Die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit von Rechtsfragen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit von Rechtsfragen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. von Windoffer,  Alexander
Welcher Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab und welche Prüfungsintensität sind im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren geboten und möglich? Da hierzu vielfach unbewiesene Behauptungen aufgestellt werden, nimmt Alexander Windoffer zunächst eine verfassungsrechtliche Grundlegung des materiellrechtlichen Prüfungsmaßstabs anhand der Funktionen von Verwaltungsgerichtsbarkeit und einstweiligem Rechtsschutz vor und bewertet die vertretenen Abwägungslösungen. Zur Prüfungsintensität stellt der Autor sodann Ablauf und Bedingungen der gerichtlichen Entscheidung dar und setzt sich mit Richtigkeitskonzeptionen auseinander. Anstelle der "richtigen" Entscheidung fordert er eine Entscheidung lege artis, die den Zielkonflikt zwischen Vollständigkeit und Gründlichkeit der Prüfung optimal löst und bestimmte materiale Mindestkriterien erfüllt. Statt der verbreiteten "summarischen Prüfung" sei eine solche rechtliche Prüfung lege artis auch im Eilverfahren gefordert und möglich.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Vollziehung von Arrest und einstweiliger Verfügung in ihren zeitlichen Grenzen.

Die Vollziehung von Arrest und einstweiliger Verfügung in ihren zeitlichen Grenzen. von Gleußner,  Irmgard
Die Vollziehung von Arrest und einstweiliger Verfügung entspricht der Vollstreckung der Titel des regulären Erkenntnisverfahrens. Die für die Vollziehung bestehende Vollziehungsfrist (§§ 929 Abs. 2, 936 ZPO) ist eine Besonderheit des einstweiligen Rechtsschutzes, die im allgemeinen Vollstreckungsrecht kein Gegenstück hat. Bei der Durchsetzung von Arrest und einstweiliger Verfügung erweist sich die Vollziehungsfrist nicht selten als gefährlicher Fallstrick für das zu sichernde Gläubigerrecht. In der Rechtspraxis hat sich zur Vollziehung von Arrest und einstweiliger Verfügung in ihren zeitlichen Grenzen eine Fülle von kaum noch überschaubaren Streitfragen entwickelt. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich und verworren. Das Fehlen der Voraussetzungen für eine vereinheitlichende Judikatur des BGH (§ 545 Abs. 2 ZPO) hat zu einer »Rechtsprechungsgeographie« (Grunsky, AcP 193, 495) nach OLG-Bezirken geführt. Anhand der Gesetzesgeschichte weist die vorliegende Untersuchung nach, daß der Zweck der Vollziehungsfrist allein darin besteht, die Herrschaft des Gläubigers über den Zeitpunkt des Vorgehens aus dem erlangten Eiltitel zu begrenzen. Demzufolge wahrt bereits der rechtzeitige Vollstreckungsantrag des Arrestgläubigers - auch beim Fehlschlagen der Vollstreckung - die Monatsfrist. Demgegenüber führt eine blinde Übertragung der zum Arrest gefundenen Erkenntnisse auf die Rechtsschutzform »Einstweilige Verfügung« meist zu unbilligen Ergebnissen. Die neue Formel des BGH, zur Fristwahrung sei zumindest »die Parteizustellung oder eine ähnlich formalisierte Maßnahme« erforderlich, erweist sich als konzeptionslos und widersprüchlich. Eine analoge Anwendung der Fristbestimmung - auch in Form einer Ersatzlösung - steht nicht im Einklang mit dem Zweck der Vollziehungsfrist und dem geltenden Zwangsvollstreckungssystem und ist daher abzulehnen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Einstweiliger Rechtsschutz im GmbH-Recht.

Einstweiliger Rechtsschutz im GmbH-Recht. von Gühring,  Tim
Einstweiliger Rechtsschutz muss einerseits schnell und effektiv und andererseits genau sein. Im GmbH-Recht ist diese Gratwanderung besonders ausgeprägt. Hier führen Eilrechtsschutzmaßnahmen schnell zu weitreichenden, irreversiblen Folgen. Die Arbeit untersucht aktuelle Beispiele: Das Informationsrecht des Gesellschafters (§ 51a GmbHG), die Gesellschafterbeschlussfassung, die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund (§ 38 Abs. 2 GmbHG) und die Gesellschafterliste (§ 16 GmbHG).
Aktualisiert: 2023-06-15
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Einstweiliger Rechtsschutz im spanischen und deutschen Zivilprozeß.

Einstweiliger Rechtsschutz im spanischen und deutschen Zivilprozeß. von Knothe,  Benedikt
Der einstweilige Rechtsschutz gehört zu den in der Praxis bedeutsamsten Formen der Rechtsverfolgung. Aufgabe von Wissenschaft und Praxis muß es sein, bei dieser nur vorläufigen, kursorischen Art des Rechtsschutzes die widerstreitenden Interessen von Antragsteller und Gegner - effektiver Rechtsschutz und Schutz vor unberechtigter Inanspruchnahme - zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Ziel dieser Arbeit ist es, den kaum bekannten zivilen Eilrechtsschutz in Spanien detailliert und praxisnah darzustellen und unter den Aspekten »Effektivität und Interessenausgleich« zu untersuchen. Durch den Vergleich mit der deutschen Lösung sollen sich ein tieferes Verständnis der Probleme des einstweiligen Rechtsschutzes sowie Anregungen für Verbesserungen ergeben. Das reformbedürftige spanische Recht läßt, eher konservativ und sehr um den Schutz des Antragsgegners bemüht, Arrest oder einstweilige Verfügungen nur in engem Zusammenhang mit der entsprechenden Hauptsacheklage und gegen hohe Sicherheiten ergehen. Verfügungen mit befriedigender Wirkung bleiben seltene Ausnahmen, und endgültige Entscheidungen per Eilmaßnahme sind gänzlich unmöglich. Die vornehmlich an Effektivitätsgesichtspunkten orientierte Entwicklung im deutschen Recht mit weitreichenden Befriedigungswirkungen bis hin zum völligen Hauptsacheersatz im Wettbewerbsrecht steht im krassen Gegensatz hierzu. Allein in den jüngeren spanischen Gesetzen zum gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht findet durch zunehmend modernere Tendenzen eine Annäherung statt. Insgesamt liefert der Blick auf das spanische Recht zwar keine Patentlösungen für das deutsche Recht, er kann jedoch in manchen Bereichen vor Übertreibungen bewahren. Dem Praktiker gewährt die Arbeit einen profunden Einblick in das spanische Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Dem interessierten deutschen wie spanischen Juristen dürfte sie als Quelle für Denkanstöße in dieser bedeutsamen Materie dienen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Richtervorlagen in Eilverfahren?

Richtervorlagen in Eilverfahren? von Schmitt,  Thomas
Art. 100 Abs. 1 GG konstituiert eine Aussetzungs- und Vorlagepflicht aller Gerichte, die ein entscheidungserhebliches Gesetz für verfassungswidrig halten. Ähnliches gilt nach Art. 177 EG-Vertrag auch im Europäischen Recht. Zugleich besteht Einigkeit darüber, daß dem Einzelnen gegenüber Akten der öffentlichen Gewalt stets effektiver und damit in Eilfällen auch vorläufiger Rechtsschutz gewährleistet sein muß. Dies zwingt zu der Frage, inwiefern zeitaufwendige "Richtervorlagen" auch in Eilverfahren durchzuführen sind. Die Rechtsansichten hierzu reichen von der Charakterisierung als "Scheinproblem" bzw. einer uneingeschränkten Bejahung bis zur Verneinung jedweder Vorlagepflicht. Die neueste Rechtsprechung des EuGH hat dieser Fragestellung neue Aktualität verliehen. Die vorliegende Arbeit belegt nun, daß entsprechend den jeweiligen Entscheidungsmaßstäben vorläufiger Rechtsschutzverfahren eine Tatbestandserfüllung der Vorlagebestimmungen durchaus möglich ist, dann aber auch von einer Kollision der Vorlagepflichten mit dem Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung ausgegangen werden muß. Diese Kollision wird nur durch vorläufige Rechtsschutzgewährung nebst anschließender Vorlage befriedigenden Lösungen zugeführt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die einstweilige Verfügung des Arbeitgebers in Mitbestimmungsangelegenheiten im Rechtsschutzsystem der Betriebsverfassung.

Die einstweilige Verfügung des Arbeitgebers in Mitbestimmungsangelegenheiten im Rechtsschutzsystem der Betriebsverfassung. von Schwonberg,  Alexander
Für den Arbeitgeber besteht zwischen der normativen Bindung durch die Beteiligung des Betriebsrats und der notwendigen kurzfristigen unternehmerischen Handlungsfreiheit insbesondere im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Unterlassungsanspruch des Betriebsrats ein besonderes Spannungsverhältnis. Die dem Arbeitgeber im Betriebsverfassungsgesetz zur Verfügung gestellten Rechtsschutzmöglichkeiten genügen allein in personellen Angelegenheiten den praktischen Anforderungen. Rahmenbetriebsvereinbarungen können nur einvernehmlich vorab dem Arbeitgeber Handlungsmöglichkeiten eröffnen. Vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des einstweiligen Rechtsschutzes, der aktuellen Entwicklung einer verfahrensrechtlichen Verfügung im Personalvertretungsrecht und der Begründung eines verhandlungsorientierten Anspruchs auf Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 BetrVG) werden die Möglichkeiten einstweiliger Verfügungen in Mitbestimmungsangelegenheiten dargestellt. Die arbeitsgerichtliche Regelungskompetenz wird hier ebenso ausführlich begründet wie der Verfügungsgrund im einzelnen. Dabei entsteht ein System, in dem Betriebsautonomie und Schutzzweck der Mitbestimmungsrechte in Einklang mit den berechtigten Interessen des Arbeitgebers an kurzfristigen Entscheidungen gebracht werden. Eine zentrale Bedeutung gewinnt die Regelungsverfügung in sozialen Angelegenheiten. Aus verfassungsrechtlicher Sicht werden sowohl wirtschaftliche wie auch verhandlungsorientierte Verfügungsgründe einer Befriedigungsverfügung hergeleitet. Aufgrund ihrer gestaltenden Wirkung entfaltet die Regelungsverfügung Bindungswirkung für nachfolgende kollektiv- und individualrechtliche Verfahren. Während in personellen Angelegenheiten die vorläufigen Maßnahmen ausreichend Rechtsschutz gewähren, führt die Rechtsprechung des BAG zur "Anrufungspflicht der Einigungsstelle" durch den Arbeitgeber in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 112 Abs. 1 und 2 BetrVG) in besonders angespannten unternehmerischen Phasen zu nicht gerechtfertigten Konsequenzen. Hier bietet die Feststellungsverfügung mit ihrer verhaltenssteuernden Funktion eine Möglichkeit, den Arbeitgeber vom drohenden Nachteilsausgleich zu befreien.
Aktualisiert: 2023-06-15
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