Das elterliche Züchtigungsrecht – Ein derogierter Rechtfertigungsgrund?

Das elterliche Züchtigungsrecht – Ein derogierter Rechtfertigungsgrund? von Hennes,  Virginia B
Das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung hat uns eine Fassung des § 1631 Abs. 2 BGB beschert, die das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung festschreibt und körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen für unzulässig erklärt. Damit scheint dem, was die strafrechtliche Rechtsprechung und auch große Teile der Strafrechtslehre unter dem namentlich für einfache Körperverletzungen in Anspruch genommenen Rechtfertigungsgrund des elterlichen Züchtigungsrechts verstanden haben, der Boden entzogen. Der Schluss, es gebe kein elterliches Züchtigungsrecht mehr und erst Recht der, folglich seien körperliche Züchtigungen gegenüber Kindern strafbar, hat sich aber als vorschnell erwiesen. Denn einerseits hat der Gesetzgeber selbst eine mehrdeutige Begründung abgegeben, die einer Kriminalisierung der Eltern entgegensteht, zum anderen melden sich Stimmen, die das Strafrecht vom Zivilrecht unabhängig oder die den Eingriff des Gesetzgebers in das elterliche Züchtigungsrecht sogar als verfassungswidrig ansehen. Wieweit Strafbarkeit oder Straflosigkeit bei elterlichen Züchtigungen heute reichen, ist Gegenstand des Buches. Einleitend wird der Begriff "elterliche Züchtigung" definiert und die Rechtsnatur des elterlichen Züchtigungsrechts untersucht. Anschließend erfolgt eine Darstellung der historischen Entwicklung des Regelungsgehalts des § 1631 Abs. 2 BGB seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches und deren Auswirkungen auf die jeweilige strafrechtliche Behandlung elterlicher Züchtigungen. Dabei wird auch die geschichtliche Entwicklung des Züchtigungsrechts des Lehrers bis hin zu dessen Abschaffung erläutert. Das Zentrum der Bearbeitung bildet die Frage, welche strafrechtlichen Konsequenzen die jüngste Reform des § 1631 Abs. 2 BGB ausgelöst hat. Die in der Strafrechtslehre vertretenen unterschiedlichen Interpretationsansätze und dogmatischen Konstruktionen, die versuchen, eine drohende Überkriminalisierung der Eltern auf materiell-rechtlicher Ebene zu verhindern, werden dargestellt und diskutiert. Auch die teilweise bezweifelte Verfassungsmäßigkeit des § 1631 Abs. 2 BGB wird umfassend untersucht. Schließlich erfolgt eine Darstellung der bestehenden strafprozessualen Gesetzlage und der sich dort bietenden Möglichkeiten, der gesetzgeberischen Vorstellung, einer Kriminalisierung der Eltern nicht einschränkungslos Vorschub zu leisten, entgegenzukommen. In einem weiteren Kapitel wird der Frage nachgegangen, wie sich das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung auf die Strafbarkeit von Erziehungsmaßnahmen jenseits des Bereichs der Körperverletzungsdelikte auswirkt. Die Tatbestände der Nötigung, der Freiheitsberaubung und der Beleidigung werden unter diesem Blickwinkel untersucht. Außerdem setzt sich die Autorin mit der Frage auseinander, inwieweit die beiden klassischen Rechtfertigungsgründe der Notwehr und des Notstandes Wege eröffnen, kindliche oder elterliche Angriffe abzuwehren.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Die strafrechtlichen Auswirkungen der Neufassung des § 1631 II BGB durch das „Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung“

Die strafrechtlichen Auswirkungen der Neufassung des § 1631 II BGB durch das „Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung“ von Fengler,  Hilke
Seit Inkrafttreten des "Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung" am 03.11.2000 let § 1631 II BGB: "Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig". Die bisher veröffentlichte Rechtsprechung geht davon aus, dass Körperverletzungen von Eltern an ihren Kindern nicht mehr gerechtfertigt sein können. § 1631 II BG habe den Rechtfertigungsgrund des elterlichen Züchtigungsrechts insoweit entfallen lassen. In der strafrechtlichen Literatur hingegen wird kontrovers diskutiert, ob und ggf. in welchem Umfang das elterliche Züchtigungsrecht durch die Änderung des § 1631 II BGB beseitigt worden ist. Die einzelnen Auffassungen vermögen jedoch nicht vollständig zu überzeugen, da die Vorschrift des § 1631 II BGB weitgehend nur oberflächlich erörtert wird. In dieser Studie wird untersucht, welchen Einfluss die Änderung des § 1631 II BGB tatsächlich auf das Bestehen des elterlichen Züchtigungsrechts hatte. Zu diesem Zweck werden Inhalt und Legitimation dieses Rechtfertigungsgrundes erörtert. Den Schwerpunkt der Untersuchung bildet jedoch die eingehende Auseinandersetzung mit dem Wortl und der Intention des § 1631 II BGB. Es werden möglichst konkrete Interpretationen der einzelnen Tatbestandsmerkmale entwickelt, um festzustellen, welche elterlichen Maßnahmen nunmehr unzulässig sind. Unter Zugrundelegung dieser Interpretationen wird die teilweise bezweifelte Verfassungsmäßigkeit des § 1631 II BGB geprüft. Nachfolgend wird untersucht, welches elterliche Verhalten einen Straftatbestand erfüllen kann und ob die jeweilige Straftat entweder auch unter Berücksichtigung des geänderten § 1631 II BGB oder anderweitig gerechtfertigt sei kann. Ebenfalls wird erörtert, ob eine Strafbarkeit von Eltern durch Eingreifen von Entschuldigungsgründen oder aufgrund eines materiellen Strafbarkeitsausschlusses vermieden werden kann. Abrundend wird auf die prozessualen Reaktionsmöglichkeiten eingegangen, die im Falle von Straftaten von Eltern an ihren Kindern ergriffen werden können.
Aktualisiert: 2019-12-20
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