Die religiös geschlossene Ehe im Zivilrecht nach Wegfall des „Voraustrauungsverbots“

Die religiös geschlossene Ehe im Zivilrecht nach Wegfall des „Voraustrauungsverbots“ von Pelzer,  Judith
Seit dem 01.01.2009 ist es heiratswilligen Paaren in Deutschland möglich, eine Ehe nach religiösem Recht oder Ritus miteinander zu schließen, ohne zuvor oder überhaupt nach bürgerlichem Recht geheiratet zu haben. Nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelung des § 67 PStG durften Geistliche einer religiösen Eheschließung erst assistieren, nachdem das Paar zunächst beim Standesamt die Ehe nach bürgerlichem Recht eingegangen war. Das deutsche Recht verbot so die religiöse Trauung vor der staatlichen Eheschließung. Das zum 01.01.2009 in Kraft getretene reformierte Personenstandsgesetz beinhaltet ein religiöses Voraustrauungsverbot nicht mehr. Katholiken und Mitgliedern von Religionsgemeinschaften, die eine eigene Form der Eheschließung kennen, können nunmehr die Ehe nach ihrem religiösem Recht oder Brauch eingehen, ohne dass diese Eheschließung von Seiten des Staates untersagt wäre. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die rein religiös geschlossene Ehe zu einer typischen Erscheinung des sozialen Lebens wird und als neue Form des Zusammenlebens von Mann und Frau neben die bürgerliche Ehe und die nichteheliche Lebensgemeinschaft tritt. Nach Darstellung der historischen Entwicklung des religiösen Voraustrauungsverbots in Deutschland widmet sich die Verfasserin vor diesem Hintergrund der Frage, welche Stellung die ausschließlich nach religiösem Recht oder Ritus geschlossene Ehe im Zivilrecht im Vergleich zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft und zur bürgerlichen Ehe einnimmt. Untersucht wird, ob sich die ausschließlich nach religiösem Recht geschlossene Ehe durch zivilrechtliche Normen oder Rechtsformen erfassen lässt. Auf der Grundlage der erarbeiteten Ergebnisse widmet sich die Verfasserin der mit der Beendigung einer Lebensgemeinschaft einhergehenden Folgen sowohl vermögens- als auch versorgungsrechtlicher Art. Die etwaig bestehenden Ausgleichsansprüche eines Partners nach Beendigung der Lebensgemeinschaft werden in Abhängigkeit der rechtlichen Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft dargestellt. So wird zunächst aufgezeigt, welche Regelungen das Gesetz zur Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten bei gescheiteter Ehe bereit hält und wie sich eine Auseinandersetzung auch neben dem Güterrecht vollziehen kann. Im Anschluss werden die von der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Ausgleichsinstrumente zur vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dargestellt, um sodann zu untersuchen, welche Auswirkungen eine zwischen den einstigen Lebensgefährten ausschließlich religiös geschlossene Ehe auf einen vermögensrechtlichen Ausgleichsanspruch hat. Schwerpunkt der weiteren Untersuchung bildet sodann das Ausgleichsbedürfnis versorgungsrechtlicher Art eines Partners einer Lebensgemeinschaft nach deren Beendigung, das beispielsweise dann besteht, wenn ein Partner im Vertrauen auf den Bestand der Lebensgemeinschaft seine Berufsausbildung aufgegeben hat, um die Kinderbetreuung und Haushaltsführung zu übernehmen und nach Scheitern der Beziehung ohne ein eigenes Einkommen und Vermögen auskommen muss. Das Gesetz sieht für diese Fälle für einen bürgerlich-rechtlich verheirateten Partner Ausgleichsansprüche in Form der Gewährung von Unterhalt oder des Versorgungsausgleichs vor. Auch für den Fall, dass das bürgerlich verheiratete Paar sämtliche Scheidungsfolgen vertraglich ausgeschlossen hat, steht der benachteiligte Partner nicht völlig schutzlos dar. Die Rechtsprechung unterzieht den geschlossenen Ehevertrag einer Inhaltskontrolle, sodass es trotz des Verzichts auf Scheidungsfolgenansprüche zu der Gewährung eines Ausgleichs für den benachteiligten Partner kommen kann. Ist das Paar allerdings nicht bürgerlich-rechtlich verheiratet, billigen weder das Gesetz noch die Rechtsprechung dem Partner der beendeten Lebensgemeinschaft einen Ausgleichsanspruch für die in Folge der Rollenverteilung in der Lebensgemeinschaft eingetretenen wirtschaftlichen Nachteile zu. Die Verfasserin setzt sich mit dieser Rechtslage zunächst kritisch auseinander, bevor sie einen versorgungsrechtlichen Ausgleichsanspruch eines Partners unter dem Gesichtspunkt der Vertrauenshaftung entwickelt und begründet. Im Rahmen dieser Untersuchung geht die Verfasserin insbesondere der Frage nach, welche Wertigkeit eine rein religiös geschlossene Ehe innerhalb des Anspruches der Vertrauenshaftung einnimmt.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen (BGB)

Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen (BGB) von Althammer,  Christoph, Czeguhn,  Ignacio, Fischinger,  Philipp S., Grziwotz,  Herbert, Häberle,  Otmar, Heintzmann,  Walther, Kappler,  Susanne, Leiß,  Martin, Lipp,  Martin, Löhnig,  Martin, Matthiessen,  Michael, Soergel,  Hans-Theodor
Band 17/1 enthält umfangreiche Erläuterungen der §§ 1297-1588 aus dem Familienrecht. Enthalten sind im Einzelnen das Verlöbnis (§§ 1297-1302), die Eingeheung der Ehe (§§ 1303-1312), Aufhebung der Ehe (§§ 1313-1318), Wiederverheiratung nach Todeserklärung (§§ 1319-1352), Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353-1362), Eheliches Güterrecht (§§ 1363-1563), Scheidung der Ehe (§§ 1564-1587) sowie kirchliche Verpflichtungen (§ 1588).
Aktualisiert: 2023-04-04
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