Der Schutzanspruch zugunsten Dritter.

Der Schutzanspruch zugunsten Dritter. von Sutschet,  Holger
Im Mittelpunkt steht der Problemkreis Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Drittschadensliquidation. Der Autor versucht, alle Konstellationen, in denen Dritte aus einem für sie fremden Schuldverhältnis einen Schadensersatzanspruch erlangen können, unter dem Begriff des Schutzanspruchs zugunsten Dritter zusammenzufassen. Dieser wird aus § 328 Abs. 1 BGB abgeleitet. Werden absolute Güter Dritter geschädigt, besteht ein Schadensersatzanspruch dann, wenn das Gut nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses der Einwirkung durch den Schuldner ausgesetzt war und der Dritte Familienangehöriger oder Arbeitnehmer des Gläubigers ist. Andere Interessen Dritter können ebenfalls in den Schutzbereich einbezogen sein, insbesondere bei Vereinbarung von Vermögensbetreuungspflichten sowie unter Umständen in den Fällen der Auskunftshaftung, aber auch in den Fällen mittelbarer Stellvertretung, so daß ein eigener Anspruch des Hintermannes bejaht wird. Nach der hier vorgestellten Konzeption bedarf es weder des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte noch der Drittschadensliquidation, da alle einschlägigen Fälle dem Vertrag zugunsten Dritter zuzurechnen sind.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Verhältnis von Drittschadensliquidation und vertraglichem Drittschutz.

Das Verhältnis von Drittschadensliquidation und vertraglichem Drittschutz. von Traugott,  Rainer
Die Abgrenzung zwischen der Drittschadensliquidation und dem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte ist Gegenstand vieler Kontroversen. Dabei zeigt sich in neuerer Zeit ein gewisser Vorzug für den vertraglichen Drittschutz; umgekehrt wird die Legitimation der Drittschadensliquidation bisweilen ganz in Zweifel gezogen. Demgegenüber versucht der Autor mit der vorliegenden Arbeit zweierlei: Einerseits soll ein Bedürfnis nach der Drittschadensliquidation und deren Gleichwertigkeit dargetan werden, und andererseits sollen Drittschadensliquidation und vertraglicher Drittschutz deutlicher voneinander abgegrenzt werden, als das bisher gelungen ist. Ausgangspunkt für den Abgrenzungsvorschlag ist eine Korrektur der von der herrschenden Meinung verwendeten Begriffe. Im Anschluß an die terminologische Klärung wird erörtert, nach welchem Maßstab beurteilt werden soll, ob die Haftungswahrscheinlichkeit für den Schuldner gleichbleibt, oder ob sie sich erhöht. Die Grundthese der Arbeit hierzu lautet: Man darf nicht darauf abstellen, welche eigenen Rechtsgüter und Interessen der Gläubiger in den Gefahrenbereich eingebracht hätte, wenn man die Beteiligung der Rechtsgüter des Dritten hinwegdenkt. Dies führt nur zu Vermutungen und verdient auch keine rechtliche Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, welche Rechtsgüter der Gläubiger in den Gefahrenbereich hätte einbringen dürfen. Auf dieser Grundlage entwickelt der Autor folgende Faustregel: Ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte kommt in Betracht bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter des Dritten und bei Fällen, die ohne Beteiligung eines Dritten nicht denkbar sind. Andernfalls kann ein Schadensersatzanspruch nur über die Drittschadensliquidation bejaht werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Schutzanspruch zugunsten Dritter.

Der Schutzanspruch zugunsten Dritter. von Sutschet,  Holger
Im Mittelpunkt steht der Problemkreis Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Drittschadensliquidation. Der Autor versucht, alle Konstellationen, in denen Dritte aus einem für sie fremden Schuldverhältnis einen Schadensersatzanspruch erlangen können, unter dem Begriff des Schutzanspruchs zugunsten Dritter zusammenzufassen. Dieser wird aus § 328 Abs. 1 BGB abgeleitet. Werden absolute Güter Dritter geschädigt, besteht ein Schadensersatzanspruch dann, wenn das Gut nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses der Einwirkung durch den Schuldner ausgesetzt war und der Dritte Familienangehöriger oder Arbeitnehmer des Gläubigers ist. Andere Interessen Dritter können ebenfalls in den Schutzbereich einbezogen sein, insbesondere bei Vereinbarung von Vermögensbetreuungspflichten sowie unter Umständen in den Fällen der Auskunftshaftung, aber auch in den Fällen mittelbarer Stellvertretung, so daß ein eigener Anspruch des Hintermannes bejaht wird. Nach der hier vorgestellten Konzeption bedarf es weder des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte noch der Drittschadensliquidation, da alle einschlägigen Fälle dem Vertrag zugunsten Dritter zuzurechnen sind.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Das Verhältnis von Drittschadensliquidation und vertraglichem Drittschutz.

Das Verhältnis von Drittschadensliquidation und vertraglichem Drittschutz. von Traugott,  Rainer
Die Abgrenzung zwischen der Drittschadensliquidation und dem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte ist Gegenstand vieler Kontroversen. Dabei zeigt sich in neuerer Zeit ein gewisser Vorzug für den vertraglichen Drittschutz; umgekehrt wird die Legitimation der Drittschadensliquidation bisweilen ganz in Zweifel gezogen. Demgegenüber versucht der Autor mit der vorliegenden Arbeit zweierlei: Einerseits soll ein Bedürfnis nach der Drittschadensliquidation und deren Gleichwertigkeit dargetan werden, und andererseits sollen Drittschadensliquidation und vertraglicher Drittschutz deutlicher voneinander abgegrenzt werden, als das bisher gelungen ist. Ausgangspunkt für den Abgrenzungsvorschlag ist eine Korrektur der von der herrschenden Meinung verwendeten Begriffe. Im Anschluß an die terminologische Klärung wird erörtert, nach welchem Maßstab beurteilt werden soll, ob die Haftungswahrscheinlichkeit für den Schuldner gleichbleibt, oder ob sie sich erhöht. Die Grundthese der Arbeit hierzu lautet: Man darf nicht darauf abstellen, welche eigenen Rechtsgüter und Interessen der Gläubiger in den Gefahrenbereich eingebracht hätte, wenn man die Beteiligung der Rechtsgüter des Dritten hinwegdenkt. Dies führt nur zu Vermutungen und verdient auch keine rechtliche Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, welche Rechtsgüter der Gläubiger in den Gefahrenbereich hätte einbringen dürfen. Auf dieser Grundlage entwickelt der Autor folgende Faustregel: Ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte kommt in Betracht bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter des Dritten und bei Fällen, die ohne Beteiligung eines Dritten nicht denkbar sind. Andernfalls kann ein Schadensersatzanspruch nur über die Drittschadensliquidation bejaht werden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Schutzanspruch zugunsten Dritter.

Der Schutzanspruch zugunsten Dritter. von Sutschet,  Holger
Im Mittelpunkt steht der Problemkreis Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Drittschadensliquidation. Der Autor versucht, alle Konstellationen, in denen Dritte aus einem für sie fremden Schuldverhältnis einen Schadensersatzanspruch erlangen können, unter dem Begriff des Schutzanspruchs zugunsten Dritter zusammenzufassen. Dieser wird aus § 328 Abs. 1 BGB abgeleitet. Werden absolute Güter Dritter geschädigt, besteht ein Schadensersatzanspruch dann, wenn das Gut nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses der Einwirkung durch den Schuldner ausgesetzt war und der Dritte Familienangehöriger oder Arbeitnehmer des Gläubigers ist. Andere Interessen Dritter können ebenfalls in den Schutzbereich einbezogen sein, insbesondere bei Vereinbarung von Vermögensbetreuungspflichten sowie unter Umständen in den Fällen der Auskunftshaftung, aber auch in den Fällen mittelbarer Stellvertretung, so daß ein eigener Anspruch des Hintermannes bejaht wird. Nach der hier vorgestellten Konzeption bedarf es weder des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte noch der Drittschadensliquidation, da alle einschlägigen Fälle dem Vertrag zugunsten Dritter zuzurechnen sind.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das Verhältnis von Drittschadensliquidation und vertraglichem Drittschutz.

Das Verhältnis von Drittschadensliquidation und vertraglichem Drittschutz. von Traugott,  Rainer
Die Abgrenzung zwischen der Drittschadensliquidation und dem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte ist Gegenstand vieler Kontroversen. Dabei zeigt sich in neuerer Zeit ein gewisser Vorzug für den vertraglichen Drittschutz; umgekehrt wird die Legitimation der Drittschadensliquidation bisweilen ganz in Zweifel gezogen. Demgegenüber versucht der Autor mit der vorliegenden Arbeit zweierlei: Einerseits soll ein Bedürfnis nach der Drittschadensliquidation und deren Gleichwertigkeit dargetan werden, und andererseits sollen Drittschadensliquidation und vertraglicher Drittschutz deutlicher voneinander abgegrenzt werden, als das bisher gelungen ist. Ausgangspunkt für den Abgrenzungsvorschlag ist eine Korrektur der von der herrschenden Meinung verwendeten Begriffe. Im Anschluß an die terminologische Klärung wird erörtert, nach welchem Maßstab beurteilt werden soll, ob die Haftungswahrscheinlichkeit für den Schuldner gleichbleibt, oder ob sie sich erhöht. Die Grundthese der Arbeit hierzu lautet: Man darf nicht darauf abstellen, welche eigenen Rechtsgüter und Interessen der Gläubiger in den Gefahrenbereich eingebracht hätte, wenn man die Beteiligung der Rechtsgüter des Dritten hinwegdenkt. Dies führt nur zu Vermutungen und verdient auch keine rechtliche Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, welche Rechtsgüter der Gläubiger in den Gefahrenbereich hätte einbringen dürfen. Auf dieser Grundlage entwickelt der Autor folgende Faustregel: Ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte kommt in Betracht bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter des Dritten und bei Fällen, die ohne Beteiligung eines Dritten nicht denkbar sind. Andernfalls kann ein Schadensersatzanspruch nur über die Drittschadensliquidation bejaht werden.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Das Verhältnis von Drittschadensliquidation und vertraglichem Drittschutz.

Das Verhältnis von Drittschadensliquidation und vertraglichem Drittschutz. von Traugott,  Rainer
Die Abgrenzung zwischen der Drittschadensliquidation und dem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte ist Gegenstand vieler Kontroversen. Dabei zeigt sich in neuerer Zeit ein gewisser Vorzug für den vertraglichen Drittschutz; umgekehrt wird die Legitimation der Drittschadensliquidation bisweilen ganz in Zweifel gezogen. Demgegenüber versucht der Autor mit der vorliegenden Arbeit zweierlei: Einerseits soll ein Bedürfnis nach der Drittschadensliquidation und deren Gleichwertigkeit dargetan werden, und andererseits sollen Drittschadensliquidation und vertraglicher Drittschutz deutlicher voneinander abgegrenzt werden, als das bisher gelungen ist. Ausgangspunkt für den Abgrenzungsvorschlag ist eine Korrektur der von der herrschenden Meinung verwendeten Begriffe. Im Anschluß an die terminologische Klärung wird erörtert, nach welchem Maßstab beurteilt werden soll, ob die Haftungswahrscheinlichkeit für den Schuldner gleichbleibt, oder ob sie sich erhöht. Die Grundthese der Arbeit hierzu lautet: Man darf nicht darauf abstellen, welche eigenen Rechtsgüter und Interessen der Gläubiger in den Gefahrenbereich eingebracht hätte, wenn man die Beteiligung der Rechtsgüter des Dritten hinwegdenkt. Dies führt nur zu Vermutungen und verdient auch keine rechtliche Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, welche Rechtsgüter der Gläubiger in den Gefahrenbereich hätte einbringen dürfen. Auf dieser Grundlage entwickelt der Autor folgende Faustregel: Ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte kommt in Betracht bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter des Dritten und bei Fällen, die ohne Beteiligung eines Dritten nicht denkbar sind. Andernfalls kann ein Schadensersatzanspruch nur über die Drittschadensliquidation bejaht werden.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Das Verhältnis von Drittschadensliquidation und vertraglichem Drittschutz.

Das Verhältnis von Drittschadensliquidation und vertraglichem Drittschutz. von Traugott,  Rainer
Die Abgrenzung zwischen der Drittschadensliquidation und dem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte ist Gegenstand vieler Kontroversen. Dabei zeigt sich in neuerer Zeit ein gewisser Vorzug für den vertraglichen Drittschutz; umgekehrt wird die Legitimation der Drittschadensliquidation bisweilen ganz in Zweifel gezogen. Demgegenüber versucht der Autor mit der vorliegenden Arbeit zweierlei: Einerseits soll ein Bedürfnis nach der Drittschadensliquidation und deren Gleichwertigkeit dargetan werden, und andererseits sollen Drittschadensliquidation und vertraglicher Drittschutz deutlicher voneinander abgegrenzt werden, als das bisher gelungen ist. Ausgangspunkt für den Abgrenzungsvorschlag ist eine Korrektur der von der herrschenden Meinung verwendeten Begriffe. Im Anschluß an die terminologische Klärung wird erörtert, nach welchem Maßstab beurteilt werden soll, ob die Haftungswahrscheinlichkeit für den Schuldner gleichbleibt, oder ob sie sich erhöht. Die Grundthese der Arbeit hierzu lautet: Man darf nicht darauf abstellen, welche eigenen Rechtsgüter und Interessen der Gläubiger in den Gefahrenbereich eingebracht hätte, wenn man die Beteiligung der Rechtsgüter des Dritten hinwegdenkt. Dies führt nur zu Vermutungen und verdient auch keine rechtliche Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, welche Rechtsgüter der Gläubiger in den Gefahrenbereich hätte einbringen dürfen. Auf dieser Grundlage entwickelt der Autor folgende Faustregel: Ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte kommt in Betracht bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter des Dritten und bei Fällen, die ohne Beteiligung eines Dritten nicht denkbar sind. Andernfalls kann ein Schadensersatzanspruch nur über die Drittschadensliquidation bejaht werden.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Haftung für Drittschäden beim Gefahrguttransport

Die Haftung für Drittschäden beim Gefahrguttransport von Stör,  Ute
Die Arbeit analysiert rechtsvergleichend den Haftungsschutz Unbeteiligter bei Gefahrgutunfällen. Das europäische (CRTD) wird mit den derzeitigen Regelungen in Deutschland und Portugal verglichen. Die Analyse kommt zu dem Schluß, daß die klare und einfache Regelung der CRTD bei der Haftungsbegründung sowie die vorgesehene Einführung der Pflichtversicherung entscheidende Vorteile für den Geschädigten brächten. Auch Umweltschäden würden eine angemessene Berücksichtigung finden. Im übrigen können die Regelungen der CRTD nationale Unterschiede beim Schadensumfang nicht beseitigen; diese werden kritisch beleuchtet.
Aktualisiert: 2019-12-19
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