz von Öffnungsklauseln im Strafrecht. von Gumnior,  Lena
Öffnungsklauseln im Strafrecht sollen eine stetige Anpassung bestehender Gesetze an sich ändernde Verhältnisse ermöglichen. Jedoch begegnen sie verfassungsrechtliche Bedenken. Der Frage der Verfassungsgemäßheit nähert sich die Arbeit auf zwei Arten: Zum einen wird untersucht, ob die Begründungsansätze beim Einsatz von Öffnungsklauseln tragfähig sind. Zum anderen wird die Vereinbarkeit dieser Gesetzgebungstechnik mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Strafgesetzgebung untersucht.
Aktualisiert: 2023-06-17
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Der Einsatz von Öffnungsklauseln im Strafrecht.

Der Einsatz von Öffnungsklauseln im Strafrecht. von Gumnior,  Lena
Öffnungsklauseln im Strafrecht sollen eine stetige Anpassung bestehender Gesetze an sich ändernde Verhältnisse ermöglichen. Jedoch begegnen sie verfassungsrechtliche Bedenken. Der Frage der Verfassungsgemäßheit nähert sich die Arbeit auf zwei Arten: Zum einen wird untersucht, ob die Begründungsansätze beim Einsatz von Öffnungsklauseln tragfähig sind. Zum anderen wird die Vereinbarkeit dieser Gesetzgebungstechnik mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Strafgesetzgebung untersucht.
Aktualisiert: 2023-06-17
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Entstehungsschwäche und Bestandsstärke des verfassungsrechtlichen Eigentums.

Entstehungsschwäche und Bestandsstärke des verfassungsrechtlichen Eigentums. von Appel,  Markus
Die auf Basis der Eigentumsrechtsprechung des BVerfG gefertigte Untersuchung widmet sich der bis heute kontrovers diskutierten Frage, wie das in Art. 14 GG angelegte Spannungsverhältnis zwischen verfassungsunmittelbarer Eigentumsgewährleistung (Art. 14 I 1 GG) und Inhalts- und Schrankenbestimmungskompetenz des Gesetzgebers (Art. 14 I 2 GG) zu lösen ist. Der Verfasser stellt dar, daß das BVerfG den Widerstreit nicht im Wege eines Vorrangs einer der Bestimmungen regelt, sondern durch ein Wechselspiel. Im 1. Teil der Arbeit untersucht der Verfasser den Konflikt anhand der Frage, wie das BVerfG die Schutzobjekte ermittelt, die unter die Bestandsgarantie des Art. 14 I 1 GG fallen. Er kommt zu einer zweistufigen Prüfungsfolge des BVerfG: Im ersten Schritt wird, ausgehend von Art. 14 I 2 GG, das Vorliegen einer einfachgesetzlichen Rechtsposition geprüft. Im zweiten Schritt unterzieht das BVerfG diese Position einer Qualifikationsprüfung unter Zuhilfenahme fünf eigentumsgrundrechtlicher Strukturmerkmale, die das Gericht im Wege teleologischer Verfassungsauslegung unmittelbar aus Art. 14 I 1 GG zieht. Im 2. Teil der Arbeit wird das Spannungsverhältnis vom Blickwinkel der gesetzgeberischen Befugnis beleuchtet, gemäß Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. In Abgrenzung zu Art. 14 III GG legt Markus Appel dar, daß das BVerfG nach neuerer Rspr. den Enteignungsbegriff wohl auf die Fälle der klassischen Güterbeschaffung beschränkt. Anschließend stellt er an der Rspr. des BVerfG zwei verschiedene Arten von Regelungen im Sinne des Art. 14 I 2 GG dar: zum einen sog. Ausgestaltungen, bei denen es aufgrund der Entstehungsschwäche der Bestandsgarantie niemals zu Eingriffen in bereits existente Eigentumsbestandsrechte kommen kann; zum anderen sog. Umgestaltungen, bei denen ein Eingriff in solche Rechte möglich ist. Schließlich untersucht er die Bindungen, denen der Gesetzgeber bei derartigen Regelungen unterliegt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Entstehungsschwäche und Bestandsstärke des verfassungsrechtlichen Eigentums.

Entstehungsschwäche und Bestandsstärke des verfassungsrechtlichen Eigentums. von Appel,  Markus
Die auf Basis der Eigentumsrechtsprechung des BVerfG gefertigte Untersuchung widmet sich der bis heute kontrovers diskutierten Frage, wie das in Art. 14 GG angelegte Spannungsverhältnis zwischen verfassungsunmittelbarer Eigentumsgewährleistung (Art. 14 I 1 GG) und Inhalts- und Schrankenbestimmungskompetenz des Gesetzgebers (Art. 14 I 2 GG) zu lösen ist. Der Verfasser stellt dar, daß das BVerfG den Widerstreit nicht im Wege eines Vorrangs einer der Bestimmungen regelt, sondern durch ein Wechselspiel. Im 1. Teil der Arbeit untersucht der Verfasser den Konflikt anhand der Frage, wie das BVerfG die Schutzobjekte ermittelt, die unter die Bestandsgarantie des Art. 14 I 1 GG fallen. Er kommt zu einer zweistufigen Prüfungsfolge des BVerfG: Im ersten Schritt wird, ausgehend von Art. 14 I 2 GG, das Vorliegen einer einfachgesetzlichen Rechtsposition geprüft. Im zweiten Schritt unterzieht das BVerfG diese Position einer Qualifikationsprüfung unter Zuhilfenahme fünf eigentumsgrundrechtlicher Strukturmerkmale, die das Gericht im Wege teleologischer Verfassungsauslegung unmittelbar aus Art. 14 I 1 GG zieht. Im 2. Teil der Arbeit wird das Spannungsverhältnis vom Blickwinkel der gesetzgeberischen Befugnis beleuchtet, gemäß Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. In Abgrenzung zu Art. 14 III GG legt Markus Appel dar, daß das BVerfG nach neuerer Rspr. den Enteignungsbegriff wohl auf die Fälle der klassischen Güterbeschaffung beschränkt. Anschließend stellt er an der Rspr. des BVerfG zwei verschiedene Arten von Regelungen im Sinne des Art. 14 I 2 GG dar: zum einen sog. Ausgestaltungen, bei denen es aufgrund der Entstehungsschwäche der Bestandsgarantie niemals zu Eingriffen in bereits existente Eigentumsbestandsrechte kommen kann; zum anderen sog. Umgestaltungen, bei denen ein Eingriff in solche Rechte möglich ist. Schließlich untersucht er die Bindungen, denen der Gesetzgeber bei derartigen Regelungen unterliegt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Entstehungsschwäche und Bestandsstärke des verfassungsrechtlichen Eigentums.

Entstehungsschwäche und Bestandsstärke des verfassungsrechtlichen Eigentums. von Appel,  Markus
Die auf Basis der Eigentumsrechtsprechung des BVerfG gefertigte Untersuchung widmet sich der bis heute kontrovers diskutierten Frage, wie das in Art. 14 GG angelegte Spannungsverhältnis zwischen verfassungsunmittelbarer Eigentumsgewährleistung (Art. 14 I 1 GG) und Inhalts- und Schrankenbestimmungskompetenz des Gesetzgebers (Art. 14 I 2 GG) zu lösen ist. Der Verfasser stellt dar, daß das BVerfG den Widerstreit nicht im Wege eines Vorrangs einer der Bestimmungen regelt, sondern durch ein Wechselspiel. Im 1. Teil der Arbeit untersucht der Verfasser den Konflikt anhand der Frage, wie das BVerfG die Schutzobjekte ermittelt, die unter die Bestandsgarantie des Art. 14 I 1 GG fallen. Er kommt zu einer zweistufigen Prüfungsfolge des BVerfG: Im ersten Schritt wird, ausgehend von Art. 14 I 2 GG, das Vorliegen einer einfachgesetzlichen Rechtsposition geprüft. Im zweiten Schritt unterzieht das BVerfG diese Position einer Qualifikationsprüfung unter Zuhilfenahme fünf eigentumsgrundrechtlicher Strukturmerkmale, die das Gericht im Wege teleologischer Verfassungsauslegung unmittelbar aus Art. 14 I 1 GG zieht. Im 2. Teil der Arbeit wird das Spannungsverhältnis vom Blickwinkel der gesetzgeberischen Befugnis beleuchtet, gemäß Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. In Abgrenzung zu Art. 14 III GG legt Markus Appel dar, daß das BVerfG nach neuerer Rspr. den Enteignungsbegriff wohl auf die Fälle der klassischen Güterbeschaffung beschränkt. Anschließend stellt er an der Rspr. des BVerfG zwei verschiedene Arten von Regelungen im Sinne des Art. 14 I 2 GG dar: zum einen sog. Ausgestaltungen, bei denen es aufgrund der Entstehungsschwäche der Bestandsgarantie niemals zu Eingriffen in bereits existente Eigentumsbestandsrechte kommen kann; zum anderen sog. Umgestaltungen, bei denen ein Eingriff in solche Rechte möglich ist. Schließlich untersucht er die Bindungen, denen der Gesetzgeber bei derartigen Regelungen unterliegt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Richterliche Ethik im Spannungsfeld zwischen richterlicher Unabhängigkeit und Gesetzesbindung.

Richterliche Ethik im Spannungsfeld zwischen richterlicher Unabhängigkeit und Gesetzesbindung. von Schneider,  Udo
Die Arbeit versucht eine Bestandsaufnahme der Diskussion über »richterliche Ethik« zu leisten. Sie klärt zunächst Begriffe und führt in die Methodik der angewandten Ethik ein. Um die Besonderheiten der deutschen Diskussion herauszuarbeiten, werden internationale Diskurse bzw. Ethikkodizes vergleichend herangezogen. Die Verhaltensanforderungen an den Richter werden historisch und rechtlich eingeordnet. Auf dieser Grundlage wird eine richterliche Tugendethik vorgeschlagen, die rechtsethisch abgeleitete Haltungen für verschiedene Felder richterlicher Tätigkeit bestimmt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Gesetzesbindung: Vom vertikalen zum horizontalen Verständnis.

Gesetzesbindung: Vom vertikalen zum horizontalen Verständnis. von Christensen,  Ralph, Kudlich,  Hans
Das Gesetz kann nicht entscheiden. Es braucht dazu den Richter. Aber dieser ist dabei nicht frei, sondern gebunden. Worin bestehen seine Bindungen, wenn er das Recht, an das er gebunden ist, selbst erzeugt? Früher hat man diese Frage mit pathetischen Gesten beantwortet. Der Richter sei in einer kafkaesken Situation, weil er wisse, dass er gebunden sei, aber nicht wisse, woran. Soviel Nichtwissen kann sich ein Richter in der Realität aber nicht erlauben. Er muss sich vielmehr mit den vorgetragenen Argumenten, Schriftsätzen und Vorentscheidungen in knapper Zeit auseinandersetzen. Oder man hat das Richterbild mit der existenziellen Intensität der großen Entscheidung aufgeladen. Der Richter ist hineingehalten ins normative Nichts und steht als einsames Subjekt vor der Notwendigkeit, zwischen Freund und Feind zu wählen. Aber das einsame Subjekt kennt der von Kommunikation überschwemmte Richter nur aus der Literatur. Der heute weitgehend anerkannte Umstand, dass das Gesetz nicht entscheiden kann, muss also weder in die Verzweiflung noch in den Dezisionismus führen, sondern ganz nüchtern in die Analyse der Anschlusszwänge, die bei der Erzeugung von Recht bestehen. Ralph Christensen und Hans Kudlich entwickeln ausgehend von dieser Analyse und im Anschluss an die Holismusdiskussion in der neueren (insbesondere Sprach-) Philosophie ein Modell der Gesetzesbindung, das die Bindung weniger horizontal als vielmehr vertikal in Gestalt eines Netzwerkes der Recht-Fertigung interpretiert. Auf diese Weise kann das Paradoxienmanagement der Gesetzesbindung in einer Theorie der Praxis gelingen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Entstehungsschwäche und Bestandsstärke des verfassungsrechtlichen Eigentums.

Entstehungsschwäche und Bestandsstärke des verfassungsrechtlichen Eigentums. von Appel,  Markus
Die auf Basis der Eigentumsrechtsprechung des BVerfG gefertigte Untersuchung widmet sich der bis heute kontrovers diskutierten Frage, wie das in Art. 14 GG angelegte Spannungsverhältnis zwischen verfassungsunmittelbarer Eigentumsgewährleistung (Art. 14 I 1 GG) und Inhalts- und Schrankenbestimmungskompetenz des Gesetzgebers (Art. 14 I 2 GG) zu lösen ist. Der Verfasser stellt dar, daß das BVerfG den Widerstreit nicht im Wege eines Vorrangs einer der Bestimmungen regelt, sondern durch ein Wechselspiel. Im 1. Teil der Arbeit untersucht der Verfasser den Konflikt anhand der Frage, wie das BVerfG die Schutzobjekte ermittelt, die unter die Bestandsgarantie des Art. 14 I 1 GG fallen. Er kommt zu einer zweistufigen Prüfungsfolge des BVerfG: Im ersten Schritt wird, ausgehend von Art. 14 I 2 GG, das Vorliegen einer einfachgesetzlichen Rechtsposition geprüft. Im zweiten Schritt unterzieht das BVerfG diese Position einer Qualifikationsprüfung unter Zuhilfenahme fünf eigentumsgrundrechtlicher Strukturmerkmale, die das Gericht im Wege teleologischer Verfassungsauslegung unmittelbar aus Art. 14 I 1 GG zieht. Im 2. Teil der Arbeit wird das Spannungsverhältnis vom Blickwinkel der gesetzgeberischen Befugnis beleuchtet, gemäß Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. In Abgrenzung zu Art. 14 III GG legt Markus Appel dar, daß das BVerfG nach neuerer Rspr. den Enteignungsbegriff wohl auf die Fälle der klassischen Güterbeschaffung beschränkt. Anschließend stellt er an der Rspr. des BVerfG zwei verschiedene Arten von Regelungen im Sinne des Art. 14 I 2 GG dar: zum einen sog. Ausgestaltungen, bei denen es aufgrund der Entstehungsschwäche der Bestandsgarantie niemals zu Eingriffen in bereits existente Eigentumsbestandsrechte kommen kann; zum anderen sog. Umgestaltungen, bei denen ein Eingriff in solche Rechte möglich ist. Schließlich untersucht er die Bindungen, denen der Gesetzgeber bei derartigen Regelungen unterliegt.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Richterliche Ethik im Spannungsfeld zwischen richterlicher Unabhängigkeit und Gesetzesbindung.

Richterliche Ethik im Spannungsfeld zwischen richterlicher Unabhängigkeit und Gesetzesbindung. von Schneider,  Udo
Die Arbeit versucht eine Bestandsaufnahme der Diskussion über »richterliche Ethik« zu leisten. Sie klärt zunächst Begriffe und führt in die Methodik der angewandten Ethik ein. Um die Besonderheiten der deutschen Diskussion herauszuarbeiten, werden internationale Diskurse bzw. Ethikkodizes vergleichend herangezogen. Die Verhaltensanforderungen an den Richter werden historisch und rechtlich eingeordnet. Auf dieser Grundlage wird eine richterliche Tugendethik vorgeschlagen, die rechtsethisch abgeleitete Haltungen für verschiedene Felder richterlicher Tätigkeit bestimmt.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Richterliche Ethik im Spannungsfeld zwischen richterlicher Unabhängigkeit und Gesetzesbindung.

Richterliche Ethik im Spannungsfeld zwischen richterlicher Unabhängigkeit und Gesetzesbindung. von Schneider,  Udo
Die Arbeit versucht eine Bestandsaufnahme der Diskussion über »richterliche Ethik« zu leisten. Sie klärt zunächst Begriffe und führt in die Methodik der angewandten Ethik ein. Um die Besonderheiten der deutschen Diskussion herauszuarbeiten, werden internationale Diskurse bzw. Ethikkodizes vergleichend herangezogen. Die Verhaltensanforderungen an den Richter werden historisch und rechtlich eingeordnet. Auf dieser Grundlage wird eine richterliche Tugendethik vorgeschlagen, die rechtsethisch abgeleitete Haltungen für verschiedene Felder richterlicher Tätigkeit bestimmt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Gesetzesbindung: Vom vertikalen zum horizontalen Verständnis.

Gesetzesbindung: Vom vertikalen zum horizontalen Verständnis. von Christensen,  Ralph, Kudlich,  Hans
Das Gesetz kann nicht entscheiden. Es braucht dazu den Richter. Aber dieser ist dabei nicht frei, sondern gebunden. Worin bestehen seine Bindungen, wenn er das Recht, an das er gebunden ist, selbst erzeugt? Früher hat man diese Frage mit pathetischen Gesten beantwortet. Der Richter sei in einer kafkaesken Situation, weil er wisse, dass er gebunden sei, aber nicht wisse, woran. Soviel Nichtwissen kann sich ein Richter in der Realität aber nicht erlauben. Er muss sich vielmehr mit den vorgetragenen Argumenten, Schriftsätzen und Vorentscheidungen in knapper Zeit auseinandersetzen. Oder man hat das Richterbild mit der existenziellen Intensität der großen Entscheidung aufgeladen. Der Richter ist hineingehalten ins normative Nichts und steht als einsames Subjekt vor der Notwendigkeit, zwischen Freund und Feind zu wählen. Aber das einsame Subjekt kennt der von Kommunikation überschwemmte Richter nur aus der Literatur. Der heute weitgehend anerkannte Umstand, dass das Gesetz nicht entscheiden kann, muss also weder in die Verzweiflung noch in den Dezisionismus führen, sondern ganz nüchtern in die Analyse der Anschlusszwänge, die bei der Erzeugung von Recht bestehen. Ralph Christensen und Hans Kudlich entwickeln ausgehend von dieser Analyse und im Anschluss an die Holismusdiskussion in der neueren (insbesondere Sprach-) Philosophie ein Modell der Gesetzesbindung, das die Bindung weniger horizontal als vielmehr vertikal in Gestalt eines Netzwerkes der Recht-Fertigung interpretiert. Auf diese Weise kann das Paradoxienmanagement der Gesetzesbindung in einer Theorie der Praxis gelingen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Entstehungsschwäche und Bestandsstärke des verfassungsrechtlichen Eigentums.

Entstehungsschwäche und Bestandsstärke des verfassungsrechtlichen Eigentums. von Appel,  Markus
Die auf Basis der Eigentumsrechtsprechung des BVerfG gefertigte Untersuchung widmet sich der bis heute kontrovers diskutierten Frage, wie das in Art. 14 GG angelegte Spannungsverhältnis zwischen verfassungsunmittelbarer Eigentumsgewährleistung (Art. 14 I 1 GG) und Inhalts- und Schrankenbestimmungskompetenz des Gesetzgebers (Art. 14 I 2 GG) zu lösen ist. Der Verfasser stellt dar, daß das BVerfG den Widerstreit nicht im Wege eines Vorrangs einer der Bestimmungen regelt, sondern durch ein Wechselspiel. Im 1. Teil der Arbeit untersucht der Verfasser den Konflikt anhand der Frage, wie das BVerfG die Schutzobjekte ermittelt, die unter die Bestandsgarantie des Art. 14 I 1 GG fallen. Er kommt zu einer zweistufigen Prüfungsfolge des BVerfG: Im ersten Schritt wird, ausgehend von Art. 14 I 2 GG, das Vorliegen einer einfachgesetzlichen Rechtsposition geprüft. Im zweiten Schritt unterzieht das BVerfG diese Position einer Qualifikationsprüfung unter Zuhilfenahme fünf eigentumsgrundrechtlicher Strukturmerkmale, die das Gericht im Wege teleologischer Verfassungsauslegung unmittelbar aus Art. 14 I 1 GG zieht. Im 2. Teil der Arbeit wird das Spannungsverhältnis vom Blickwinkel der gesetzgeberischen Befugnis beleuchtet, gemäß Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. In Abgrenzung zu Art. 14 III GG legt Markus Appel dar, daß das BVerfG nach neuerer Rspr. den Enteignungsbegriff wohl auf die Fälle der klassischen Güterbeschaffung beschränkt. Anschließend stellt er an der Rspr. des BVerfG zwei verschiedene Arten von Regelungen im Sinne des Art. 14 I 2 GG dar: zum einen sog. Ausgestaltungen, bei denen es aufgrund der Entstehungsschwäche der Bestandsgarantie niemals zu Eingriffen in bereits existente Eigentumsbestandsrechte kommen kann; zum anderen sog. Umgestaltungen, bei denen ein Eingriff in solche Rechte möglich ist. Schließlich untersucht er die Bindungen, denen der Gesetzgeber bei derartigen Regelungen unterliegt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Gesetzesbindung: Vom vertikalen zum horizontalen Verständnis.

Gesetzesbindung: Vom vertikalen zum horizontalen Verständnis. von Christensen,  Ralph, Kudlich,  Hans
Das Gesetz kann nicht entscheiden. Es braucht dazu den Richter. Aber dieser ist dabei nicht frei, sondern gebunden. Worin bestehen seine Bindungen, wenn er das Recht, an das er gebunden ist, selbst erzeugt? Früher hat man diese Frage mit pathetischen Gesten beantwortet. Der Richter sei in einer kafkaesken Situation, weil er wisse, dass er gebunden sei, aber nicht wisse, woran. Soviel Nichtwissen kann sich ein Richter in der Realität aber nicht erlauben. Er muss sich vielmehr mit den vorgetragenen Argumenten, Schriftsätzen und Vorentscheidungen in knapper Zeit auseinandersetzen. Oder man hat das Richterbild mit der existenziellen Intensität der großen Entscheidung aufgeladen. Der Richter ist hineingehalten ins normative Nichts und steht als einsames Subjekt vor der Notwendigkeit, zwischen Freund und Feind zu wählen. Aber das einsame Subjekt kennt der von Kommunikation überschwemmte Richter nur aus der Literatur. Der heute weitgehend anerkannte Umstand, dass das Gesetz nicht entscheiden kann, muss also weder in die Verzweiflung noch in den Dezisionismus führen, sondern ganz nüchtern in die Analyse der Anschlusszwänge, die bei der Erzeugung von Recht bestehen. Ralph Christensen und Hans Kudlich entwickeln ausgehend von dieser Analyse und im Anschluss an die Holismusdiskussion in der neueren (insbesondere Sprach-) Philosophie ein Modell der Gesetzesbindung, das die Bindung weniger horizontal als vielmehr vertikal in Gestalt eines Netzwerkes der Recht-Fertigung interpretiert. Auf diese Weise kann das Paradoxienmanagement der Gesetzesbindung in einer Theorie der Praxis gelingen.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Gesetzesbindung: Vom vertikalen zum horizontalen Verständnis.

Gesetzesbindung: Vom vertikalen zum horizontalen Verständnis. von Christensen,  Ralph, Kudlich,  Hans
Das Gesetz kann nicht entscheiden. Es braucht dazu den Richter. Aber dieser ist dabei nicht frei, sondern gebunden. Worin bestehen seine Bindungen, wenn er das Recht, an das er gebunden ist, selbst erzeugt? Früher hat man diese Frage mit pathetischen Gesten beantwortet. Der Richter sei in einer kafkaesken Situation, weil er wisse, dass er gebunden sei, aber nicht wisse, woran. Soviel Nichtwissen kann sich ein Richter in der Realität aber nicht erlauben. Er muss sich vielmehr mit den vorgetragenen Argumenten, Schriftsätzen und Vorentscheidungen in knapper Zeit auseinandersetzen. Oder man hat das Richterbild mit der existenziellen Intensität der großen Entscheidung aufgeladen. Der Richter ist hineingehalten ins normative Nichts und steht als einsames Subjekt vor der Notwendigkeit, zwischen Freund und Feind zu wählen. Aber das einsame Subjekt kennt der von Kommunikation überschwemmte Richter nur aus der Literatur. Der heute weitgehend anerkannte Umstand, dass das Gesetz nicht entscheiden kann, muss also weder in die Verzweiflung noch in den Dezisionismus führen, sondern ganz nüchtern in die Analyse der Anschlusszwänge, die bei der Erzeugung von Recht bestehen. Ralph Christensen und Hans Kudlich entwickeln ausgehend von dieser Analyse und im Anschluss an die Holismusdiskussion in der neueren (insbesondere Sprach-) Philosophie ein Modell der Gesetzesbindung, das die Bindung weniger horizontal als vielmehr vertikal in Gestalt eines Netzwerkes der Recht-Fertigung interpretiert. Auf diese Weise kann das Paradoxienmanagement der Gesetzesbindung in einer Theorie der Praxis gelingen.
Aktualisiert: 2023-05-11
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